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W108 2013433-1•BVwG W108 2013433-1
W108 2013433-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W108 2013433-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1021726710-14729663 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 23.06.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) legte der Beschwerdeführer, der kurdischer Abstammung ist, seinen syrischen Personalausweis vor und er gab an, er habe Syrien illegal verlassen, und zwar weil er zum Militärdienst einberufen worden sei. Er habe den Dienst verweigert, weil er auf niemanden habe schießen wollen. Deswegen werde er von der syrischen Regierung verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Militärausweis vor und er sagte aus, dass er zuletzt einen Militärdienstaufschub für XXXX gewährt erhalten habe, der jedoch nicht mehr in den Militärausweis eingetragen worden sei. Er sei Student gewesen und habe sich im Jahr XXXX an Universitätsdemonstrationen an seinem Studienort beteiligt. Dabei sei er verhaftet und von der syrischen Polizei misshandelt worden. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Danach habe es immer wieder Probleme an der Universität zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gegeben. Nach einem Monat sei er zurück in seinen Heimatort gegangen und sei nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Am XXXX sei die Militärpolizei bei ihm zu Hause gewesen, da er sich beim Militär hätte melden sollen. Noch am selben Tag sei er geflüchtet, weil er nicht zum Militär gewollt habe. Er wolle keine Waffe tragen und nicht in den Krieg. Seine Brüder seien beim Militär gewesen und seien nun wieder zu Hause. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, die Militärpolizei sei nur einmal bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Konkret verfolgt oder bedroht worden sei er nie, es sei nur "wegen des Militärs gewesen, nicht wegen der Regierung". Nach der eintägigen Festnahme und Misshandlung durch die Polizei habe er keine Probleme mit der syrischen Polizei gehabt, obwohl er sogar an weiteren Demonstrationen in seinem Heimatort teilgenommen habe. Von XXXX XXXX bis XXXX habe er in seinem Heimatort keine Probleme gehabt. Er habe zu Hause gelebt und habe seinem Vater geholfen. Im XXXX habe er geheiratet. Er wolle nur nicht in den Krieg. Im Falle einer Rückkehr müsse er zum Militär, sonst werde er umgebracht. Er gehe nicht zum Militär und wolle nicht in den Krieg.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht hervorgekommen. Es seien auch keine weiteren "Ausreisegründe" hervorgekommen. Es sei jedoch eine "Bedrohungssituation" im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). In der Beweiswürdigung gab die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde wieder und führte aus, dass der Beschwerdeführer als einzigen Fluchtgrund die derzeitige Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland angegeben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Syrien aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation verlassen habe und im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst habe, aufgrund seines Alters zum Militärdienst eingezogen zu werden, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Eine unmittelbare, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung ergebe sich daraus jedoch nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst herangezogen werde. Ebenfalls könne dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr durch den in Syrien herrschen Bürgerkrieg durch Kampfhandlungen Schaden nehmen könnte. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben und dass er im Falle einer Rückkehr die Befürchtung habe, den Militärdienst leisten zu müssen. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung als Flüchtling.
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:
" - Die anderen, "allgemeinen" Truppen
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern.
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März XXXX stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März XXXX erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [XXXX], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr XXXX [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer.
[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr XXXX die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen. Bis zum kommenden Donnerstag soll ihre Zahl auf 20.000 steigen.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.
n Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagte Mostafa Ahmad al-Sheikh (=?) der Nachrichtenagentur Reuters.
Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte Al-Sheikh. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (
Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein
Drittel der neuen Rekruten zum Dienst
[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.
Aufgrund des Einsatzes des Militärs in von Protesten betroffenen Gebieten und dem nunmehrigen bewaffneten Konflikt kommt es in zunehmender Zahl zu Desertionen und Überläufen zur oppositionellen Freien syrischen Armee bzw. bewaffneten Oppositionsmilizen. Bereits Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen.
Aktuelle Lage bzgl. Kriegszustand, Strafen, Situation während des Wehrdienstes
Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...].
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März XXXX stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde.
Es ist schwer zu sagen, ob oder wann die Quantität der Desertionen ein Ausmaß erreichen kann, in dem sie die mangelnde Qualität wettmacht und die Armee-Balance trotzdem kippen lässt.
Die Loyalität der Armeekader kann auch negativ gelesen werden als Bewusstsein der alten Elite, dass sie weiß, dass sie nur die Wahl zwischen Überleben und Untergang hat - sie sieht keinerlei Möglichkeit zu Rückzug und Reintegration."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgetreu ausgeführt habe, dass er in Syrien massiver Verfolgung ausgesetzt sei. Er sei zum Militärdienst einberufen worden und habe den Dienst verweigert, deswegen werde er von der syrischen Regierung verfolgt.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 01.04.2015 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilnehme. Es wurden Lichtbilder in Vorlage gebracht und dazu ausgeführt, dass diese Beweismittel das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers verdeutlichen und dessen Teilnahme an Demonstrationen in Österreich belegen würden. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Durch die Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Da der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich seine regimekritische Gesinnung öffentlich kundgetan habe, müsse demzufolge damit gerechnet werden, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend seine Person vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXXjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er stammt aus der kurdischen Region XXXX (im Norden Syriens), wo er sich auch zuletzt (vor der Ausreise) aufhielt, und studierte in XXXX. Dort nahm der Beschwerdeführer im Jahr XXXX an Demonstrationen gegen die syrische Regierung an der Universität teil und er wurde deshalb von der syrischen Polizei festgenommen und für einen Tag angehalten und misshandelt. Danach ging der Beschwerdeführer zu seiner Familie in seinen Heimatort zurück und nahm weiter an regimekritischen Demonstrationen teil. Im Jahr XXXX kam die Militärpolizei in das Haus des Beschwerdeführers, damit dieser sich beim Militär melde. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin Syrien unerlaubt und stellte in Österreich einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist in Syrien militärdienstpflichtig und er hat in der gegenwärtigen Situation bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, zur Militärdienstleistung in der syrischen Armee herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer lehnt es jedoch ab, den Militärdienst in der syrischen Armee für das syrische Regime zu leisten bzw. an der Seite der syrischen Regierung in den bewaffneten Konflikt in Syrien gegen die "Opposition" einzutreten. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten. Er hat auch in Österreich gegen die syrische Regierung demonstriert
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien, zu seiner Festnahme und Anhaltung in Syrien, zu seiner Militärdienstpflicht und zum Erscheinen der Militärpolizei in seinem Haus sowie zu seiner Angst, den Dienst in der syrischen Armee leisten zu müssen, nachvollziehbare, substantiierte (und teilweise mit Urkunden belegte) Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt bzw. vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus, zumal sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beweiswürdigend entgegen trat (sie erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers bloß als nicht asylrelevant). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid explizit fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst zu haben, aufgrund des Alters zum Militärdienst eingezogen zu werden, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Dass der Beschwerdeführer im Falle eines (neuerlichen) Aufenthaltes in Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Militärdienstleistung in den Streitkräften der syrischen Armee herangezogen wird, steht auch mit den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien (betreffend das aktuelle Rekrutierungssytem der syrischen Regierung) im Einklang. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen und werden Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Überdies gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Überdies brachte der Beschwerdeführer glaubwürdig vor, dass die Militärpolizei bereits im Haus des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt hat, um ihn zu rekrutieren. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien in der aktuellen (Rekrutierungs)Situation zum Militärdienst in der syrischen Armee - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer es ablehnt, den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Ob sich die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real") drohende Einziehung zur Militärdienstleistung bereits durch Rekrutierungsversuche wie die behördliche Ausstellung eines Einberufungsbefehls oder Suche nach dem Militärdienstpflichtigen geäußert hat, kommt es im Übrigen nicht entscheidend an. Dass der Beschwerdeführer in Syrien - sowohl in seinem Studienort als auch in seinem Heimatort - an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und er deswegen einmal für einen Tag von der syrischen Polizei festgenommen, angehalten und dabei misshandelt wurde und dass der Beschwerdeführer nach Erscheinen der Militärpolizei in seinem Haus Syrien unerlaubt verlassen hat, hat der Beschwerdeführer (ebenfalls) glaubwürdig angegeben und wurde von der belangten Behörde (ebenfalls) nicht bezweifelt. Weiters war das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 01.04.2015, wonach er in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert hat, als Sachverhalt zugrunde zu legen. Dass der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist und sich der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich öffentlich im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime engagiert (hat), ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend. Der Beschwerdeführer hat eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre bzw. ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der (weiteren) Lage in Syrien kann (ebenfalls) von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten) geht hervor, dass im Oktober 2013 von Ägypten nach Syrien abgeschobene Personen in einer der gefürchtetsten Sektionen des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete und dass bei einer Rückkehr von Oppositionellen nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann, auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden und das syrische Regime jedwedem oppositionellen Protest mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. Daraus ist zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen derartige Reaktionen des syrischen Regimes aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und dass davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus - und dass im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 ausgeführt wird, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (bzw. liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete in der Beschwerde ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine "Bedrohungssituation" des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr festgestellt hat, die sie - tragend - mit dem dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Militärdienst begründet hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des drohenden Militärdienstes konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende (nicht asylrelevante) Gefährdungsmomente in Syrien angenommen und hat dem Beschwerdeführer deshalb - tragend - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Die rechtskräftige Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes - hier: wegen der drohenden Militärdienstleistung - entfaltet bei unveränderter Tatsachenlage Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Asylstatus (vgl. dazu VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0350). Es ist - zumal die Tatsachenlage unverändert blieb - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr in Zusammenhang mit dem Wehrdienst die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus zu prognostizieren, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, zur Militärdienstleistung in Syrien herangezogen zu werden und bei Heranziehung/Ableistung/Verweigerung des Militärdienstes von Menschenrechtsverletzungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Sachverhalt jedoch asylrelevant: Aus den Feststellungen der belangten Behörde geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Zudem ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) dem Aspekt, dass er von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Bereits aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee (bzw. im Hinblick auf die Teilnahme an den bewaffneten Auseinandersetzungen gegen die "Opposition" an der Seite des syrischen Regimes) ist anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist und das syrische Regime nicht unterstützt, sondern eine "oppositionelle" Haltung hat und mit "oppositionellen" Kräften kollaboriert. Im besonderen Fall des Beschwerdeführers ist zu bedenken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung im Zuge von Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Syrien öffentlich zum Ausdruck gebracht hat und der deswegen bereits ins Blickfeld der syrischen Regierung (Sicherheitsbehörde) geraten ist, zumal er in Syrien wegen Demonstrationsteilnahme festgenommen, angehalten und dabei misshandelt wurde. Im Lichte dieses Geschehens in der Vergangenheit liegt es angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien jedoch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle der nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien damit zu rechnen hat, erneut bzw. verstärkt ins Visier der syrischen Regierung (Sicherheitsbehörden) zu geraten und einer "oppositionellen" Einstellung zumindest verdächtigt zu werden (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014, wonach besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung zu legen ist, der Asylsuchende in der Vergangenheit bereits ausgesetzt waren). Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er - zur Verhinderung seiner Rekrutierung nach dem Besuch der Militärbehörde in seinem Haus - unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Überdies ist auch in der öffentlichen exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers angesichts des Umstandes, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, (sogar) im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (neuerlich) ins Visier der syrischen Regierung als "Oppositioneller" gelangen wird (bzw. bereits gelangt ist). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist bzw. aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil es - auch - unter den Kurden Gegner des syrischen Regimes gibt und (in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. in den kurdischen Gebieten in Syrien) der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) und für eine Zuordnung als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig der ethnische Hintergrund oder die Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, ausreicht, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht um einen Anhänger des syrischen Regimes handelt. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Bei einer derartigen Tatsachenlage liegt die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und als "Oppositioneller" angesehen wird. Im Übrigen setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen (des syrischen Regimes) betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher noch nicht (wegen Demonstrationsteilnahmen/Militärdienst) ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und unbehelligt geblieben wäre und auch wenn der Beschwerdeführer nach der eintägigen Anhaltung durch die syrische Sicherheitsbehörde bis zu seiner Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, lässt sich daraus bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung (Sicherheitsbehörde) rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei einer Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist von einem erheblichen Risiko für den Beschwerdeführer, in Syrien (neuerlich) ins Visier der syrischen Behörden zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, - und damit vom Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auszugehen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) oder Angehörige ethnischer Minderheiten wie etwa Kurden. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintlich) "Oppositioneller" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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