BVwG W103 2105343-1

W103 2105343-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2015

Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozessfähigkeit, psychiatrische<br/>Erkrankung, Rückkehrsituation, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2105343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2105343.1.00

Spruch

W103 2105343-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 830543302/1646308, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 25.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2013 gab der Beschwerdeführer nach seinem Ausreisegrund befragt an, seine Eltern nie gekannt zu haben, er sei abgegeben und von einer moslemischen Familie aufgenommen und erzogen worden. Im Alter von sieben oder acht Jahren habe er vom Islam zum Christentum gewechselt. Dies sei ihm jedoch von seiner Familie verboten worden, welche verlangt hätte, dass er der islamischen Gesellschaft angehöre. Seine Mutter und seine beiden Schwestern hätten ihn geschlagen und habe ihm seine Mutter gedroht, ihn zu töten, sollte er sich weigern, ihren Forderungen nachzukommen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

Am 17.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 05.433-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Der gegen den angeführten Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.08.2013, Zl. S3 435.328-1/2013/10E, gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Aus einem Arztbrief der XXXX vom 15.10.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Mit Eingabe vom 07.11.2013 wurde eine schriftliche Stellungnahme mitsamt einer Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, aus der sich seine (zum damaligen Zeitpunkt gegebene) Minderjährigkeit ergebe, vorgelegt.

Am 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2014, Zl. 830543302 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und unter einem ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der gegen den angeführten Bescheid in weiterer Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2014, Zl. W144 1435328-2/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 24.03.2014 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, es sei nicht auszuschließen, dass dieser tatsächlich an dem auf der vorgelegten Geburtsurkunde ersichtlichen Datum geboren sei.

Am 17.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Warum bin ich heute hier?

Anm.: Dem AW wird erklärt warum er geladen wurde.

Anm.: Der AW legt Befunde und Arztbriefe vor und legt verschiedene Medikamente auf den Tisch.

VP: Es geht mir nicht gut. Der Arzt hat mir gesagt, ich leide an Depressionen und er hat gesagt, dass der Grund warum ich mich nicht erinnern kann, ein Mangel an mentaler Konzentration ist. Deshalb nehme ich folgende Medikamente: Nozinan (diese muss ich jedesmal vor dem Schlafen gehen nehmen), Zyprexa und Sertralin (die sind gegen meine Depressionen und gegen meinen Mangel an mentaler Konzentration), sowie die Trittico retard (die habe ich früher genommen gegen meine Schlafprobleme, sie haben mir aber dann nicht mehr geholfen und jetzt nehme ich die Nozinan). Ich bin daher nicht Einvernahme fähig.

LA: Haben Sie eine ärztliche Bestätigung dafür, dass Sie nicht Einvernahme fähig sind?

VP: Nein

LA: Sind Sie heute Einvernahme fähig?

VP: Ich weiß nicht, ob ich mich an alles erinnern kann. Manchmal passiert es sogar, dass ich nicht mehr weiß wo ich wohne, dann schlafe ich im Park.

LA: Wollen Sie heute einvernommen werden?

VP: Ich will heute nicht einvernommen werden. Ich will auch nicht reden, ich habe eher das Gefühl, dass ich schlafen soll. Ich werde zu meinem Arzt gehen und mir eine Bestätigung geben lassen, dass ich zurzeit nicht Einvernahme fähig bin.

LA: Wann glauben Sie, dass Sie Einvernahme fähig sind?

VP: So vielleicht in einigen Monaten ab jetzt.

Anm.: Die Einvernahme wird somit unterbrochen und der AW wird aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung zu bringen. Diese solle beinhalten, ob der AW Einvernahme fähig ist, sowie einen ungefähren Zeitpunkt der Einvernahme Fähigkeit. Ihm wird dafür eine Frist bis Ende September 2014 eingeräumt.

VP: Ich bin damit einverstanden

Aus einem psychiatrischen Befund von XXXX vom 07.11.2013 ergibt sich die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung; aus einer Überweisung vom 04.09.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an akustischen Halluzinationen, Depressio, Schlafstörungen sowie Verfolgungswahn leide. Aus einem Arztbrief der XXXX vom 15.09.2014 ergibt sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

Desweiteren wurde ein handgeschriebenes Schreiben des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

Am 10.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verkauf:

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.

(...)

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Nein.

LA: Lt. Aktenunterlagen werde Sie vom XXXX vertreten. Jetzt nicht mehr?

VP: Nein, ich habe kein Geld.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Meine Geburtsurkunde habe ich bereits vorgelegt. Mehr habe ich nicht.

Anm: Die Kopie der Geburtsurkunde befindet sich im Akt auf S. 283

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Nein.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Ghanese bin jetzt Christ, früher Moslem und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Gelebt habe ich immer in Ghana. Ich habe Ghana verlassen, als ich ungefähr 10 Jahre alt war. Ein Pastor hat mich nach Togo mitgenommen. Er hat mich an andere Leute übergeben bei denen ich dann gelebt habe. Ich weiß nicht wie lange ich in Togo war, aber ich bin dann nach Burkina Faso gegangen. Dort blieb ich auch nicht lange. Ich bin dann wieder zurück nach Togo. Dann gleich nach Nigeria. Kurz darauf bin ich dann in die Türkei und weiter nach Griechenland.

LA: Haben Sie die Schule besucht?

VP: Ja, aber ich habe die Volksschule nicht abgeschlossen. Ich wurde zuhause unterrichtet.

LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Nein, niemand mag mich.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin in ärztlicher Behandlung und bekomme weiterhin Medikamente. Diesbezüglich habe ich die Arztbriefe bereits vorgelegt. Ich möchte korrigieren. Ich gehöre zur Volksgruppe der Ashanti.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in Ghana, XXXX , so ähnlich wie XXXX hieß die Adresse.

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Nein.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Der Pastor hat meine Ausreise finanziert.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Die Leute, die mich großgezogen haben sind bereits verstorben. Ich kenne meine richtigen Eltern nicht.

LA: Wann sind sie verstorben?

VP: Mein Ziehvater ist verstorben aber die Mutter lebt noch. Ich weiß nicht wo sie lebt.

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Meine Ziehmutter hatte zwei Töchter.

LA: Hatten Sie zu Ihrer Ziehfamilie ein gutes Verhältnis?

VP: Solange der Vater gelebt hat, war es gut. Aber nach seinem Tod war das nicht mehr so.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Mein Ziehvater wollte mir zwar etwas hinterlassen - Haus und Grund. Aber das besitzt jetzt die Mutter. Ich hatte keine wirtschaftlichen Probleme.

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei ihrer Mutter wohnen?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich fürche mich vor dem Tod.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Weil mein Leben in Gefahr war.

LA: Bitte schildern Sie dies genauer

VP: Mein Ziehvater XXXX hat mich auf der Straße gefunden. Er hatte bereits zwei Töchter. Er brauchte einen Sohn. Deshalb hat er mich gleich mit nachhause genommen. Meine Ziehmutter hat mich wie ihren eigenen Sohn großgezogen. Später haben Sie ein Kind bekommen. Es war ein Junge. Ich kann mich aber nicht erinnern, wie alt ich da war. XXXX hat mir dann gesagt, dass die Mutter mich nicht mehr haben wollte, nachdem sie nun einen eigenen Sohn hat. Ich wollte wissen, warum sie mich nicht mehr mag. Als mein Ziehvater krank wurde, hat er mir alles erklärt. Bevor XXXX starb war er bei einer geheimen Gesellschaft, "Secret Society" dabei. Er hat schriftlich ein Versprechen gegeben, dass ich seinen Platz einnehmen werde, wenn er stirbt.

LA: Was ist das für ein Platz?

VP: Das weiß ich nicht

LA: Hat Ihnen dies Ihr Ziehvater nicht gesagt?

VP: Er hat mir nur gesagt, dass diese Gemeinschaft für die Regierung arbeitet.

LA: Erzählen Sie bitte weiter

VP: Diese Society hat mich aber abgelehnt, weil ich nicht sein richtiger Sohn war. Sie müssten mich töten, weil mein Ziehvater in einem Schriftstück festhielt, dass ich sein richtiger Sohn wäre.

LA: Wurde Ihnen das mitgeteilt?

VP: Ja, ein sehr guter Freund von XXXX hat es mir gesagt. Sie waren aber nicht die einzigen die mich töten wollen, auch meine Ziehmutter.

LA: Warum Ihre Ziehmutter?

VP: Sie wollte nicht, dass ich eine Hinterlassenschaft von ihm bekomme. Es sollte alles ihr leiblicher Sohn bekommen.

LA: Zuerst gab Sie mir Gift um mich zu töten. Ich bekam fürchterliche Bauchschmerzen und bin zu Pastor XXXX gelaufen, er hat mich ins Krankenhaus gebracht. Der Arzt sagte, ich wäre vergiftet worden. Ich kann aber nicht angeben um welches Gift es sich dabei handelte.

LA: Wie lange waren Sie im Spital?

VP: Ich war lange dort, ich weiß aber nicht wie lange. Nachdem ich aus dem Krankenhaus kam, blieb ich eine Zeitlang beim Pastor. Er ging dann zu meiner Ziehmutter um mit ihr zu reden. Sie meinte, sie hätte keine Probleme, ich könne wieder heim kommen. Also bin ich nachhause. 2 bis 3 Mal ist der Pastor gekommen, um nach mir zu sehen. Meine Ziehmutter namens XXXX und die Stieftochter XXXX schlugen mich mit Stöcken. XXXX wollte meinen Kopf gegen die Wand schlagen, dabei habe ich mir zwei Vorderzähne ausgebrochen. Sie nahm dann eine Zange und hat die restl. Teile der Zähne herausgezogen. Als sie dabei war mich mit einem Messer zu attackieren, kam Pastor XXXX und brachte mich ins Krankenhaus. Als ich wieder entlassen wurde, brachte er mich in einen anderen Stadtteil nach XXXX . Wegen mir, ist auch Pastor XXXX umgezogen. Ich durfte bei ihm wohnen. Eines Nachts haben wir ein Klopfen und Stimmen, welche nach meinen Namen fragten, gehört. Der Pastor hat mich in einem Kasten versteckt. Ich konnte nur hören, wie sie nach mir fragten. Dann habe ich einen Schuss gehört. Ich blieb im Versteck, bis Senior Pastor XXXX kam. Sie hatten Pastor XXXX erschossen. Pastor XXXX meinte es wäre die geheime Gesellschaft und diese würde mit der Polizei zusammen arbeiten. Ich solle daher auch nicht zur Polizei zu gehen. Er brachte mich daraufhin nach Togo. Dort besuchte ich eine Schule. Ich lebte bei einem anderen Pastor. Es ging mir dort gut. Später kam der Pastor XXXX und meinte, die Gesellschaft würde wissen, dass ich in Togo lebe. Daher brachte er mich nach Burkina Faso. Später brachte er mich dann wieder nach Togo, da es in Burkina Faso schlimmer wäre. Aber in Togo war es auch nicht sicher, also hat er mich nach Nigeria mitgenommen. Dort blieb ich dann länger.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie nach Nigeria kamen?

VP: Ich war so 14 oder 15 Jahre alt.

LA: Erzählen Sie bitte weiter

VP: Pastor XXXX meinte aber dass ich auch in Nigeria nicht sicher wäre. Das einzige was er für mich tun könnte wäre, dass er mich nach Europa bringt.

LA: Was war das Zielland in Europa?

VP: Er sagte nur nach Europa, aber nicht wohin. Ich solle nur raus aus Afrika. Ich bin daher von XXXX in die Türkei, XXXX geflogen. Ich hatte einen Reisepass vom Pastor erhalten.

LA: Wo ist der Reisepass?

VP: Den habe ich, glaub ich, in der Türkei verloren bevor ich nach Griechenland ging. In der Türkei lebte ich bei einem Mann namens XXXX von der Republik XXXX . Er hat mich aber dann rausgeschmissen, weil er meinte ich wäre verrückt. Deshalb bin ich dann nach Griechenland gegangen. Ich habe dort um Asyl angesucht. Ich weiß nicht mehr wo, aber es war ein Lager in dem ich blieb. Von Griechenland bin ich dann über Ungarn nach Österreich.

LA: Haben Sie Ihr Asylverfahren nicht abgewartet?

VP: Nein.

LA: Sie gaben an, noch sehr jung, im Alter von ungefähr 10 Jahre, gewesen zu sein, als Sie von Ihrer Ziehfamilie weg kamen. Warum war diese Society so angestrengt hinter Ihnen her?

VP: Weil ich nicht der leibliche Sohn von XXXX war und die Ziehmutter hatte Angst wegen der Erbschaft.

LA: In Togo wären Sie doch keine Gefahr gewesen, weder für die Society noch für Ihre Ziehmutter, warum konnte Sie dort nicht leben?

VP: Man darf mich einfach nicht am Leben lassen, da ich nicht der leibliche Sohn bin.

LA: Haben Sie jemals versucht herauszufinden, wer Ihre leiblichen Eltern sind zB über die Pastoren?

VP: Ich habe den Pastor XXXX gebeten, meine Eltern zu suchen. Er hätte mir gerne geholfen, aber er wusste nicht wie. XXXX fand mich damals noch blutig auf der Straße, damit meine ich, dass ich frisch geboren war. Mehr hat mir XXXX nicht erzählt.

LA: Warum glauben Sie, dass man Sie überall gefunden hätte. Sie waren doch an vielen Orten. Nigeria zB ist ja sehr groß und es gibt keine Meldeverpflichtung?

VP: Sie hatten eine Spur, die zu mir bis nach Nigeria führte. Sie können mich finden, es sind viele Leute. Ich wollte nicht nach Europa. Wenn sie mir Sicherheit garantieren können, dann würde ich nach Afrika zurückkehren.

LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie von einer moslemischen Familie aufgewachsen sind, aber mit 7 oder 8 Jahren vom Islam zum Christentum gewechselt sind. Heute haben Sie kein Wort davon erwähnt. Erklären Sie das bitte!

VP: Ich hatte viele Freunde die christlicher Herkunft waren. Da habe ich mich vom Islam immer mehr entfernt. Ich wurde aber nicht getauft. Nachdem ich vergiftet worden bin und mich Pastor zu sich genommen hat, bin ich konvertiert. Vom Pastor XXXX wurde ich dann getauft, ich war zwischen 12 und 14 Jahre alt. Getauft wurde ich in Togo. Meine Ziehmutter war schon immer wütend auf mich, weil ich mit christlichen Kindern zusammen abhing. Als sie mich damals schlugen und Pastor XXXX kam, haben sie diesem mitgeteilt, dass sie dies tun, weil sie nicht wollen dass ich zum Christentum wechsle, der wahre Grund war aber dass meine Mutter nicht wollte dass ich erbe.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja, habe ich

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Die Polizei ist überall. Aber XXXX und die Society würden mich töten und die Polizei kann mich nicht schützen. Was bringen mir die Menschrechte, wenn ich tot bin, sobald ich Rückkehre. Egal was Ihre Länderfeststellungen sagen, wenn ich nachhause zurückkehre, bin ich tot.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ja

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich besuche Deutschkurse. Die Bestätigungen sollten den Akt beiliegen.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

VP: Ich gehe zauhause, schlafen und auf ich gehe in Deutschkurs und ab eins mein Deutschkurs fertig und ich bin zuhause essen oder spazieren. Ich verkaufe auch XXXX . Ich gehe in die Kirche. Dort gibt es einen schwarzen Pastor.

LA: Wie geht es Ihnen beim Lernen?

VP: Schwer. Ich kann wegen meiner Krankheit nicht immer den Deutschkurs besuchen. Ich nehme Medikamente und schlafe viel.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Alles war gut.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

F: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

A: Ja, es war sehr harmonisch.

Zur Überprüfung des tatsächlichen Hintergrundes des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung a-9083 vom 13.03.2015).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2015, Zl. 830543302/1646308/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Ghana sei, seine präzise Identität konnte hingegen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in den Feststellungen (lediglich) auf die vorgelegten Arztbriefe verwiesen, darüber hinaus werden Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Infrastruktur in Ghana getroffen (vgl. Aktenseiten 635 f).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...) Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

So gaben Sie zum Fluchtgrund befragt, in der Erstbefragung am 27.04.2013 zusammenfassend an, von einer moslemischen Familie aufgenommen worden zu sein. Im Alter von 7 bis 8 Jahren wären Sie zum Christentum konvertiert. Deswegen hätten Ihre Mutter und Ihre beiden Schwestern Sie geschlagen und gedroht zu töten. Aus diesem Grund hätten Sie Ihr Land verlassen.

In der Einvernahme am 17.09.2014 wollte Sie absolut nicht mitwirken und gaben an, dass es Ihnen nicht gut gehen würde. Sie seien nicht Einvernahme fähig. Eine ärztliche Bestätigung konnten Sie jedoch nicht vorweisen. Aufgrund dessen wurden Sie nochmals befragt, ob Sie Einvernahme fähig wären, woraufhin Sie angaben, nicht zu wissen ob Sie sich an alles erinnern können. Nachdem die Frage nochmals wiederholt wurde, behaupteten sie lapidar: "Ich will heute nicht einvernommen werden. Ich will auch nicht reden, ich habe eher das Gefühl, dass ich schlafen soll.....". Abschließend gaben Sie anteilslos an, vielleicht in einigen Monaten Einvernahme fähig zu sein. Die Einvernahme wurde dahingehend unterbrochen. Vorgelegt haben Sie jedoch in weiterer Folge wiederum nichts.

In der Einvernahme am 07.01.2015 gaben Sie zum Fluchtgrund befragt an, bei einer Ziehfamilie aufgewachsen zu sein, welche zwar zwei Töchter aber keinen Sohn hatte. Nachdem Ihre Ziehmutter einen eigenen Sohn auf die Welt brachte, hätte sie Sie nicht mehr gewollt. Nachdem Ihr Ziehvater krank wurde, hätte er Ihnen mitgeteilt, dass er ein schriftliches Versprechen an eine geheime Gesellschaft gegeben hätte, worin hervorginge, dass Sie - nach seinem Tode - seinen Platz einnehmen würden. Diese Society hätte Sie aber abgelehnt, weil Sie nicht der leibliche Sohn gewesen wären. Deshalb hätte Sie diese Gesellschaft töten wollen.

Ebenso behaupteten Sie, dass Ihre Ziehmutter Sie töten hätten wollen, weil diese nicht wollte, dass Sie eine Hinterlassenschaft von Ihrem Ziehvater bekommen. Sie hätte Ihnen Gift gegeben. Sie hätten dies aber überlebt und waren in Obhut von Pastors XXXX . Dieser Pastor hätte zwei bis dreimal nach Ihnen gesehen. Ihre Ziehmutter und Ihre Stieftochter hätten Sie mit Stöcken geschlagen und Ihre Vorderzähne mit einer Zange herausgerissen. Pastor Johnson hätte Sie daraufhin zuerst in ein Spital gebracht und danach in einen anderen Stadtteil von XXXX . Auch der Pastor wäre umgezogen und Sie hätten bei ihm gelebt. Eines Nachts hätte man den Pastor getötet, Sie wären zu diesem Zeitpunkt in einem Kasten versteckt gewesen. Danach hätte sich Pastor XXXX um Sie gekümmert uns Sie nach Togo gebracht. Dort wäre es Ihnen gut gegangen, bis die geheime Gesellschaft wieder Ihren Aufenthaltsort aufspürte. Pastor XXXX hätte Sie sodann nach Nigeria gebracht, wo Sie sich länger aufhielten. Jedoch wäre der Pastor der Meinung gewesen, dass Sie auch in Nigeria nicht sicher wären und hätte Sie deshalb nach Europa gebracht.

Nachgefragt, warum denn diese Society so angestrengt hinter Ihnen her gewesen wären, behaupteten Sie, weil Sie nicht der leibliche Sohn wären und Ihre Mutter Angst wegen der Erbschaft gehabt hätte. Befragt, warum Sie glauben, dass man Sie überall gefunden hätte, auch in Nigeria wo es keine Meldeverpflichtung gäbe, gaben Sie an, dass diese Society eine Spur gehabt hätte, die bis zu Ihnen nach Nigeria führte.

Vorgehalten, warum Sie bei Ihrer diesmal ausschweifenden Erzählung mit keinem Wort Ihre Fluchtgründe, welche Sie in der Erstbefragung kurz angaben, erwähnten, behaupteten Sie wie folgt: "Ich hatte viele Freunde die christlicher Herkunft waren. Da habe ich mich vom Islam immer mehr entfernt. Ich wurde aber nicht getauft. Nachdem ich vergiftet worden bin und mich Pastor zu sich genommen hat, bin ich konvertiert. Vom Pastor XXXX wurde ich dann getauft, ich war zwischen 12 und 14 Jahre alt. Getauft wurde ich in Togo. Meine Ziehmutter war schon immer wütend auf mich, weil ich mit christlichen Kindern zusammen abhing. Als sie mich damals schlugen und Pastor XXXX kam, haben sie diesem mitgeteilt, dass sie dies tun, weil sie nicht wollen dass ich zum Christentum wechsle, der wahre Grund war aber dass meine Mutter nicht wollte dass ich erbe".

Zusammenfassend waren Ihre Angaben in der letzten Einvernahme zwar ausschweifend und schnell erzählt, jedoch machten Sie eher den Eindruck, diese Erzählung einstudiert zu haben. Diese Vermutung lässt sich auch daraus schließen, dass Sie bei der vorhergehenden Einvernahme sichtlich überfordert waren und mit allen Mitteln versuchten Zeit für sich zu gewinnen.

Weiters ergibt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 13.03.2015, das von einem Ritual oder Brauch in dieser Art, wie von Ihnen geschildert, nicht vorkäme. Die hypothetischen Fälle würden wie folgt aussehen:

Traditionell seien Pflegeverhältnisse in Westafrika weit verbreitet. Eltern würden Ihre Kinder zu Handwerkern schicken, damit sie dort ein Handwerk erlernen. Außerdem könne ein Kind auch bei einem Onkel oder einer Tante leben, um diesen zu helfen oder bei Verwandten, die nicht in der Lage seien, eigene Kinder zu bekommen. Ein Nankani-Ältester habe erzählt, dass Kinder, die nicht in die Familie hineingeboren würden (uneheliche Kinder und Pflegekinder), nicht sofort verstoßen würden. Vielmehr werde für sie gesorgt. Allerdings hätten diese Kinder keine Erbschaftsrechte und bei ihnen handle es sich nicht um "offizielle" Familienmitglieder. Oftmals werde diesen Kindern nicht das gleiche Ausmaß an Fürsorge zuteil wie den anderen Kindern (weniger Zugang zu qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, weniger Bildungsmöglichkeiten, etc.). Allerdings, so der Älteste, würden sie nicht völlig vernachlässigt oder verstoßen. Nur fünf Kilometer weiter biete ein anderer Clan unehelichen Kindern die vollständige soziale Mitgliedschaft, so als ob sie zu 100 Prozent Teil des Verwandtschaftssystems wären. So gebe es in derselben Nankani-Gemeinschaft sehr verschiedene Ansätze hinsichtlich der Betrachtung von Verwandtschaft.

Ein hypothetischer Fall, in dem es vorkommen könne, dass ein Pflegesohn getötet werde, bevor die Pflegemutter ein Kind gebärt, könne sein, dass die Familie glaube, dass der Pflegesohn die Geburt behindere oder die Geburt eines zukünftigen leiblichen Kindes beeinträchtigen werde. Wenn dies der Fall sei, töte die Familie den Pflegesohn, um sicherzugehen, dass der leibliche Sohn sicher zur Welt gebracht werden könne. Es sei möglich, so der Anthropologe weiters, dass manche Familien die Sorge hätten, dass eine Rivalität zwischen den Jungen entstehen werde und dass der ältere Pflegesohn dem leiblichen Sohn aus Neid Schaden zufügt könnte (entweder physisch oder durch spirituelle Mittel). Abgesehen von diesen Gründen stelle sich die Frage, warum eine Familie einen Pflegesohn aufnehmen sollte (angenommen die Familie habe eine Wahl), wenn sie plane, einen leiblichen Sohn zu bekommen. Warum sollte ein Pflegesohn getötet werden, wenn er einfach weggeschickt werden könne? Der Anthropologe habe von Familien gehört, die ihre leiblichen Söhne weggeschickt hätten, weil sie in den Augen der Familie Probleme verursacht hätten. Warum sollte man also keinen Pflegesohn wegschicken?

Eine Kulturanthropologin und Religionswissenschaftlerin an der Universität XXXX , die seit mehr als 20 Jahren zum Thema gelebte Religion in Ghana arbeitet, schreibt in einer EMail-Auskunft vom 6. März 2015, dass sie noch nie von so einem Ritual oder Brauch gehört habe. Bei ihrer eigenen Arbeit habe sie sich vor allem auf die Ethnie der Ewe konzentriert, allerdings habe sie auch in XXXX , einer multiethnischen Stadt, geforscht. Sie habe eine Kollegin, eine weitere Kulturanthropologin, gefragt, die ebenfalls noch nie von solch einem Ritual oder Brauch gehört habe. Natürlich könne es sein, dass sich solch ein Fall (Tötung eines Pflegesohns unter gewissen Umständen) ereignet habe, aber ihrer Auffassung nach wäre es sehr fragwürdig, solch eine Handlung als Teil einer kulturellen Praxis zu sehen, die als 6/6 traditionell ("customary") angesehen und deshalb über eine gewisse Legitimität verfügen würde. ( XXXX , 6. März 2015)

Ein Associate Professor am Fachbereich Psychologie der US-amerikanischen XXXX University, die sich bei ihrer Forschung auf Kindspflegschaft in Afrika fokussiert, erläutert in einer E-Mail-Auskunft vom 6. März 2015, dass sie keine Expertin zu Ghana sei, aber die Praxis der Kindspflegschaft in Afrika erforsche. Während ihrer gesamten Forschung seien Kindsmord und der Tod von Kindern nie als Teil der Praxis der Kindspflegschaft erwähnt worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass dies nicht vorkomme. Außerdem seien Westafrika, und insbesondere Ghana, nicht ihre Forschungsschwerpunkte gewesen. Im südlichen Afrika wäre die Geburt eines weiteren Kindes ein Grund, erstgeborene oder zuvor geborene Kinder in Pflegschaft zu geben ("foster [...] out of the home"). Dies werde auch in der Literatur aus Sierra Leone erwähnt. Außerdem, so XXXX weiter, wäre es nicht ungewöhnlich, ein Kind aus einem bestimmten Grund in Pflegschaft zu nehmen und wenn sich die Bedingungen ändern würden, es entweder in die Herkunftsfamilie ("natal home") zurückzuschicken oder an andere Pflegeeltern weiterzureichen.

In der Gesamtheit betrachtet, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie somit nicht glaubhaft.

Ihr Fluchtgrundvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar.

Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.

Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen (Stand Dezember 2013, letzte Kurzinfo 08.08.2014), kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssten, zumal 60 % der Ghanaer Christen sind.

(...)"

Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 30.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser erfolgte eine vollumfängliche Anfechtung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhaftem Ermittlungsverfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Ghana bestünden. So verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bezugspunkte in seiner Heimat. Hinzu komme, dass der Pflegevater des Beschwerdeführers Mitglied in einer Gesellschaft ("cult") gewesen sei, welche hierarchisch organisiert und festen Ritualen und Regeln gefolgt sei - vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schienen dessen Angaben hinsichtlich der angeordneten Tötung seiner Person im Ergebnis als nicht abwegig. Im Übrigen befände sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 in Europa und sei er aufgrund seiner langjährigen Ortsabwesenheit mit den Verhältnissen in seiner Heimat nicht mehr vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge weder über familiäre Anknüpfungspunkte, noch über Erfahrung im Erwerbsleben, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich dieser im Falle einer Rückkehr in einer ausweglosen Lebenssituation wiederfände. Den beigefügten ärztlichen Diagnosen lasse sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide und diesbezüglich eine dringend indizierte medikamentöse Therapie in Anspruch nehme. In diesem Zusammenhang seien jedoch keinerlei Nachforschungen seitens der Behörde angestellt worden, insbesondere dahingehend, ob die dringend notwendigen Medikamente in Ghana überhaupt verfügbar seien. Im Ergebnis stünde eine Rückverbringung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu § 8 AsylG und wäre diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Anbei wurde ein ambulanter Arztbrief des XXXX vom 25.03.2015 übermittelt, aus dem sich die Diagnose paranoide Schizophrenie ergibt, welche durch eine antipsychotische neuroleptische Therapie behandelt würde; eine weitere Einnahme der Medikation sei dringend indiziert. Im Übrigen wurden zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren unterließ die belangte Behörde eine entsprechende Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, obwohl Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (welche bereits bei Beurteilung seiner Prozess- und Einvernahmefähigkeit beachtlich gewesen wäre) aktenkundig waren.

Infolge der aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befundberichten hervorgehenden Diagnosen und begleitenden Ausführungen (siehe insbesondere den stationären Arztbrief der XXXX vom 15.01.2014 sowie den ambulanten Arztbrief derselben Krankenanstalt vom 15.09.2014) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2013 und dem folgenden Verfahren vor der belangten Behörde ? nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie ? beeinträchtigt gewesen ist, weshalb der Beschwerdeführer unter Umständen nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen wären, was zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätte führen können (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.6.2005, 2005/01/0080).

Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (§ 9 RZ 15), so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (zB durch Einholung von Sachverständigengutachten) und ? je nach dem Ergebnis dieser Prüfung nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 11 RZ 3).

Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss die Bestellung eines Sachwalters angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (VwGH 25.3.1999, 98/06/0141; 19.9.2000, 2000/05/0012; zur Frage der Feststellung der Prozessfähigkeit im Asylverfahren jüngst auch der VfGH im Erkenntnis U1990/2013, 20.2.2014).

Im vorliegenden Fall haben sich jedenfalls begründete Anhaltspunkte dahingehend ergeben, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln, dies insbesondere vor dem Hintergrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie; desweiteren darf in diesem Zusammenhang der sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17.09.2014 ergebende Verlauf der an diesem Termin stattgefundenen Befragung des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden, welche aufgrund an diesem Tag nicht gegebener Einvernahmefähigkeit bzw. zum Zwecke der Abklärung des Vorhandenseins selbiger, abgebrochen werden musste.

Insofern die Behörde ihre Feststellung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers in weiterer Folge (einzig) auf dessen eigene Angaben anlässlich seiner neuerlichen Befragung vom 10.02.2015 sowie die Tatsache, dass dieser kein gegenteiliges ärztliches Gutachten in Vorlage gebracht hätte, stützte, so muss dem entgegengehalten werden, dass, wie oben dargelegt, im gegenständlichen Fall davon unabhängig jedenfalls aufgrund der objektiven Aktenlage begründete Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen haben und hätte sohin eine amtswegige Beurteilung des Vorliegens der genannten Prozessvoraussetzung zu erfolgen gehabt. Es kann nicht als Aufgabe des Beschwerdeführers angesehen werden, seine Einvernahmefähigkeit im Sinne der Vorlage einer diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung konkret zu widerlegen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens aktuelle Ermittlungen zum psychischen Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers anzustellen, gegebenenfalls beim zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Frage der Bestellung eines Sachwalters anzuregen haben, und je nach Entscheidung des Bezirksgerichtes das Verfahren weiterzuführen haben.

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung bereits in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.6.2005, 2005/01/0080).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen bzw. beim zuständigen Pflegschaftsgericht eine Anregung auf Bestellung eines Sachwalters vornehmen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Prozess- bzw. Einvernahmefähigkeit zu erhellen und in weiterer Folge den Beschwerdeführer ? je nach Ergebnis des Gutachtens ? zu seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren einzuvernehmen haben.

Darüber hinaus sind dem Bescheid auch keine Feststellungen in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten des den Beschwerdeführer treffenden (bisher aktenkundigen) Krankheitsbildes in Ghana zu entnehmen, weshalb eine Beurteilungsgrundlage in Hinblick auf die Frage der allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes insofern nicht vorhanden ist. Insgesamt beruht die Würdigung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auf unzulänglichen Ermittlungen der Behörde, zumal auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem verhältnismäßig langjährigen Zeitraum - seinen Angaben zufolge seit seinem elften Lebensjahr - nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist, konkrete Feststellungen zur Beurteilung der ihn zu erwartenden Situation im Falle einer Rückkehr erforderlich gemacht hätte.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Für eine sachgerechte Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird daher ? wie bereits oben ausgeführt ? zu erheben sein, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bewerten ist, ob aufgrund dessen eine Beeinträchtigung seiner Einvernahme- bzw. Prozessfähigkeit gegeben ist, welche konkreten Medikamente er aktuell benötigt, und welche Auswirkung der Nichterhalt dieser allenfalls benötigten Medikamente hätte, sowie, ob diese Medikamente in Ghana erhältlich sind.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Gewährung internationalen Schutzes. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere im zentralen Punkt der Abklärung der Einvernahme- bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können bzw. die grundsätzliche Frage im Raum steht, ob diesem eine selbständige Führung seines Verfahrens überhaupt möglich ist.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines psychischen Gesundheitszustandes, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem da die möglicherweise nicht bzw. nur eingeschränkt vorhandene Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auch bisher gesetzte Verfahrensschritte betreffen würde.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist zudem - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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