W103 1436057-2•BVwG W103 1436057-2
W103 1436057-2Bundesverwaltungsgericht04.09.2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W103 1436057-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , StA. von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der gültigen Fassung, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der gültigen Fassung, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der gültigen Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal, in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen. Der Antragsteller wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I. und unter Spruchpunkt A. II. gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz,
2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. nisse gleichen Inhaltes ergingen an die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführers im Beisein einer bestellen Dolmetscherin für die Russische Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab folgendes an: XXXX Er verkaufe im Rahmen eines Sozialprojektes Zeitungen, lebe jedoch von der Grundversorgung. Befragt ob sich zwischenzeitlich in seiner Heimat etwas geändert habe, gab der BF an, es habe sich nichts geändert, er halte seine Angaben, die er im bisherigen Verfahren gemacht habe, aufrecht. Zu den ausgefolgten Länderinformationsbericht gab der BF keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide und sich aktuell weder in medizinischer Behandlung befände, noch Medikamente benötige. Hinsichtlich der Situation in seinem Herkunftsstaat habe seit dem Zeitpunkt der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Heimat erkannt werden können. XXXX , er sei mittellos, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder ihm jedwede Lebensgrundlage entzogen wäre. XXXX
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. XXXX Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes hätte die Behörde bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung erkennen müssen, dass die angefochtene Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletze und die vorzunehmende Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen habe.
Der BF wäre auch bei einer eventuellen Rückkehr nach Gambia gefährdet, dazu wurden englischsprachige Berichte beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Gambia , wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht mangels Vorlage von Ausweispapieren nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat geboren und verbrachte dort die ersten XXXX seines Lebens. Der Beschwerdeführer hat, keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführers ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsstaat befinden sich Angehörige.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Die aktuelle Situation in XXXX stellt sich für Rückkehrer unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen wie folgt dar:
"1. Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die in der neuen Verfassung vorgesehene Dezentralisierung ist gegenwärtig nur in den Anfängen umgesetzt.
Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001, 2006 und zuletzt im November 2011 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 43 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien. Am 29. März 2012 fanden die letzten Parlamentswahlen statt.
Die Opposition wurde auch im Vorfeld der Parlamentswahlen Ende März 2012 durch staatliche Restriktionen und innere Zerstrittenheit geschwächt. Im Parlament war die Opposition seit 2007 mit nur sechs, bzw. ist seit März 2012 mit nur 5 von 48 Sitzen vertreten. Sie kommt dort kaum zu Wort und muss zur Verbreitung ihrer Ansichten auf wenige - und wenig gelesene - unabhängige Printmedien zurückgreifen.
(AA - Auswärtiges Amt: Gambia - Innenpolitik, Stand Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.8.2012)
Im westafrikanischen Gambia kann der seit 17 Jahren amtierende Staatschef Yahya Jammeh für weitere fünf Jahre regieren. Nach Angaben der Wahlkommission vom Freitag kam der 46 Jahre alte Ex-Offizier auf 72 Prozent der Stimmen. Es ist der vierte Wahlsieg Jammehs, der sich 1994 an die Macht geputscht hatte.
Jammehs Herausforderern Ousaino Darboe und Hamat Bah waren im Vorfeld der Wahl kaum Chancen eingeräumt worden. Darboe erhielt den amtlichen Angaben zufolge 17 Prozent der Stimmen, Bah elf Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 83 Prozent. Von den 1,7 Millionen Einwohnern des vor allem bei westlichen Touristen beliebten Urlaubslandes hatten sich 800.000 für die Wahl registriert.
Die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) hatte es abgelehnt, Wahlbeobachter in das Land zu entsenden. Da die Regierungspartei die elektronischen Medien kontrolliere und die Wähler eingeschüchtert habe, könnten die Wahlen nicht frei, fair und transparent sein, erklärte die ECOWAS. Menschenrechtsorganisationen werfen Jammeh seit langem massive Verletzungen der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit vor.
(Der Standard (APA): Staatschef Jammeh gewinnt Präsidentschaftswahl, 25.11.2011,
http://derstandard.at/1319183662766/Staatschef-Jammeh-gewinnt-Praesidentschaftswahl, Zugriff 6.8.2012)
Parteien: APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) - die Partei des Präsidenten; Gambia People's Democratic Party (GPDP); National Alliance for Democracy and Development (NADD); National Convention Party (NCP); National Reconciliation Party (NRP); People's Democratic Organization for Independence and Socialism (PDOIS); United Democratic Party (UDP)
(CIA World Factbook: Gambia, The, Stand 31.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 6.8.2012)
Justiz
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, aber den Gerichten mangelte es an Unabhängigkeit, da sie Einfluss der Exekutive ausgesetzt waren, und sie waren ineffizient und korrupt. Der Präsident hat die Befugnis, Richter abzuberufen und zu ernennen, nominell in Konsultation mit der Judicial Service Commission.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Gambia, The, 24.5.2012 / Freedom House: Freedom in the World 2012: The Gambia, Juli 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/gambia, Zugriff 6.8.2012)
Das Justizsystem in Gambia anerkennt Gewohnheitsrecht, islamisches Recht (Scharia), und positives Recht nach britischem Vorbild. Kadi-Gerichte sind im Bereich des Privatrechts (Heirat, Scheidung, Erbschaft) zuständig, solange Moslems involviert sind. Bezirkschefs haben den Vorsitz bei lokalen Tribunalen auf Bezirksebene, die auf Basis des Gewohnheitsrechts entscheiden. Bei Kadi-Gerichten sowie Bezirksgerichten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Angeklagten.
Das Justizsystem litt unter mangelnder Effizienz. Einzelne Fälle zogen sich aufgrund von häufigen Verzögerungen, fehlenden Zeugen, Richtern oder Anwälten in die Länge. Die Regierung ermöglichte aufgrund des Rückstaus weiterhin Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Gambia, The, 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Armee (Gambian Armed Forces - GAF) ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres, und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, jedoch übte sie polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Straffreiheit war ein Problem und gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Missachtung von Gerichtsurteilen.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Gambia, The, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage hat sich seit dem Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt.
Politische Gegner der Regierung werden wie kritische Journalisten und Menschenrechtsverteidiger durch Polizei und den Nationalen Sicherheitsdienst NIA eingeschüchtert. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Dennoch finden sich in Banjul verschiedene Zeitungen, die unabhängig berichten.
Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten wie Homosexuelle sind an der Tagesordnung. Rechte von Frauen und gesellschaftlichen Minderheiten werden nur unzureichend geschützt. Genitalverstümmelung von Mädchen ist nach wie vor weit verbreitet. Trotz zahlreicher Todesurteile seit der Machtübernahme durch Jammeh ist die Todesstrafe in Gambia seit 1981 nicht mehr vollstreckt worden. Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.
(AA - Auswärtiges Amt: Gambia - Innenpolitik, Stand Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.8.2012)
Die Behörden Gambias schränkten weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Regierungsgegner, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert. Sicherheitskräfte waren für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich, und es gab ungelöste Fälle von Verschwindenlassen.
Der Geheimdienst (National Intelligence Agency - NIA), die Polizei und die Armee nahmen weiterhin ohne rechtliche Grundlage Menschen fest und inhaftierten sie. In Gewahrsam genommene Personen wurden selten über ihre Rechte oder den Grund ihrer Festnahme oder Inhaftierung informiert und oft länger als die erlaubte Frist von 72 Stunden ohne Anklage festgehalten. Dies stellte einen Verstoß gegen die Verfassung dar. Folter wurde weiterhin routinemäßig als Mittel zur Erpressung von "Geständnissen" und als Bestrafung angewandt.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011) - Gambia, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/gambia?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D26%26search2_y%3D12%26page_li, Zugriff 6.8.2012)
Gambia ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen vom November 2011 waren geprägt durch Einschüchterung von Wählern und Kontrolle der Regierung über die Medien. Der Präsident wird durch öffentliche Wahlen für eine unbegrenzte Zahl von fünfjährigen Amtszeiten gewählt. Von den 53 Mitgliedern der eine Kammer umfassenden Nationalversammlung werden 48 gewählt, der Rest vom Präsidenten ernannt. Die Regierung schüchterte weiterhin Journalisten, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen ein bzw. verfolgte diese.
(Freedom House: Freedom in the World 2012: The Gambia, Juli 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/gambia, Zugriff 6.8.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten waren schlecht, die Zellen überbelegt, feucht und schlecht belüftet. Es gab Beschwerden über schlechte Sanitäreinrichtungen und mangelnde Ernährung. Insassen mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Die medizinische Versorgung in Gefängnissen war schlecht, kranke Häftlinge wurden häufig in das Royal Victoria Teaching Hospital oder in der Nähe gelegene medizinische Einrichtungen gebracht. Die Wasserversorgung war angemessen, aber die Beleuchtung in einigen Zellen unzureichend. Untersuchungshäftlinge wurden gelegentlich gemeinsam mit verurteilten Straftätern untergebracht. Besuche eines staatlichen Kontrollkomitees waren möglich, jedoch wurden weder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) noch Medienvertreter zugelassen.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Gambia, The, 24.5.2012)
Im westafrikanischen Gambia sind am Sonntag denn 26.8.2012 neun Häftlinge hingerichtet worden. Die Todeskandidaten, darunter eine Frau, seien von einem Exekutionskommando erschossen worden, teilte das Innenministerium am Montag mit. Es bestätigte damit einen Bericht der Menschenrechtsorganisation Amnesty International, die allerdings bereits am Samstag von den Hinrichtungen berichtet hatte. Es waren die ersten offiziellen Hinrichtungen seit 1985. Unter den Hingerichteten war eine Frau, die des Mordes an ihrem Mann für schuldig befunden worden war, der Mörder eines britischen Touristen und drei wegen Verrats verurteilte Soldaten.
Präsident Yahya Jammeh hatte vergangenen Sonntag anlässlich der Feier zum Ende des islamischen Fastenmonats Ramadan angekündigt, bis Mitte September alle Todeskandidaten hinrichten zu lassen. Ein Abgesandter der Afrikanischen Union forderte den Staatschef daraufhin auf, diese Ankündigung nicht umzusetzen. Der frühere Armeeoffizier Jammeh, der sich 1994 an die Macht geputscht hatte, ist dafür bekannt, mit aller Härte gegen jede Opposition vorzugehen. Einem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden zufolge steht derzeit noch knapp 40 Gefangenen die Vollstreckung der Todesstrafe bevor. Nach AFP-Informationen gab es in den vergangenen Jahren im Verborgenen immer wieder Hinrichtungen in Gambia. Vergangenes Jahr waren zudem acht hochrangige Militärführer, darunter die früheren Armee- und Geheimdienstchefs und der frühere Vize-Chef der Polizei wegen Verrats zum Tode verurteilt worden.
(Der Standard - APA: Neun Häftlinge in Gambia hingerichtet, 28.8.2012,
http://derstandard.at/1345165350886/Neun-Haeftlinge-in-Gambia-hingerichtet, Zugriff 28.8.2012)
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, und andere Gesetze trugen zur freien Religionsausübung bei. Auch in der Praxis respektierte die Regierung generell die Religionsfreiheit.
Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit oder Ausübung.
(US DOS - U.S. Department of State: The Gambia - July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen. Jedoch gibt es Vorwürfe, Präsident Jammeh würde Mitglieder der Ethnie der Jola, der er selbst angehört, beim Militär und in der Regierung bevorzugen. Religionsfreiheit ist gesetzlich garantiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2012: The Gambia, Juli 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/gambia, Zugriff 6.8.2012)
Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Gambia, The, 24.5.2012)
Grundversorgung / Wirtschaft
Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen - Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben von UNDP leben über 60% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 168. Stelle von 194 des Human Development Index der Vereinten Nationen.
Das BIP verzeichnete im Zeitraum 2008 bis 2011 ein durchschnittliches Wachstum von ca. 6,5% pro Jahr, erwirtschaftet hauptsächlich im Landwirtschaftssektor. Einnahmen aus dem Tourismus und durch Überweisungen von im Ausland lebenden Gambiern gingen aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise in diesem Zeitraum zurück. 2011 erholte sich der Tourismussektor langsam wieder, das BIP wuchs jedoch weniger stark als in den Vorjahren. Die Wachstumsrate betrug lediglich ca. 5,5% - bedingt durch Einbußen bei der Getreideproduktion aufgrund mangelnder Niederschläge. Das BIP wurde 2011 zu 29,5 Prozent im primären, zu 15,1 Prozent im sekundären und zu 55,4 Prozent im tertiären Sektor erwirtschaftet. Die Inflationsrate wird für 2011 voraussichtlich ca. 5,5% betragen.
Auf dem Gebiet der Armutsbekämpfung, besonders in den Bereichen Bildung und Gesundheit, macht Gambia Fortschritte. Von den Haushaltsausgaben 2012 sollen 19,45% in den Bildungsbereich und zu 12,7 % in das Gesundheitswesen fließen. Ferner ist beabsichtigt in den kommenden Monaten die neue Armutsbekämpfungsstrategie, das "Programme for Accelerated Growth and Employment (PAGE) 2012-2015" zu verabschieden. Mit diesem sollen besonders die Sektoren Landwirtschaft, Erziehung und Infrastrukturinvestitionen zur Diversifizierung der Wirtschaft gefördert werden. Die Finanzierung dieses Programms wird jedoch wesentlich von der weiteren Entwicklung der Staatsverschuldung und der Steuereinnahmen abhängig sein.
(AA - Auswärtiges Amt: Gambia - Wirtschaft, Stand Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 8.6.2012)
Gambia hat nur wenige Bodenschätze und ist zum Teil von externer Unterstützung abhängig. Der Tourismus und Rücküberweisungen vom Emigranten halten das Land wirtschaftlich über Wasser. Der Dienstleistungssektor macht 60% des Bruttoinlandsprodukts aus, in ihm sind jedoch nur 6% der Arbeitskräfte beschäftigt. Der Durchschnittslohn beträgt einen Dollar pro Tag. Die ärmeren drei Viertel der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Die Arbeitslosigkeit bleibt hoch und die Alphabetisierung liegt bei nur 40%
(AlertNet, Country Profiles - Gambia, kein Datum, http://www.trust.org/alertnet/country-profiles/gambia, Zugriff 6.8.2012)
medizinische Versorgung
Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.
(AA - Auswärtiges Amt: Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 06.08.2012
(Unverändert gültig seit: 17.04.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 6.8.2012)
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene, gemeinsam mit Privatkliniken und von NGOs betriebenen Spitälern. Weiters existieren mehrere größere und kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.
(Access Gambia.com: Gambia's Health Care System, kein Datum, http://www.accessgambia.com/information/health-care.html, Zugriff 6.8.2012)
Die Regierung ist Hauptträger des Gesundheitssystems. Das öffentliche Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen. Vier Spitäler bilden die tertiäre Ebene, 38 Gesundheitszentren die sekundäre, und 492 kleinere Betreuungsstätten die primäre Ebene. Zusätzlich gibt es 34 private und von NGOs betriebene Kliniken. Malaria und Tuberkulose sind die Hauptgründe für Erkrankungen und Sterblichkeit.
(WHO - World Health Organisation: Country Brief: The Gambia, April 2009, in: UK Border Agency: Country of Origin Information Report - The Gambia, 9.6.2011)
Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie.
(Medical Research Council: About MRC Gambia, kein Datum, http://www.mrc.gm/about-us, Zugriff 6.8.2012)
Das "Clinical Services Department" des MRC umfasst die Gate Clinic, die Ambulanz, eine Pflegeeinrichtung sowie Laboratorien und Diagnosezentren. Medizinische Dienstleistungen von hoher Qualität und Effizienz werden gambischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer sub-saharischer Staaten sowie Besuchern aus aller Welt zur Verfügung gestellt.
(Medical Research Council: Scientific Support - Clinical Services, kein Datum, http://www.mrc.gm/scientific-support/clinical-services, Zugriff 6.8.2012)
Rückkehrfragen
Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer.
(Anfragebeantwortung der OB Dakar per E-Mail vom 29.1.2010; Bestätigung der Gültigkeit durch die OB Dakar per E-Mail vom 27.2.2012)
Die hohe Urkundenunsicherheit betrifft alle Länder des ho. Amtsbereichs, natürlich auch Gambia. In verschiedenen afrikanischen Ländern wird mit Unterstützung entwickelter Staaten und NGOs im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme die Bevölkerung erst für die Wichtigkeit der Registrierung sensibilisiert (s. u. a. www.afristat.org, www.uneca.org usw.) und die notwendige Infrastruktur teilweise erst geschaffen. Geburten werden vor allem in den Städten registriert, aber die Landbevölkerung, die ihre Kinder meist zu Hause zur Welt bringt, lässt die Kinder oft nicht registrieren. Geburtsurkunden werden häufig erst bei Bedarf ausgestellt. In unserem Amtsbereich oft erst dann, wenn die erwachsene Person einen Ausländer heiraten will und ein Auszug aus dem Geburtenregister verlangt wird.
(Anfragebeantwortung der OB Dakar per E-Mail vom 24.2.2012)"
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten aktuellen Berichten anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. XXXX
Im Verfahren vor dem BFA wurde keine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben. XXXX
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Privat- und Familienleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde.
Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Asylverfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer befindet sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern im Bundesgebiet. Die Genannten sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, weshalb eine Rückkehrentscheidung ? zeitgleich mit den genannten Familienangehörigen vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall - trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479, in welchem eine rund dreijährige Aufenthaltsdauer als jedenfalls nicht so lange, als dass sich aus dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat ableiten ließe, erachtet wurde)? von einem bestehenden Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer befindet sich weniger XXXX im Bundesgebiet, worin kein Zeitraum gesehen werden kann, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer, hat zwar Deutschkurse besucht, jedoch keinerlei Prüfungen abgelegt.
Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass für alle Familienangehörigen mit Erkenntnis des heutigen Tages eine gleichlautende Entscheidung ergangen ist. Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia erkennen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, er beherrscht sowohl englisch als auch die einheimische Sprache , sodass auch eine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen würde.
XXXX.
Unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher in einer Rückkehr des Beschwerdeführers, nicht zu erblicken.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Beschwerdeführer wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.
Im gegenständlichen Fall kann auch aktuell gesehen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe bzw. Integrationsaspekte.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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