W160 1423419-2•BVwG W160 1423419-2
W160 1423419-2Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, nova producta,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage
W160 1423419-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, IFA:
810770402, VZ: 14846732, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2011, am darauf folgenden Tag den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2011 brachte er vor, in Afghanistan ein Mädchen kennen und lieben gelernt zu haben. Bevor er um ihre Hand hätte anhalten können, habe die Familie des Mädchens sie beide gesehen und hätte er von dieser Familie Probleme bekommen. Er wäre bedroht worden und habe deshalb aus Angst seine Heimat verlassen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.08.2011 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes und am 06.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Am 24.08.2011 übermittelte das XXXX ein Gesamtgutachten zum Alter des Beschwerdeführers vom XXXX, Zl. LBI-Nr. 11 - 324, aus dem sich Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergab.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.12.2011, Zl. 11 07.704- BAG, zugestellt am 13.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet hätte. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor, die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan seien daher zulässig.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 22.12.2011 Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes von 02.07.2013, Zl. C9 423.419-1/2011/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, Z 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in der Folge am 19.07.2013 in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2014, IFA: 810770402, VZ: 14846732, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und das Verfahren erwuchs in weiterer Folge mit 17.09.2014 in Rechtskraft.
6. Am 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor, in Österreich integriert zu sein und dass er sich nicht mehr vorstellen könnte, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Grund für seine Flucht sei der gleiche wie der 2011 vorgebrachte: Er wäre mit einem Mädchen aus einer Taliban-Familie zusammen gewesen. Diese Familie hätte ihn und seine Familie bedroht. Der Beschwerdeführer habe versucht, um die Hand des Mädchens anzuhalten, dies sei jedoch abgelehnt und er mit dem Tode bedroht worden.
7. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, IFA: 810770 402, VZ:14846732, wurde der am 07.04.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter am 23.07.2015 fristgerecht und zulässig Berufung.
Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten wäre, dass die belangte Behörde nicht davon entbunden sei, die aktuelle persönliche Situation und Integration eines Asylwerbers in das neuerliche Verfahren einzubeziehen. Der bloße Verweis darauf, der Beschwerdeführer hätte nicht damit rechnen können, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, der sich nicht auf das Asylgesetz stütze, reiche dafür nicht aus. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass im ersten Verfahrensgang, also im ersten Verfahren des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 19.07.2013 in Rechtskraft erwachsen wäre. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers wurde - ebenso wie der verfahrensgegenständliche dritte - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine meritorische Entscheidung hinsichtlich der Situation in Afghanistan oder der Art. 8 - relevanten Umstände erfolgte von Seiten des BFA seither nicht mehr. Zu den herangezogenen Ländermaterialien werde ausgeführt, dass diese trotz ihres bemerkenswerten Umfangs allgemein und für den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers größtenteils irrelevant seien. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es gerade ihn Verfahren zum Herkunftsstaat Afghanistan notwendig, hinreichend in die Tiefe gehende Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen. Weiters sei zwar davon auszugehen, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrsche, in der jedermann von einer Verletzung seiner relevanten Rechte bedroht sei, jedoch sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre.
Das BFA gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache aus. Diese liege nur vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich alleine oder i.V.m. anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukomme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein, was angesichts der Entwicklung in Afghanistan jedenfalls auf die Frage der Verletzung des Art. 3 EMRK bezogen nicht der Fall sei. Diesbezüglich wären, wenn nötig, amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Gerade diese Ermittlungen wären von der belangten Behörde unterlassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (dritten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Niederschrift vom 27.04.2015 angegeben, sich Gedanken über seine Mutter, die im Iran lebe und der es sehr schlecht gehe, zu machen. Es gäbe zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2015 wird weiter ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der anhaltend gefährlichen Situation aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei.
Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es hat nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nunmehr aber den Anschein, dass niemand mehr von seiner Familie in XXXX aufhältig ist. Es kann dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit auch im Hinblick auf die verstrichene Zeit seit rechtswirksamen Abschluss des Erstverfahrens hinsichtlich dieser Behauptung, dass sich die Familienangehörigen nunmehr im Iran aufhalten, nicht von vornherein abgesprochen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich die Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage in XXXX nur auf allgemeine Gegebenheiten beschränkt. Auf die im Zusammenhang mit dem vorher gesagten geänderten Gegebenheiten für den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr wurde von der belangten Behörde nicht eingegangen.
Zu den mangelhaften Feststellungen zur allgemeinen Lage sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, Zl. U 202/12, verwiesen, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre". Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 21.09.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12; 13.03.2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind.
Ohne sich näher mit der Sicherheitslage in XXXX auseinanderzusetzen, wie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass seine engsten Familienangehörigen XXXX verlassen hätten, wobei sich das BFA mit der zu diesen Themenkreisen ergangenen aktuellen Rechtsprechung zu befassen haben wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliege. (vgl. BVwG 19.12.2014, Zl. 2000331-1/10E; 09.02.2015, Zl. 1422858-2/4E)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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