W189 1316179-2•BVwG W189 1316179-2
W189 1316179-2Bundesverwaltungsgericht08.09.2015
Abschiebung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung
W189 1316179-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. 760939908-14503339, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von GAMBIA, stellte am 06.03.2015 gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
I.2. Diesem Antrag geht folgendes Asylverfahren voraus:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 06 09.399-BAE, abgewiesen wurde. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 07.09.2009, Zl. A2 316.179-1/2008/18E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 10.09.2009 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Landesgericht Korneuburg zu Zl. 621 XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts (Verbrechen nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 03.06.2009, Zl. 1-1035680/FR/09 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, das mit Bescheid derselben Behörde vom 26.09.2012, Zl. 10-1035680/FR/12, aufgehoben wurde.
Am 22.07.2011 suchte der Beschwerdeführer bei der BH Klagenfurt um Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69a Abs. 1 NAG an. Dieser Antrag wurde von der BH Klagenfurt am 07.03.2012 negativ beschieden.
In weiterer Folge brachte er am 19.07.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligugn gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein, der mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für die Stadt Klagenfurt, vom 05.11.2012 abgewiesen wurde.
Am 03.12.2012 brachte er wiederum einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69a Abs. 1 NAG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für die Stadt Klagenfurt, vom 18.03.2013 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 27.07.2011 und vom 19.03.2012 bis 18.03.2013 im Besitz von Duldungskarten.
Am 14.03.2013 beantragte die LPD Kärnten über das BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Gambia in London. Die Zustimmung hiefür langte am 23.04.2013 ein. Nach Einlangen des Heimreisezertifikates sei für den 07.08.2013 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia geplant gewesen. Der Beschwerdeführer entzog sich der Abschiebung durch "Untertauchen".
Am 07.03.2014 brachte der Beschwerdeführer beim BFA, RD Kärnten, über seinen rechtlichen Vertreter schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 14.05.2014, Zl. 760939908/14503339, gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Das BFA, RD Kärnten erließ am 06.06.2014 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG (Unbekannter Aufenthalt, Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt) gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages am 30.07.2014 festgenommen, über ihn die Schubhaft verhängt und seine Abschiebung für den 20.08.2014 geplant, wobei von dieser aufgrund der damaligen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie Abstand genommen wurde. Die Schubhaft gegen ihn wurde daraufhin umgehend aufgehoben und im AV vom 20.08.2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG geduldet sei, da seine Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer erhielt eine neuerliche Duldungskarte mit einer Gültigkeit bis zum 09.03.2015. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer brachte der Beschwerdeführer den eingangs erwähnten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ein.
Erhebungen der LPD Kärnten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse ebenso wie die dort gemeldete Mieterin nicht mehr aufhältig seien. Laut Hauserhebungen und Angaben des Hauswartes sei der Beschwerdeführer nur fallweise im Haus aufhältig gewesen.
I.3. Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Kärnten, zu seinem Antrag befragt. Der Beschwerdeführer erklärte keine Verwandten oder Angehörige in Österreich, im Bereich der EU oder in den EWR-Staaten zu haben.
Er sei immer hier in Österreich gewesen.
Er wohne nunmehr in einer privaten Pension an einer näher genannten Adresse. Er sei dort jedoch noch nicht angemeldet.
Er gehe keiner Beschäftigung nach, da er keine Erlaubnis hiezu habe. Er lebe von der Grundversorgung. Sein Aufenthalt in Österreich sei glaublich seit 2011 oder 2012 geduldet.
In Österreich habe er eine Freundin in Klagenfurt, die er bereits seit sechs Jahren kenne und bei der er auch gewohnt habe. Auf Vorhalt, wonach polizeiliche Erhebungen dies nicht bestätigt hätten, meinte er, dass die Polizei nie in der Wohnung der Freundin gewesen sei bzw. dort nie nach ihm gesucht habe.
Er habe in Österreich viele Deutschkurse besucht und legte ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vor.
Zu einer Integration in Österreich befragt, führte er seine Deutschkenntnisse an. Außerdem habe er viele Freunde, wobei er auf Nachfrage keine dieser Freunde aufzählen habe können.
Der Beschwerdeführer habe in Gambia als Koch gearbeitet, was er auch hier gerne machen würde.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 12.05.2015 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser am 27.05.2015 vollzogen. Aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2015 nach Gambia abgeschoben.
I.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 16.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 06.03.2015 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.
Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich aufhalte. Gegen ihn bestehe seit 10.09.2009 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zwar zeitweise geduldet gewesen, er habe sich jedoch einer anstehenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
Eine weitere geplante Abschiebung habe aufgrund der Ebola-Epidemie verschoben werden müssen.
Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sei am 30.05.2015 nach Gambia abgeschoben worden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich eine Integrationsverfestigung im Fall des Beschwerdeführers aus seinen Ausführungen in der Befragung am 02.04.2015 nicht ergeben habe. Der Beschwerdeführer lebe auch nicht mehr bei seiner Freundin, wobei polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass er dort auch davor nicht dauerhaft gelebt habe.
Die Situation in Gambia gestalte sich im Übrigen derart, dass eine Abschiebung dorthin möglich sei.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG 2005 zu subsumierenden Sachverhalt vorgetragen habe.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei länger als ein Jahr geduldet gewesen, der Behörde sei es jedoch möglich gewesen, für seine Person ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Seine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr unmöglich gewesen. Die Voraussetzungen für eine Duldung würden weiter nicht vorliegen, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen gewesen sei. Er sei in der Folge mit dem Heimreisezertifikat am 30.05.2015 in seine Heimat abgeschoben worden.
Gegen den Beschwerdeführer bestehe im Übrigen eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 unverändert aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung vom 10.09.2009 nach Gambia das Bundesgebiet nie verlassen habe.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers am 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung letztlich auf den Akteninhalt und eine einmalige Befragung des Beschwerdeführers gestützt habe, ohne die dort vorgebrachten Beweismittel näher zu hinterfragen bzw. die Situation des Beschwerdeführers ausreichend zu betrachten.
Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Er habe eine strafrechtliche Verurteilung, deren Probezeit ohne die Begehung weiterer Straftaten abgelaufen sei. Auch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die Rückkehrentscheidung durch die BPD Klagenfurt sei nach Ablauf der Probezeit wieder aufgehoben worden.
Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei über lange Zeit die Ausstellung einer Karte für Geduldete verwehrt worden, da interne Weisungen der Behörde ergeben hätten, es solle zuerst ein Heimreisezertifikat beigeschafft werden und erst dann, wenn dieses nicht beigeschafft werden könne, eine Karte für Geduldete ausgestellt werden.
Dem Vorwurf der belangten Behörde, er sei nicht ausreichend integriert, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Verfahrens keine Möglichkeit gehabt habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen oder sonstige integrative Schritte zu setzen. Er habe lediglich die private Beziehung zu der genannten Freundin aufbauen und erhalten können. Auch habe er privat mehrere österreichische Freunde gehabt.
Es hätten weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der Integration des neun Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers gesetzt werden müssen.
Die Ausweisung nach neun Jahren Aufenthalt widerspreche der EMRK und sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von keinen Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen mehrfach versucht, seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren und so einer geregelten Arbeit nachgehen zu können, was ihm seitens der Behörde immer verwehrt worden sei.
Im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass der Besschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des Beschwerdeführers, Zl. 760939908-14503339 und den vorgelagerten Asyl- bzw. Fremdenakt.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 46 a FPG in der hier anzuwendenden Fassung des FNG lautet auszugsweise:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) ...
(1c) ...
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt (vom 10.09.2014 bis 09.03.2015) deshalb nach § 46a FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Ebola) nicht möglich gewesen ist.
Nach Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a FPG im Fall des Beschwerdeführers nicht (mehr) vorlagen. So hat sich einerseits die Situation in Westafrika in den letzten Monaten zusehends gebessert und ist im Heimatland des Beschwerdeführers kein Fall einer Ebola-Erkrankung bekannt geworden. Auch sonst war kein Grund bekannt, der einer Abschiebung seiner Person nach Gambia entgegenstehen würde, zumal UNHCR und BMEIA keine Reisewarnung für Gambia aussprachen und auch aus Internetrecherchen sich kein Auftreten von Ebola-Fällen in Gambia ergeben hat. Auch wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wie auch in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers gesprochen hätten.
Da die Voraussetzungen für eine weitere Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 und Abs. 1a FPG nicht weiter vorlagen, fehlte es aus diesem Grund an der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Auch ist im gesamten Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der unter § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten integrativen Schritte, insbesondere hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal Schutzzweck des angestrebten Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht Art. 8 EMRK sondern vielmehr Art. 3 EMRK ist, weshalb die vorgebrachten integrativen Aspekte, welche seitens der belangten Behörde auch noch zusätzlich gewürdigt wurden, für die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels nicht relevant sind und allenfalls in einem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufenthaltstitelverfahren hätten geltend gemacht werden können.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 16.07.2015 der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, zumal er bereits am 30.05.2015 nach Gambia abgeschoben worden ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kann jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nur einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen auch aus diesem Grund nicht mehr vorlagen.
Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspreche, so bleibt festzuhalten, dass betreffend den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung des zu diesem Zeitpunkt in Asylangelegenheiten zuständigen Asylgerichtshofs vom 19.09.2009 nach Gambia vorlag und sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Befragung am 02.04.2015 evidenter maßen ergab, dass er Österreich seit dieser Zeit nie verlassen hat.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 59 Abs. 5 FPG lautet:
"Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."
Auf Grundlage der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen war daher im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Antragsverfahrens nicht mehr nach § 52 Abs. 3 FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in deren Rahmen jedenfalls die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln und berücksichtigen sind, vorzugehen, weshalb auch dahingehend die vorgebrachten integrativen Aspekte des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben mussten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde bleiben die für das Verfahren wesentlichen Umstände unberücksichtigt. Diese setzt sich vielmehr mit der langjährigen Aufenthaltsdauer und integrativen Aspekten auseinander, die in der vorliegenden Fallkonstellation nicht relevant sind.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie zu A) ersichtlich, wurden im gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor.
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