BVwG W153 2108830-1

W153 2108830-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2015

Regest

Außerlandesbringung, Familienverfahren, Fristablauf,<br/>Fristversäumung, real risk, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2108830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2108830.1.00

Spruch

W153 2108830-1/4E

W153 2108831-1/5E

W153 2108829-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, alle StA. Iran, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, 1) Zl. 14-1044442402-140138326, 2) Zl. 14-1044442500-140138377, 3) Zl. 14-1044441601-140138407 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige des Iran, stellten am 04.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer wurden Konsultationen mit Deutschland und Italien geführt.

Am 04.12.2014 ergab sich aus der Beantwortung Deutschlands, dass aufgrund des italienischen Visums nach Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Italien zuständig sei.

Italien wurde durch Zeitablauf nach Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig und dies wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2015 der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt.

Am 26.03.2015 bestätigte Italien mittels Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführer die Verantwortung zur Unterbringung.

Mit Bescheiden vom 27.05.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.

Nach Rückfrage wurde am 01.09.2015 vom BFA mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit 16.08.2015 abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 04.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Konsultationen des BFA mit Deutschland und Italien wurde Italien durch Zeitablauf nach Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig und dies wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2015 der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt.

Die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 29 Dublin III-VO ist am 16.08.2015 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren.

3. rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/ 2015 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 29 Überstellung: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Im gegenständlichen Fall begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Zustimmungsfrist Italiens vom 16.02.2015 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 16.08.2015. Die Behörde bestätigte, dass sich die Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht verlängert hat.

Die Fristen der Dublin III-VO normieren einen ex lege-Zuständigkeitsübergang bzw. eine ex lege- Zuständigkeitsbegründung (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2 zu Artikel 25 und K16 zu Artikel 22, Seite 208 und Seite 200).

Da die Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 16.08.2015 nach Italien überstellt wurden, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend die Anträge auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen sind.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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