W182 1435245-3•BVwG W182 1435245-3
W182 1435245-3Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
Familieneinheit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W182 1435243-3/3E
W182 1435244-3/2E
W182 1435247-3/2E
W182 1435246-3/2E
W182 1435245-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch RAXXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2015, Zlen.
1. ) 821875200-150499776, 2.) 821875407-150499911, 3.) 821875407-150499911, 4.) 1001669803-150500219, und 5.) 1001670009-150500006, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gem. §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §68 Abs. 1
AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), seine Gattin (im Folgenden: BF2) sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder im Alter von 13, zwölf und acht Jahren (im Folgenden: BF3, BF4 und BF5) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, Muslime, reisten Ende Dezember 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes am 27.12.2012 gab der BF1 als Fluchtgrund an, dass er im August 2012 von unbekannten Leuten besucht worden sei, welche ihm gesagt hätten, dass sie bei ihm zu Hause Widerstandskämpfer gesehen hätten. Von ihm sei verlangt worden, die Widerstandskämpfer anzuzeigen. Außerdem habe man ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, worauf er eingegangen sei, um einen Konflikt zu vermeiden. Im September sei er von "Leuten dieser Organisation" besucht und festgenommen worden. Er sei drei Tage eingesperrt und misshandelt worden, da er bis dahin niemanden angezeigt habe. Nach Lösegeldzahlung von 150.000 Rubel durch Verwandte habe man ihn freigelassen. Seither habe er nicht mehr zu Hause gelebt, da er Angst vor einer neuerlichen Festnahme gehabt habe. Am 28.11.2012 sei ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen und habe eine Vorladung zur Polizei für den 30.11.2012 gebracht, woraufhin er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe am 29.11.2012 mit den übrigen beschwerdeführenden Parteien das Herkunftsland verlassen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass er inhaftiert, misshandelt oder gar getötet werde.
Die BF2 gab als Grund für ihre Ausreise an, dass sie wegen ihres Mannes, der von unbekannten Leuten verfolgt worden sei, das Herkunftsland verlassen habe. Ihr Mann sei gefragt worden, ob er jemandem Lebensmittel oder Bekleidung gegeben habe. Ihr Mann sei zwei Mal abgeholt worden, einmal sei er auch schwer misshandelt worden. Am 28.11.2012 habe er eine Polizeivorladung bekommen. Die BF2 wisse genau, dass sie ihren Mann nicht wiedersehen würde, hätten sie die Heimat nicht verlassen. Ihr Mann sei aus der zweiten Festnahme von Verwandten freigekauft worden. Für den Fall einer Rückkehr habe ihr Mann neuerlich Verfolgung zu befürchten, weshalb die Familie Angst habe. Im Herkunftsstaat würden immer wieder Leute spurlos verschwinden. Für ihre minderjährigen Kinder, die BF3 sowie der BF4 und BF5, würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten, eigene Fluchtgründe hätten sie nicht.
Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.04.2013 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er im Herkunftsland zuletzt mit seiner Familie in einer Ortschaft im Bezirk XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien gewohnt habe, zwei Mal gesetzwidrig und nicht offiziell festgenommen worden sei und außerdem eine an ihn adressierte Ladung für den 30.11.2012, im XXXX, erhalten habe. Der BF1 legte dazu eine entsprechende Ladung vom 28.11.2012 vor. Zum ersten Mal sei er am Morgen des 20.08.2012 mitgenommen und gegen Abend freigelassen worden. Das zweite Mal sei er am 23. oder 24.09.2012 festgenommen worden. Zu Details der Festnahme gefragt, führte der BF1 aus, dass maskierte, uniformierte Personen russischer Nationalität unbekannter Anzahl in sein Haus eingedrungen seien und seine Frau gestoßen hätten, die dabei verletzt worden sei, als sie den BF1 beschützen habe wollen. Der BF1 sei vor dem Schlafengehen in T-Shirt und Jogginghose binnen weniger Sekunden ins Auto gesteckt und mitgenommen worden. Der BF1 sei befragt worden, ob er Terroristen bzw. illegal bewaffnete Personen kenne. Er habe gesagt, dass er niemanden kenne und mit niemandem Kontakt habe. Man habe ihm etwas unterstellen wollen und nach Anhaltspunkten gesucht. Drei Tage später sei er gegen Abend nach Lösegeldzahlung durch seine Eltern am Stadtrand von Grosny freigelassen worden. Er sei in der Nacht nach Hause zurückgekehrt, habe seine Eltern getroffen, sich ausgeruht und sei zu seinen Verwandten gegangen. Er sei von einem Freund namens XXXX abgeholt und nach XXXX gebracht worden. Auf Nachfragen gab der BF1 an, sonst keine Probleme gehabt zu haben. Dies sei der Grund seiner Ausreise gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte der BF1, eingesperrt zu werden oder spurlos zu verschwinden. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung nicht angegeben habe, zwei Mal mitgenommen oder festgenommen worden zu sein, meinte der BF1, er habe vielleicht die Frage nicht verstanden. Nach Vorhalt, wonach er und seine Familie Auslandsreisepässe besessen hätten, welche am 31.08.2012 bzw. 05.09.2012 ausgestellt worden seien, was sicher nicht der Fall gewesen wäre, wenn an seiner Person Interesse bestünde, gab der BF1 an, er habe die Ladung erst vor der Ausreise bekommen. Er hätte binnen drei Tagen erscheinen müssen, widrigenfalls andere Maßnahmen ergriffen worden wären. An Verwandten im Herkunftsstaat habe er seine Eltern, fünf Schwestern, zwei Tanten, drei Onkel. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern in einem Hof gelebt, seine Eltern würden Pension beziehen. Auch seine Gattin habe Angehörige in der Heimat. Angehörige in Österreich habe er nicht. In der Heimat habe er zuletzt am Bau gearbeitet, seine Frau sei Näherin. Seine wirtschaftliche Lage habe sich nach dem Krieg stetig verbessert. In Österreich lebe er von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BF2 brachte in der Einvernahme am am 30.04.2013 im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe. Ihr Gatte sei das erste Mal am Morgen des 20.08.2012 mitgenommen worden und am Abend nach Hause gekommen sei. Er habe ihr erzählt, dass er mitgenommen worden sei, weil er während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Ihr Mann sei am 23.09.2012 um ca. 23 Uhr abends zum zweiten Mal mitgenommen worden. Er sei drei Tage weg gewesen. Die BF2 selbst wäre dabei gewesen. Sie hätten Lärm vernommen, weshalb ihr Mann hinausgegangen sei, um Nachschau zu halten. Die BF2 habe Geschrei und Lärm gehört, habe hinausgehen wollen und die Tür aufgemacht. Sie sei gestoßen worden und habe sich dabei verletzt. Seitdem habe sie Angst gehabt hinauszugehen. Ihr Mann sei von maskierten und uniformierten Tschetschenen und Russen mitgenommen worden. Sie könne nicht sagen, wie viele Personen es gewesen seien. Am 26.09.2012 sei ihr Mann nach Hause gekommen. Er sei geschlagen worden. Er sei nicht lange geblieben. Zwei Freunde, XXXX, seien gekommen und hätten ihn mitgenommen. Bis zur Ausreise habe sich ihr Mann an unterschiedlichen Orten aufgehalten, etwa bei ihrem Bruder. Danach gefragt, wie ihr Mann aus der Haft freigekommen sei, meinte die BF2, dass er zurückgelassen worden sei und einen Taxifahrer gefunden habe, welcher ihn nach Hause gebracht habe. Die BF2 und ihre Familie hätten nach Erhalt der Ladung Angst gehabt, dort zu bleiben. Die Ladung sei am Nachmittag des 28.11.2012 gekommen; ein Militärangehöriger habe die Ladung gebracht. Die BF2 selbst sei in der Heimat nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Sie werde auch nicht polizeilich gesucht, es werde auch nicht nach ihr gefahndet und sie sei nicht behördlich verfolgt worden. Nach der Ausstellung von Pässen gefragt, gab die BF2 an, ihre Pässe Ende August 2012 bekommen zu haben, die Kinderpässe hätten sie früher bekommen. Sie hätten die Pässe in Grosny bekommen. Im Herkunftsland würden sich ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Schwestern, der Bruder sowie die Schwester ihrer Mutter und väterlicherseits sehr weitschichtige Verwandte aufhalten. Ihr Bruder sei berufstätig, ihre Mutter betreibe ebenso wie sie selbst Landwirtschaft. In Österreich habe die BF2 niemanden außer ihrer Familie. Sie habe sich für einen Sprachkurs angemeldet und wolle Deutsch lernen.
Mit Bescheiden vom 06.05.2013, Zlen. 12 18.752-BAG (BF1), 12 18.754-BAG (BF2), 12 18.757-BAG (BF3), 12 18.756-BAG (BF4) und 12 18.755-BAG (BF5), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.)ab und verfügten zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unstimmigkeiten asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Die BF2 habe für sich und ihre gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sei wegen angeblicher Probleme ihres Mannes ausgereist.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zlen. D9 435243-1/2013/3E (BF1), D9 435244-1/2013/3E (BF2), D9 435247-1/2013/3E (BF3), D9 435246-1/2013/3E (BF4) und D9 435245-1/2013/3E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Die Erkenntnisse wurden am 07.09.2013 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
1.2. Am 10.02.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2014 brachte der BF1 vor, er habe vor ca. drei Monaten einen negativen Bescheid erhalten, könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren und halte seine ursprünglichen Gründe aufrecht. Seine Eltern hätten ihn im Jänner mehrmals angerufen und ihm mitgeteilt, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suche. Am 17.01.2014 hätten ihm seine Eltern gesagt, dass er sich bei der Polizei melden solle. Er wisse nicht, was diese von ihm wolle. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben. Den neuerlichen Antrag bringe er ein, da er einen negativen Bescheid erhalten habe.
Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, ihre ursprünglichen Fluchtgründe weiterhin aufrecht zu erhalten. Nach darüber hinausgehenden Gründen für ihre nunmehrige Asylantragstellung befragt, verwies sie auf die Fluchtgründe ihres Gatten. Diesem sei von seinen Eltern telefonisch mitgeteilt worden, dass die Polizei in Tschetschenien nach ihm suchen würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte die BF2 um das Leben ihres Mannes. Die neuen Umstände seien der BF2 seit Jänner 2014 bekannt. Auf die Frage, warum sie erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, antwortete sie , sie hätten negative Bescheide erhalten und könnten nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da die Polizei dort nach ihrem Mann suchen würde. Ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) hätten keine eigenen Fluchtgründe.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.08.2014 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatdorf auf der Liste jener Personen stehe, die aus Tschetschenien ausgereist seien. Die Polizei sei gekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Am 17.01.2014 hätten seine Eltern eine Ladung erhalten. Nach einem konkreten Vorfall befragt antwortete der BF1: "Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Ich kann ja nicht in ein anderes Land gehen. Ich habe meine weiße Karte verloren. Mir wurde gesagt, dass ich mich hier illegal aufhalte und dass ich jederzeit abgeschoben werden kann. Ich habe immer wenn ich die Polizei gesehen habe, bin ich der Polizei aus dem Weg gegangen."
Dezidiert befragt, ob er diesen neuen Antrag nur deshalb gestellt habe, da er eine negative Entscheidung erhalten habe, antworte der BF1: "Ich war bei der XXXX und nicht nur bei der XXXX, bei XXXX auch. Überall wurde mir gesagt, dass ich jederzeit abgeschoben werden könnte. Sie haben gesagt gut dass ich noch in der Pension bin. Ich könnte jederzeit rausgeschmissen werden. Die ganze Zeit habe ich in Angst gelebt." Nachgefragt, erklärte der BF1, dass seine Angaben im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Er habe dies von seinen Eltern und seiner Schwester erfahren. Seine Schwester habe ihm vor Stellung seines zweiten Asylantrages berichtet, dass sie am 17.01.2014 eine Ladung erhalten hätten. Bei einer Kontrolle im Dorf habe man diese aufgrund der Namensgleichheit nach dem BF1 gefragt. Auch die zweite Schwester, welche nicht weit entfernt lebe, sei nach dem BF1 gefragt worden. Man sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe das Haus nach dem BF1 durchsucht. Dies würde er von seinen Eltern erfahren, wenn er diese anrufe. Er rufe diese jeden Tag an. Darum ersucht, konkret anzugeben, wann er von der Ladung vom 17.01.2014 erfahren habe, antwortete der BF1, von seiner Mutter darüber informiert worden zu sein, als er sie angerufen habe. Seine ältere Schwester hätte ihm sodann erklärt, woher die Ladung komme. Befragt, wie seine Frau davon erfahren habe, antwortete der BF1, dieser davon erzählt zu haben. Befragt, was in jener Ladung zu lesen gewesen sei, gab der BF1 an, "dass er erscheinen solle." Nachgefragt, von wem diese Ladung ausgestellt worden sei und wo der BF1 habe erscheinen sollen, gab dieser an, dies nicht zu wissen - bei der Kommandantur - so würden sie dies bezeichnen. Die Bezeichnung der Behörde kenne er nicht, dort würde sich die "gesamte" Polizei befinden. Dem BF1 sei der Inhalt der Ladung vorgelesen worden, doch könne er sich nicht daran erinnern. Nachgefragt, aus welchem Grund man ihn seiner Einschätzung nach nunmehr suchen würde, entgegnete der BF1, zur Zeit seiner Ausreise Probleme gehabt zu haben. Befragt, worum es sich dabei gehandelt habe, gab der BF1 an, "es ist ja noch nicht abgeschlossen." Auf Vorhalt, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht zu haben, festgenommen worden zu sein und daher über den Grund seiner Probleme Bescheid wissen zu müssen, gab der BF1 an, damals befragt worden zu sein, wer den Rebellen helfen würde. Es würde Leute geben, welche verschollen seien, fünf oder sechs Personen aus seiner Gegend seien bereits tot. Vom BF1 habe man wissen wollen, ob er die erwähnten Personen gekannt habe, auch habe man wissen wollen, wer darüber hinaus die Rebellen unterstütze. Nachgefragt, ob er sohin lediglich befragt worden sei, wer den Rebellen helfe, gab der BF1 an, sie hätten erfahren, dass er den Rebellen geholfen habe. Befragt, wann und in welcher Form er die Rebellen unterstützt habe, erläuterte der BF1, im Sommer auf der Weide gewesen zu sein. Mittags sei er am Fluss gewesen, als die Rebellen auf ihn zugekommen seien, Waffen auf ihn gerichtet und ihn nach seinem Namen gefragt hätten. Er habe sodann seinen Pass vorgewiesen und sei von den Rebellen darüber informiert worden, dass er sie, solange sie dort seien, mit Essen und sonstigen Mitteln unterstützen müsse. Dem BF1 wurde vorgehalten, dass seine nunmehrigen Angaben im eklatanten Widerspruch zu jenen seiner Gattin stünden, welche insbesondere in Hinblick auf die erhaltene Ladung völlig andere Umstände geschildert habe. Dazu gab der BF1 an, nicht zu wissen, was diese angegeben habe. Alles, was die Ladung anbelange, könne sie ausschließlich von ihm wissen. Befragt, wann konkret er selbst von der Ladung erfahren habe, gab der BF1 an, im Zuge eines Telefonates, an dessen genauen Tag er sich nicht erinnern könne. Der BF1 besuche viermal die Woche einen Deutschkurs. Egal wo er Arbeit finde oder freiwillig tätig sei, habe er Probleme mit der Sprache. Er habe zwar bereits vier Kurse absolviert und besuche derzeit einen Intensivkurs, die deutsche Sprache beherrsche er aber nicht gut. Er spreche nicht viel mit Österreichern. In Österreich besuche er darüber hinaus keinen Kurs, sei in keinem Verein tätig und verfüge über keine Verwandte. Er sei gesund und stünde nicht in ärztlicher Behandlung.
Die BF2 brachte in der Einvernahme zur neuen Antragstellung vor, dass man ihnen mitgeteilt habe, dass zuhause eine Ladung eingelangt sei. Nach Erhalt des negativen Bescheides seien sie nicht ausgereist, sondern hätten abgewartet. Erst als sie erfahren hätten, dass die besagte Ladung eingetroffen sei, hätten sie neuerliche Asylanträge gestellt. Befragt, um welche Ladung es sich gehandelt habe, gab die BF2 an, diese nicht gesehen zu haben und nichts Näheres über dieselbe zu wissen, man habe sie angerufen und es ihnen mitgeteilt. Auf die Fragen, wann die Ladung eingetroffen sei, von wem diese überbracht worden sei und von wem sie davon erfahren habe, gab die BF2 an, nicht genau zu wissen, wann diese eingetroffen sei, die Eltern ihres Mannes hätten es ihnen am 17.01. mitgeteilt. Wann und wie dies konkret mitgeteilt worden sei, wisse die BF2 nicht. Man habe von zuhause angerufen und gesagt, dass eine Ladung gebracht worden sei und sie nicht nach Hause zurückkehren sollen. Nachgefragt, gab die BF2 an, dass ihr Schwiegervater angerufen habe. Sie selbst sei bei dem Telefonat anwesend gewesen, könne aber nicht mehr sagen, um welchen Wochentag oder um welche Uhrzeit es sich gehandelt habe. Sie würden fast jeden Tag telefonieren, weshalb sie sich nicht an die Uhrzeit erinnern könne. Auch sie selbst habe mit dem Schwiegervater telefoniert. Nachgefragt, was dieser berichtet habe, gab die BF2 an, ihre Angehörigen seien bereits darüber informiert gewesen, dass sie negative Bescheide erhalten hätten und binnen zwei Wochen das Land verlassen müssten. Ihr Schwiegervater habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass eine Ladung eingetroffen sei und dass sie daher versuchen sollten, nicht zurückzukehren. Nachgefragt, gab die BF2 an, dass nur sie selbst mit dem Schwiegervater gesprochen habe. Die Frage, ob man sohin in der Folge von ihr selbst von der Ladung erfahren habe, bejahte die BF2. Ihr Mann sei bei besagtem Telefonat nicht anwesend gewesen, sie wisse nicht, wo dieser zu diesem Zeitpunkt gerade aufhältig gewesen sei. Was genau in dieser Ladung gestanden habe, könne die BF2 nicht sagen, ihr Schwiegervater habe ihr dies nicht mitgeteilt. Auf Nachfragen gab die BF2 an, ihren Mann davon informiert zu haben, als er nachhause gekommen sei. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF2 an, an Migräne und Kopfschmerzen zu leiden, davon abgesehen sei sie gesund. Sie halte sich in Österreich meist zuhause auf. Ab September werde sie einen Deutschkurs besuchen, dies sei ihr bislang noch nicht möglich gewesen. Ihre Kinder würden die Schule besuchen und hätten sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet. Sie würden Fußball und Ringen trainieren. Die BF2 selbst habe noch keine Deutschkenntnisse, besuche keine Kurse und sei in keinem Verein Mitglied. In Österreich habe sie keine Verwandte, jedoch Freunde.
Von den beschwerdeführenden Parteien wurden vorgelegt: ein psychiatrischer Befund hinsichtlich der BF2 vom 11.08.2014 mit den Diagnosen Migräne, schmerzmittelbedingter Spannungskopfschmerz und Anpassungsstörung; ein fachärztlicher Befundbericht hinsichtlich der BF2 vom 30.07.2014 mit den Diagnosen Ein- und Durchschlafstörungen
ICD-10:G47.0, Migräne mit Aura IDC-10: G43.1, arzneimittelinduzierter Kopfschmerz ICD-10:G44.4, mittelgradige depressive Episode ICD-10:F32.1; ein Medikamentenverordnungsblatt vom 30.07.2014; eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich der BF2 vom 04.02.2014 mit den Diagnosen Depressio mit Somatisierung, Spannungskopfschmerz bei HWS-Syndrom, leichte sensoneurinale Schwerhörigkeit, Struma Eisenmangelanämie; ein Spenderausweis des BF1; ein Empfehlungsschreiben hinsichtlich des BF1, eine Bestätigung einer Pfarre über ein ehrenamtliches Engagement des BF1 bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten; eine Einstellungszusage des BF1 als bauchtechnische Hilfskraft, drei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen betreffend den BF1; drei Zeugniskopien betreffend die BF3, BF4 und BF5 über deren Besuch der Volksschule als außerordentliche SchülerInnen; Ausweiskopien eines Ringsportvereins betreffend den BF4 und BF5.
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 18.08.2014, Zlen. 821875200-14092207 (BF1), 821875407-14092231 (BF2), 1001669705-14092258 (BF3), 1001669803/14092295 (BF4) und 1001670009/14092312 (B5), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF1 hinsichtlich der von ihm behaupteten Fluchtgründe kein Glaube geschenkt werden habe können; seinen zweiten Asylantrag habe er offensichtlich lediglich deshalb gestellt, um seiner drohenden Abschiebung zu entgehen. Die Angaben des BF1 zu seinen Fluchtgründen seien bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens behandelt worden und werde diesbezüglich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen. In seinem nunmehrigen Asylverfahren habe er geltend gemacht, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass tschetschenische Behörden nach ihm suchen würden, er jedoch den Grund hierfür nicht kenne. Darüber hinaus würden dieselben Gründe wie für seine erste Antragstellung gelten. Aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten sowohl innerhalb seines eigenen Vorbringens, als auch zu den Angaben der BF2, müssten auch die nunmehrigen (neuen) Angaben als fiktiv und somit unglaubwürdig angesehen werden. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern angegeben, das Heimatland aufgrund der angeblichen Probleme ihres Gatten verlassen zu haben. Gleiches gelte für ihre Kinder.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zlen. W147 1435243-2/2E (BF1), W147 1435244-2/2013/3E (BF2), W147 1435247-2/2E (BF3), W147 1435246-2/2013/3E (BF4) und W147 1435245-2/2013/3E, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Die Erkenntnisse wurden am 30.10.2014 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
1.3. Am 16.12.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Den Antrag war u.a. zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien von der Grundversorgung leben würden, der BF1 Deutschkenntnisse auf Niveau A2.2, die BF2 Deutschkenntnisse auf Niveau A1.1 verfügen und die Kinder die Volksschule besuchen würden. Neu wurde u.a vorgelegt: eine Einstellungszusage hinsichtlich des BF1 vom 11.12.2014 als Arbeiter bei einem Zeitungs- und Werbemittelzustellungsunternehmen; eine Bestätigung, wonach der BF1 einen Deutschkurs A2.2 und die BF2 einen Deutschkurs A1.1 besucht haben; eine Bestätigung des Schulbesuches der 4. Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 der BF3 als außerordentliche Schülerin in einer Volksschule, sämtliche Beurteilungen lautend auf "teilgenommen"; eine Bestätigung des Schulbesuches der 3. Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 des BF4 als außerordentlicher Schüler in einer Volksschule, sämtliche Beurteilungen lautend auf "teilgenommen"; eine Bestätigung des Schulbesuches der 1. Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 des BF5 als außerordentlicher Schüler in einer Volksschule, sämtliche Beurteilungen lautend auf "teilgenommen"
Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.02.2015, Zlen. 821875200/140294590 RD ST (BF1), 821875407/140291736 RD ST (BF2), 1001669705/140294450 RD ST (BF3), 1001669803/1402914522 RD ST (BF4) sowie 1001670009/140291922 RD ST (BF5) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge nur 46 Tage nach den mit Rückkehrentscheidungen verbundenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesamt eingebracht worden seien und in diesem Zeitraum keine Sachverhaltsänderung nachgewiesen worden sei.
Die Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 23.02.2015 zugestellt und wurden mit 10.03.2015 rechtskräftig.
1.4. Am 13.05.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2015 brachte der BF1 auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, vor (vgl. As 9): "Seit dem letzten Asylantrag habe ich einen Brief von meiner Schwester am 08.04.2015 bekommen, mit dem Inhalt, dass die Generalstaatsanwaltschaft wegen § 33-3 nach mir fahndet. Die Beteiligung an einer Straftat. Von einer Schwester habe ich am 08.04.2015 einen Brief bekommen, dass die Behörden nach mir ständig suchen und auch meine Schwester bedrohten. Darum ich habe neuerlich einen Asylantrag gestellt." Die Änderung der Situation sei ihm seit Erhalt des Briefes am 08.04.2015 bekannt. Bei einer Rückkehr befürchte er die Verhaftung durch Behörden sowie die Todesstrafe.
Zur neuerlichen Asylantragstellung befragt gab die BF2 an: "Seit dem letzten Asylantrag hat mein Mann einen Brief von seiner Schwester am 08.04.2015 bekommen, mit dem Inhalt, dass die Generalstaatsanwaltschaft wegen § 33-3 nach ihm fahndet. Die Beteiligung an einer Straftat. Darum ich habe neuerlich einen Asylantrag gestellt." Die BF2 habe wegen des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft Angst um ihren Mann. Diese würde ihren Mann als Mitglied einer Terrororganisation beschuldigen. Sie habe davon über den Brief erfahren. Sie könnten nicht in ihre Heimat zurückkehren. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.05.2015 (zugestellt am 22.05.2015) gemäß 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 09.06.2015 brachte der BF1 nach einer Rechtsberatung im Beisein seiner Rechtsberaterin sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen vor, dass er in Tschetschenien Probleme mit den Behörden habe. Auf die Frage, ob es zu seinen Fluchtgründen Neuigkeiten gebe, gab er an: "Ja, zurzeit haben sie gegen mich eine Anklage erhoben. Ich wurde als Unterstützer und Beihilfe für die Terroristen angeklagt. Diese Anklageschrift habe ich eben vorgelegt. Vorher hatte ich Ladungen und galt als Verdächtiger. Die Behörden waren mehrmals bei mir zuhause. Ich wurde von den Behörden gesucht."
Dazu legte der BF1 einen mit 15.01.2013 datierten angeblichen Haftbefehl gegen ihn vor. Dem vorgelegten Dokument ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Oberster Untersuchungsrichter der Generalstaatsanwalt der tschetschenischen Republik am 15.01.2013 mit Beschluss einen Fahndungsbefehl gegen den BF1 als "Verdächtigen (Beschuldigten)" erlassen habe. Demnach werde der BF1 im Laufe der vorläufigen Untersuchungen "beschuldigt gemäß § 33 Abs. 3 Mittäter und Beteiligter an illegalen bewaffneten Gruppierungen gewesen zu sein" (vgl. As 87).
Weiters legte er einen undatierten handschriftlichen Brief seiner (ältesten) Schwester "XXXX" vor, aus dem hervorgehe, dass sie nicht mehr telefonisch kommunizieren könnten, weil ihre Telefonate abgehört werden würden. Seitdem der BF1 angerufen habe, würden zu Ihnen Polizisten kommen und sie über ihn ausfragen. Neulich seien viele Polizisten gekommen und hätten eine Vorladung für den BF1 übergeben. Der BF1 sei zu einer Vernehmung vorgeladen. Ebenso habe eine der Polizisten gesagt, dass der BF1 des Terrorismus beschuldigt werde. Sie würden sich sehr große Sorgen um den BF1 machen. Viele der Bekannten und Freunde des BF1 seien verschwunden, nachdem sie bei diesen Vernehmungen gewesen seien. Zwei der Freunde des BF1 habe man tot aufgefunden, die anderen würde man nicht mehr finden und niemand habe sie nach ihrem Verschwinden je wieder gesehen. Ihre Verwandten würden erfolglos nach ihnen suchen. Sie seien verängstigt, dass dem BF1 das gleiche Schicksal wie seine Freunde erwarte, wenn er zurückkehre.
Dazu befragt, wann er den Brief von seiner Schwester erhalten habe, gab der BF an, dass er im Krankenhaus gewesen sei, als er den Brief erhalten habe. Er könne sich nicht erinnern, welcher Tag das genau gewesen sei. Dazu legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF1 Befunde eines Unfallkrankenhauses vor, demnach der BF1 dort nach einem Sturz vom 13.03.2015 bis 24.03.2015 stationär und vom 25.03.2015 bis 30.04.2015 ambulant behandelt worden sei. Für den BF sei es zurzeit sehr gefährlich, nach Tschetschenien zurückzukehren. Seine Lage sei sehr ernst. Es seien ständig verschiedene Behörden bei ihm zuhause. Er habe auch voriges Jahr wieder eine Ladung erhalten. Sie würden ihn in Tschetschenien verhaften und töten. Dies würde ihn erwarten, wenn er zurückkehre. Auf die Frage, warum man ausgerechnet ihn suchen würde, gab der BF an: "Bei Kriegshandlungen in Tschetschenien waren wir alle jungen Männer dabei gewesen. Wir haben die tschetschenischen Kämpfer unterstützt und begleitet. Es wird uns unterstellt, dass wir die Terroristen unterstützt haben und alles, was wir gemacht haben, wurde interpretiert." Seine Freunde, die damals mit ihm zusammen gewesen seien, seien verschwunden. Er werde von den Behörden in Tschetschenien verfolgt. Sie würden immer zu seinen Verwandten kommen und nach ihm fragen. Sogar seine verheiratete Schwester habe auch Besuch von tschetschenischen Behörden. Sie würden immer nachfragen, ob der BF bei Ihnen aufhältig sei. Die Situation sei für ihn lebensbedrohlich. Die politische Situation sei zurzeit sehr schlimm. In Kriegszeiten sei es besser und ruhiger als jetzt gewesen. Die jungen Leute, welche nach Syrien kämpfen gehen und die anderen, welche damals gezwungen gewesen seien, im Krieg zu kämpfen, würden jetzt "alle in einen Topf geworfen werden" und würde man sie mit dem Terrorismus in Verbindung bringen. Der BF1 sei in Österreich gut integriert und habe hier auch österreichische Freunde. Er habe keine Arbeitserlaubnis. Er habe aber ehrenamtlich beim Roten Kreuz bei verschiedenen Veranstaltungen mitgearbeitet. Er habe auch Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, besucht. Abschließend gab der BF an, dass er seit dem Unfall Gedächtnisstörungen habe, es könne daher sein, dass er sich bei manchen Daten geirrt habe. Auch sei sein Niveau nicht so gut und werde ihm dann immer vorgeworfen, dass er die Fragen falsch beantworte. Er verstehe nicht soviel von Politik.
Die BF2 brachte in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte mit den tschetschenischen Behörden Probleme habe. Sie persönlich habe keine Probleme. Auf die Frage, warum sie neuerlich um Asyl ansuche, gab die BF2 an: "Wir werden in Tschetschenien verfolgt. Die Behörden kommen zu uns nachhause und fragen ständig nach uns. Deswegen haben wir Angst zurückzukehren. Ich habe Angst, ohne meinen Mann nach Tschetschenien zurückzukehren." Auf die Frage, ob sie wisse, wann die Behörden letztmalig bei ihren Verwandten in Tschetschenien nach ihnen gefragt hätten, gab die BF2 an, sich nicht daran erinnern zu können. Ihr Gatte würde dies alles wissen, sie könne das aber nicht genau sagen. Von ihren Verwandten würden noch ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Tschetschenien leben. Die tschetschenischen Behörden würden nur zu den Verwandten ihres Gatten gehen. Die BF2 sei in Österreich gut integriert und habe bereits einen A2-Deutschkurs gemacht. Sie arbeite auch ehrenamtlich für das Rote Kreuz und helfe auch in der Schule, wenn diese ihre Unterstützung brauchen würde. Ihre Angaben würden auch für ihre drei Kinder gelten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 gab abschließend an, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten und alles versuchen würden, damit sie hierbleiben können.
Für die beschwerdeführenden Parteien wurden im Verfahren weiters vorgelegt: Bestätigungen hinsichtlich des BF1 und der BF2 über die erfolgreiche Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des Roten Kreuzes, ein auf die BF2 ausgestellter Dienstausweis des österreichischen Roten Kreuzes.
1.5. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden vom 01.08.2015 des Bundesamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 14.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF1 zur Begründung seines neuen Antrages vorgebracht habe, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könnte, da er nach wie vor von den tschetschenischen Behörden gesucht werde. Er hätte von seiner Schwester am 08.04.2015 einen Brief erhalten, wonach diese ihm darin mitteilen würde, dass die Generalstaatsanwalt nach ihm fahnden würde. Weiters sei dem Brief ein russisches Schreiben (Fahndungsbefehl) beigelegt worden. Die BF2 und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Brief der Schwester des BF1 sei weder datiert, noch würden an dem BF persönliche Fragen gestellt werden oder würde die Schwester über ihr Familienleben im Heimatland erzählen, noch darüber, wie es den Eltern des BF1 gehe. Obwohl der BF1 laut Brief keinen telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland mehr hätte, gehe es in dem Schreiben einzig und alleine darum, dass der BF1 angeblich nach wie vor von der Behörde gesucht werden würde. Angesichts dessen müsse das Bundesamt unweigerlich davon ausgehen, dass es sich bei diesem Brief der Schwester lediglich um ein fingiertes Schreiben handle, um die Position des BF1 im Asylverfahren zu verbessern. Weiters sei es äußerst interessant, dass der Beschluss, in dem gegen den BF1 ein Fahndungsbefehl wegen Beteiligung an einer illegal bewaffneten Gruppierung erlassen worden sei, bereits am 15.01.2013 ausgestellt worden sei. Nicht nur, dass der BF1 am 30.04.2013 in seinem ersten Asylverfahren diesen Fahndungsbefehl mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl dieser bereits 2,5 Monate vorher ausgestellt worden sei, habe er diesen angeblichen Fahndungsbefehl auch in seinem zweiten Asylverfahren im Jahr 2014 mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er in der Einvernahme am 30.08.2014 angegeben, dass er von seiner Schwester erfahren hätte, dass er eine Ladung für den 17.04.2014 erhalten hätte. Diese angebliche Ladung habe er allerdings zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum die Schwester dem BF1 diesen Fahndungsbefehl erst im April 2015 zukommen hätte lassen sollen. In einer Gesamtschau könne daher nur davon ausgegangen werden, dass dieser Fahndungsbefehl aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden sei. Letztlich sollte aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass das Geburtsdatum des BF1 auf dem Fahndungsbefehl falsch angegeben sei. Weiters habe der BF1 in der Erstbefragung am 14.05.2015 angegeben, dass er dem Brief seiner Schwester am 08.04.2015 erhalten hätte. Anscheinend sei ihm während der Einvernahme am 09.06.2015 bewusst geworden, dass auch dieses Asylverfahren negativ beschieden werde und habe auf die Frage, wann er nun dem Brief erhalten hätte, angegeben, dass dies während der Zeit gewesen wäre, als er im Krankenhaus gelegen wäre. Tatsächlich gehe aus den vorgelegten Krankenhausbefunden hervor, dass der BF1 am 24.03.2015 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und danach nur mehr ambulant an bestimmten Tagen zwecks Nachkontrolle im Krankenhaus vorstellig gewesen sei. Die BF2 habe bei der Erstbefragung am 14.05.2015 angegeben, dass der BF1 den Brief am 08.04.2015 erhalten hätte. In der Einvernahme am 09.06.2015 habe die BF2 allerdings nicht einmal mehr ansatzweise genauere Angaben machen können. Was nun das Vorbringen am 09.06.2015 betreffe, dass der BF1 seit seinem Unfall an Gedächtnislücken leiden würde, sei anzumerken, dass er am Beginn der Einvernahme selbst angegeben habe, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Erst als ihm anscheinend bewusst geworden sei, dass auch der gegenständliche Antrag negativ entschieden werde und sein rechtsfreundlicher Vertreter angegeben habe, dass der BF1 schwer verletzt gewesen sei, habe er vorgebracht, seit dem Unfall an Gedächtnisstörungen zu leiden. Die vorgelegten Krankenhausbefunde seien eingesehen worden. Der BF1 habe zwar bei dem Unfall am 13.03.2015 eine Gehirnerschütterung erlitten, tatsächlich seien aber in weiterer Folge keine weiteren auffälligen Verletzungen des Schädels festgestellt worden. Der BF1 sei letztmalig am 16.04.2015 im Krankenhaus vorstellig gewesen und sei es dabei letztendlich nur um die Abnahme des Unterarmgipses gegangen. Auch habe er bis zum Tag der Bescheiderstellung keinen weiteren Befund mehr vorgelegt. Fest stehe, dass die BF2 angeblich aufgrund der Probleme ihres Mannes geflüchtet sei. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, wenn sie Angst um das Leben ihres Mannes hätte, sie gemeinsam mit ihm geflüchtet sei, sie nicht ansatzweise einfache Fragen beantworten könne, sondern dazu meine, dass dies alles ihr Mann wissen müsse. Dass es sich bei der Fluchtgeschichte ihres Mannes, an der sich die BF2 anhänge, um eine fiktive ausgedachte Geschichte handle, sei bereits im ersten Verfahren festgestellt worden. Dies auch daher, weil der BF1 und die BF2 äußerst widersprüchliche Angaben gemacht haben. Diese widersprüchlichen Angaben würden sich wie ein roter Faden durch ihre zwei Verfahren bis hin zum gegenständlichen Verfahren ziehen. Mit dem dritten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Zusammengefasst sei dazu festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und das nunmehr vom BF1 erstattete Vorbringen nicht glaubhaft sei. Diesem komme im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen kein glaubhafter Kern zu. Auch aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland gehe aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der Zwischenzeit unveränderten Lage im Herkunftsland keine maßgebliche Lageänderung hervor. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zwar untereinander, darüber hinaus aber keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF1 und die BF2 würden trotz mehrmaliger Besuche von Deutschkursen nicht ausreichend Deutsch sprechen. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich etwa 2,5 Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge bzw. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet. Dieser sei im Februar 2015 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei offensichtlich, dass sie erneut um Asyl angesucht haben, da dem Antrag auf eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht stattgegeben worden sei. Auch das Engagement des BF1 und der BF2 beim Roten Kreuz reiche nicht aus, dass das private Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.
1.7. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist eine von einem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien verfasste Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesamt geltend gemacht. Zu den unrichtigen Tatsachenfeststellungen wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF1 in seinen bisherigen Asylverfahren wiederholt, wonach er zwei Mal von unbekannten Männern des Geheimdienstes, dessen sich das Regime Kadyrovs bediene, unter dem Verdacht, Widerstandskämpfer zu sein bzw. zumindest diese unterstütz zu haben, angehalten und zuletzt aufgrund von Geldzahlungen durch Verwandte freigelassen worden sei. Dazu wurde zusätzlich auf die Situation im Herkunftsland hingewiesen, die im Einklang mit dem Vorbringen stehe. Dazu wurde ausgeführt, dass sich jetzt eine völlige Änderung der Situation ergeben habe, da die Verwandten des BF1 von den seinerzeitigen Personen des Geheimdienstes aufgesucht worden und ihnen eine Ladung ausgehändigt worden sei. In dieser Ladung sei dokumentiert, dass man den BF1 des Hochverrats beschuldigt habe. Diese völlige Änderung der Situation berechtige nach den entsprechenden Gesetzen dem BF1, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen und diese veränderten Verhältnisse darzustellen, wobei selbstverständlich die ursprünglichen Fluchtgründe weiter bestehen bleiben würden, weil diese natürlich die Grundlage der Anschuldigung seien. Völlig unbekannt sei aber bisher gewesen, dass die staatliche Behörde Verfolgungshandlungen gesetzt habe und nunmehr über die Verwandten des BF1 eine Ladung zur Einvernahme hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgestellt habe und nach dem BF1 fahnden würde. Es stehe völlig außer Zweifel und im Einklang mit den Berichten der Staatendokumentation, dass dann, wenn dieser Vorwurf erhoben werde, dieser dazu führe, dass die entsprechende Person entweder, sowie 80.000 vor ihm, eliminiert werde und "verschwinde", oder jahrzehntelang ohne Anklage in ein Gefängnis unter menschenrechtsunwürdigen Bedingungen festgehalten werde. In jedem Fall wäre die Familie zerstört und sei bekannt, dass auch Familienangehörige - wobei die tschetschenischen Behörden vor Ehegatten nicht Halt machen würden, aber auch nicht vor größeren Kindern - z.B. sei die Tochter eines beschuldigten Widerstandskämpfers durch eine Bombe derart schwer verletzt worden, dass sie beide Hände und ein Auge verloren habe - verhaftet, gefoltert und misshandelt und gelegentlich auch getötet werden würden, oder ganz einfach "verschwinden", wie es dem Sohn der Schwester eines Asylwerbers (AIS 830313008) passiert sei, dessen Vater Widerstandskämpfer gewesen sei und der "verschwunden" sei. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Ladung der tschetschenischen Behörden zu einer Einvernahme wegen Hochverrats und Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung und das Schreiben der Geschwister des BF1 erst vor kurzem bekannt geworden und zugestellt worden seien, so dass diese Beweismittel seinerzeit nicht vorgelegt werden hätten können. Es stehe weiter völlig außer Zweifel, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel eine Neubeurteilung erfordere und daher nicht bereits von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, weil die neuen hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel noch nicht beurteilt werden hätten können. Diese Beweismittel seien völlig unbedenklich und müssten dazu führen, die Angelegenheit neu zu beurteilen, nämlich in der Weise, dass das Leben des BF1 in höchsten Maße gefährdet sei, was auch aus den Länderberichten hervorgehe. Hinsichtlich der Bemühungen der beschwerdeführenden Parteien, sich in Österreich zu integrieren, werde festgehalten, dass trotz der immer wieder gestellten Frage nichts bekannt sei, was Asylwerbern ermöglichen würde, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Trotzdem sei aber eine gemeinnützige Arbeit möglich und seien der BF1 und die BF2 (unentgeltlich) eifrige Mitarbeiter des Roten Kreuzes und hätten die Prüfung, die bescheinigt sei, bestanden. Die BF3, der BF4 und die BF5 würden die Schule besuchen. Dies könne auch nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den beschwerdeführenden Parteien das beantragte Asyl bzw. den beantragten internationalen Schutz zu gewähren. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 1 BFA-VG, der eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsehe, mit Erkenntnis des VfGH zur Zl. G 171/2015-6 aufgehoben worden sei. Offensichtlich habe man aber versucht, bereits vorher eine kosmetische Veränderung des § 16 BFA-VG durchzuführen und meine nun, dass die vierzehntägige Frist unverändert gelte, was zweifellos bedenklich sei und nicht verhindere, dass die massive Verkürzung verfassungswidrig sei, weil gerade in Asylverfahren der Kontakt zu den Beschwerdeführern aufgrund der Versendungspolitik äußerst schwierig sei und zudem sprachliche Barrieren bestehen würden. Es wurde daher der Antrag gestellt, an den VfGH nochmals den Antrag auf Aufhebung des § 16 BFA-VG zu stellen und bis dahin das Verfahren zu unterbrechen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von 13, zwölf und acht Jahren, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Sie reisten Ende Dezember 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF1 im August und September 2012 von unbekannten, maskierten, dem russischen Staat zuordenbaren Männern mitgenommen und einen bzw. drei Tage angehalten worden sei. Man habe ihm Kontakte zu Widerstandskämpfern unterstellt und ihn zu einer Kooperation aufgefordert. Im September 2012 sei er nach Lösegeldzahlungen freigelassen worden. Als er im November 2012 eine Polizeivorladung bekommen habe, habe er am 29.11.2012 mit seiner Frau und den Kindern das Herkunftsland aus Angst vor einer Verhaftung, Misshandlungen bzw. seiner Ermordung verlassen. Vom BF1 wurde dazu eine entsprechende behördliche Ladung vom 28.11.2012 für den 30.11.2012 vorgelegt. Die BF2 habe das Herkunftsland wegen der Probleme ihres Gatten verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unglaubwürdig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, zugestellt am 07.09.2013, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Am 10.02.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie von den Eltern bzw. der älteren Schwester des BF1 mehrmals telefonisch verständigt worden seien, dass die Behörden in Tschetschenien nach dem BF1 suchen würden. So sei das Elternhaus nach ihm durchsucht worden und seien seine Schwestern nach ihm befragt worden. Weiters hätten die Eltern am 17.01.2014 für den BF eine polizeiliche Ladung erhalten. Darüber hinaus würden die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe gelten. Eine entsprechende Ladung wurde nicht vorgelegt.
Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 18.08.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Schutz und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen neuerlich ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unglaubwürdig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, zugestellt am 30.10.2014, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Am 16.12.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 22.02.2015 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge nur 46 Tage nach den mit Rückkehrentscheidungen verbundenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesamt eingebracht worden seien und in diesem Zeitraum keine Sachverhaltsänderung nachgewiesen worden sei. Die Bescheide wurden mit 10.03.2015 rechtskräftig.
Am 13.05.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie im April 2015 einen Brief der älteren Schwester des BF1 erhalten haben, wonach wiederholt Polizisten ins Elternhaus kommen und nach dem BF1 fragen würden. Der BF1 sei neuerlich zu einer Vernehmung vorgeladen worden. Auch Freunde des BF1, die einer solchen Ladung zu Vernehmungen gefolgt seien, seien nunmehr tot oder verschwunden. Der BF1 würde gemäß § 33 Abs. 3 als Mittäter und Beteiligter an illegalen bewaffneten Gruppierungen beschuldigt werden, wobei aufgrund dieser Beschuldigungen ein Fahndungsbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dazu wurden der undatierte Brief der Schwester sowie ein am 15.01.2013 ausgestellter Fahndungsbefehl vorgelegt.
Mit den bekämpften Bescheiden des Bundesamtes vom 01.08.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bereits im Kern unglaubwürdig sei, wobei es sich bei den vorgelegten Dokumenten offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handle.
Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz am 30.10.2014 hinsichtlich des BF1 ein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen dartun konnten. Das Vorbringen, hinsichtlich der fortgesetzten Besuche der Polizisten im Elternhaus im Rahmen einer Fahndung nach dem BF1 sowie der neuerlichen Ladung des BF1 haben sich bereits im Kern als unglaubwürdig erwiesen. Für die BF2 und BF3 sowie den BF4 und BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach den beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Russischen Föderation eingetreten wäre.
Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf ihr Familien- und Privatleben im Bundesgebiet können seit Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.10.2014 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.
In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan.
2.1. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien, den Gang der ersten beiden Asylverfahren sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu den Zlen. 12 18.752-BAG (BF1), 12 18.754-BAG (BF2), 12 18.757-BAG (BF3), 12 18.756-BAG (BF4) und 12 18.755-BAG, des Bundesamtes zu den Zlen. 821875200-14092207 (BF1), 821875407-14092231 (BF2), 1001669705-14092258 (BF3), 1001669803/14092295 (BF4) und 1001670009/14092312 (B5) sowie 821875200-150499776 (BF1), 821875407-150499911 (BF2), 821875407-150499911 (BF3), 1001669803-150500219 (BF4) und 1001670009-150500006, sowie des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013 sowie des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 getroffen. Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesamtes.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2015, deren Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 09.06.2015, den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Dokumenten sowie der Beschwerdeschrift.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in der Republik Tschetschenien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien dar.
2.2. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 13.05.2015 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 09.06.2015, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscherin wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom BF1 und der BF2 nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 11 und As 51 zu 821875200-150499776; As 7 und As 37 zu 821875407-150499911). Die vom BF1 in der Einvernahme vom 09.06.2015 behaupteten allfälligen Gedächtnislücken aufgrund einer zurückliegenden Verletzung, deren Behandlung Ende April 2014 abgeschlossen war, fanden - wie vom Bundesamt in der Beweiswürdigung dargelegt - in den diesbezüglich von ihm vorgelegten Befunden keine Deckung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter bekämpft und wurden allfällige Gedächtnislücken auch nicht mehr geltend gemacht.
2.3. Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, beruhte das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unverändert auf dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des BF1, wegen einer unterstellten Nähe zu Widerstandskämpfern von den Behörden in Tschetschenien gesucht zu werden. "Neu" wurde im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass der BF1 im April 2015 einen Brief seiner älteren Schwester erhalten habe, wonach wiederholt Polizisten ins Elternhaus kommen und nach dem BF1 fragen würden. Auch sei seinen Angehörigen eine (neuerliche) Vorladung für den BF1 zu einer Einvernahme übergeben worden. Dazu wurden ein undatierter Brief der Schwester des BF1 sowie ein am 15.01.2013 erlassener Fahndungsbefehl, wonach der BF1 gemäß § 33 Abs. 3 als Mittäter und Beteiligter an illegalen bewaffneten Gruppierungen beschuldigt werde, vorgelegt.
Hierzu ist festzustellen, dass bereits im ersten als auch im zweiten Asylverfahren immer wieder behördliche Ladungen des BF behauptet wurden. Auch wurden im zweiten Asylverfahren Hausdurchsuchungen und Befragungen der Familienangehörigen (Eltern, Schwestern) durch die Behörden vorgebracht. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden - selbst nach Vorlage einer Vorladung - in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren immer wieder für unglaubwürdig erachtet. Dementsprechend kommt der Argumentation, dass dem neuen Vorbringen kein glaubwürdigen Kern zukommt, bereits eine entsprechend erhebliche Indizienwirkung durch die vorangegangenen abweisenden Entscheidungen zu (vgl. dazu auch VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626).
Das neue Vorbringen stützt sich im Wesentlichen auf die schriftliche Mitteilung der Schwester des BF1, die den beschwerdeführenden Parteien im April 2015 zugekommen ist. Wie vom Bundesamt dazu nachvollziehbar dargestellt, erweist sich dieses Schreiben angesichts des Umstandes, dass der telefonische Kontakt zwischen dem BF1 und seiner Familie abgebrochen worden wäre, weil ihre Telefongespräche abgehört worden wären, für eine neuerliche Kontaktaufnahme nach längerer Zeit als auffällig unpersönlich, was vom Bundesamt auch ausführlich dargelegt wurde. Dies gilt umso mehr, als der BF1 noch während seines zweiten Asylverfahrens in der Einvernahme am 13.08.2014 ausdrücklich angegeben hat, nahezu "täglich" mit seinen Eltern zu telefonieren (vgl. As 86 zu 821875200-14092207). Auch die Bewertung des Schreibens der Schwester, bei der von einer Kenntnis über die Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien auszugehen ist, als leicht erhältliches Gefälligkeitsschreiben erwies sich in diesem Zusammenhang als nachvollziehbar und plausibel. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Fahndungsbefehl vom 15.01.2013, wobei das Bundesamt zudem dargelegt hat, dass es völlig unplausibel erscheint, dass die Schwester, die dem BF1 zusammen mit anderen Familienangehörigen bereits kurz vor seinem zweiten Antrag im Februar 2014 von Hausdurchsuchungen, Befragungen und (neuerlichen) Ladungen berichtet hätte, ihm über die diesen Vorfällen zugrundeliegenden Beschuldigungen erst im April 2015 informiert hätte bzw. ihm den Fahndungsbefehl vom Jänner 2013 erst im April 2014 zukommen hätten lassen. Unabhängig davon handelt es sich bei dem vorgelegten Fahndungsbefehl jedenfalls um kein neues, sondern allenfalls neu hervorgekommenes Beweismittel, der die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Entscheidungen entgegensteht. Gleiches gilt für das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen hinsichtlich der "nunmehr bekannten" Anschuldigungen des BF1, Mittäter und Beteiligter an illegalen bewaffneten Gruppierungen gewesen zu sein, welche offenbar gleichfalls bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hat. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des BF1 in der Einvernahme vom 09.06.2015, wonach er sich hinsichtlich der genannte Anschuldigungen ausdrücklich auf die eben vorgelegte "Anklageschrift" (Fahndungsbefehl vom 15.01.2013, vgl. As 45 und As 43 zu 821875200-150499776) beruft. Eine Ladung wurde hingegen nicht vorgelegt. Somit konnte das Bundesamt nur zum Ergebnis kommen, dass dem neuen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Die beschwerdeführenden Parteien haben es in der Beschwerdeschrift zudem unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten substantiiert einzugehen. So enthält das diesbezügliche Schreiben nicht einmal den Versuch, auch nur ein einziges der Argumente, die das Bundesamt im bekämpften Bescheid zur Begründung, dass dem neuen Vorbringen ein glaubwürdiger Kern fehlt, herangezogen hat, mit konkreten Gegenargumenten zu entkräften.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass es erheblich unwahrscheinlich erscheint, dass die Behörden, wenn sie die Telefongespräche des BF1 mit seiner Familie tatsächlich, wie im Brief der Schwester behauptet, abgehört hätten, nach wie vor von einem Aufenthalt des BF1 im Herkunftsland ausgehen und ihn (immer noch) vergeblich zu Einvernahmen laden würden. Aber auch der Zeitablauf von über zweieinhalb Jahren seit der Ausreise des BF1 lässt die Wiederholung bisher immer ergebnislos verlaufener behördlicher Aktivitäten kaum realistisch erscheinen. Dies gilt umso mehr als der BF in drei Verfahren auch niemals eine nachvollziehbare besondere Bedeutung seiner Person für die tschetschenischen Behörden dartun konnte.
Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien dar. Darüber hinaus lässt sich daraus - ohne ein dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - keine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien ableiten.
Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die beschwerdeführenden Parteien, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten haben und die über eine Unterkunft und ein entsprechendes familiäres Netz verfügen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde aber auch nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien sind - unter Zugrundelegung ihrer Angaben, ihrer Aufenthaltsdauer von unter drei Jahren sowie ihrer beharrlich wiederholten Stellung von unbegründeten Asylanträgen - keine entscheidungswesentlichen Umstände hervorgekommen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidung die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zlen. W147 1435243-2/2E (BF1), W147 1435244-2/2013/3E (BF2), W147 1435247-2/2E (BF3), W147 1435246-2/2013/3E (BF4) und W147 1435245-2/2013/3E (B5), den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 30.10.2014, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezogen sich die beschwerdeführenden Parteien zur individuellen Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits in ihren ersten zwei Asylverfahren geltend gemachten Vorbringens, wonach der BF1 wegen einer unterstellten Nähe zu Widerstandskämpfern von den Behörden in Tschetschenien gesucht werde. Der diesbezüglichen Behauptung einer zwischenzeitlich neuen behördlichen Ladung des BF1, der bereits in seinem ersten Asylverfahren eine Ladung vorlegte und im zweiten Verfahren eine weitere Ladung behauptete, ist - wie bereits dargelegt - im Kern keine Glaubwürdigkeit zugekommen. Gleiches gilt für die behaupteten (fortgesetzten) Hausbesuche und Befragungen der Familienangehörigen (Eltern, Schwestern) durch Behörden im Herkunftsland. Daran änderte auch der vorgelegte Brief der Schwester nichts, der vom Bundesamt bereits aufgrund der Form und des Inhalts nachvollziehbar als Gefälligkeitsschreiben bewertet wurde.
Gleiches gilt im Wesentlichen - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - für das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen, hinsichtlich der "nunmehr bekannten" Anschuldigungen des BF1, Mittäter und Beteiligter an illegalen bewaffneten Gruppierungen gewesen zu sein, und den diesbezüglich vorgelegten Fahndungsbefehl vom 15.01.2013. Unabhängig davon ist festzustellen, dass es sich hierbei um Vorfälle und Beweismittel handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien bestanden haben, weshalb diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können (vgl. dazu aber die Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG).
Somit liegt- wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat -, hinsichtlich dieser bereits im Erst- und Zweitverfahren vorgebrachten, angeblichen Verfolgung des BF1, auf die die beschwerdeführenden Parteien auch ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz stützten, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach sie als Tschetschenen, die ihr Herkunftsland verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch BVwG 12.08.2015, Zl. W221 1417554-6/9E; BVwG 07.08.2015, Zl. W103 2008209-2/5E; BVwG 30.07.2015, Zl. W182 1426048-3/3E; BVwG 10.07.2015, Zl. W129 1437497-1/27E).
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach die beschwerdeführenden Parteien, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände der beschwerdeführenden Parteien oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
3.3.1. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF sieht eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor.
Im vorliegenden Fall wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine mit 30.10.2014 rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welche durch die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Beschwerde angefochten wurde.
3.3.2. Aber auch eine Prüfung der - allenfalls inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage der von ihnen gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im weiter oben zitierten Erkenntnis vom 22.10.2014 festgestellt, dass eine gleichzeitig mit allen beschwerdeführenden Parteien vollzogene Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellt, da sich sonst keine Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diesbezüglich zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten wäre. Gegenteiliges wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Aber auch bei der Prüfung eines Eingriffes in das bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Parteien iSd Art. 8 EMRK wurde eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch das Bundesverwaltungsgericht verneint. Es ist nach einer begründeten Interessensabwägung davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien überwiegen. Hierbei wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere der Umstand hervorgehoben, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet verblieben sind und ihre zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte somit auch deshalb als gemindert anzusehen sind, da bis zur Zulassung des neuerlichen Asylverfahrens eine (seit 07.09.2013) durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen sie vorgelegen ist. Auch diesbezüglich ist seither keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Vielmehr sind die beschwerdeführenden Parteien trotz einer vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten, rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung weiter beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien noch nicht einmal über drei Jahre liegt (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).
Die beschwerdeführenden Parteien brachten seit der mit 30.10.2014 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu ihrer Integration neu vor, dass der BF1 einen Deutschkurs B1 und die BF2 einen Deutschkurs A2 sowie beide beim Roten Kreuz einen Erste Hilfe Kurs besucht haben. Die BF2 engagiert sich aktiv für das Rote Kreuz. Für den BF2 wurde eine (weitere) Einstellungszusage vom 11.12.2014 vorgelegt. Die Kinder besuchen nach wie vor die Schule. Angesichts der wiederholten Antragstellungen und der im Verhältnis dazu stehenden relativ kurzen Aufenthaltsdauer von unter drei Jahren, können in den in der Zwischenzeit geltend gemachten neuen Umständen noch keine Integrationsschritte erkannt werden, die geeignet wären, ein in einer Interessensabwägung abweichendes Ergebnis herbeizuführen (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Dies gilt auch hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, wobei sich der BF4 und BF5 noch in einem relativ anpassungsfähigen Alter befinden (Vgl. VwGH 10.04.2014, Zl. 2013/22/0211; VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/22/0278) und alle drei Kinder den überwiegenden Teil ihres Leben im Herkunftsland verbracht haben.
Somit konnte aber keine entscheidungsrelevante Änderung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden. Der vom Bundesamt getroffene Interessensabwägung ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Den diesbezüglich in der Beschwerde geäußerten Bedenken war nicht zu folgen.
3.4.1. Was die in der Beschwerde geäußerte Anregung betrifft, "an den VfGH nochmals den Antrag auf Aufhebung des § 16 BFA-VerfG zu stellen und bis dahin das Verfahren zu unterbrechen", ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig innerhalb der zwei-wöchigen Frist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF nach dem FRÄG 2015 eingebracht wurde. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell iSd Art. 140 Abs. 1 B-VG. Ob die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Frist einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 4 und 7 BFA-VG gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform ist, braucht hier somit nicht untersucht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht in der Lage, gemäß Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung zu stellen, ob die "2 Wochen" Frist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF nach dem FRÄG zu Erhebung einer Beschwerde 2015 verfassungswidrig ist. Im Übrigen stand es den beschwerdeführenden Parteien offen, im Wege einer Beschwerdeergänzung weitere Ausführungen, Vorbringen und Beweismittel nachzureichen.
3.4.2. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch eine Behandlung des Antrages auf aufschiebende Wirkung.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5.3. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser - wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt - kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger neuer Fluchtgründe. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.2. und II.3.5.1. zitierte Judikatur)
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