L517 2107026-1•BVwG L517 2107026-1
L517 2107026-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L517 2107026-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.12.2014, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 2, 3 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2,3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v. H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
16.09. 2008 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
17.09. 2008 - Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt), Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 16.09.2008, Grad der Behinderung 50 v.
H.
11.07. 2014 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
24.09. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Feststellung Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (Arzt für Allgemeinmedizin)
29.12. 2014 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 11.07.2014, Feststellung Grad der Behinderung 50 v. H.
27.01. 2015 - "Berufung" der bP gegen den Bescheid der bB vom 29.12.2014
06.03. 2015 - Ersuchen der bB an die bP Unterlagen bezüglich Beschwerden am linken Bein nachzureichen
25.03. 2015 - Nochmaliges Ersuchen der bB an die bP Unterlagen bezüglich Beschwerden am linken Bein nachzureichen
22.04. 2015 - Einlangen eines neuen Befundes vom 23.03.2015 (COPD)
08.05. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
17.06. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Feststellung Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (Lungenfacharzt)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist deutscher Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Am 16.09.2008 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF.
Mit Bescheid der bB vom 17.09.2008 wurde festgestellt, dass die bP ab 16.09.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
Am 11.07.2014 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde bei:
Die bP wurde am 24.09.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin eingeladen. Ein diesbezügliches Sachverständigengutachten zur Person der bP vom 24.09.2014, welches mit nachfolgendem relevantem Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
"...
Anamnese :
• Zustand nach Fersenbeinbruch rechts
• Zustand nach Sprunggelenksbruch rechts mit Bewegungseinschränkung
• Erblindung linkes Auge
Zwischenzeitlich:
Operationsbericht vom 22.11.2012:
• Metallentfernung an der rechten Ferse nach Fraktura calcaneus dextra operat sanat Derzeitige Beschwerden:
Zwischenzeitlich wurde bei dem Antragsteller das Osteosynthesematerial entfernt. Er gibt an, dass die Beschwerden eigentlich stärker geworden sind, habe wegen dieser Schmerzen schon einmal einen Job verloren. Nehme regelmäßig Schmerzmedikamente, es gebe Tage da benötige er 2 Voltaren am Tag, dann seien wieder einige Tage an denen er keine Schmerzmedikation benötigt, es gibt aber auch Wochen da nehme er täglich Schmerzmittel
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Beschwerden nach Fersenbeinbruch unter Lfnr 1 sind weiterhin führend. Die Erblindung des rechten Auges wirkt sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus und steigert wie bereits im VGA um eine Stufe auf 50%
..."
Dass im oben angeführten Gutachten vom 24.09.2014 unter der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung die "Erblindung des rechten Auges" angeführt wurde, dürfte eine fälschliche Bezeichnung sein, da aus den Akten hervorgeht, dass es sich um die Erblindung des linken Auge handelt.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche erging binnen offener Frist nicht.
Mit Bescheid der bB vom 29.12.2014 wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
Am 27.01.2015 langte die als Berufung bezeichnete Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass im Sachverständigengutachten vom 24.09.2014 nur die bekannte Anamnese sowie der OP-Bericht des AKH-XXXX , betreffend die Metallentfernung an der rechten Ferse, zugrunde gelegt worden wären, jedoch nicht die inzwischen immer stärker auftretenden Schmerzen, vermutlich bedingt durch die übermäßige Belastung auch des linken Fußes, welche bereits am 03.03.2008 eine Behandlung und Untersuchung im AKH- XXXX erforderten, sowie nach wie vor eine zusätzliche Belastung und Einschränkung verbunden mit starken Allgemeinschmerzen als auch Einschränkung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit und Bewegungsleistung verursachen würden. Dadurch bedingt wäre es erforderlich, fast täglich Schmerzmedikamente einzunehmen. Demnach stelle die bP daher den Antrag auf Neuerstellung eines Sachverständigengutachtens und auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 und 25.03.2015 ersuchte die bB die bP bezüglich Beschwerden am linken Bein, ehestmöglich aktuelle ärztliche Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) nachzureichen. Daraufhin übermittelte die bP mit Eingang 22.04.2015 einen Befund vom 23.03.2015 mit der Diagnose COPD und ein Ambulanzblatt vom AKH-XXXX vom 10.04.2015 über eine Kontrolle in der Abteilung für Unfallchirurgie.
Am 08.05.2015 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes vom 17.06.2015 wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt und hat nachfolgenden relevanten Inhalt:
"...
Anamnese:
24.09. 2014 Sachverständigengutachten (Abl. 75-79): Zustand nach Fersenbeinbruch rechts
GdB 40%, Erblindung linkes Auge GdB 30%, Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
26.1. 2015 Berufung: Immer stärkerauftretende Schmerzen, starke Allgemeinschmerzen als auch Einschränkung meiner körperlichen Bewegungsfreiheit und Bewegungsleistung. Fast täglich Schmerzmedikamente.
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung seit März 2015 bekannt
23.3. 2015 Lungenfacharztbefund: COPD
Derzeitige Beschwerden:
Spazierengehen mit Hund einschränken, bin über die Hälfte geschafft, beide Füße im Eimer, Fersenbeinzertrümmerung rechts, Arthrose links
Spontan und auf Nachfrage werden keine/folgende weiteren Beschwerden angegeben: Keine, bei der lungenfachärztlichen Untersuchung im März 2015 Kurzatmigkeit bei Belastung, Husten und Auswurf am Morgen
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
SymbicortTurb. 2x2 DPI, Spiriva Kps. 1 TI, Schmerzmedikamente
Zusammenfassung Befunde (inkL Datumsangabe):
23.3. 2015 COPD, Spirometrie mittelgradige zentrale und periphere Obstruktion
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti-
Lfd. Nr.
onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Begründung der Rahmensätze:
1
Zustand nach Fersenbruch rechts Übernahme Beurteilung Vorgutachten Dr. Schütz, meinerseits fehlende Fachkompentenz
40%
2
Erblindung linkes Auge Übernahme Beurteilung Vorgutachten Dr. Schütz
30%
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form
30%
Gesamtgrad der Behinderung
50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Übernahme der Beurteilung für die laufende Nummer 1 und 2 vom Vorgutachten Dr. Schütz. Bezüglich der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gibt es keine Überlagerung mit den anderen Positionen. Die Einsekundenkapazität ist nur geringgradig vermindert und bewirkt daher keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Dieser ist seit 24.9.2014 (Gutachten Dr. Schütz) anzunehmen.
Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung: Lungenfunktionsanalytisch ist eine COPD II nach GOLD nachweisbar.
Unterer Rahmensatz aufgrund der objektivierbaren Funktionsstörung (FEV1 72% geringgradig vermindert - Soll 80%, Definition COPD II nach GOLD bis FEV1 50%, unter 50 % COPD III)
Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:
Sachverständigengutachten 24.9.2014, keine Stellungnahme bezüglich Beurteilung wegen fehlender Fachkompentenz
Neufeststellung Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:
Bezüglich Berufung Jänner 2015 keine Stellungnahme möglich (Fachgebietsüberschreitung) Die Einschränkungen beim Gehen durch die Chronisch obstruktive Lungenerkrankung nicht objektivierbar. Es liegt eine COPD II nach GOLD vor (Befund an Dr. Kornbichler).
Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:
Ab 24.9.2014 (Gutachten Dr. Schütz) Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen.
..."
Mit Schreiben vom 29.06.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht die bP, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.06.2015 der Grad der Behinderung 50 v. H. beträgt und forderte die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf. Eine solche erging binnen offener Frist nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.09.2014 und vom 17.06.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Im angeführten Gutachten vom 24.09.2014 wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut diesem Gutachten besteht nach einem Fersenbruch rechts ein Grad der Behinderung von 40% und nach der Erblindung des linken Auges ein Grad der Behinderung von 30%, was einen Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ergibt.
Dagegen wendete die bP in ihrer Beschwerde vom 27.01.2015 ein, dass im Sachverständigengutachten vom 24.09.2014 die immer stärker auftretenden Belastungsschmerzen des linken Fußes, die damit verbundenen Bewegungseinschränkungen und die Erforderlichkeit der fast täglichen Einnahme von Schmerzmedikamenten, nicht berücksichtigt worden wären und verlangte daher die Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens.
Dazu führt das erkennende Gericht einerseits aus, dass das oben beschriebene Beschwerdevorbringen bereits Inhalt des Gutachtens ist, vom Gutachter also entsprechend gewürdigt wurde, die bP der Bedenken gegen das obige Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist. Es mangelt daher an einem substantiierten Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde. Andererseits reagierte die bP weder auf das Schreiben vom 06.03.2015 noch auf das vom 25.03.2015, mit denen die bB ersucht, ehest möglichst aktuelle ärztliche Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) zu den Einwendungen bezüglich der Beschwerden im linken Bein nachzureichen, nicht unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln, da lediglich ein neuer Befund über eine COPD Erkrankung geschickt wurde.
Im nach der Beschwerde erstellten Gutachten vom 17.06.2015 wurde ausführlich auf den von der bP eingereichten Befund eines Lungenfacharztes vom 23.03.2015 betreffend COPD sowie auf die vom erkennenden Gericht, mittels Vorschreibung an den Sachverständigen, gestellten Fragen eingegangen.
Demzufolge werden 40% Grad der Behinderung nach Zustand Fersenbruch rechts und 30% Grad der Behinderung nach Erblindung des linken Auges vom Vorgutachten übernommen. Bezüglich der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gibt es laut Gutachter keine Überlagerung mit den anderen Positionen. Die Einsekundenkapazität ist nur geringgradig vermindert und bewirkt daher keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Dieser ist seit 24.09.2014 mit weiterhin 50 v. H. anzunehmen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise.
Das eingeholte Sachverständigengutachten - wie auch das Vorgutachten - steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, wie insbesondere jene betreffend den Zustand nach dem Fersenbeinbruch rechts und weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen, Abnützungs-, Aufbrauchs- und Bewegungseinschränkungen und die COPD Erkrankung berücksichtigt.
Das infolge der Beschwerde und nach Vorlage des COPD Befundes neuerlich erstellte Gutachten vom 17.06.2015 kommt in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten vom 24.09.2014 zu einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Position 1 und 2 werden vom Vorgutachten übernommen. Bezüglich der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gibt es laut Sachverständigen keine Überlagerung mit den anderen Positionen.
Darüber hinaus wird ausgeführt, das die bP in Folge der schriftlichen Einräumung des Parteiengehörs durch die bB einerseits und das erkennende Gericht andererseits über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert wurde und die Möglichkeit zur Stellungnahme sowohl zum Gutachten vom 24.09.2014 als auch zum Gutachten vom 17.06.2015 ungenützt verstreichen ließ.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 24.09.2014) zu entkräften. Die bP trat mit ihren Beschwerdeausführungen dem obigen Gutachten nicht substantiiert und auf gleichem fachlichem Niveau entgegen.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten vom 17.06.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen weiterhin vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 50 v. H.
Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Es liegen hier mehrere Leiden vor (Position 1: Zustand nach Fersenbruch rechts mit 40%, Position 2: Erblindung linkes Auge mit 30% und Position 3: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung moderate Form mit 30%), daher ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Im ersten Gutachten sind laut Gutachter die Beschwerden unter Position 1 führend und die Beschwerden unter Position 2 wirken sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus, was eine Steigerung um eine Stufe und im Ergebnis einen Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ergibt. Im zweiten Gutachten kommen zwar die Beschwerden unter Position 3 noch dazu, bewirken aber laut Sachverständigen keine Überlagerung mit den anderen Positionen, daher bleibt es beim Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Gegenständliche Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die vom BF geforderte höhere Einstufung unbegründet ist; die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. der Sachverständigengutachten und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.
Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) in welchem eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Hier kam das genannte Höchstgericht zum Schluss, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP mit Schreiben der bB vom 29.06.2015 mitgeteilt und die bP wurde eingeladen, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung ihrerseits dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich für das erkennende Gericht aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten um ein Civil Right iSd Art. 6 EMRK, insbesondere aber aufgrund der Tatsache, dass die bP mit der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung 50 v. H. bereits dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, stand hier das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Art. 6 EMRK nicht entgegen. Überdies war aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten, da seitens der Gutachten sowohl bezüglich Zustand nach Fersenbruch rechts und Erblindung des linken Auges als auch bezüglich chronisch obstruktiver Lungenerkrankung alle Einwendungen und Unterlagen der bP berücksichtigt bzw. abgeklärt wurden. Des Weiteren wurde von der bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen, insbesondere der Feststellung des Grades der Behinderung war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.