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W141 2110669-1•BVwG W141 2110669-1
W141 2110669-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W141 2110669-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX
geb. am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 20.03.2015 sowie gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 01.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und Notstandshilfe für die Zeiträume vom 13.03.2015 bis 27.03.2015 und 28.03.2015 bis 23.04.2015 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer habe die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Fahrverkäufer vereitelt. Das diesbezügliche Stellenangebot sei ihm am 11.03.2015 übermittelt worden. Daraufhin habe er sich bei zuvor genannter Firma am 12.03.2015 vorgestellt. Möglicher Arbeitsantritt sei der 13.03.2015 gewesen.
In der Niederschrift vom 18.03.2015 des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) geht aus der Sicht des Dienstgebers hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2015 zum Vorstellungsgespräch gekommen sei, er habe den Bewerbungsbogen ausgefüllt und Herr XXXX sen. habe das Bewerbungsgespräch geführt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, am Freitag und am Samstag Taxi zu fahren, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit, welche er auch nicht aufgeben wolle, nicht zur Arbeit erscheinen könne. Daher kam es zu keiner Einstellung.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht wahr sei. Er habe nur mitgeteilt, dass er von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag Taxi fahre.
Am 18.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Invaliditätspension, welcher am 18.05.2015 abgelehnt wurde.
2. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 20.03.2015 sowie vom 01.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume vom 13.03.2015 bis 27.03.2015 und vom 28.03.2015 bis 23.04.2015 gemäß § 38 iVm
§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Fahrverkäufer vereitelt habe und, dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. würden diese nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde, welche vom Beschwerdeführer am 24.04.2015 eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer führt begründend dazu aus, dass die Behauptungen, er habe sich um die Stelle nicht bemüht und seine Vorzüge zum Erlangen der Stelle als für sich gegenteilig ausgelegt, nicht richtig seien. Er finde, dass seine Erfahrung und seine Ortskenntnisse für ihn gesprochen hätten. Er habe seit seiner Tätigkeit als KFZ-Fahrer noch nie einen Unfall verursacht (mehr als 25 Jahre mit Pkw und Lkw).
Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er XXXX unter psychischen und anderen Problemen leide, er habe auch einen Antrag auf Pension gestellt. Er sehe die Sperrung als unzulässig und nicht richtig an.
Am 30.04.2015 erfolgte eine Vernehmung von Herrn XXXX XXXX. Gegenstand dieser Vernehmung war die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2015. Dazu gab der Zeuge an, dass für die Nichteinstellung lediglich die Aussage, dass er am Wochenende nicht arbeiten könne, weil er Taxifahren müsse/wolle wesentlich gewesen sei. Es bestehe eine 6-Tagewoche und daher sei eine Einstellung seitens der Firma XXXX GmbH/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nicht möglich gewesen. Ob er einen Unfall verursacht habe oder nicht oder ob Ortskenntnisse bestünden seien kein Thema gewesen.
Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 02.06.2015 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er Herrn XXXX nur vom Taxifahren erzählt habe, da es als Fahrverkäufer wichtig sei zu wissen, wo man hinfährt. Weiters wegen der Tatsache, dass er unfallfrei sei.
Er frage sich, warum er nicht angehört werde und warum seine Darstellung nicht berücksichtigt werden würde. Die Art und Weise wie er von Herrn XXXX beraten und behandelt werden würde, sei fragwürdig. Die psychischen sowie anderen Belange dürften für die belangte Behörde keine Rolle spielen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.03.2015 sowie 01.04.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben vom 09.07.2015, eingelangt am 13.07.2015, wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 15.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 25.08.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Herr XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX (BHV), an der Verhandlung teil. Der geladene Zeuge Herr Günter XXXX konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhielt.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden div. Beipackzettel von Medikamenten und ein Attest von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie von Seiten der belangten Behörde der ablehnende Bescheid über die Gewährung der Invaliditätspension des Beschwerdeführers und ein ärztliches Gutachten von Prim. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, welches im Rahmen des Invaliditätspensionsverfahrens erstellt wurde, vorgelegt.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
Befragt gibt der BF an, dass er beim gegenständlichen Vorstellungsgespräch gesagt habe, dass er derzeit nur auf geringfügiger Basis Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sechs Stunden aus persönlichen Gründen taxifahre. Seine Psychologin habe ihm dies geraten um in seinen gewohnten Ablauf zurückzufinden. Wenn er am Samstag von 5-12 Uhr mittags bei der XXXX arbeite, tue das nichts zur Sache, dass er zusätzlich Samstag auf Sonntag mit dem Taxi fahre. Er habe dies beim Vorstellungsgespräch nur erwähnt um zu zeigen, dass er Ortskenntnis habe. Er habe sich aber auf die Arbeit gefreut und wollte auf keinen Fall den Anschein erwecken, dass er nicht arbeitswillig sei. Es könne sein, dass dieser Anschein aufgrund der Medikamente, welche er einnehmen müsse, erweckt wurde.
Weiteres führt der BF aus, dass seine Mutter Pflegestufe 2 habe und er sie auch betreuen müsse. Außerdem wäre er über die Arbeit bei der Firma XXXX froh gewesen, weil sich dann ein Pult zwischen ihm und den Kunden befinden würde und ihm da nichts passieren könne. Er solle sich jetzt in XXXX, XXXX und XXXX als Taxifahrer vorstellen gehen, obwohl er da keine Ortskenntnisberechtigung habe. Er dürfe dort zu keinem Taxistand zufahren sondern nur bestellte Fahrten machen. BF gibt an, er habe die Ortskenntnisprüfung für diese Orte machen wollen, es sei ihm aber die Finanzierung von Seiten des AMS nicht bewilligt worden und selbst sei er dazu finanziell nicht in der Lage gewesen. Das AMS habe sogar versucht ihn nach XXXX und XXXX zu vermitteln.
BHV gibt in diesem Zusammenhang an, dass Betreuungspflichten nur für Kinder, nicht aber für Eltern berücksichtigt werden würden. Ansonsten könne man jemanden in ganz Österreich vermitteln.
Der BF gibt befragt an, dass seine letzte Beschäftigung 2009 als Hausbetreuer, Taxifahrer und Essenslieferant gewesen sei. Er sei nebenbei auch selbstständig tätig gewesen und man könne ihm nicht vorwerfen, dass er nicht arbeiten wollen würde. Im Moment werde er nicht vermittelt und dürfe auch nicht zum AMS gehen, da er die dritte Sperre habe. Dann werde die Leistung eingestellt. Er habe zweimal zehn Stellenangebote von Taxifirmen zugeschickt bekommen, wo er nicht einmal die Berechtigung gehabt habe zu fahren. Bei der letzten Sperre sei die Firma XXXX herausgesucht worden, welche sich im Konkursverfahren befinde und auch Probleme mit der AK habe. Danach sei die dritte Sperre gekommen. Die zweite habe der BF bei der Nichtbewerbuung für den Job bei XXXX bekommen. Dort habe er bereits vor längerer Zeit 2 Monate ausgeholfen, weil er die Tochter gekannt habe. Der BF habe diese Tätigkeit aber beenden müssen, weil er Probleme mit dem Ehegatten der Tochter bekam.
Bezüglich des Vorstellungsgespräches bei Herrn XXXX gibt der BF an, dass ihn die Arbeit nicht gestört hätte, auch die Bezahlung wäre ok gewesen. Er leide an einem Tinnitus, nehme Medikamente und habe Schlafstörungen, daher könne es durchaus sein, dass er auf Herrn XXXX anders gewirkt habe.
Das AMS drehe im jedes Wort im Mund um und stelle ihn als arbeitsunwillig dar, was so nicht stimme. Es sei ihm ein XXXX vom AMS vorgeschrieben worden, obwohl er keine Ahnung von solchen Dingen habe. Aber der BF habe sein Geld nicht verlieren wollen und deshalb am Kurs teilgenommen.
Der BF gibt weiters an sich auch unabhängig vom AMS bei der Gemeinde als XXXX und für alles Mögliche beworben zu haben, aber er sei entweder zu teuer oder zu alt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 11.03.2015 das Stellenangebot bei der Firma XXXX als Fahrverkäufer von Seiten der belangten Behörde übermittelt.
Daraufhin wurde am 12.03.2015 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.
Der Beschwerdeführer erwähnte bei diesem Gespräch, dass er derzeit noch als geringfügiger Taxifahrer in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag arbeite und er deshalb gute Ortskenntnisse habe. Auch gab er an, dass er bereits seit 25 Jahren unfallfrei mit dem Kfz bzw. Lkw unterwegs sei. Die Firma Weingerber stellte den Beschwerdeführer nicht ein, da ihre Tätigkeit von Montag bis Samstag sei und nach Ansicht der Firma XXXX sei dies nicht mit der geringfügigen Beschäftigung vereinbar.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 10 AlVG verliert ein Arbeitsloser unter anderem seinen Anspruch für zumindest 6 Wochen, wenn er sich ohne Grund weigert, eine ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen vereitelt.
Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.01.2000; Zl. 98/08/0122)
Von Vereitelung kann also unter anderem dann ausgegangen werden, wenn ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten unterlassen wird. Dieses muss kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses sein und vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht, gesetzt worden sein.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.03.2015 und 01.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen verloren hat, da er die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Fahrverkäufer vereitelt hat. Es handelt sich um folgenden Zeitrahmen: vom 13.03.2015 bis 27.03.2015 und vom 28.03.2015 bis 23.04.2015.
Dem kann entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart und durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer kann im Rahmen des Bewerbungsverfahrens in keiner Phase nachvollziehbar vorgehalten werden, dass er sich nicht bemüht hat, die ausgeschriebene Stelle zu bekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Zl. 88/08/0065 mit weiteren Judikaturhinweisen) ist unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Die Tätigkeit bei der Firma XXXX wäre tagsüber gewesen. Der Beschwerdeführer ist laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bis laufend geringfügig als Taxifahrer in der Nacht von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag beschäftigt. Weiters führte der Beschwerdeführer überzeugend aus, dass er seine geringfügige Tätigkeit in der Nacht von Freitag auf Samstag jederzeit für eine Vollbeschäftigung aufgeben würde. Die Beschäftigung als Taxifahrer in der Nacht von Samstag auf Sonntag solle er laut Empfehlung seiner Psychologin zur Aufarbeitung XXXX weiterführen, welche keinesfalls als Hinderungsgrund für die Beschäftigung bei der Firma XXXX anzusehen ist. Er konnte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass er bei seinem Vorstellungsgespräch zu erkennen gegeben hat, dass er nicht an seiner geringfügigen Beschäftigung festhält. Er wollte dem potentiellen Dienstgeber durch seine Äußerungen nur zeigen, dass er derzeit einer geringfügigen Arbeit als Taxifahrer nachgeht, welche seine Ortskenntnisse und Fahrtauglichkeit bekräftigen soll. Er hat im Rahmen seines Vorstellungsgespräches nie vermittelt, dass er am Samstag aufgrund seiner derzeitigen geringfügigen Beschäftigung nicht arbeiten kann. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er von Seiten des potentiellen Arbeitgebers nicht darauf angesprochen wurde, ob er seine geringfügige Tätigkeit aufgeben würde oder nicht.
Eine Vereitelung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor - wenn der Arbeitslose, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck bringt (vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101). Dies kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, da er sich umgehend nach Bekanntgabe des an ihn übermittelten Stellenangebotes bei der Firma XXXX beworben hat und er in seiner niederschriftlichen Erklärung und in der mündlichen Verhandlung immer wieder bekräftigte, dass die Tätigkeit als Fahrverkäufer seinen Arbeitswünschen bestens entsprachen. Dies vor allem auch dadurch, dass er tagsüber viel Freizeit hätte umso seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Weiters gab der Beschwerdeführer überzeugend an, dass auch die vorgesehene Entlohnung dieser Beschäftigung seinen Entlohnungsvorstellungen entsprach.
Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar und bewiesen, dass sein Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in jeder Lage des Bewerbungsverfahrens sich bemüht hat, eine Beschäftigung zu erhalten, sohin sind die Tatbestände des § 10 AlVG in keiner Weise erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung ist auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt (§ 9 Abs. 5 AlVG).
Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung (§ 9 Abs. 6 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG).
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. (§ 38 AlVG)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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