BVwG L508 1434717-2

L508 1434717-2Bundesverwaltungsgericht08.09.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Duldung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1434717-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1434717.2.00

Spruch

L508 1434717-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BERTSCH German, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 821587107, zur Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit §§ 55, 58 Asylgesetz 2005 behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte, nachdem sein Asylantrag seitens des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ entschieden wurde und auch eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.2014 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 25.03.2014 (eingebracht am 26.03.2014) einen "ERSTANTRAG" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 oder ("andernfalls") 2 AsylG, wobei er nur die erste Möglichkeiten ankreuzte.

2. Diesem Antrag waren Belege für die Integration des BF in Österreich in Kopie beigelegt (Deutschkursbestätigungen, Diplom über Deutschprüfungen, Bestätigungen der Caritas und der Katholischen Kirche, zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, sowie Nachbarschaftshilfebestätigungen).

3. In der Folge wurde seitens des Rechtsvertreters ein Zertifikat über die bestandene B1 Deutschprüfung nachgereicht sowie langten regelmäßig weitere Beweismittel (Empfehlungsschreiben und diverse Bestätigungsschreiben) hinsichtlich seiner Integration in Österreich beim BFA ein.

4. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 19.08.2014 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf § 8 der DurchführungsVO zum AsylG die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, der Geburtsurkunde, eines Lichtbildes, erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Einbringung der erforderlichen Unterlagen eingestellt werde.

5. Mit Schreiben vom 02.09.2014 ersuchte der gewillkürte Vertreter um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 10.09.2014 brachte der gewillkürte Vertreter einige weitere Belege nach, darunter einen Versicherungsdatenauszug sowie eine Bestätigung über die Unterstützung durch die Caritas. Mitgeteilt wurde ferner, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei ein gültiges Reisedokument (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 DurchführungsVO zum AylG) zu besorgen und wurde der Antrag auf Heilung dieses Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 der DurchführungsVO zum AsylG gestellt.

6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom BFA für den 28.10.2014 geladen und aufgefordert, ein gültiges Reisedokumentes, erforderlichenfalls die Heiratsurkunde, gegebenenfalls den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, gegebenenfalls den Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und gegebenenfalls den Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen.

7. Ein Dokumentation hinsichtlich des Ladungstermins am 28.10.2014 findet sich im erstinstanzlichen Akt nicht.

8. Mit Bescheid vom 05.11.2014, Zl: 821587107, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 AsylG als unzulässig zurück. Gemäß §46a Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen, derzeit nicht möglich sei.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF trotz behördlicher Aufforderung ein gültiges Reisedokument nicht in Vorlage gebracht habe. Eine Bestätigung der Botschaft, wonach die Ausstellung des Reisepasses nicht möglich wäre, sei nicht in Vorlage gebracht worden. Damit habe der BF seine Mitwirkungspflicht im Verfahren schwer vernachlässigt und sei der Antrag daher gemäß § 58 Absatz 1 Ziffer 11 zurückzuweisen.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 19.11.2014, eingelangt am 21.11.2014, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 AsylG erteilt" werde, "in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen", "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2014 beim BFA vorgesprochen habe und sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er ein Reisedokument bei seiner Botschaft in Wien anfordern müsse. Sollte er kein gültiges Reisedokument erhalten, so müsse er jedenfalls einen Nachweis darüber vorlegen, aus welchen Gründen ihm kein Reisedokument von der Pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt werden würde. Der Beschwerdeführer habe sodann dem Rechtsvertreter den Auftrag erteilt, die Pakistanische Botschaft anzuschreiben. Dem ist der Rechtsvertreter mit Schreiben an die Pakistanische Botschaft in Wien vom 29.10.2014 auch nachgekommen ist (das diesbzgl. Schreiben liege der Beschwerde bei). In der Vorsprache am 28.10.2014 sei dem BF auch zugesichert worden, die Frist für die Vorlage des Reisedokumentes zu erstrecken. Dennoch habe die belangte Behörde den negativen Bescheid vom 05.11.2014 erlassen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Absatz 11 AsylG nicht nachgekommen wäre, zumal ansonsten sämtliche Unterlagen firstgerecht vorgelegt worden seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gemäß § 58 Absatz 11 AsylG darüber zu belehren, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Diese Belehrung sei zu keiner Zeit erfolgt, sodass auch aus diesem Grund die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß §58 Absatz 11 AsylG ist dann, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.2.1. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf § 58 Abs. 11 AsylG. Diese Entscheidung ist jedoch rechtswidrig.

Der Beurteilung des BFA, der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG - ohne in die Sache einzugehen - als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, dies aus folgenden Gründen:

2.2.1.1. In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2014 beim BFA vorgesprochen habe und sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er ein Reisedokument bei seiner Botschaft in Wien anfordern müsse. Sollte er kein gültiges Reisedokument erhalten, so müsse er jedenfalls einen Nachweis darüber vorlegen, aus welchen Gründen ihm kein Reisedokument von der Pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt werden würde. Der Beschwerdeführer habe sodann dem Rechtsvertreter den Auftrag erteilt, die Pakistanische Botschaft anzuschreiben. Dem ist der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29.10.2014 an die Pakistanische Botschaft in Wien auch nachgekommen ist. In der Vorsprache am 28.10.2014 sei dem BF auch zugesichert worden, die Frist für die Vorlage des Reisedokumentes zu erstrecken.

Im erstinstanzlichen Akt fehlt nun jegliche Dokumentation über den Ladungstermin beim BFA und die in der Beschwerdeschrift behauptete Vorsprache des Beschwerdeführers am 28.10.2014. Ob derartiges stattgefunden hat und was Inhalt der Vorsprache war, kann gemäß der Aktenlage nicht festgestellt werden. Jedoch ergibt sich insbesondere aufgrund des Schreibens des Rechtsvertreters vom 29.10.2014 an die pakistanische Botschaft in Wien, dass eine Vorsprache des Beschwerdeführers beim BFA erfolgt haben muss, andernfalls das Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokumentes bzw. um Mitteilung, warum ein solches nicht ausgestellt werden könne, wohl nicht am Tag nach dem Ladungstermin seitens des Rechtsvertreters ergangen wäre.

Der angefochtene Bescheid leidet daher bereits unter dem Mangel, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, trotz Zusicherung der Fristerstreckung für die Vorlage des Reisedokumentes, keine Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt hat. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, trotz Zusicherung, keine Frist zur Vorlage eingeräumt und den Bescheid 8 Tage nach dessen Vorsprache erlassen. Dass die Vorlage eines auszustellenden Reisedokumentes bzw. eines Nachweises über die Gründe für dessen Ablehnung nicht binnen einer Zeitspanne von 8 Tagen erfolgen wird können, hätte der belangten Behörde, insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes (Vorarlberg - Bezirk Feldkirch) bewusst sein müssen und liegt daher seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Absatz 11 AsylG nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits erstmals mit Schreiben des BFA vom 19.08.20014 aufgefordert wurde, seinen Reisepass vorzulegen und wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch zumutbar gewesen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Beibringung der erforderlichen Unterlagen zu bemühen. Indem das BFA dem Beschwerdeführer aber abermals eine Frist zur Beischaffung von Unterlagen gewährt hat und diese Frist nicht gewahrt wurde, ist das erstinstanzliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2.2.1.2. Was die Zurückweisungsentscheidung des BFA betrifft, also die rein formelle Erledigung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, so ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass er an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe. So hat der Beschwerdeführer nämlich eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, aus welcher sich seine Identität ergibt. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen haben, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um die Vorlage eines Reisedokumentes bemüht zu haben bzw. sich darum bemühen zu wollen, dessen Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird.

2.2.1.3. Ferner ist hierzu festzuhalten, dass die Entscheidung des BFA auch in sich widersprüchlich ist; dies aus folgendem Grund: So hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung der mangelnden Mitwirkungspflicht zurückgewiesen: "Der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderung ein gültiges Reisedokument nicht in Vorlage gebracht. Eine Bestätigung der Botschaft, wonach die Ausstellung des Reisepasses nicht möglich wäre, sei nicht in Vorlage gebracht worden. Damit habe der BF seine Mitwirkungspflicht im Verfahren schwer vernachlässigt und sei der Antrag daher gemäß § 58 Absatz 1 Ziffer 11 zurückzuweisen." Unter einem hält die belange Behörde nun aber im Spruch fest, dass gemäß §46a Absatz 1a FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Pakistan aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen, derzeit nicht möglich sei.

§ 46 Absatz 1a FPG lautet:

"Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß."

§ 46 Absatz 1b FPG lautet:

Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines

Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt

oder diese vereitelt.

Indem die belangte Behörde sohin feststellt, dass die Abschiebung des BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, und diese Feststellung nur dann gesetzliche Deckung findet, wenn der Antragsteller seine Identität belegt, an der Klärung seiner Identität mitwirkt und die erforderlichen Schritte für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes setzt (vgl. § 46 Absatz 1b FPG), geht sie immanent davon aus, dass der Beschwerdeführer alle notwendigen Schritte zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines Reisedokumentes gesetzt hat, weswegen sich die beiden Spruchkörper als in sich widersprüchlich erweisen. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätte daher schon aus dem Grund, da die belangte Behörde sohin von einer Mitwirkung des BF ausgegangen ist, jedenfalls nicht aus Gründen des § 58 Absatz 11 AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht) zurückgewiesen werden dürfen. Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

2.2.1.4. Der belangten Behörde ist ferner anzulasten, dass sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführervertreters im Schreiben vom 10.09.2014 auf Heilung des Mangels (Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 DurchführungsVO zum AylG) gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 der DurchführungsVO zum AsylG in keinster Weise auseinandergesetzt hat bzw. dieser völlig unbeachtet geblieben ist. Zum einen sieht zwar § 8 DurchführungsVO zum AsylG vor, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen ist, jedoch ergibt sich aus § 4 der DurchführungsVO zum AsylG auch, dass die Behörde bei begründetem Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG zulassen könne. Eine derartige Prüfung respektive einen Abspruch über den eingebrachten Antrag, lässt der erstinstanzliche Bescheid aber zur Gänze vermissen, was den angefochtenen Bescheid auch in diesem Kernpunkt mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2.2.2. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA eine formelle (zurückweisende) Entscheidung getroffen hat, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen haben.

2.2.3. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende individuelle Würdigung hinsichtlich der Frage in Bezug auf den Aufenthaltstitels zu erfolgen haben.

2.2.4. Nähere Ausführungen zum Spruch der belangten Behörde über die derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (Duldung) nach Pakistan, waren mangels dagegen eingebrachter Beschwerde obsolet.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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