L518 2110086-1•BVwG L518 2110086-1
L518 2110086-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L518 2110086-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 28.4.2015, Zl. OB: XXXX, VN: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2,3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2, § 19b Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2.10.2003 erstmalig die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schriftstücken in Vorlage.
Eine am 28.10.2003 bei Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten, und Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erbrachte wegen allergischem Asthma bronchiale, Anagetikaasthma, Pollinose, und geringgradiger Birkenpollenallergie (Pos. Nr. 286) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sowie wegen chronischer Lumboischialgie re. bei bekanntem li-medio-lateralem Discusprolaps L4/L5 (Pos. Nr. 190) ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Durch das Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgelegt.
Dem mit Schreiben vom 18.11.2003 gem. § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehör trat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27.11.2003 entgegen und brachte Unterlagen über seinen Kuraufenthalt in Vorlage.
Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme (vom 4.2.2004) wurde der Antrag mit Bescheid vom 9.2.2004, Zlen. OB: XXXX und VN: XXXX gem. der §§ 2,3, 14 und 27 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF abgewiesen.
Mit Antrag vom 19.11.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und begründete diesen zu seinem bisherigen Vorbringen mit Beschwerden der Wirbelsäule (TH8/9 und TH9/10 Knorpelschäden), einer Asthma Allergie und einem Haarriss in der linken Sehne des Sprunggelenkes (Unfall im August 2000) und untermauere sein Vorbringen neuerlich durch die Vorlage eines Konvolutes ärztlicher Schreiben.
Eine am 17.2.2005 erfolgte Begutachtung des BF durch Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erbrachte wegen Asthma bronchiale (Pos. Nr. 286) einen Grad der Behinderung von 30 v.H. sowie wegen chronischer Lumboischialgie rechts bei bekannten Bandscheibenvorfall L4/L5 (Pos. Nr. 190; 30 v.H.), unklarer Arthritis im Bereich des linken Sprunggelenkes mit massiver Bewegungseinschränkung (Pos. Nr. 136; 30 v.H.) und Bewegungseinschränkung der Großzehen (Pos. Nr. 164; 10 v.H.) einen Grad der Behinderung von 40 v.H.
Wegen zusätzlicher Erschwernis steigert das Asthmaleiden das Führende leiden.
Eine Nachuntersuchung wurde in drei Jahren festgesetzt.
Mit Bescheid vom 6.4.2005, gleiche Zlen., wurde dem Antrag des BF gem. der §§ 2, 3, 14 und 27 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. Folge gegeben und festgestellt, dass der BF dem Kreis der Behinderten angehört.
Die Begutachtung des BF am 8.4.2008 führte bei gleichbleibenden Gesundheitsschäden zum identen Ergebnis.
Abermals wurde eine Nachuntersuchung nach drei Jahren anberaumt und führte eine am 20.6.2011 erfolgte Begutachtung wegen chronischer rezidivierender Lumboischialgie bei bekanntem Bandscheibenvorfall L4/L5 mit temporärer pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein (Pos. Nr. 190; 30 v.H.), Zustand nach Operation des linken oberen sprunggelenkes (Bandplastik) sym. (Pos. Nr. 136; 30 v.H.), Bewegungseinschränkung der Großzehen (Pos. Nr. 164; 10 v.H.) und Asthma Bronchiale (Pos. Nr. 286; 30 v.H.) zum gleichen Ergebnis.
Mit als "Anfrage wegen neuer Einstufung" tituliertem Schreiben vom 18.9.2014 beantragte der Beschwerdeführer nach einem am 9.11.2013 erfolgten Verkehrsunfall eine neue Einstufung. Im Zuge einer MR Untersuchung wurde ein Riss in der Kniescheibe festgestellt, der sich durch eine Arthrose gebildet hat und im KH XXXX durch eine Arthroskopie geglättet wurde und einen Physio-Aktiv-Aufenthalt in XXXX nach sich zog. Sein Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer abermals durch die Vorlage diverser dem Antrag beiliegender ärztlicher Schreiben sowie den Entlassungsbericht der XXXX.
Eine am 10.2.2015 durch Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erfolgte
Begutachtung erbrachte nachstehendes Ergebnis:
Anamnese :
Siehe AS 93 Letztgutachten
Sonstige Erkrankungen: Im September 2013 Verkehrsunfall mit Verletzung der Kniescheibe.Ein Asthma bronchiale ist bekannt.
Operationen: April 2014 Arthroskopie rechtes Kniegelenk.
Anschluss-Reha: August/September 2014,
Derzeitige Beschwerden:
Er gibt die Beschwerden im rechten Kniegelenk, in der Lendenwirbelsäule und in der Brustwirbelsäule an. Ausstrahlung in die Prostata. Er hat wetterbedingte Beschweren, Belastungsschmerzen etc. etc.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Eine ambulante Therapie ist wieder geplant.
Seractii, Lansobene, Voltatol Salbe, Seretide Berodual, Desloratadin.
Sozialanamnese:
Verheiratet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkf. Datumsangabe):
Siehe Akt bis AS 93:
Klinikum XXXX/Grieskirchen orthopädische Abteilung:
MR!- fortgeschrittene Chondropathie und OD.
Im April 2014 Arthroskopie des rechten Kniegelenkes.
Orthopädischer Befund Dr. Hofstätter vom Mai 2014:
Entlassungsbericht Reha-Zentrum XXXX vom August/September 2014:
Es wird darauf hingweisen, dass das Ziel erreicht wurde, nämlich eine Verbesserung in der Wirbelsäule und eine Verbesserung der Kniegelenksbewegung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Erhöhter EZ.
Größe: 173 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild mit Schuhen ist weitgehend unauffällig.
Das Aufstehen aus dem Sessel geschieht spontan.
Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten geht rasch und ohne Einschränkungen vor sich. Die Grob- und Feingrifftätigkeit ist o.B.
Beim Beugen nach vorne besteht ein Fingerkuppen Bodenabstand von etwa 30 cm.
Der Lastenwechsel ist seitengleich durchführbar.
Im entkleideten Zustand ist die Schulterachse links etwas tiefer. Der Bauchumfang über dem Brustkorbumfang.
Das Taillendreieck ist rechts enger.
Die unteren Extremitäten sind gerade.
Durchgetretenes Quergewölbe bei normalem Längsgewölbe. Massive Fehlstellung der rechten Großzehe mit Krallenzehenbildung. Hammerzehen rechts.
Bei der Aufforderung des Zehenstandes - wird vorsichtig durchgeführt.
Der Fersenstand kann unsicher durchgeführt werden.
Die freie Kniehocke wird vorsichtig demonstriert - er kommt bis 90 Grad.
Der Schürzen-Nackengriff ist gut durchführbar.
NWS:
S 60/0/20, F 30/0/30, R 60/0/60 BWS-LWS:
S 50/0/20, F 30/0/30, R 40/0/40 mit muskulärer Limitierung.
Die Handflächenbeschwielungszeichen sind seitengleich.
Obere Extremitäten:
Beide Schultergelenke:
S 180/0/40, F 40/0/170, R 60/0/95
Beide Ellbogengelenke:
S 10/0/145
Vorderarmdrehung beidseits:
S 90/0/90
Beide Handgelenke:
S 60/0/60, F 30/0/40
Untersuchung in Rückenlage:
Einschränkung in der Belastung des linken Beines.
Die Einnahme der Rückenlage ist aber gut durchführbar.
Untere Extremitäten:
Rechtes Hüftgelenk:
S 0/0/110, F 45/0/25, R 35/0/20
Rechtes Kniegelenk:
S 5/0/125
Rechtes oberes Sprunggelenk:
S 15/0/50
Rechtes unteres Sprunggelenk:
S 20/0/40
Linkes Hüftgelenk:
S 0/0/120, F 45/0/20, R 35/0/20
Linkes Kniegelenk:
S 5/0/125
Linkes oberes Sprunggelenk:
S 0/0/5-50
Linkes unteres Sprunggelenk: Drittelgradig eingeschränkt.
LWS- neuroorthopädische Untersuchung: Laseque: negativ.
Kernig: negativ.
Psycho(patho)logischer Status:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd, Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos, Nr,
GdB %
1
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule..
20
2
Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke.
20
3
Funktionseinschränkung beider Kniegelenke.
20
4
Funktionseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes.
20
5
Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe mit Fehlstellung sym.
10
6
Asthma bronchiale.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pos.1 : Maßgebliche radiologische Veränderungen. Intervalle in der Behandlung. Einschränkung im Alltags- und Arbeitsleben. Funktionelle Beschwerden wie Blockierungen und Muskelhartspann. Keine neurologischen Ausfälle.
Pos. 2: Es besteht eine gewisse Innenrotation-Abduktionseinschränkung beidseits. Allerdings muskulär bedingt. Im Kontext mit der Behinderung der Lumbodorsalmuskulatur.
Pos. 3: Die Beugung und Streckung kann zwar beidseits bis 120 Grad durchgeführt werden. Es besteht jedoch eine starke muskuläre Behinderung, wahrscheinlich ausgehend von der LWS über die Muskelkette.
Pos. 4: Der mittlere Rahmensatz ist ausreichend.
Pos. 5: Es handelt sich hier um eine taxative Auflistung, da keine eigene Position vorhanden ist.
Pos. 6: Normales Berufsleben. Kaum Einschränkungen in der sportlichen Tätigkeit. Medikamentös eingestellt mit leichten Atembeschwerden nachts.
Begründung:
Die führende Behinderung ist im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates vorhanden, wobei auch hier die führende Behinderung von Seiten der Wirbelsäule ausgeht. Die Behinderungen der Hüften und der Kniegelenke sind eigentlich nachrangig. Die Behinderung des linken oberen Sprunggelenkes hat sich deutlich gebessert- ist aber eine eigenständige Behinderung mit richtungsgebender Verschlimmerung. Die Behinderung des Asthma bronchiale ist eine eigenständige Behinderung, sodass die Gesamtbehinderung mit 40% von 100% zu Buche steht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund der neuen Einschätzungsrichtlinien hat sich hier eine Änderung in der Gesamteinschätzung ergeben.
[X] Dauerzustand
O Nachuntersuchung , Begründung:
Folglich wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
Gegen diese abschlägige Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.5.2015 und E-Mail vom 30.6.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass der BF im Jahr 2014 drei Wochen auf Reha war und von Dezember bis Mitte März nicht im Berufsleben war. Als der BF Mitte März wieder ins Berufsleben einstieg, merkte er, dass er im rechten Knie Schmerzen und Schwellungen bekomme und eine Entlastung des Knies dazu führte, dass sich das Sprunggelenk entzündete. Infolge der Bewegungseinschränkung seien wegen einer Durchblutungsstörung die Zehen blau angelaufen und durch die ständige Fehlbelastung werde das Problem mit der Wirbelsäule auch nicht besser. Daher hätten sich die gesundheitlichen Probleme vergrößert und sei eine falsche Einschätzung mit 40 v.H. erfolgt.
Zwei praktische Ärzte verneinen eine Besserung des Gesundheitszustandes des BF, da das Knie und die Bandscheiben rechts und das Sprunggelenk links Beeinträchtigungen aufweisen und sohin der BF in Zukunft wegen der Fehlbelastung mit mehr Problemen und Schmerzen leben muss.
Mit Schreiben vom 21.7.2015 übermittelte das Sozialministeriumsservice einen Befund des Dr. XXXX, FA für Radiologie, vom 26.6.2015, und Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.7.2015.
Am 26.8.2015 wurde durch das Sozialministeriumsservice ein ärztliches Schreiben des Dr. XXXX, vom 11.8.2015 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.2.2015 des Dr. XXXX (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
So wurde etwa bei der Zusammenfassung der relevanten Befunde insbesondere auf den zeitlich späteren Entlassungsbericht des XXXX XXXX vom August/September 2014, sowie die daraus ersichtliche zusammenfassende Beurteilung und Empfehlung, demzufolge das Ziel, nämlich eine Verbesserung in der Wirbelsäule und eine Verbesserung der Kniegelenksbewegung, erreicht wurde, Bezug genommen.
Darüber hinaus sei festgestellt, dass im Entlassungsbericht betreffend dem Knie re. V.a lateral als Anfangsbefund ziehend und die tägliche Einnahme von Schmerzmedikamenten und als Endbefund abends deutliche Besserung, durch Belastungen im Alltag keine Verschlechterung festgehalten wurde. Ebenso wurde ein nach der Reha verbesserter Bewegungsstatus (Angangswert S(a) 0-1-85; Endwert: S(a) 0-0-130) festgehalten. Der Therapieerfolg wurde als gut bezeichnet.
Wörtlich wurde bei der zusammenfassenden Beurteilung und Empfehlung festgehalten:
Sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes haben sich gebessert, das ursprüngliche Streckdefizit ist verschwunden. Auch die Kreuzschmerzen samt Ausstrahlung haben sich gebessert, die Ausstrahlungen reichen nur mehr bis zur Mitte des Osch. Die erlernten Übungen sollten konsequent weiter durchgeführt werden.
Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem mit 25.11.2014 datierten Arztbrief nicht, wenn darin eine Chondropathie patellae Grad II-III 1x1cm, Glättung, part. Synovektomie am 30.4.2014, als weitere Maßnahmen die Teilbelastung mit Stützkrücken sowie ein komplikationsfreier postoperativer Wundheilungsverlauf festgehalten wird.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises. Vielmehr findet das Gutachten auch in den durch den BF in Vorlage gebrachten Befund des Dr. XXXX, vom 26.6.2015, in welchem eine mäßige Verplumpung des Außenknöchelbereiches an der Fibulaspitze, im Übrigen unauffälliger Befund des oberen und unteren Sprunggelenkes, sowie der ossären Strukturen und dem othopädischen Befund des Dr. XXXX vom 14.7.2015, in welchem im Rahmen der Beurteilung festgehalten wurde, dass zum derzeitigen Zeitpunkt von Seiten des Patienten keinerlei Beschwerden und keine Instabilität des Sprunggelenkes und somit zum derzeitigen Zeitpunkt keine Einschränkung der Belastbarkeit besteht, seinen Niederschlag. Bei der Beurteilung des zuletzt genannten Befundes wurde lediglich festgehalten, dass konsequent hohe orthopädische Schuhe getragen werden sollen. Ebenso widerspricht das Gutachten nicht dem Schreiben vom 11.8.2015, demzufolge der BF varikös aufgeweitete oberflächliche Venen am Unterschenkel und tiefe Muskelvenen habe.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Insoweit im Gutachten vom 10.2.2015 im Verhältnis zum Vorgutachten als Stellungnahme angeführt wird, dass sich aufgrund der neuen Einschätzungsrichtlinien eine Änderung der Gesamteinschätzung ergeben hat, so kann auch dieser Ausführung nicht entgegengetreten werden.
In Ansehung der erläuternden Bemerkungen erfolgte die Einschätzung des Grades der Behinderung sowohl im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) als auch des Bundesbehindertengesetzes (BBG) durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der gem. § § 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965.
Zweck der Richtsatzverordnung ist die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Kriegsopfern, wobei im Gegensatz zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG bzw. BBG nur jene Gesundheitsschädigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung (Dienstbeschädigungen) stehen, zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Richtsatzverordnung schon vor mehr als 40 Jahren in Kraft getreten ist und bei Weitem nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht bzw. die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes nicht mehr adäquat abbildet.
Insoweit in den Pos. Nr. die Gesundheitsschädigungen sowie die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar ihren Niederschlag finden, war festzustellen, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet war, das Gutachten zu erschüttern.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Zudem war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch das Vorbringen, zwei praktische Ärzte vermeinten, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht besser werden könnten, zumal das Knie und die Bandscheiben rechtsseitig, während das Sprunggelenk linsseitig beeinträchtigt wären, vermag das Gutachten nicht zu erschüttern, wurde doch damit keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens substantiiert aufgezeigt bzw. falsche Begutachtung dargetan. Vielmehr spiegelt sich diese Ausführung im Gutachten in der Tatsache, als die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen dargelegt und als Dauerzustand qualifiziert wurden. Dass die Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzsymptomatik etwas gelindert werden konnte, wird - wie bereits dargelegt - durch die vom BF beigebrachten Bescheinigungsmittel belegt und fand auch dies im Gutachten Berücksichtigung.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides.
Es lag daher im Ergebnis kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und unter die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 27 Abs 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG. ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 40 von vH.
Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um den Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen, iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, nicht vor.
Den einschlägigen Normen kann nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen und wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs.2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304)
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten, insbesondere der vorliegenden Sachverständigengutachten und in der Folge des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen, war spruchgemäß zu entscheiden.
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