BVwG G304 2014326-1

G304 2014326-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2014326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014326.1.00

Spruch

G304 2014326-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen

den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.10.2014, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende medizinische Befunde:

  • Befundbericht von XXXX, Facharzt für Radiologie vom 07.02.2014

  • Befundnachricht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.03.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 19.04.2014, wird aufgrund der am XXXX erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mittleren Grades Fixer Wert entspricht der Funktionseinschränkung des linken, endoprothetisch ersetzten und des rechten, geringgradig arthrotisch veränderten Hüftgelenkes, der Beinverkürzung links und inkludiert das Gelenksimplantat links

02.05. 10

50

2

Veränderung der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung geringen Grades Der obere Wert entspricht der geringen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule fehlenden neurologischen Ausfällen und seltenen Schmerzepisoden ohne die Notwendigkeit einer Dauertherapie, der geringen Einschränkung im Alltags- und Arbeitsleben.

02.01. 01

20

3

Funktionseinschränkung des rechten Fußes geringen Grades Der untere Wert entspricht den belastungsabhängigen Schmerzen bei hochgesprengtem Fuß und Hammerzehen 2-5

02.05. 35

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus dem Grad der führenden GS 1 gebildet würde. GS 2 und GS 3 hätten nur geringen Behinderungswert und würden daher nicht weiter anheben.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.07.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das von XXXX eingeholte Gutachten vom 19.04.2014 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.

5. Mit Bescheiden vom 02.10.2014 wurden die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (OB: 1477090562 2077/96 - ST 5) gem. §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.04.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Begründung der Abweisung der vom BF beantragten Zusatzeintragung sei dem Sachverständigengutachten zu entnehmen. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gegebenen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, nunmehr vertreten durch XXXX Rechtsanwälte KG, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend brachte der BF, vor, dass der Gutachter GS 2 und 3 unrichtig bewertet hätte und zudem die Schulterproblematik außer Acht gelassen habe. Hinsichtlich der Leiden fanden sich in der Beschwerde unter Verweis auf die beigelegten Befunde genaue Ausführungen. Des Weiteren behauptete der BF in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde es unterlassen habe im Sinne der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag einzugehen.

7. Am 19.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, Zl. G304 2014326-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, Zl. G304 2014326-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am XXXX, um 11:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

9. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 10.01.2015 wird sind folgende relevante Diagnosen zu entnehmen:

1. Gelenksbeschwerden, Künstliches Hüftgelenk links (Primärimplantation 1993, Revisionsoperation 2007), mäßige Funktionseinschränkung, beginnende Hüftgelenksabnützung rechts, mäßige Funktionsbeeinträchtigung, Armhebeschmerz beidseits bei Verkalkungen der Sehnenkappe und Schultereckgelenksabnützung, geringgradige Funktionseinschränkungen Pos 02.02.02 oberer RSW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, 40 %

2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, mehretagige Bandscheibenschäden und -vorfälle, ohne Wurzelreizzeichen, geringgradige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.01, oberer RSW bei mäßigen radiologischen Veränderungen, keine Notwendigkeit einer Dauertherapie, 20%

Der Sachverständige hielt fest, dass der BF an Restbeschwerden nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links und an abnützungsbedingten Beschwerden von Seiten des rechten Hüftgelenks, der Wirbelsäule und der Schultergelenke leide. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung ergeben. Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der GS 1 und werde durch die GS 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde sei insofern eine Änderung zu verzeichnen, als nun in der GS 1 neben den Hüftgelenksbeschwerden miterfasst sind. Es ergebe sich somit eine Änderung der Richtsatzposition und des Grades der Behinderung der GS1. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich hierdurch jedoch nicht.

10. Mit Verfügung vom 27.01.2015, Zl. G304 2014330-1/6Z, zugestellt am 05.02.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Frist wurde in der Folge mehrfach erstreckt.

Am 09.04.2015 langte der Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser Stellungnahme wurde zum einen Stellung zum Ergebnis der Beweisvornahme genommen und des Weiteren das Privatgutachten zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Feststellung der Behinderung des XXXX, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirugie, Arzt für Manualtherpie und Chiropraktik vorgelegt.

11. Am 27.05.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise:

"Das Privatgutachten XXXX wird dem SV vorgelegt.

VR an SV: Unter Berücksichtigung dieses Privatgutachtens, wie ändert sich ihre Einschätzung?

SV: Die Divergenz in der Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass es in der Einschätzungsverordnung einen Ermessensspielraum dahingehend gibt, dass man mehrere Gelenksleiden entweder zu einer Position zusammenfassen kann, oder jede Gelenksbeeinträchtigung für sich bewerten kann. Wenn mehrere Gelenksleiden dieselbe Ursache haben wie im vorliegenden Fall, ist das praktikabel diese zu einer Position zusammenzufassen.

BF: Wie ergibt sich die Bewertung von 40 % des Hüftleidens und des Schulterleidens? Im erstinstanzlichen GA wie auch im Privatgutachten wird das Hüftleiden mit 50% bewertet. Es sind also Leiden hinzugetreten, der Grad der Behinderung hat sich jedoch vermindert.

SV: Die im ErstGA herangezogene Position 02.05.10 betrifft die mittelgradige Beeinträchtigung beider Hüftgelenke und ergibt einen GdB von 50%. Unter Berücksichtigung der Grades der festgestellten Beugungsfähigkeit ist diese Position allerdings nicht zutreffend.

BF an SV: Das GA XXXX ist also falsch?

SV: Laut der Definition der Einschätzungsverordnung hätte diese Position nicht verwendet werden sollen.

BF: Wie erklären Sie sich, dass unser Privatgutachter auf einen Wert von 50% GdB kommt?

SV: Auch XXXX hat eine Beugungsfähigkeit von 90 Grad und kein Streckdefizit festgestellt. Ich nehme an, dass er sich bei der Bewertung mit 50 % an die etwas unglücklich gewählte Position im GA der Erstinstanz gehalten hat.

BF an SV: Im Erstinstanzlichen GA wurde die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußes von 10% angeführt, diese findet sich in Ihrem GA nicht.

SV: Beeinträchtigungen von unter 20% sind als geringfügig anzusehen und bei der Gesamtbetrachtung nicht heranzuziehen. Ich verweise jedoch darauf, dass ich dieses Leiden in meinem GA als geringfügiges Leiden erwähnt habe.

BF an SV: Mir fehlen die Tatsachenfeststellungen im GA des XXXX zur Frage, ob ein Einsteigen in ein Öffentliches Verkehrsmittel möglich, bzw. ob ein sicherer Transport infolge des nichtmöglichen-benützen der Haltegriffe überhaupt gewährleistet ist.

SV: Ich habe in meinem GA einen sicheren Gang festgestellt und eine für das Ein- und Aussteigen ausreichende Beweglichkeit der Hüftgelenke. Auf Seite 3 meines GA ist eine ausreichende Beugefähigkeit festgestellt. Für das Einsteigen in ein Öffentliches Verkehrsmittel ist mindestens eine Beugung von 90 Grad erforderlich. Beim BF wurden diesbezügliche Werte von 100 bzw. 95 festgestellt.

BF merkt an dieser Stelle zum GA an, dass er Linkshänder und nicht Rechtshänder ist.

VR an SV: Wie sehen Sie diese Beurteilung im Privatgutachten im Hinblick auf das Öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen?

SV: Im Privatgutachten wurde eine Beugefähigkeit von jeweils 90 festgestellt. Diese ist im Sinne der gesetzlichen Vorgaben jedenfalls ausreichend.

BF an SV: Werden Einstiegshilfen benötigt?

SV: Bei einer Mindestbeugefähigkeit von 90 Grad sind solche nicht erforderlich.

VR an SV: Würde der BF Ihrer Ansicht nach welche benötigen, wenn er es wollte?

SV: Beim BF wurde eine Seithebung der Schulter von 100 Grad festgestellt. Wenn die Einstieghilfen in horizontaler Linie erreichbar sind, könnte er diese somit benutzen.

VR: Wie geht es Ihnen tatsächlich damit?

BF: Ich fühle mich sehr unsicher. Wenn die Stufen nicht sehr hoch sind, ist es möglich. Die Einstiegshilfen erreiche ich grundsätzlich, mir fällt bei hohen Stufen das Einsteigen allerdings sehr schwer.

VR: Wenn Sie im Verkehrsmittel sind und keine Sitzplätze frei sind, können Sie sich dann an den Haltegriffen festhalten?

BF: Unter starken Schmerzen. Es ist sehr schwierig, gerade bei Bremsungen des Öffentlichen Verkehrsmittels habe ich angst zu stürzen.

SV: Ich habe festgestellt, dass der BF frei gehen kann, wobei er links leicht hinkt. Eine Steh- oder Gehunsicherheit konnte ich nicht feststellen. Die Sturzgefahr bei Bremsmanövern ist selbst bei körperlich gesunden Personen gegeben.

Zu den angegebenen Schmerzen bei der Benützung der Haltegriffe ist festzuhalten, dass solche bei den festgestellten degenerativen Veränderungen der Gelenke durchaus denkbar sind, allerdings könnten diese mit einer entsprechenden Schmerztherapie vermieden werden. Parkemed, das der BF einnimmt, entspricht der untersten Stufe des vierteiligen WHO Stufenschemas für Schmerztherapie.

VR an SV: Können Sie sich erklären, wie es zu den Krämpfen kommt?

SV: Aus dem vorgelegten MRT vom 26.06.2014 ergeben sich mehrere Bandscheibenvorfälle, die jedoch keine Kompression von Nerven bewirken. Die angegebenen Krämpfe in den Beinen sind durch diesen Befund nicht erklärbar.

VR an BF: Beruht die Feststellung XXXX in seinem GA, wonach nach 100 Meter Wegstrecke Krämpfe auftreten, auf Ihren eigenen Angaben?

BF: Ja, das ist zutreffend.

SV an BF: Hat XXXX Sie zur Überprüfung dieser Angaben 100 Meter auf einem Laufband zurücklegen lassen?

BF: Nein.

VR an BF: Welche Beschwerden treten noch auf, wenn Sie eine Wegstrecke von 300 m zurücklegen müssen?

BF: Ich muss nach 100 m Weg eine Pause machen, und mich allenfalls setzen. Wenn ich eine schwere Aktentasche trage verkürzt sich dieser Weg entsprechend. Nach einer Pause von etwa 5 Minuten kann ich dann weitere 100 m gehen.

VR an SV: Sie kommen in Ihrem GA zu keiner maßgeblichen Gehbeeinträchtigung?

SV: Über das bereits erwähnte linksseitige Hinken hinaus gibt es keine Beeinträchtigungen.

BF: Ich möchte auch anführen, dass in den Händen und Beinen vor allem in der Nacht ein Taubheitsgefühl eintritt. Auch beim längeren Sitzen - etwa einer Stunde - schläft das Bein ein und ich muss mich bewegen.

SV: Es ist durchaus denkbar, dass durch Spannungen der Muskulatur im Bereich der Wirbelsäule sogenannte Pseudoradikuläre Ausstrahlungen auftreten. Diese sind jedoch nicht mit Nervenkompressionen vergleichbar und durch Therapien und Medikamente gut behandelbar.

BF: Im PrivatGA steht, dass das längere Sitzen aufgrund von Problemen des Achsenskeletts nicht möglich ist. Was bedeutet das?

SV: Das Achsenskelett ist die Wirbelsäule. Die Belastung, die auf die Wirbelsäule wirkt ist beim Stehen oder Sitzen grundsätzlich die selbe. Es ist denkbar, dass auch hier durch Verspannungen aufgrund der festgestellten Veränderungen Beschwerden auftreten, die durch einen Haltungswechsel oder auch Medikamentöse oder Physikalische Therapien behandelbar sind.

BF: Im PrivatGA steht auch, dass aufgrund von Problemen der Hinterwurzelbahnen Probleme beim sicheren Stand hat. Diese Probleme bewirken massive Schmerzen.

SV: Die Hinterwurzelbahnen sind Teile des Rückenmarks. Aufgrund des MR Befundes vom 26.06.2014, wo eine regelrechte Weite des knöchernen Spinalkanales beschrieben wird, ist eine Irritation von Nerven ausgeschlossen. Er hat es aufgrund eines klinischen Testes erhoben.

VR an SV: Wenn diese Schmerzen bestehen, sind diese mit Schmerztherapien behandelbar?

SV: Ja.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des RV erfolgt keine weitere Stellungnahme.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Das vom erkennenden Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist auch keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Das vom BF vorgelegte Gutachten wurde in der Verhandlung ausführlich mit dem SV XXXX erörtert und die Gutachten gegeneinander abgewogen. Die im Gutachten XXXX getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung seit 1993 vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird (§ 14 Abs. 5 BEinstG).

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat ein Privatgutachten vorgelegt, da in der Verhandlung ausführlich mit dem XXXX erörtert wurde und festgestellt, dass das vorgelegte Privatgutachten die fachärztliche Beurteilung des vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht zu widerlegen vermochte.

Im Ermittlungsverfahren wurde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014 zuerkannt, und hat das Verfahren ergeben, dass der Grad der Behinderung jedenfalls bei der Antragstellung vorgelegen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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