projekte
W191 2113484-1•BVwG W191 2113484-1
W191 2113484-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, Urkundenüberprüfung, Verfolgungsgefahr
W191 2113484-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015, Zahl 1031915803-140005261, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 24.09.2014 in 1020 Wien, U-Bahn-Station Praterstern, im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er gab an, er sei vor ca. zwei Wochen in Österreich eingereist, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 25.09.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 25.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (PAZ Breitenfelder Gasse), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei 21 Jahre alt, stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Nangarhar, habe fünf Jahre Grundschule absolviert, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er spreche Paschtu und Urdu. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter (für LKW-Fahrten) tätig gewesen.
Afghanistan habe er vor ca. fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie aus Angst vor den Taliban verlassen, seither hätten sie in einem Dorf in Pakistan nahe der afghanischen Grenze gelebt. Nachdem sein Vater vor ca. zehn Monaten von den Taliban getötet worden sei, habe er sich vor ca. einem Monat zur Flucht entschlossen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien und weitere ihm nicht bekannte Länder (bei seiner Anhaltung hatte der BF laut Niederschrift noch Serbien und Ungarn genannt) bis nach Österreich gereist.
Die Taliban hätten seinen Vater getötet, weil er gemeinsam mit einem Onkel Gütertransporte für die Nato-Truppen zwischen Pakistan und Afghanistan durchgeführt habe. Deswegen seien sei zunächst von den Taliban brieflich bedroht und zu Strafzahlungen aufgefordert worden. Nachdem sie dies abgelehnt hätten, hätten die Taliban seinen Vater erschossen. Da der BF auch sein Leben in Gefahr sehe, sei er geflüchtet.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Am 03.12.2014 legte eine Mitarbeiterin der Caritas Burgenland eine Vertretungsvollmacht des BF im Asylverfahren (ohne Zustellvollmacht) für sie und zwei weitere namentlich genannte Mitarbeiter vor und nahm Akteneinsicht.
1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2015 gab der nunmehrige Vertreter des BF sein Vertretungsverhältnis unter Vorlage der Vollmacht bekannt.
1.5. Am 10.04.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu einvernommen.
Der BF gab an, er spreche auch Dari, führte seine Angaben aus der Erstbefragung näher aus und legte Belege für sein Vorbringen vor (Tazkira/Personaldokument, LKW-Beschreibung, Transport-Lieferscheine, Drohbriefe der Taliban, Anzeigenbestätigung, Polizeibestätigung).
Laut Einvernahmeniederschrift fragte die Erstbehörde den BF abschließend, ob er noch Länderinformationen zu Afghanistan haben möchte, worauf dieser antwortete: "Nein, Sie wissen besser, dass Afghanistan ein Kriegsgebiet ist."
1.6. Mit Bescheid vom 12.08.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
In den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurden konkret zur Lage in der Herkunftsprovinz des BF Nangarhar keine Aussagen getroffen.
Zum Fluchtvorbringen führte die belangte Behörde umfangreich aus, warum der BF dieses nicht habe glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die erkennen lassen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstelle. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan könne der BF zum Beispiel nach Kabul gehen, wo "die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet/gesichert" sei, um für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Unter Verweis auf den Asylgerichtshof wurde als Argumentationsstütze für diese Entscheidung eine Vielzahl von dessen Erkenntnissen mit ihrer Geschäftszahl angeführt.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch den gewillkürten Vertreter des BF mit Schreiben vom 27.08.2015 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen "unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte,
a. ihm Asyl zu gewähren;
b. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;
c. allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;
d. aufschiebende Wirkung zu gewähren;
e. einen landeskundigen Sachverständigen [zu] beauftragen, "der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst";
f. eine mündliche "Berufungs"verhandlung anzuberaumen;
g. allenfalls festzustellen, dass die "Ausweisung" unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wird zunächst das Fluchtvorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt und sodann moniert, die Verweigerung von subsidiärem Schutz verletze Art. 2 und 3 EMRK und sei daher eine willkürliche Entscheidung. Sodann werden Ausführungen zur Lage in Afghanistan gemacht (Nichtfunktionieren der Gewaltenteilung, eigene Hoheitsgebiete stünden unter der Gewalt vieler bewaffneter Gruppierungen).
Weiters moniert der BF, dass die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt habe. Afghanistan sei nach wie vor nicht in der Lage, Menschen Schutz zu bieten.
Darüberhinaus habe der BF seine Fluchtgründe konkretisiert und sei ihm daher Asyl zu gewähren. Das BFA habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.09.2015 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 01.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof (AsylGH) und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Angemerkt wird zunächst zur Beschwerde, dass der Anregung der Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, "der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst", nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Fragestellungen dieser zu beantworten hätte.
Der beantragten Zuerkennung von aufschiebender Wirkung [Anmerkung:
wohl der Beschwerde] steht entgegen, dass der angefochtene Bescheid nicht vollstreckbar ist, und dieser Antrag somit keinen Gegenstand hat. Im Beschwerdeverfahren würde wohl auch keine Berufungs-, sondern eine Beschwerdeverhandlung stattfinden, und der beantragten Feststellung, dass die Ausweisung unzulässig sei, steht entgegen, dass im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
2.2.4. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) in der Beweiswürdigung umfangreiche Ausführungen getätigt haben, mit denen das Vorbringen des BF als unglaubhaft bewertet wurde, so ist aber doch festzuhalten, dass diese Ausführungen teilweise spekulativ sind und auf einer nicht hinreichend genauen Befragung sowie auf einer nicht hinreichenden Prüfung der vorgelegten Belege fußen. So hat das BFA in seiner Beweiswürdigung selbst Fragen aufgeworfen, die es aber dem BF zu stellen hätte. Zu fragen wäre weiters etwa auch, warum gerade der BF die Heimat verlassen hat, wohingegen unklar blieb, ob der Onkel, der doch gemeinsam mit dem Vater diese LKW-Fahrten durchgeführt hätte, zu Hause geblieben wäre. Die vom BFA aufgezeigten Unplausibilitäten reichen daher für sich alleine nicht hin, um dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.
Das Vorbringen des BF war weiters weder widersprüchlich, noch vage, noch unschlüssig genug, um auf eine Überprüfung der (in erheblicher Anzahl und nicht prima vista als unecht oder unrichtig erkennbaren) vorgelegten Belege, - etwa im Wege der Anfrage an die Staatendokumentation mit der Bitte um Überprüfung einzelner Detailfragen - gänzlich verzichten zu können.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das BFA den BF in seiner Einvernahme genauer befragen und seine vorgelegten Belege überprüfen hätte müssen, um die Frage zu klären, ob der BF in Afghanistan aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verfolgt wurde.
Somit ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und seinen vorgelegten Belegen gekommen ist und mehrere Punkte ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall führte das BFA aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zum Beispiel nach Kabul gehen könnte, wo "die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet/gesichert" sei, um für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Unter Verweis auf den Asylgerichtshof wurde als Argumentationsstütze für diese Entscheidung eine Vielzahl von dessen Erkenntnissen mit ihrer Geschäftszahl angeführt.
Diese Argumentation widerspricht jedoch der oben angeführten, seit mehr als zwei Jahren vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) und den anderen genannten Gerichten aktuell geübten Judikatur. Die vom BFA angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (das jüngste aus Juli 2012) basieren daher seit längerer Zeit nicht mehr auf der aktuellen Sach- und Rechtslage.
Zur Heimatprovinz des BF enthalten die Länderfeststellungen - die überdies im Zuge des Verfahrens unter Missachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs erstmals im Bescheid nachvollziehbar eingebracht wurden - überdies keinerlei konkrete Ausführungen.
Aus diesen Länderfeststellungen ist auch weder ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten Möglichkeiten gäbe, sich dort ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, noch tätigte das BFA nähere Ausführungen dazu, auf welche Weise der BF dort ohne Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten und ohne wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch den Familienverband ein Auskommen finden sollte.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, ausgehend von diesen Feststellungen, zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Afghanistan zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BFA entsprechen somit nicht der vom VfGH geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
2.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich des Fluchtvorbringens als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben (genaue Befragung des BF in seiner Einvernahme) bzw. sich (in der Bescheidbegründung, insbesondere bezüglich Refoulementschutz) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.6. Das BFA wird sich daher - unter Einbringung aktueller und relevanter Länderberichte zum Herkunftsstaat - mit den angegebenen Fluchtgründen des BF sowie mit den von ihm vorgelegten Belegen genauer auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob eine asylrelevante Verfolgung des BF glaubhaft ist, sowie ob im Falle seiner Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen sein.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.