W142 2100523-1•BVwG W142 2100523-1
W142 2100523-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
Au-Pair, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, VwGH
W142 2100523-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter betreffend die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, gegen den Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien Prandaugasse, vom 29.11.2012, GZ XXXX , betreffend die Ablehnung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von Frau XXXX , geb. XXXX , als Au-pair-Kraft gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG iVm § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das AMS, Landesgeschäftsstelle Wien Prandaugasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 07.11.2012 zeigte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin BF) ein Au-pair-Verhältnis gemäß § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung an. Dem Formular war auch der Au-pair-Vertrag, abgeschlossen zwischen der BF und der Frau XXXX , kenianische Staatsbürgerin, geboren am XXXX , angeschlossen. Laut Vertrag sollte das Au-pair-Verhältnis am 07.11.2012 beginnen und am 15.06.2013 enden.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Prandaugasse vom 29.11.2012 wurde der gegenständliche Antrag der BF auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von Frau XXXX von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung sei die Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses zu bestätigen, wenn unter anderem gewährleistet sei, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspreche. Die BF sei aufgefordert worden, zum Schreiben des mongolischen Au-pair-Mädchens XXXX Stellung zu nehmen, das in Wien beschäftigt gewesen sei und beim AMS vorgesprochen habe, um sich über die Bedingungen, unter denen es habe arbeiten müssen, zu beschweren. In der Anlage zu diesem Schreiben sei auch ein Beschwerdeschreiben des französischen Au-Pairs XXXX aus dem Jahr 2011 übermittelt worden. Beide Beschwerden würden von vertragswidrigen Tätigkeiten, einer vertragswidrigen Unterbringung mehrerer Au-Pairs gemeinsam und vor allem von sexuellen Belästigungen durch Dritte, die von der Arbeitgeberseite geduldet würden, berichten. Auf das Schreiben des AMS vom 13.11.2012 nahm die BF in einem Email vom 22.11.2012 Stellung. Dabei gab diese an, dass jedes Au-Pair natürlich ein eigenes Zimmer habe. Ein Au- pair-Mädchen sei Teil ihrer Familie, es lebe mit ihnen. Zu den Bekleidungsvorschriften brachte sie vor, dass es sich dabei nicht um abgetragene, sondern Designer Kleidung handle. Es solle nicht auf den ersten Blick anhand der Kleidung erkennbar sein, wer zur Familie gehöre und wer nicht. Es stehe den Au-Pairs im Übrigen frei sich bestimmten Kleidervorschriften zu unterwerfen. Mit diesen Äußerungen seien die Vorwürfe, die Frau XXXX erhoben habe, nicht entkräftet. Die BF stellte nicht in Abrede, dass Frau XXXX irgendwann in der Zeit von 16.05.2011 bis 02.11.2011 in Graz gewohnt und dort in die Betreuung eines Schwerkranken eingebunden gewesen sei. Daher wurde der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Frau XXXX abgewiesen, da nicht gewährleistet sei, dass das angezeigte Au-pair-Verhältnis zu Frau XXXX nach Ausmaß und wirtschaftlichem Gehalt den Bestimmungen von § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung entspreche.
Dagegen erhob die BF fristgerecht, vertreten durch den Rechtsanwalt Johannes Eltz, mit Schreiben vom 17.12.2012, eingelangt am 18.12.2012, Berufung. Der gesamte Bescheid werde angefochten. Die gesamte Begründung sei rechtswidrig. Sie habe zu einem Schreiben (Schreiben von Frau XXXX ) Stellung nehmen müssen, obwohl dieses Au-pair-Mädchen nie bei der BF gearbeitet habe. Weiters würden Bekleidungsvorschriften nicht in den Zuständigkeitsbereich des AMS fallen. Ebenso habe Frau XXXX zu keinem Zeitpunkt einen schwerkranken Mann betreuen müssen. In der Familie der BF habe kein schwerkranker, sondern lediglich ein über 90 Jahre alter Mann gelebt. Die ganze Familie sei in den letzten Lebenstagen zusammen gewesen. Es seien sämtliche Voraussetzungen für ein Au-pair-Verhältnis gegeben, weswegen der Antrag gestellt wurde, den Bescheid aufzuheben und die Anzeige für den Aufenthalt für Frau XXXX als Au-Pair zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 22.04.2013 wurden der BF die Feststellungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs, eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Andernfalls erfolge eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage.
Dazu nahm die BF mit Schreiben vom 13.05.2014 Stellung. Alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses zwischen der BF und Frau XXXX seien erfüllt, weshalb das die Anzeige vom AMS zu bestätigen sei.
Am 31.05.2013 übermittelte das AMS Wien der BF die Stellungnahme eines anderen Au-pair-Mädchens, Frau XXXX , die Gast einer anderen Au-pair-Mutter im Bekanntenkreis der BF gewesen sei und dem AMS den vertragswidrigen Einsatz von Au-Pairs in einer Art "Großfamilie" mitgeteilt habe. In diesem Schreiben seien folgende Vorwürfe erhoben worden: Unterbringung von Au-Pairs in Gemeinschaftswohnungen;
Aufgaben, die nicht zum Tätigkeitsbereich von Au-Pairs gehören;
sexuelle Belästigung durch Dritte, gegen die die Au-Pair-Mütter keinen Schutz gewähren; "Gefügigmachen" durch die Verzögerung von Verlängerungsanträgen zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angesehen werden können. Der BF wurde erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Auch dazu nahm die BF mit Schreiben vom 04.06.2013 Stellung. Frau XXXX sei eine notorische Lügnerin. Sie habe falsche Angaben bezüglich ihres Au-pair-Verhältnisses bei Familie XXXX gemacht, woraufhiin ein Unterlassungsurteil vom 29.05.2013 erwirkt worden sei. Ebenso habe Frau XXXX falsche Angaben bezüglich ihres Au-pair-Verhältnisses bei Familie XXXX und keine bzw. falsche Angaben bezüglich ihres Au-pair-Verhältnisses bei einer philippinischen Familie in XXXX gemacht.
Mit Bescheid vom 14.06.2013 wurde der Beschwerde der BF keine Folge gegeben und der Antrag der BF auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für eine Au-pair-Kraft abgewiesen. Das Vorbringen der BF sei insgesamt nicht geeignet gewesen, die Ansicht der Berufungsbehörde, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten nicht dem eines Au-pair-Verhältnisses im Sinne von § 1 Z 10 AuslBVO entspreche, zu widerlegen. In der Gesamtwürdigung des Sachverhalts habe die BF die Berufungsbehörde auch nicht von der Haltlosigkeit der Beschwerde von Frau XXXX überzeugen können.
Dagegen erhob die BF am 31.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2015, Zl. 2014/09/0004 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, ausgehend vom näheren Vorbringen der BF und dem vorgelegten Dienstvertrag konkrete Feststellungen insbesondere dahingehend zu treffen, welche Kinder in welchem Haushalt zu betreuen seien und worin die Aufgabe des Au-pair-Mädchens Frau XXXX bestehe und wie die Bedingungen ihrer Tätigkeit gestaltet sein würde sowie weiters, auf welche Weise sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen und welcher Wohnraum oder Schlafplatz ihr zur Verfügung gestellt werde. Ausgehend von solchen konkreten Feststellungen über den von der BF zu besetzenden Arbeitsplatz einer Au-pair-Kraft hätte die belangte Behörde in einem weiteren Schritt beurteilen müssen, ob die Beschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz mit solchen Bedingungen nach dem Ausmaß und dem Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair- Verhältnisses im Sinne des § 1 Z 10 AuslBVO iVm § 49 Abs. 8 ASVG entspreche. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Aus zum Teil fremdsprachigen Beschwerden früherer Au-pair-Kräfte betreffend deren Tätigkeit in Graz bei anderen Beschäftigerinnen im Jahr 2011 habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine konkreten, nachprüfbaren Versagungsgründe abgeleitet. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.
In der Folge wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da das Beschwerdeverfahren wieder offen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der
Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ...
§ 20f Abs 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A:
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder ausgesprochen hat (E vom 20.03.2014, Zl.2012/08/0014-9), hat die Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG in der Regel die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 2.Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse des VwGH). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl.2010/08/0078).
Der vorliegende Bescheid entspricht jedoch den vom Gesetzgeber und dem Verwaltungsgerichtshof genannten Anforderungen nicht. Die erstinstanzliche Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Sachverhalt sie dem ablehnenden Bescheid zugrundelegt bzw. welche Voraussetzungen des Gesetzes sie als nicht erfüllt ansieht.
Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2015, Zl. 2014/09/0004 festgehalten, hat die Behörde vor der ihr durch § 1 Z. 10 AuslBVO aufgetragenen Entscheidung über die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für eine Au-pair-Kraft nähere Feststellungen über die Bedingungen der von der Antragstellerin beabsichtigten Beschäftigung einer Au-pair-Kraft, insbesondere dahingehend zu treffen, welche Kinder in welchem Haushalt zu betreuen sind und worin die Aufgaben der Au-pair-Kraft bestehen werden sowie weiters, auf welche Weise sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen und welcher Wohnraum oder Schlafplatz ihr zur Verfügung gestellt wird. Ausgehend von solchen Feststellungen ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob die Beschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz mit solchen Bedingungen nach dem Ausmaß und dem Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses im Sinne des § 1 Z. 10 AuslBVO iVm § 49 Abs. 8 ASVG entspricht, insbesondere auch den im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, vor allem dessen § 4 und § 8, näher festgelegten Bedingungen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfrage vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.
Zum Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz leg cit inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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