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W214 2010799-1•BVwG W214 2010799-1
W214 2010799-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 2010799-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2014 wurde vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes angegeben: Er sei Soldat bei der syrischen Armee gewesen und habe 2011 abgerüstet. Im Jänner 2014 seien vier Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt, weil sie ihn mitnehmen hätten wollen. Einer seiner Nachbarn habe ihn gewarnt und er habe sein Haus verlassen, um von den Soldaten nicht mehr angetroffen zu werden. Diese Soldaten hätten wahrscheinlich vermutet, dass er mit der freien syrischen Armee kooperiere, und hätten ihn aus diesem Grund verfolgt. Da er nicht töten oder getötet werden wolle, habe er seine Heimat verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort legte er seinen syrischen Personalausweis, sein syrisches Militärbuch (Einberufungsstelle XXXX ), seinen syrischen Führerschein, den Nachweis der Ableistung des Militärdienstes, einen Auszug aus dem Personenregister, ein Grundschulzertifikat und einen Passierschein zum Passieren der Checkpoints (der die Anhaltung im Zentralgefängnis von XXXX zwischen XXXX .04.2012 und XXXX .05.2012 bestätigt) vor und führte aus, dass die Polizei nur den Pass zum Akt genommen habe.
Er habe in Syrien in seinem Elternhaus in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX gelebt und habe ein Geschäft für Mobiltelefone gehabt. Auf die Frage, ob gegen ihm im Heimatland ein offizieller Haftbefehl bestehe, antwortete der Beschwerdeführer: " Sicher nicht in legaler Form." Auf die Frage, weswegen er vom XXXX .04.2012 bis XXXX .05.2012 angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er beschuldigt worden sei, ein Kurier für die Opposition zu sein. Die genaue Beschuldigung habe gelautet: "Verfilmen von Demonstrationen und Weiterleitung". Er habe nicht mit den Behörden seines Heimatlandes, sondern eher mit Spitzeln Probleme gehabt, dabei gehe es auch nur ums Geld. Er habe Syrien im April 2014 verlassen.
Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien vom Regime gesucht werde. Er wisse aber nicht genau, aus welchem Grund. Er habe über verschiedene Gründe spekuliert, einerseits könnte es wegen des Militärs sein, andererseits wegen seines Berufszweiges. Er habe ein Geschäft für Mobiltelefone, dieser Berufszweig und auch die Computerbranche seien des Öfteren ein Ziel des Regimes, weil man dort mit empfindlicher Ware handeln würde. Am XXXX .01.2014 habe er erfahren, dass er gesucht werde. Er sei an diesem Tag für sein Geschäft Waren einkaufen gewesen. Sein Angestellter habe an diesem Tag das Geschäft geöffnet. Der XXXX nebenan habe ihn gewarnt, dass bewaffnete Leute dort auf ihn warten würden. Vielleicht seien es Leute von der Shabiha oder von einer anderen Abteilung gewesen. Sein Mitarbeiter habe ihn angerufen und ihn rechtzeitig gewarnt. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich noch fünf Tage in der Stadt bei Verwandten aufgehalten. Er habe seine Flucht aus XXXX , bei der er die Checkpoints vermeiden habe können, vorbereitet. Er habe sich danach im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Dort habe er bei Freunden von Geschwistern gewohnt. Dazu wollte er noch sagen, dass das genannte Dorf in Rebellenhand sei. Kurz vor seiner Ausreise in XXXX hätten die Rebellen von ihm verlangt, dass er auf ihrer Seite kämpfe. Sie hätten gewollt, dass er im Dschihad mitwirke; er habe gesagt, hoffentlich könne er mitmachen. Er habe sich sofort bei seinem Vater gemeldet. Sie hätten die Geldübergabe gemacht und drei Tage später sei er in XXXX gewesen.
Die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl bekommen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seiner Haft im Jahr 2012 befragt führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Es sei bei ihnen üblich, dass sie bei Demonstrationen mit dem Handy mitfilmen und diese Videos auch Freunden und Verwandten zeigen würden. Im Zuge des Filmens einer Demonstration sei er von einem Spitzel des Regimes beschuldigt worden, dass er das gefilmte Material veröffentlichen würde. Deshalb sei er laut Entlassungsschein im Zentralgefängnis in XXXX vom XXXX .04.2012 bis XXXX .05.2012 eingesperrt gewesen. Tatsächlich sei er die ersten beiden Wochen beim Geheimdienst in Gewahrsam gewesen und danach dem Gefängnis übergeben worden. Das sei in Syrien normal, da die Entlassung über die Haftanstalt komme, werde diese Festhaltung durch den Geheimdienst damit legalisiert. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals nicht ausgereist sei, weil er offiziell entlassen worden sei und es in dieser Zeit in Syrien noch nicht so schlimm gewesen sei.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass die vier bewaffneten Personen vor dem geschlossenen Geschäft auf ihn gewartet hätten. Wenn sein Gehilfe zum Geschäft gekommen sei, um es aufzusperren, sei er am Eck zu Beginn der Straße beim XXXX vorbeigegangen. Dieser habe ihn vor den wartenden, bewaffneten Männern gewarnt. Der XXXX sei drei Geschäftslokale von ihm entfernt gewesen. Die bewaffneten Männer hätten ihn direkt nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es sei in Syrien eine natürliche Reaktion, dass man misstrauisch werde, sobald nach jemanden gefragt werde, und eher das Weite suche, da in den meisten Fällen Verschwinden, Verhaften oder eine Tötung dahinter steckten. Das letzte Mal sei ca. 15 Tage nach seiner Ankunft in Österreich nach ihm gefragt worden; er glaube, dass insgesamt dreimal nach ihm im Geschäft gefragt worden sei. Beim zweiten oder dritten Mal, als nach ihm gefragt worden sei, sei er bereits auf der Flucht gewesen. Er habe davon durch den Kontakt mit seiner Familie erfahren. Sein Geschäft werde jetzt von seinem Bruder weiter betrieben. Seine Geschwister seien nicht in Gefahr, weil sie älter, verheiratet und Familienväter seien. Außerdem verstünden sie nichts von Elektronik, sie seien nur Verkäufer.
Eine Rückkehr nach Syrien würde für ihn ein ungewisses Schicksal bedeuten, weil er einerseits in der regimekontrollierten Gegend verhaftet werde und es nicht sicher sei, ob er das überleben würde. Andererseits würden ihn die Mujaheddin hinrichten, weil er die Gegend verlassen habe. Nachdem sie das Haus dieser Freunde aufgesucht hätten und ihn nicht gefunden hätten, hätten sie einem Freund des Beschwerdeführers dort mitgeteilt, dass er ein Kollaborateur des Regimes sei.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen und auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
4. Mit Bescheid vom 31.07.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es liege aber ein Abschiebehindernis, fußend auf der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Im Falle einer Rückkehr könne eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich widersprochen habe, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die vier Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen seien und bei der Befragung vor der belangten Behörde angegeben habe, dass diese zu seinem Geschäft gekommen seien. Auch bezüglich der Personengruppe, die nach ihm gesucht habe und der Gründe, warum dies geschehen sei, habe er sich widersprochen. Es sei nicht plausibel, dass sich viele Bewaffnete sichtbar vor dem Geschäft positionieren würden. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgesagt, er sei von einem Nachbarn gewarnt worden, während er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, ein Mitarbeiter habe ihn gewarnt. Auch sei nicht klar, wieso seine Brüder, die 30, 32 und 34 Jahre alt seien, im Gegensatz zu ihm nicht von einer Rekrutierung betroffen sein sollten. Auch die Angabe, dass er wegen des Filmens einer Demonstration in Haft genommen worden sei, stehe im klaren Widerspruch zu den Angaben im Zuge der Erstbefragung, wo er festgestellt habe, dass er persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte. Auch die Bedrohung durch Rebellen habe er bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.
In einer Gesamtbetrachtung würden sich daher mehrere Widersprüche sowie eine Steigerung des Vorbringens ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, weshalb man seitens des Regimes nach ihm suchen sollte. Es sei ihm kein Einberufungsbefehl zugestellt worden und er sei auch nicht durch Militärbehörden eingezogen worden, obwohl es, nachdem er an der gemeldeten Adresse aufhältig gewesen sei, leicht durchführbar gewesen wäre. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden, sei der Asylantrag abzuweisen gewesen.
5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz von 07.08.2014, der am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Erstbefragung nie gesagt habe, dass im Jänner 2014 vier Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Die vier bewaffneten Soldaten hätten ihn nicht im Haus seiner Familie, sondern in seinem Geschäft gesucht. Dementsprechende Angaben habe er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht. Es sei auch rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde bloß auf die so genannten Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde stützen würde, zumal die Erstbefragung primär zur Feststellung der Reiseroute des Asylbewerbers gedacht sei. Der Beschwerdeführer beantrage eine mündliche Verhandlung und ersuche die Rechtmittelbehörde, seiner Beschwerde stattzugeben. Der Beschwerde war ein in arabischer Schrift verfasstes Beiblatt angeschlossen, in dem der Beschwerdeführer nochmals im Detail seine Fluchtgründe darlegte. Vorgelegt wurde auch ein Schriftstück im Original, aus dem hervorgeht, dass von der syrischen Armee aufgrund der schwierigen Lage (Angriffe der Terroristen, die der syrischen Bevölkerung den Glauben streitig machten) verlangt werde, dass sich Männer im Alter zwischen 18 und 45 Jahren bei der Armee melden sollten. Am Jahresbeginn würden einige kampffähige Männer eingezogen werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2014) vorgelegt.
7. Mit Schriftsätzen vom 18.08.2015 erfolgten durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe und die neuerliche Einbringung einer Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde. Es handle sich um einen geringfügigen Irrtum, wenn dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der Fehler entgangen sei, dass zu Protokoll genommen wurde, dass die bewaffneten Soldaten beim Haus seiner Eltern auf ihn gewartet hätten.
Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Personen, die nach ihm gefahndet hätten, möglicherweise Angehörige der Shabiha seien, so sei festzustellen, dass die bewaffnete Miliz des Assad-Regimes zumindest umgangssprachlich als Soldaten zu bezeichnen sei. Auch die Begründung, dass sich die Behörden nicht derartig verhalten würden (öffentlich sichtbar vor dem Geschäft auf den Beschwerdeführer zu warten) sei eine reine Behauptung der belangten Behörde. Wenngleich sich die syrischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers möglicherweise geschickter anstellen hätten können, um ihn festzunehmen, sei es gerade ein Merkmal der Maßnahmen des syrischen Regimes, Unruhe und Terror in der Bevölkerung zu verbreiten, um unliebsame Personen schon auf diese Weise loszuwerden.
Aktenwidrig sei außerdem die Bemerkung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde "in keiner Weise" erwähnt, wegen verdächtigter Kooperation mit der syrischen Opposition Probleme bekommen zu haben. Tatsächlich gehe aus dem Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde das Gegenteil hervor, der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, wie er schon im Jahr 2012 aufgrund dieses Verdachtes verhaftet worden sei, und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien Personen, die schon einmal auf diese Weise ins Fadenkreuz des Regimes geraten seien, nicht mehr in Ruhe gelassen würden.
Die belangte Behörde missverstehe auch die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Geschäftstätigkeit. Der Grund liege nicht darin, dass die vom Beschwerdeführer verkauften Geräte eine außergewöhnliche Technik hätten, sondern, wie er auch in der Einvernahme erklärt habe, von der syrischen Opposition derartige Handys dazu benutzt worden seien, um - wie ihr vorgeworfen werde - regimefeindliche Propaganda zu betreiben und damit quasi Verrat am syrischen Staat zu begehen. Keineswegs sei es weit hergeholt, dass das mittlerweile völlig paranoide syrische Regime jemandem wie dem Beschwerdeführer den Vorwurf machen könnte, durch seine Tätigkeit die Gegner Assads unterstützt zu haben, insbesondere weil er schließlich bereits einmal inhaftiert worden sei. Völlig ins Leere gehe der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, nicht bereits in der ersten Einvernahme seine Schwierigkeiten mit den Islamisten im nördlichen Syrien erwähnt zu haben. Der Beschwerdeführer sei dort gefragt worden, warum er Syrien verlassen habe, und beim Auftreten der Probleme mit den Islamisten sei er bereits Flucht aus Syrien gewesen. Daher habe sich nicht um den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall gehandelt. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass es der belangten Behörde in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Syrien auseinander zusetzen. Dadurch sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Es würden daher die Anträge gestellt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; c) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Syrien befasse; d) zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden; e) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2014) wurden die Vollmacht und die neuerliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht als "Information im Beschwerdeverfahren" (da die ursprüngliche Beschwerdevorlage schon erfolgt sei) vorgelegt.
9. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde bei der belangten Behörde ein, mit der er Dokumente vorlegte, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werde. Dabei handelt es sich um einen an den Beschwerdeführer gerichteten Einberufungsbefehl vom 05.01.2015. Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Original des Einberufungsbefehls vorzulegen und mitzuteilen, von wem und auf welche Weise der Beschwerdeführer das gegenständliche Dokument erhalten habe. Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines Fotos des Einberufungsbefehls und teilte mit, dass er den Beschwerdeführer nicht telefonisch erreichen haben können, dass es sich aber - soweit erinnerlich - um ein Foto handle, das dem Beschwerdeführer per E-Mail übermittelt worden sei. Mit E-Mail vom 27.07.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die vom USB-Stick eingescannte Fassung des Einberufungsbefehls, so wie dieser vom Vater des Beschwerdeführers fotografiert worden und mittels "WhatsApp" geschickt worden sei.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Übersetzung der Beilage zur ursprünglichen Beschwerde, der Bestätigung über die Festnahme des Beschwerdeführers und der Ankündigung der syrischen Armee, kampffähige Männer einzuziehen, in Auftrag, die am 28.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst geleistet und 2011 abgerüstet. Der Beschwerdeführer hat Syrien verlassen, weil er im Jänner 2014 von bewaffneten Soldaten gesucht wurde. An den Beschwerdeführer ist am XXXX .01.2015 ein Einberufungsbefehl ergangen, mit dem er als Reservist wieder einberufen wird.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2012 angehalten und wurde bis XXXX .05.2012 festgehalten bzw. in Haft gehalten, weil ihm vorgeworfen wurde, als Spitzel der Opposition zu arbeiten.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung (in Verbindung mit der Tatsache, dass er schon einmal in Haft war und der Stellung eines Asylantrages im Ausland) von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er festgenommen, allenfalls zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen sowie die notorisch bekannte Situation in Syrien (siehe illustrative Hinweise unten) zu verweisen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Auszug aus dem Personenregister). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2015 eingeholten Strafregisterauskunft hervor.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde angegeben, von vier bewaffneten Soldaten gesucht zu werden. Die Aussage, dass er von einem Nachbarn gewarnt worden sei, ist insofern kohärent, als der benachbarte Inhaber des XXXX geschäftes den Angestellten des Beschwerdeführers gewarnt hat. Insofern kann die verkürzte Darstellung bei der Erstbefragung nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
Auch die Angabe verschiedener vermuteter Gründe, aus denen er gesucht werden könnte, kann insofern nicht als widersprüchlich gewertet werden, als der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er diese Gründe nicht genau kennen würde. Auch scheint es plausibel, dass Personen (insbesondere männliche, wehrfähige Personen), die von bewaffneten Soldaten gesucht werden, in der aktuellen Situation in Syrien lieber die Flucht ergreifen, anstatt sich zu stellen und auf diese Weise herauszufinden, warum sie gesucht werden. Der Beschwerdeführer hat sich, wie aus einem von ihm vorgelegten Dokument hervorgeht, bereits einmal in Haft befunden, wobei ihm vorgeworfen wurde, als Spitzel für die Opposition gearbeitet zu haben. Die belangte Behörde ist auf das vorgelegte Dokument in ihren Erwägungen überhaupt nicht eingegangen, sondern führte aus, dass die angebliche Festnahme im Widerspruch zu den Angaben im Zuge der Erstbefragung stehe, in der der Beschwerdeführer angegeben habe, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie seiner Vernehmung durch die belangte Behörde zu entnehmen ist, in diesem Zusammenhang offenbar subjektiv den Eindruck hatte, "nicht mit den Behörden des Heimatlandes, sondern mit Spitzeln Probleme" zu haben. Dies ist auch insofern erklärbar, als die damalige Festhaltung offenbar nicht von Methoden wie Folter begleitet war und der Beschwerdeführer auch wieder offiziell freigelassen wurde.
Überdies hat der Beschwerdeführer inzwischen einen die Kopie eines Einberufungsbefehls vorgelegt, die ihm von seinem Vater über das Internet übermittelt wurde.
Wie die belangte Behörde in den von ihr selbst herangezogenen Länderfeststellungen ausführt (siehe die Seiten 27 ff. des angefochtenen Bescheides) kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden infrage. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung der Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (Seite 29 des angefochtenen Bescheides).
Wie bereits notorisch bekannt ist, droht syrischen Soldaten bei Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften Sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen". Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, während sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen (siehe dazu das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde zu Syrien, 03.03.2014, Seite 28).
Viele Männer versuchen, dem Reservedienst zu entkommen. An den Checkpoints werden jedoch die Papiere in Bezug auf den Wehrdienst von den syrischen Behörden kontrolliert. Selbst für eine Heirat wird von Militärpflichtigen die Erlaubnis der Streitkräfte gebraucht.
Auch Oppositionelle erhalten die Einberufung zum Reservedienst. [...] Personen, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werden, können bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist (Seiten 3 und 4 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 21.08.2014, Syrien.
Reservedienst: Altersobergrenze).
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht/Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat (wiederum) das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Aus den Feststellungen der belangten Behörde (Seite 40 des angefochtenen Bescheides) geht auch hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
Angesichts der oben getroffenen Feststellungen, aus denen sich die Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch einer Bedrohung anderer Gruppierungen, wie etwa durch Zugehörige der Mujaheddin, ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und aus notorisch bekannten Tatsachen und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Bei einer Zwangsrekrutierung gehöre der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrunds für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.2.3. Ebenso kann im Lichte der oben stehenden Ausführungen die beantragte Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Syrien befasse, unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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