W107 2109491-1•BVwG W107 2109491-1
W107 2109491-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W107 2109491-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Datum vom 21.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.753,39 gewährt. Dem Bescheid wurden 12,34 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,13 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 30.04.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2009 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.692,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 61, 29 ausgesprochen. Dem Bescheid wurden wiederum 12,34 Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,13 ha sowie nunmehr jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,86 ha zugrunde gelegt, woraus eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,27 ha resultierte. Aus dem Begründungsteil ging hervor, dass die im Rahmen der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen in den nun angefochtenen Abänderungsbescheid eingearbeitet wurden.
5. Mit Schreiben vom 20.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2013, erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013 und führte begründend dazu aus, dass im Zuge der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle gravierende Fehler bei der Flächenermittlung passiert seien, die bereits im Zuge eines Einspruchs gegen den Prüfbericht der AMA beanstandet worden seien.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den zum Prüfbericht seitens der BF erstatteten Einspruch, in welchem diese das Vorliegen "gravierender Fehler" geltend gemacht habe, vorzulegen und zu den Vorwürfen der BF eine nachvollziehbare Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 30.07.2015 teilte die AMA mit, dass laut Prüfbericht vom 30.04.2013 relativ geringe Flächenabweichungen und Acker-/Grünlandverschiebungen festgestellt worden seien. Aufgrund einer neuerlichen Beurteilung des Berichtes sei ersichtlich geworden, dass es zu geringen Fehlbeurteilungen durch das zuständige Kontrollorgan gekommen sei, womit eine neuerliche Feststellung der Flächen als notwendig erachtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Im vorliegenden Fall beanstandete die BF, dass im Zuge einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle "gravierende Fehler" passiert seien und die somit dem Bescheid zugrunde gelegte Fläche falsch sei. Die AMA nahm zu diesem Vorwurf über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und führte aus, dass nach neuerlicher Beurteilung des Prüfberichts der Vor-Ort-Kontrolle eine Fehlbeurteilung durch das Kontrollorgan festgestellt worden sei. Aufgrund eines alten Luftbildes seien demnach Schattenbildungen falsch beurteilt und traditionelle Charakteristika womöglich nicht vollständig berücksichtigt worden, weswegen von Seiten der AMA daher eine neuerliche Feststellung des Ausmaßes der relevanten Flächen als notwendig erachtet werde.
Dem abgeänderten Bescheid lagen somit laut eigenen Angaben der Behörde offensichtlich falsche Feststellungen zugrunde. Die AMA wird daher im fortgesetzten Verfahren die relevanten Flächenfeststellungen neu zu erheben und den sich daraus ergebenden geänderten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Angaben der Behörde somit nicht in der Lage, die die Entscheidung tragenden Feststellungen samt entsprechender Begründung auf Basis der vorgelegten Unterlagen aus eigenem zu treffen, zumal die vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle) laut den eigenen Angaben der AMA nicht den wahren Tatsachen entsprechen.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
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