BVwG W200 2107800-1

W200 2107800-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2107800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2107800.1.00

Spruch

W200 2107800-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.04.2015, PassNr. 3685697, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hatte am 02.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Im Antrag wurden als Gesundheitsschädigungen "Wirbelsäulenschmerzen, Bewegungseinschränkung, Beckenbruch - Autounfall, Rippenbruch - Autounfall, Brustbein-/Brustkorbbruch - Autounfall, Pneumothorax dex. - Autounfall" angeführt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachten am 27.01.2015, datiert mit 28.01.2015, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgestellt und wurden weiters insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beschwerdesymptomatik, aber ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung

02.01. 01

20 vH

02

Zustand nach Beckenbruch mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades Fixer Rahmensatz

02.04. 01

10 vH

03

Beginnende Kniegelenksarthrose links mehr als rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da lediglich unwesentliche Streckhemmung beidseits.

02.05. 19

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 03.03.2015 datierte Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass auch den ärztlichen Attesten zu entnehmen sei, dass folgende Beschwerden aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen:

Verwiesen wurde darauf, dass der Leidenszustand seit dem Jahr 2010 aufgrund eines Autounfalls mit Todesfolge bestehe und trotz Therapien habe dieser Zustand immer mehr zugenommen. Die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers sei deshalb sehr eingeschränkt. Diese Beschwerden und Symptome des unteren Bewegungsapparates würden den Beschwerdeführer zusätzlich und insgesamt in seinen Alltagsfunktionen so sehr beeinträchtigen, dass seine Belastbarkeit erheblich reduziert würde. Da der Beschwerdeführer auch unter Dauermedikation stehe, führe die langzeitige Einnahme dieser Medikamente ebenfalls zur Beeinträchtigung. Wegen starken Medikamenten habe er nun auch Magenbeschwerden bekommen. Er sei nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Schmerzen zu gehen. Weil seit der letzten ärztlichen Begutachtung gesundheitliche Verschlechterungen eingetreten wären und diese überhaupt nicht berücksichtigt worden wären, könne die Feststellung der Behörde, dass er nur im Ausmaß von 20 % Funktionseinschränkungen habe, nicht zutreffen. Es wurde um eine Neubeurteilung und Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ersucht.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ein. In der Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2015 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in den Einwendungen verschiedene subjektive Symptome angegeben würden, über die der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung keine Auskunft gegeben habe. Die vorgelegten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse bringen und seien die angeführten Beschwerdeführer nicht befunddokumentiert. Die Einschätzung im Gutachten würde entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen worden sein. Eine Änderung des Gutachtens sei auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.04.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:

" (...) Die Behörde begründet ihre Ablehnung damit, dass das Grund meines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren eine 20%ige Behinderung ergeben habe, womit ich gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Feststellung unzutreffend ist.

Die Behörde beruht ihr Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 05.03.2015 auf drei Behinderungen:

1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule,

2. Zustand nach Beckenbruch mit funktionellen Auswirkungen,

3. Beginnende Kniegelenksarthrose

Wie Sie aber den vorgebrachten ärztlichen Attesten entnehmen können, sind auch weitere folgende Erkrankungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, für die Beurteilung maßgebend:

• Lumboischialgie, Abnutzungserscheinungen der LWS

• Erhöhte Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich

• Taubheit an den Oberen Extremitäten

• AC-Gelenkarthrose

• Beckenschiefstand

• Beinlängendifferenz

• Bewegungseinschränkung

• Coxarthrose, Hüftgelenkschmerze

Daher trifft die Feststellung der Behörde, dass ich nur im Ausmaß von 20 % Funktionseinschränkungen habe, nicht zu, weil meine oben angeführten Erkrankungen seitens des Bundessozialamtes nicht berücksichtigt wurden.

In der Folge wurden die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, sowie Folgeerscheinungen der Bewegungseinschränkung, Beckenschiefstand, Hüftgelenkschmerzen, Beinlängendifferenz, wechselseitigen und ungünstigen Leidensbeeinflussung überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl die wechselseitige Leidensbeeinflussung bei mir im täglichen Leben ständig zu beobachten ist.

Aus diesen oben angeführten Gründen und unter Berücksichtigung meines oben geschilderten dauerhaften Zustandes ersuche ich Sie meine nicht berücksichtigten, gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander (gegenseitige Leidensbeeinflussung) in Betracht zu ziehen, neu zu bemessen sowie den Grad der Behinderung auf Grund dessen von 20 auf 30 vom Hundert zu erhöhen, indem meiner Beschwerde stattgegeben wird. (...)"

Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme des von der belangten Behörde bestellten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin zu den taxativ aufgelisteten acht Erkrankungen mit der Frage, ob die aufgelisteten Erkrankungen von der "degenerativen Veränderungen der WS", "Z.n. Beckenbruch mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades", "beginnende Kniegelenksarthrose links mehr als rechts" umfasst seien, ein.

In der mit 07.07.2015 datierten Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wurde wie folgt ausgeführt:

" (...) zu den Ausführungen des BF und insbesondere zu den aufgelisteten Erkrankungen.

Angeführt wird, dass eine Lumbalgie, Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule und erhöhte Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich nicht berücksichtigt worden wären.

Die Lendenwirbelsäule ist der untere Teil der Wirbelsäule und Lumbalgie bedeutet Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Diese Beschwerden und dieses Leiden ist im Leiden 1 im GA unter Berücksichtigung der geringen Beweglichkeitseinschränkung, eine erhöhte Funktionsbehinderung liegt entsprechend dem klinischen Befund nicht vor, berücksichtigt.

Eine Taubheit an den oberen Extremitäten wurde bei der klinischen Untersuchung nicht angegeben. Es bestand auch kein klinischer Hinweis auf irgendein neurologisches Defizit.

Eine AC-Gelenksarthrose ist bildgebend nicht ausreichend dokumentiert und bedingt ohne Funktionsbehinderung kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Ein Beckenschiefstand von im Röntgen dokumentiert 6 mm ist klinisch irrelevant.

Zu einer Beweglichkeitseinschränkung kann nicht Stellung genommen werden, da nicht ersichtlich ist, worauf sich diese bezieht.

Die im Röntgenbefund vom 14.12.2010 beschriebene geringe Hüftgelenksarthrose ohne klinische Funktionsbehinderung ist als altersentsprechend zu werten und bedingt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Die vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.

Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."

Mit Schreiben vom 29.07.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die mit 07.07.2015 datierte Stellungnahme, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein.

Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Feststellungen:

Am 02.01.2015 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.04.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail ein mit 28.01.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2015) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert beträgt.

In der mit 07.07.2015 datierten Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wurde ausdrücklich festgestellt, dass keine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 20 %) durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen bewirkt werden kann.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, datiert mit 28.01.2015, welches ebenso wie die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2015 und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 07.07.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.04.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail ein mit 28.01.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2015) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert beträgt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Detail aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 28.01.2015 erstellt hatte, um Stellungnahme ersucht, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die mit Gutachten vom 28.01.2015 getroffene Einschätzung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu ändern.

Dieser stellte in seiner vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 07.07.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Befunde nicht in der Lage seien, eine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 20 %) zu bewirken.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten sowie die ärztlichen Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die von der belangten Behörde und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen - schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Es wurde sowohl in der von der belangten Behörde als auch in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 07.07.2015 ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur eingeholten und mit 07.07.2015 datierten ärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welches ebenso wie die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme vom 20.03.2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 07.07.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das mit 28.01.2015 datierte Sachverständigengutachten wird daher ebenso wie die ärztlichen Stellungnahmen vom 20.03.2015 und vom 07.07.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die eingeholten ärztlichen Stellungnahmen - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 07.07.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholte mit 28.01.2015 datierte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme vom 20.03.2015 mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur eingeholten und mit 07.07.2015 datierten ärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.

Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.