BVwG L518 2106354-1

L518 2106354-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2015

Regest

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2106354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2106354.1.00

Spruch

L518 2106355-1/15E

L518 2106353-1/6E

L518 2106351-1/6E

L518 2106356-1/2E

L518 2106354-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 821183803 - 2118610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 821699506 - 2154993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 821699408-2154969, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 821699604 - 2155005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 821699702 - 2155019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 stellte am 03.09.2012 gegenständlichen Antrag, die gemeinsam eingereisten bP 2-5 stellten am 20.11.2012 ihre Anträge.

I.2. Die bP 1 brachte zusammengefasst vor:

I.2.1. Am XXXX wäre ein Soldat namens XXXX (in der Folge auch: H) verstorben, der in einer Kaserne in XXXX, stationiert gewesen wäre. Die bP 1 sei seit 2005 als Berufsoffizier beschäftigt gewesen. Im XXXX 2012 wäre sie von der Provinz XXXX versetzt worden und wäre sie am XXXX2012 offiziell vom Verteidigungsminister zum XXXX ernannt worden, jedoch hätte sie auch schon vor dieser Ernennung die Tätigkeit ausführen können. Sie hätte im Verfahren des im Militärkrankenhaus in XXXX verstorbenen Soldaten XXXX ermittelt und hätte die genaue Todesursache erforschen wollen.

Am XXXX.2012 wäre auf Anordnung der Staatsanwaltschaft der XXXX XXXX festgenommen worden. Die bP 1 hätte dem zuständigen Staatsanwalt XXXX schriftlich mitgeteilt, dass es in dieser Angelegenheit wichtigere Personen als diesen Chefarzt geben würde, die zur Verantwortung gezogen werden müssten. Im November 2012 hätte sie erfahren, dass XXXX wegen ähnlicher illegaler Anordnungen von seinem Posten entlassen worden wäre.

Der bP wäre es mit ihrem Personal gelungen, zu ermitteln, dass der Soldat derart geschlagen worden wäre, dass sich sein Gesicht deformiert hätte und er aufgrund seiner schweren körperlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Erst dort hätte er sich lebensgefährlich mit Windpocken angesteckt, während die offizielle Version laute, der Soldat sei schon mit Windpocken eingeliefert worden und daran verstorben. Die bP hätte ihre Berichte an XXXX und den XXXX übermittelt. Sie hätte auch ermittelt, dass die Hauptschuld nicht dieser Chefarzt sondern zwei andere Ärzte nämlich XXXX tragen würden.

Am XXXX2012 hätte sie bei Ihrer offiziellen Ernennung dem Verteidigungsminister auf dessen Anfrage in einem ca. 30 minütigem Gespräch alles erzählt wie es tatsächlich zum Tod dieses Soldaten gekommen wäre. Der Verteidigungsminister hätte es nicht geglaubt, dass dieser Soldat so stark in dieser Kaserne verprügelt worden wäre, sodass er in weiterer Folge ins Krankenhaus gekommen und dort verstorben sei. Der Verteidigungsminister hätte die bP letztlich gebeten "milder" zu ermitteln. Die bP sei sich aber ihrer Verantwortung bewusst gewesen und hätte etwa zehn Tage später ihre Ermittlungsergebnisse an den Militärstaatsanwalt und an den Ermittlungsdienst des Verteidigungsministeriums geschickt.

Im März 2012 hätte es eine Quartalsbesprechung gegeben, an der alle Vorsitzenden der Militärpolizei von allen Provinzen und Ermittler anwesend gewesen wären. Nach der Besprechung hätte XXXX die bP auf ihre "Missstände" in den Ermittlungen hingewiesen. In weiterer Folge hätte sie ihrem Vorgesetzten gesagt, dass sie sich nicht bereit erklären würde, Tatsachen zu vertuschen. Die bP hätte danach mit ihrem Vorgesetzten den Fall zum obersten Vorsitzenden der gesamten Militärpolizei namens XXXX gebracht. Dieser hätte danach XXXXkontaktiert, jedoch hätte dieser im Gegensatz zu XXXX die Vertuschung gewollt. Zwei Tage später wären zwei Mitarbeiter des obersten Polizeichefs XXXX in das Büro der bP gekommen. Einer der beiden namens XXXX hätte gesagt, dass die bP 1 nichts mehr mit den Ärzten unternehmen dürfe und hätte auch gedroht, dass die bP ernste Probleme bekommen würde. Der Name des Vorgesetzten der bP 1 hätte XXXX gelautet und hätte dieser der bP mitgeteilt, dass auch XXXX gegen die Vertuschung sei. Die Stimmung sei sehr angespannt gewesen.

I.2.2. Etwa Mitte XXXX 2012 wären darüber hinaus im Internet verschiedene Artikel erschienen, aus denen hervorgeht, dass XXXX und die bP 1 einen Soldaten verprügelt hätten, sodass sich dieser verletzt hätte und er danach auf Urlaub geschickt worden wäre. XXXX hätte den Oberstaatsanwalt der Republik Armenien kontaktiert, damit dieser Schritte einleite gegen die Verbreitung falscher Tatsachen. Ein Ermittler wäre der Sache nachgegangen und hätte ermittelt, dass dieser Bericht tatsächlich eine Lüge war, wie die vorgelegte Entscheidung über die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens vom XXXX zeige.

I.2.3. Am XXXX2012 wäre die bP 1 dennoch vom Dienst suspendiert worden. Ebenso wären XXXX und XXXX suspendiert worden. Fünf Tage nach der Suspendierung, am XXXX2012, wäre XXXX wieder zum Chef der Militärpolizei von XXXX ernannt worden. XXXX und Ende XXXX hätten versucht, die bP 1 umzustimmen und dazu zu bringen, verfälschte Berichte zu unterschreiben, da die Situation aussichtslos sei. Die bP1 hätte sich jedoch geweigert, weil Sie nicht von der Wahrheit abkommen wollte.

I.2.4. Die bP 1 hätte im Namen der Mutter eine Beschwerde an den Ombudsmann namens XXXX geschrieben, jedoch von diesem keine Antwort erhalten. Ende Mai 2012 wäre eine Anfrage vom Gemeindevorsitzenden der Gemeinde XXXX an den Präsidenten von Armenien verfasst worden und wäre in dieser auf den Vorfall mit diesem verstorbenen Soldaten und auf die Suspendierung der bP 1 hingewiesen worden. Der XXXX hätte mit Schreiben vom XXXX danach mitgeteilt, dass über die Suspendierung der Verteidigungsminister selbst zu entscheiden hätte.

I.2.5. XXXX hätte die bP 1 danach noch einmal aufgefordert, die vorgelegten Berichte zu unterschreiben und hätte der bP 1 auch mit der Festnahme gedroht. Zweieinhalb Tage hätte die bP 1 sich auch zu Unrecht in Untersuchungshaft befunden und wäre in diesen zwei Tagen auch versucht worden, sie umzustimmen. Dabei wäre die bP 1 auch von XXXX geschlagen worden. Nach diesen zwei Tagen hätte die bP 1 sich eine Woche in einem Erholungsgebiet aufgehalten, weil sie nicht nach Hause hätte können, da aufgrund der erlittenen Schläge das Gesicht verunstaltet gewesen wäre. In diesem Erholungsgebiet hätte auch ein Arzt die Wunden versorgt.

I.2.6. Um den XXXX sei die bP 1 nach XXXX zurückgekommen und sei ihr vom ihr bekannten bundesweiten XXXX mitgeteilt worden, dass ihr Telefon abgehört werde. In weiterer Folge hätte die bP 1 von ihren ehemaligen Untergebenen erfahren, dass ihr bezüglich eines Verfahrens aus dem Jahre 2010 vorgeworfen werden solle, dass sie damals etwas vertuscht hätte. Zwei Tage vor der Ausreise hätte sie auch gehört, dass Leute geholt werden, die zu Unrecht Anzeige gegen die bP 1 erstatten sollten.

Über eine dritte Person hätte die bP 1 dann am XXXX.2012 einen Treffpunkt mit der Journalistin XXXX vereinbart. Dies hätte die bP 1 als letzten Ausweg gesehen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass diese auch mit der Polizei zusammenarbeite, weshalb Recherchen im Zusammenhang mit ihrer Person "vorsichtig" durchzuführen wären. Es wäre jedoch nicht mehr zu diesem Treffen gekommen, da die bP 1 aufgrund eines Schussattentats Armenien verlassen hätte. Am XXXX.2012 in den Abendstunden sei nämlich ein Schussattentat auf sie verübt worden, als sie mit ihrem schwarzen Mercedes auf der Landstraße zwischen XXXX unterwegs gewesen wäre. Durch die Schüsse aus einem sie verfolgenden Lada21010 wäre die Heckscheibe des Autos beschädigt worden. Das Auto sei in XXXX in einer Werkstätte an der Straße Richtung XXXX nach der Ausreise der bP 1 repariert worden. Der Werkstättenbesitzer heiße XXXX.

I.2.7. Die bP legte einen Haftbefehl bzw. Entscheidung über die Festnahme vom XXXX2012 des Untersuchungsbeamten der XXXX in der Strafsache XXXX vor. Demnach hätte die bP 1 eine am XXXX stattgefundene Messerstecherei vertuscht. Als Gegenleistung hätte sie hohe Bestechungsgelder von XXXX kassiert. Es drohe ein Urteil gemäß § 311 Abs. 2 Punkt 2 armenisches Strafgesetz.

I.3. Die bP 2 brachte in ihrer Erstbefragung vor, dass sie von ihrem Mann im Oktober 2012 erfahren habe, dass er sich in einem "Super-Land" befände, in welches sie mit der Familie nachkommen solle. In der Heimat habe sie Angst vor den Leuten der Staatsanwaltschaft und habe sie wegen dieser Leute schon ihren Arbeitsplatz als Kindergartenleiterin in Armenien verloren.

Im weiteren Verfahren gab die bP 2 zu den Fluchtgründen an, dass am XXXX2012 um ca 17-18 Uhr drei ihr unbekannte Männer, welche sich als Militärangehörige vorgestellt hätten, erschienen wären. Diese hätten nach der bP 1 gefragt und seien am nächsten Tag wieder gekommen. Man hätte sie bedroht und aufgefordert, dass sich die bP 1 unbedingt bei der Militärstaatsanwaltschaft melden soll und würde man ansonsten sie zur Staatsanwaltschaft bringen. Dies wäre nicht möglich gewesen, da sich dann niemand um die Kinder kümmern hätte können. Die bP 2 hätte daraufhin unterschrieben, dass sich die bP 1 bei ihnen melden wird. Das "aggressive Vorgehen" der Männer hätte beim zweiten Besuch dazu geführt, dass die Mutter der bP 1 einen Krankenwagen benötigte. Die Mutter der bP 1 habe dann auch am XXXX.2015 den älteren Bruder der bP 1 geholt, welcher Pass und Geld der bP 1 abgeholt habe. Der Familie habe er geraten, von zu Hause wegzugehen. Sie wären mit dem Taxi daher nach XXXX gefahren, wo sie sich bis 01.09.2012 aufgehalten hätten.

Mit dem Schwager wäre die bP 2 dann immer in Verbindung gestanden, dieser hätte ihnen auch erzählt, dass die Männer einige Male bei ihnen zu Hause gewesen wären bzw. die Nachbarn befragt hätten. Über die beruflichen Probleme des Mannes hätte sie in der Heimat noch nichts gewusst, sie hätte erst in Österreich einiges von seinen Problemen erfahren. Auch der Schwager habe ihr letztlich nur zur Ausreise geraten und nichts Konkretes über den Grund dafür gesagt.

Zu ihrer persönlichen Situation in Armenien gab die bP an, dass sie als Kindergärtnerin zwischen August 2006 und Juli 2012 beschäftigt gewesen wäre, am 09.07. hätte sie Urlaub genommen und ein Kündigungsschreiben verfasst. Sie hätten auch ein Lebensmittelgeschäft gehabt.

I.4. Die bP 3 (Mutter der bP 1) bestätigte im Wesentlichen die Angaben der bP 2 zu den beiden Besuchen und führte zusätzlich aus, dass ihr zweiter Sohn, XXXX (idF: K.), welcher ebenfalls bei der Militärbehörde arbeite, aufgrund der Probleme der bP 1 selbst Probleme bekommen habe und sogar versetzt worden sei (AS 71 Akt bP 3). K sei vom Stellvertreter des Verteidigungsministers aber geschätzt und beschützt worden. Deshalb habe er weiter in Armenien arbeiten können.

I.5. Die minderjährigen bP4 - bP5 sind die leiblichen Kinder von bP1 und bP2.

I.6. Am 24.05.2013, 13.06.2013 und 24.06.2013 erfolgten Urkundenvorlagen samt ergänzendem Vorbringen. Die vorgelegten Dokumente wurden von der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt.

I.7. Die von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2013 ergab, dass die Angaben der bP zum Aufenthaltsort mit der Familie vor der Ausreise (XXXX) zutreffen. Auch der Dienstausweis der bP 1 ist demnach echt und richtig und sei die bP 1 auch wirklich nach XXXX versetzt worden.

Die angegebenen Fluchtgründe würden jedoch nicht zutreffen. Demnach sei die bP 1 an den Ermittlungen zum Tod des Soldaten XXXX, welcher tatsächlich am XXXX verstorben sei, nicht beteiligt gewesen. Eine Person namens XXXX hätte die Ermittlungen von Beginn an geleitet. Zum Tod habe keinerlei physische Gewalt geführt, sondern offensichtlich eine Windpockenerkrankung mit Fehlbehandlung im Krankenhaus. Die Eltern des verstorbenen Soldaten sowie deren Anwalt hätten auch nie an die von der bP behauptete Version geglaubt oder diesbezüglich ermittelt. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Ermittlungen ein Verfahren gegen zwei behandelnde Ärzte anhängig, welches (im Zeitpunkt der Anfragebeantwortung) noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Das vorgelegte Schreiben der XXXX, aus welchem hervorgeht, dass das Verfahren gegen die bP wegen Mangel an Beweisen eingestellt wurde, sei zwar echt, jedoch hätten zahlreiche Quellen ergeben, dass die bP 1 mit den anderen Personen tatsächlich die fünf Soldaten verprügelt hätten. Aus Angst vor weiteren Problemen und Drohungen hätten diese Soldaten keine Strafanzeige erstattet. Dass die bP 1 von der Dienststelle entlassen wurde, entspräche ebenfalls den Tatsachen.

Die bP 1, XXXX seien tatsächlich Ende März entlassen worden, jedoch läge der Hauptgrund hierfür in den Übergriffen gegen diese fünf verprügelten Soldaten. XXXX hätte tatsächlich aufgrund seiner Beziehungen wieder einen anderen Job bekommen.

Die Echtheit des Schreibens von XXXX könne weder bestätigt noch verneint werden, jedoch differierten angebrachtes Logo und Stempel von den üblich verwendeten.

Der Haftbefehl vom XXXX2012 sei zwar tatsächlich erlassen worden, allerdings gemäß zuverlässigen Quellen aufgrund ausreichender Beweise gegen die bP 1 und ihre Kollegen. Falls die bP 1 tatsächlich wegen Annahme eines hohen Bestechungsgeldes verurteilt werden würde, erwarte sie eine Haftstrafe von 7 bis 15 Jahren.

Das Protokoll über die Hausdurchsuchung am XXXX2012 sei echt.

Es sei weder ein Schussattentat auf die bP 1 verübt worden, noch sei sie inhaftiert gewesen oder in Haft geschlagen worden. Demnach könnte auch das Auto der bP 1 nicht wegen eines Schusswechsels repariert worden sein. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass alle Werkstätten in der Nachbarschaft von der bP vorgewarnt wären, die "richtigen" Dinge zu sagen. Die angegebene Telefonnummer sei auf eine politische Partei registriert gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, Details hinsichtlich des angeblich von der bP 1 besessenen Autos zu überprüfen.

Das Schreiben der HCA vom XXXX sei echt. Dies habe auch der XXXX bestätigt. Obwohl dieser das Schreiben zu rechtfertigen versucht habe, seien dessen Argumente schwach gewesen und stünde der Inhalt des Schreibens ohne Zweifel im Widerspruch zu den Tatsachen, wobei man nicht wisse, warum dieses Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden ist.

I.8. Der bP 1 wurde dieses Erhebungsergebnis im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten. Die bP 1 gab hierzu an, dass er keine Soldaten geschlagen habe. Hätte er tatsächlich Soldaten geschlagen, wäre er noch an jenem Tag legal festgenommen worden.

Des Weiteren wurde die bP 1 im Rahmen dieser Einvernahme sehr konkret zum angeblich auf ihn am XXXX2012 stattgefundenen Schussattentat befragt (AS 385) und wurde ihr vorgehalten, dass sie hinsichtlich der beschädigten Autoteile und des genauen Zeitpunktes ein widersprüchliches Vorbringen erstattet habe.

I.9. Am 26.02.2014 langte eine Stellungnahme der bP 1 ein. In dieser wurde insbesondere auf ein Schreiben des Helsinki Bürgerkommittees verwiesen und wurde ein Zeitungsartikel vorgelegt. Weiters wurde der Anfragebeantwortung mit diversen Ausführungen entgegengetreten.

I.10. Am 21.08.2014 langte ein Schreiben der Finanzpolizei bei der belangten Behörde ein. Die bP 1 ist demnach beim Verlegen von Betonsteinplatten an einer privaten Adresse angetroffen worden (§28 Abs. 7 AuslBG).

Am 14.11.2014 langte ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung der bP 2 wegen Diebstahles sowie der entsprechende Abschlussbericht der Polizei bei der belangten Behörde ein.

I.11. Am 04.02.2015 wurden Unterlagen zur Integration der bP vorgelegt.

I.12. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.12.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete es die belangte Behörde aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als erwiesen, dass das Vorbringen der bP 1 nicht zutrifft. Die belangte Behörde habe keinen Grund, am Rechercheergebnis zu zweifeln, da ein Vertrauensanwalt kein persönliches Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in irgendeine Richtung habe. Anders wäre dies bei Asylwerbern und NGO¿s.

Die behördliche Verfolgung der bP 1 resultiere lediglich aus Fehlverhalten ihrer Person. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen nicht als Verfolgung zu sehen.

Selbst wenn die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden wären, wäre es der bP 1 zumutbar, sich einem gerichtlichen Verfahren zu stellen und die Vorwürfe zu entkräften. Ausführungen zur Rechtsstaatlichkeit von Verfahren oder Haftbedingungen würden sich erübrigen, da gemäß armenischem Recht Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Vorbringen zum behaupteten Schussattentat sei zudem widersprüchlich gewesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde auch das Vorbringen der bP 2 und 3 als nicht glaubwürdig aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP 2 und bP 3 wurde festgehalten, dass sich Widersprüche in deren Vorbringen ergeben hätten. So hätte die bP 3 in der Erstbefragung noch angegeben, dass beim ersten Mal lediglich zwei Beamte der Staatsanwaltschaft und am nächsten Tag andere Männer gekommen wären. Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte sie die Angaben mit den Angaben der bP 2 abgestimmt und angegeben, dass an beiden Tagen dieselben drei Männer erschienen wären.

Es sei auch nicht glaubhaft, dass die bP 2 und bP 3 wegen der bP 1 einer Verfolgung ausgesetzt wären oder von Sippenhaft bedroht wären und demgegenüber der Bruder der bP 1 nach wie vor in Armenien leben kann.

Schließlich seien die Angaben der bP 2 und 3 zu ihrer Ausreise bzw. ihrem Reisepass nicht konsistent gewesen und sei aufgrund einer anzunehmenden legalen Ausreise von keiner Verfolgung auszugehen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass die bP 1 ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen ist, da dieser von Mitte Oktober bis Mitte November 2012 in Österreich nicht gemeldet gewesen sei.

I.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.12.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Vorbringens in Grundzügen vorgebracht, dass sich die fundierte Stellungnahme der bP 1 zur Anfragebeantwortung im gegenständlichen Bescheid nicht wieder finde und auch auf das darin enthaltene Vorbringen in keiner Weise eingegangen worden sei. Dieses Vorbringen werde in leicht veränderter Form wiederholt und damit ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Das Beschwerdevorbringen gelte für alle bP.

Die wesentlichen Passagen dieser Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 26.02.2014 lauten:

Die Reputation der HCA in Armenien sei tadellos. Der XXXX (idF: A) werde selbst oft als Sachverständiger beauftragt und wurde dessen Schreiben vom 18.02.2014 in der Folge in der Beschwerde widergegeben. Demnach sei A von einer unbekannten Person kurz zum Fall der bP 1 befragt worden. Er habe zwar mit der bP 1 nie persönlich gesprochen, sei aber überzeugt, dass die Anschuldigungen gegen sie erfunden wären.

Zudem hätten zwei Behörden bei derart "großen Fällen" ermittelt, die bP 1 wäre Leiter der Militärpolizei gewesen, während der zitierte XXXX Leiter des Ermittlungsbüros gewesen sei.

Wenn die bP 1 tatsächlich nichts mit den Ermittlungen im Fall des XXXX zu tun gehabt hätte, wäre dies nicht rechtens gewesen, da dieser Fall dem damaligen Zuständigkeitsbereich der bP 1 zuzuordnen gewesen wäre.

Die bP 1 habe Probleme gehabt, da sie die Beweise, welche sie im Fall XXXX gesammelt habe, nicht gemäß Weisung von ihrem Vorgesetzten verschwinden lassen hätte. Die bP 1 habe sich unter anderem deswegen geweigert, da die Vorschriften betreffend Aufzeichnungen der Militärpolizei streng wären und es ein ausgeklügeltes System der Nummerierung der Reihenfolge der Einträge sowie eine Fünfjahresfrist für die obligatorische Aufbewahrung sämtlicher Aufzeichnungen gäbe, womit ein "Verschwinden lassen" von Aktenbestandteilen unterbunden werden sollte.

Die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Misshandlung von Soldaten durch die bP 1

und zwei weitere Personen seien unwahr und wahrscheinlich vom Polizeichef XXXX über die von ihm beeinflusste Website lurer.com lanciert worden. Die bP 1 habe niemanden verprügelt sondern werde aufgrund der Ablehnung von rechtswidrigen Befehlen verfolgt.

Es sei auch unlogisch, dass die Soldaten die Anzeigen zurückgezogen hätten, da die bP 1 und die Kameraden ja suspendiert worden wären und daher den Soldaten keine Angst mehr machen hätten können.

Die derzeitigen Ermittlungen könnten auch nicht rechtmäßig sein, da von der unzuständigen Behörde ermittelt werden würde.

Der Strafrahmen für Bestechlichkeit sei falsch angegeben worden und mache diese Falschauskunft deutlich, wie schlampig der Ermittler gearbeitet habe. Die Ausführungen zur Verjährung seien reine Spekulation der Behörde.

Der Mechaniker, welcher das Fahrzeug der bP 1 nach dem Schussattentat repariert habe, sei nicht kontaktiert worden, mittlerweile sei das Fahrzeug aber verkauft. Im Zeitraum der Recherchen wäre es noch im Besitz des bP 1 gewesen bzw. wäre der neue Besitzer ein Bekannter des Bruder der bP 1. Fotos des Fahrzeuges wurden übermittelt und könne der Mechaniker nach wie vor über die Schäden berichten.

Die zeitliche Abweichung zum Zeitpunkt des Schussattentates sei auf ein Dolmetscherproblem zurückzuführen und wären durch Hinzuziehung eines ostarmenisch Dolmetschers zu verhindern gewesen.

Der Stehsatz der Behörde zu den fehlenden Interessen des Vertrauensanwaltes am Ausgang des Verfahrens würde keine tragfähige Begründung dafür darstellen, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Angaben der bP 1 auseinander zu setzten hat. Es stelle einen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die nicht zutreffenden Einschätzungen des anonym gebliebenen Ermittlers an die Stelle einer eigenen Begründung setze.

I.14. Am 04.06.2015 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene neuerliche Recherche im Herkunftsstaat ein. Dem Rechercheauftrag wurden eine Zusammenfassung der Angaben der bP, die wesentlichen Passagen der ersten Anfragebeantwortung der belangten Behörde sowie die relevanten, von der bP 1 vorgelegten Unterlagen angeschlossen.

Zu nachstehende Fragen des BVwG wurde in der in Übersetzung vorliegenden, wörtlich wiedergegebenen Anfragebeantwortung - im Folgenden kursiv dargestellt - ausgeführt:

A) XXXX gab in einer Mail bekannt, dass ein Telefongespräch mit

einem Rechtsanwalt (wohl ermittelnder Vertrauensanwalt) ca. 1-1,5 Minuten gedauert habe und er sehr vorsichtig geworden sei. Dies da er noch immer nicht sicher wäre, ob es sich nicht um einen Agenten oder Beamten einer anderen Einrichtung gehandelt habe. Regelmäßig müsse er Informationen schützen. Er habe angeboten, dass er die Rechercheergebnisse vorlegen könne.

Inwiefern kann XXXX in einem persönlichen Gespräch die Angaben der bP bestätigen? Welche Beweismittel liegen ihm hierfür vor? Auf welche Angaben stützt er die Annahme, dass die Anschuldigungen gegen die bP frei erfunden sind?

Gibt es fundierte Hinweise darauf, dass XXXX die bP - wie sich aus der Anfragebeantwortung unbelegt ergibt - tatsächlich begünstigen will? Wie ist diese Person bzw. die HCA in ihrer Eignung als Informationsquelle einzuschätzen?

A) Um die Klärung der mir gestellten Fragen, habe ich in der Tat

eine kurze Unterredung mit Herrn XXXX gehabt. Vor allem sollte ich herausfinden, ob das Schreiben von XXXX für den Beschwerde Führer (BF) authentisch ist, darüber hinaus sollte ich versuchen zu eruieren, aus welchen Beweggründen er dem (BF) dieses Schreiben gegeben hat. Vor unserer Unterredung trat ich in höfflicher Art auf und erklärte ihm artig, den Grund meines Anrufs und meiner Fragen. Meinem Eindruck nach, waren der Anruf und meine Fragen für XXXX äußerst ungelegen, er hat nicht erwartet, dass irgendjemand über das Schreiben Bescheid weißt und über die Gründe dessen Vergabe recherchieren wird. Daher fing XXXX an, irgendwie über die Rolle des (BF)s als Geheimnisträger und angebliche Drohungen und hypothetische Gefahren zu erzählen. Damit rechtfertigte er den Beweggrund seines Schreibens und dessen Vergabe an dem (BF). XXXX legte weder Fakten noch Beweise vor, warum er glaube, dass der (BF) in Armenien in Gefahr sei. Darüber hinaus meiner Meinung nach, XXXX war nicht informiert, was für Geschichten und Unterlagen der (BF) bei den Österreichischen Behörden vorgelegt hat.

XXXX leitet eine Organisation, die "Helsinki Bürgerversammlung Geschäftsstelle von Vanadzor" genannt wird. So wie diese Organisation, ist auch XXXX selbst in Armenien als Verteidiger der Menschenrechte, vor allem, in den Armenischen Kasernen, bezüglich der Menschenrechtverletzungen hinsichtlich der Wehrdienstsoldaten, Missbräuche, Übergriffe und derartige Probleme, bekannt. Somit wäre es sinnvoll, dass XXXX und seine Organisation sich selbst mit dem Vorfall der brutalen Misshandlung der Soldaten seitens des (BF)s und seiner Arbeitskollegen beschäftigt und nicht einfach weggeschaut hätten, statt nachträglich einem der Beschuldigten des oben genannten brutalen Vorfalls einen Referenzbrief auszuhändigen. Außerdem im Homepage von XXXXs Organisation (http://hcav.am) wird ständig über die Gerichtsverhandlung der Heeresspitalsärzte hinsichtlich des Todesfalls des Wehrdienstnehmers XXXX berichtet. Und während dieser Berichterstattung ist diesbezüglich seitens der Organisation keinerlei Bericht herausgegeben worden, dass XXXX geschlagen worden sein könnte (wie der (BF) geschildert hat). Das besagt wiederum jenes, dass XXXX nicht über die erfundene Geschichte des (BF)s und vorgelegte "Fakte" informiert sei, sondern einfach aus irgendeinem Beweggrund (z. B. Eigeninteresse, Missverständnis usw.) das Schreiben zu Gunsten des (BF)s ihm mitgegeben hat.

Übrigens informierte mich XXXX, dass er häufig den im Ausland asylwerbenden Personen mit solchen Schreiben beisteht.

B) Bei Vorfällen in der Armee sei gemäß bP die Militärstaatsanwaltschaft zuständig. Bedient sich diese wie von der bP angegeben zum einen eines Ermittlungsbüros (investigation service) und zum anderen für den operativen Teil der Ermittlungen in wichtigen Fällen der Militärpolizei?

B) In Armenien obliegt die Kontrolle der Vorfälle betreffend die Wehrdienstnehmer (zu diesem Zeitpunkt Militärpolizei) der Militärstaatsanwaltschaft, die innerhalb des gesamten Komplexes der Staatsanwaltschaft der Republik Armenien untergebracht ist.

C) Gemäß Angaben der bP wäre für den Fall XXXX eine Person namens

XXXX im Ermittlungsbüro zuständig gewesen, während sie selbst als

XXXX zuständig gewesen wäre. Die bP habe das Verfahren ab 08.01.2012 bearbeitet, da er bereits vor seiner Bestellung am 25.02.2012 in Jerewan tätig gewesen sei.

Lassen sich diese Angaben verifizieren? Hat die bP im Fall XXXX ermittelt bzw. wann wurden die entsprechenden Ermittlungen tatsächlich abgeschlossen? Lassen sich Hinweise darauf finden, dass XXXX tatsächlich in der Kaserne geschlagen wurde und deshalb ins Krankenhaus gekommen ist? Wie endete das Verfahren gegen die XXXX angeblich falsch behandelnden Ärzte bzw. hat sich dieser erst im Krankenhaus mit Windpocken angesteckt, woran er verstorben ist?

C) Wie ich in meiner vorigen Recherchen erwähnte, hat sich der (BF)

nie mit den Untersuchungen, die mit dem Tod des Wehrdienstlers XXXX zusammenhingen, beschäftigt. Hinsichtlich dieses Vorfalls wurde von einer Person namens XXXX eine Untersuchung angeordnet. Dieser Beweis wurde mehrmals in der Presse erläutert (z. B. die bekannte Presserevision www.hetq.am , Revision von juristischen Themen www.iravaban.net , zahlreiche elektronische Medien usw.), sowie wurden sie durch meine eigene Beweise bestätigt. Was aber die angebliche Gewalttat gegen XXXX betrifft, hier wurde so ein Beweis nie registriert und ist in Wirklichkeit nie stattgefunden. Dies wird mit folgenden Beweisen bestätigt:

? Während seines Aufenthaltes im Heeresspital, ist XXXX öfters von seinen Eltern besucht worden und XXXX hat die Gelegenheit gehabt, über seinen Zustand und über das Verhalten anderer Leute ihm gegenüber vor seiner Krankheit zu erzählen. Er hat nie erzählt, dass man ihn geschlagen hätte, sondern hat lediglich erzählt, dass die Führungskräfte am Anfang nicht geglaubt hätten, dass er gesundheitliche Probleme habe, und hätten ihm angeordnet, den Wehrdienst mit der üblichen Art und Weise mit physisch schwierigen körperlichen Aufgaben usw. ganz normal weiterzuführen.

? Die Eltern von XXXX und deren Rechtsanwalt haben während der Verhandlungen nie einen Beweis für irgendeine Gewalttat vorgelegt, sondern haben nur verlangt, dass die Gesetze hinsichtlich der beschuldigten Ärzte strenger werden sollten und auch eruiert wird, warum die Vorgesetzten im Dienst von Anfang an nicht geglaubt hätten, dass XXXX gesundheitliche Probleme habe und ihn mit Wachdienst physisch überlastet hätten. Wenn XXXX über Gewalttaten ihm gegenüber erzählt hätte, hätten seine Eltern und sein Rechtsanwalt bestimmt die Sache verfolgt, damit die Schuldigen entsprechend bestraft werden. Dass XXXX nicht geschlagen worden ist, hat sogar der Rechtsanwalt seiner Eltern bestätigt, mit dem ich mich persönlich unterhielt.

? Während der unmittelbaren Untersuchung nach dem Todesfall XXXX hat die Organisation von XXXX einige Artikeln herausgegeben, in dem sie ihre Bedenken über den Lauf der Untersuchungen äußerte, und in diesen Artikeln hat sie nie eine Gewalttat an XXXX erwähnt, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Militär Staatsanwaltschaft und die Untersuchenden vielseitige Überprüfung starten müssen, um die gesamte Angelegenheit des Vorfalls, konkret in diesem Fall hinsichtlich des nicht fachgerechten Verhaltens der Führungskräfte dem Wehrdienstler gegenüber, zu klären. Die oben genannten Berichte wurden am XXXX im elektronischen Medium www.hetq.am herausgegeben.

Die Gerichtsverhandlung für den Fall XXXX dauert noch an. In diesem Gerichtsfall werden zwei Personen beschuldigt, nämlich der XXXX Am

5. XXXX hat das Gericht, mit der Berücksichtigung der grundlegenden Amnesti-Entscheidung des armenischen Parlaments vom XXXX, den Fall zurückgestellt (seine Verfolgung gestoppt). Jedoch legte der Rechtsanwalt der Eltern von XXXX, XXXX gegen die Gerichtsentscheidung, den Fall zu schließen, Berufung ein. Die eingebrachte Berufung des Rechtsanwalts an das Revisionsgericht der Republik Armenien ist überprüft worden, in dem die Entscheidung des Gerichtes vom XXXX als nichtig erklärt wurde. D. h., dass die Gerichtsverhandlung für den genannten Fall wieder von vorne beginnen muss.

D) Ergeben sich Anhaltspunkte und liegen Bescheinigungsmittel vor,

dass die bP die aus Internetartikel von XXXX 2012 hervorgehenden Anschuldigungen (nämlich dass XXXX und die bP einen Soldaten verprügelt hätten, sodass sich dieser verletzt hätte und er danach auf Urlaub geschickt worden wäre) tatsächlich wahr sind? Von wem wird die Internetplattform www.lurer.com betrieben bzw. wie glaubhaft sind die dortigen Berichte? Wenn dieses Verfahren tatsächlich nach Einvernahme von mehreren Zeugen und Einholung von medizinischen Gutachten am XXXX2012 eingestellt worden ist, warum wurde die bP dann am XXXX.2012 dennoch suspendiert?

D) Die Gewalttat vom (BF) und seine Arbeitskollegen gegen die Wehrdinstler ist in Wirklichkeit stattgefunden. Dieser Vorfall ist in breiten Massen in der Presse geklärt worden, fast alle elektronischen Nachrichtenmedien haben über diesen Fall berichtet. Der lurer.com Nachrichtenmedia hat über den Fall ausführlicher geschrieben, allerdings haben alle anderen Nachrichtenmedien (wie z.

B. tert.am ; www.news.am ; a1plus.am ; ankakh.com ; yerkirmedia.am ; www.lragir.am ; www.hetq.am ; usw.) auch über diesen Fall geschrieben. Über diesen Vorfall hat es auch zahlreiche Diskussionen in den sozialen Netzen, wie z. B. facebook, gegeben, mit diesem Vorfall haben sich auch private Gruppierungen, die die gegenwärtige Zustände im Wehrdienst kritisieren, beschäftigt, wie z. B. eine Jugendorganisation "wir werden nicht schweigen" und eine private Bewegung namens "Banakn Irakanum" (Anm.: der Wehrdienst in Wirklichkeit) usw.

Lurer.com ist ein elektronischer Nachrichtendienst im Internet, der über alle Art interessante politische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale Ereignisse in nationaler und internationaler Ebene berichtet. Er gibt auch armenische und internationale Zeitungsartikel heraus.

Wegen des Beweises von (BF)s Gewalttat an die Wehrdienstnehmer hat die Militärstaatsanwaltschaft eine Untersuchung angeordnet und verordnet, dass die Beschuldigten zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Jedoch haben die Opfer aus verschiedenen Gründen nicht mit den untersuchenden Organen zusammengearbeitet und den Beweis der Gewalttat vertuscht. Laut dem Pressebericht, sei der Grund des derartigen Verhaltens der Opfer auf den Druck der Gewalttäter ihnen (ihren Familien) gegenüber, zurückzuführen, weil sie ihren Wehrdienst fortgesetzt haben und eventuell während ihres Wehrdienstes mit weiteren Problemen konfrontiert werden könnten. Demzufolge haben sie Pro-forma wegen Mangel an Beweisen keinen Gerichtsfall eröffnet, obwohl die Militärstaatsanwaltschaft und vor allem im Verteidigungsministerium sicher gewesen sind, dass die Gewalttat in Wirklichkeit stattgefunden ist. Gerade deswegen ist der (BF) vom Dienst suspendiert worden.

E) Was wurde aus dem angeblich obersten Vorsitzenden der gesamten

Militärpolizei namens XXXX. Dieser sei ebenfalls gegen die Vertuschung im Fall XXXX gewesen. Er sei mit der bP zu Unrecht wegen der Misshandlung von Soldaten angeklagt worden und lebe nunmehr vermutlich in Amerika.

E) Der Militär-Polizeichef XXXX ist wirklich von seinem Posten

entfernt worden. Laut der Presseberichte, gab es dafür einige Gründe. Vor allem, wird den Anlass genannt, dass er zum XXXX schlechte Beziehungen hatte. In oben erwähnten Gewalttaten gegen die Wehrdienstnehmer ist XXXX persönlich nicht beteiligt gewesen, aber man hat den Vorfall ausgenutzt, um ihn von seinem Posten zu entfernen.

F) Wurde im November 2012 tatsächlich der in den Fall XXXX

involvierte Staatsanwalt XXXX wegen illegaler Anordnungen von seinem Posten entlassen?

F) XXXXwurde zum Militärstaatsanwalt von in XXXX stationierter

Heereseinheit ernannt, und wurde im 2012 vom damaligen frischnominierten Militärstaatsanwalt und jetzigen Generalstaatsanwalt XXXXvon seinem Posten entfernt. Als XXXX zum Militärstaatsanwalt nominiert wurde, fing er an, eine Politik gegen die Korruption zu führen, zu der auch das Entfernen der jenigen Funktionsträger in der Militärstaatsanwaltschaft, die noch über die alte kommunistische Denkweise verfügten, bereits korrupt waren usw., gehörten. XXXX wurde eben wegen seiner genannten Politik vom Dienst befreit. Sein Postenverlust hat keinerlei Zusammenhang mit dem vom (BF) genannten Vorfall. Dieses Beweismittel wurde auch von einem gegenwärtigen Mitarbeiter der Militärstaatsanwaltschaft bestätigt, der über den gesamten Verlauf dieser Ereignisse wohl informiert war.

G) Wurde die bP tatsächlich - zu Unrecht - für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und kann es dabei zu einem Kontakt mit

XXXX (Oberstaatsanwalt) gekommen sein?

G) Es war nicht möglich verlässliche Informationen über diesen Punkt

zu bekommen.

H) Welche Position haben und hatten XXXX; XXXX (Polizeichef), XXXX (neuer Leiter der Militärpolizei), XXXXsowie XXXX (oberster Polizeichef) XXXX (Polizeibeamter) inne? Gibt es in Zusammenhang mit diesen Personen offensichtliche bzw. allgemein bekannte Berichte über Unregelmäßigkeiten?

H) Von den angeführten Beamten, XXXX war bestrebt, den Vorfall

hinsichtlich der Gewalttat von (BF) und seinen Arbeitskollegen gegen die Wehrdiener zu eruieren, jedoch aus den Gründen, die im Punkt D) erwähnt sind, wurde diese Angelegenheit nicht geklärt. Mit Einverständnis vom Verteidigungsminister Seyran Ohanyan wurde der Militärpolizei-Chef, der Militärpolizei-Chef von Jerewan und der (BF) vom Dienst suspendiert. Laut Presseberichte, hat der Polizeichef der Republik Armenien XXXX erneut die Situation, nämlich die Gewalttat gegen den Wehrdienstler, ausgenutzt, damit der XXXX vom Dienst suspendiert wird. Über die anderen Personen liegen im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine Informationen vor.

I) Welcher konkrete Sachverhalt liegt dem Haftbefehl vom 25.07.2012

zugrunde? Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass Unregelmäßigkeiten zu dessen Erlassung geführt haben? Wann und von wem aufgrund welcher Hinweise wurde dieses Verfahren eingeleitet?

I) Die Entscheidung vom 25.07.2012 zur Festnahme vom (BF) ist echt

und keine Fälschung. Jedoch gibt es keine ergänzenden Informationen dazu, da wegen der Abwesenheit von (BF) keine Untersuchung durchgeführt wird.

J) Die bP gibt an, dass sie von der regulären armenischen Polizei

verfolgt worden sei, was nicht der geltenden Rechtslage entspräche, da die Ermittlungen von Militärpolizei bzw. Militärstaatsanwaltschaft geführt werden müssten. Dies da es sich um angebliche Dienstverfehlungen handeln würde.

Entspricht dies den Tatsachen? Welches Verfahren wird auf die bP zur Anwendung gelangen, mit welcher Verurteilung hat sie zu rechnen und wie und wo würde eine etwaige Inhaftierung durchgeführt werden?

J) Die Entscheidung zur Festnahme vom (BF), und die gegen ihn wegen

der ihm angehängten Beschuldigung durchgeführte Voruntersuchung wurde von der Untersuchungsabteilung des Verteidigungsministeriums der Republik Armenien unter der Aufsicht der Militärstaatsanwaltschaft, aber manche operative Nachuntersuchungen von der Militär-Polizei durchgeführt. Dies bestätigt, dass die gesetzlich festgelegten zuständigen Organe gegen den (BF) eine strafrechtliche Verfolgung vorgenommen haben. Wenn der (BF) wegen der ihm angelasteten Beschuldigung verurteilt wird, dann erwarten ihn 7-12 Jahre Freiheitsentzug. Sollte gegen ihn mittels Interpol eine internationale Fahndung ausgerufen werden, dann kann man ihn im beliebigen Land festnehmen.

K) Welche Strafe droht der bP aufgrund des in diesem Haftbefehl vom 25.07.2012 angeführten § 311 Abs. 4 Punkt 2 und wie lautet diese sowie die Bestimmung des § 75 konkret? Tritt nach § 75 des armenischen Strafrechts tatsächlich Verjährung nach zwei Jahren ein, wenn keine große Gefahr für die Öffentlichkeit hervorgerufen wurde? Kann es sein, dass der bP aufgrund des Haftbefehls wegen Verjährung keine Verurteilung mehr droht?

K) Im Paragraphen 311, 4. Absatz 2. Punkt des Strafgesetzbuches der

armenischen Republik festgehaltenen schuldhaftes Verhalten ist 7-12 Jahre Freiheitsentzug bestimmt.

Der Paragraph 75 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik bezieht sich auf Freilassung wegen Verjährung.

Gemäß folgenden Paragraphen,

"Die Person wird vom Strafverfahren befreit, wenn nach dem Abschluss der Straftat folgende Friste abgelaufen sind:

  1. Zwei Jahre, nicht allzu gewichtige Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses

  2. Fünf Jahre, mittelgewichtige Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses

  3. Zehn Jahre, schwerwiegende Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses.

  4. Fünfzehn Jahre, außergewöhnlich schwerwiegende Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses".

Da die vom (BF) ausgeübte Tat (Paragraphen 311, 4. Absatz 2. Punkt des Strafgesetzbuches der armenischen Republik), gemäß Paragraphen 19, Punkt 5 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik, als außergewöhnlich schwerwiegende Gesetzesübertretung zählt, wird somit für dieses Vergehen als Verjährungsfall 15 Jahre berücksichtigt.

Jedoch soll berücksichtigt werden, dass der Paragraph 75, Absatz 4 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik einschränkt, dass "die Verjährungsperiode abgebrochen wird, wenn die Person die Untersuchung oder den Gerichtsprozess vermeidet. In diesem Fall setzt der Verjährungslauf von seinem Verhaftungszeitpunkt oder seiner reuevollen Selbstübergabe neu auf. Während die Person nicht in Rechenschaft gezogen werden darf, wenn es vom Tag der mittelgewichtigen oder keiner schwerwiegenden Gesetzesübertretung 10 Jahre vergangen sind, aber wenn bei der schwerwiegenden oder außergewöhnlich schwerwiegenden Gesetzesübertretung 20 Jahren vergangen sind und die Verjährungsperiode nicht mit einem neuen Delikt unterbrochen wurde".

D. h. wenn der (BF) zurzeit verfolgt wird, d. h. der gerichtlichen Untersuchung ausweicht, dann sind die oben genannten Verjährungsperioden in seinem Fall unterbrochen und daher irrelevant.

L) Kann das am 24.07.2012 in den Abendstunden behauptete

Schussattentat auf die bP verifiziert werden? Lassen sich insbesondere die Angaben zur Reparatur des Autos (schwarzer Mercedes) wegen Einschüssen in einer Werkstätte in XXXX, an der Straße Richtung Zovuni, Kreuzung Anastas Mikoyan Straße / Pirunyan Straße von einer Person namens Garnik (Nachname vermutlich VARDANYAN) verifizieren?

Gibt es eine derartige Werkstätte, ist ein Gespräch mit dem Werkstätten Inhaber zu führen und sind dessen Angaben anschließend vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen.

L) Es gibt tatsächlich in Davtaschen Gemeinde von Jerewan, auf der Anastas Mikoyan- und Pirumyan-Strassen Viertel jede Menge KFZ-Servicestellen. Ich habe persönlich alle diese KFZ-Servicestellen besucht. Keine von ihnen hat bestätigt, dass sie einen Mitarbeiter namens Garnik habe oder in 2012 gehabt hätte. Darüber hinaus haben alle erwähnt, dass sie keinen, durch Schüssen demolierten Wagen repariert hätten, und auch wenn sie so einen Wagen repariert hätten, hätten sie bestimmt der Polizei gemeldet.

Es gibt in der Presse- und dem Polizeibericht auch keinerlei Bemerkung über den vom (BF) behaupteten "Attentats"; so ein Vorfall ist bei der Polizei nicht registriert.

M) Sind Beamte der Staatsanwaltschaft tatsächlich 2x am 25.07. und 26.07. zur Wohnung der bP gekommen und haben dort die Ehegattin bzw. Mutter befragt? War tatsächlich ein Krankenwagen im Anschluss an die Befragung wegen dem Gesundheitszustand der Mutter bzw. deren Behandlung notwendig?

M) Bei der vorigen Untersuchung über den (BF) wurde festgestellt,

dass seine Meldung hinsichtlich der Hausbesuche korrekt sei, welches bedeutet, dass es mindestens einen Besuch gegeben hat. Jedoch waren die Besucher Mitarbeiter der Militärpolizei und nicht die Beamten der Staatsanwaltschaft. Was die Mutter des (BF)s und ihre Gesundheitsverschlechterung sowie den Krankentransport betrifft, wurden aber hinsichtlich dieses Beweismittels vom Krankentransportdienst, mit der Begründung der Patientenschweigepflicht, keine Information zur Verfügung gestellt. Es war nicht möglich diese Frage durch andere Quellen zu klären.

I.15. Die bP legten nachstehende Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren vor:

bP 1 (AS beziehen sich auf Akt der bP 1):

bP 2 :

bP 3 :

bP 4:

bP 5:

I.16. Den volljährigen bP wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien mit der Aufforderung, bis zur anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.

Weiters wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betrifft.

I.17. Am 17.08.2015 langte eine Stellungnahme der bP ein. Ausgeführt wurde, dass die Länderberichte das Fluchtvorbringen der bP 1 plausibel erscheinen lasse und wurde wiederum auf das Schreiben von A. und dessen Kompetenzen verwiesen. A. sei XXXX einer Organisation, auf welche sich die Länderfeststellungen gerade im Punkt Misshandlungen von Soldaten stützen würden. A¿s Aussage, die Vorwürfe gegen die bP 1 seien haltlos, wären damit fundiert. A stünde dem Gericht nach wie vor als Auskunftsperson zur Verfügung, sei es telefonisch, schriftlich oder via Skype.

Darüber hinaus würde sich nun der Bruder der bP 1 als weitere Auskunftsperson anbieten. Dieser sei selbst beim Militär beschäftigt gewesen und habe letztlich nun auch wegen den Problemen der bP 1 Armenien verlassen müssen.

Hinsichtlich des Dolmetschers wurde angeregt, dass dies eine ostarmenisch, mit militärischen Begriffen vertraute Person sein solle.

I.18. Für den 31.08.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie seien einvernahmefähig und bestünden keinerlei Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin.

Es wurden medizinische Unterlagen für die bP 1, bP 3 und bP 5, Unterlagen der VHS, Einstellungszusagen, Deutschprüfungszeugnisse, zwei Unterstützungsschreiben sowie ein Konvolut an Schreiben betreffend die bP 1, von welchem Teile bereits vorgelegt wurden, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 3 leidet an Diabetes und Bluthochdruck und nimmt deswegen Tabletten ein. Bereits in Armenien erhielt sie Tabletten wegen diesen Erkrankungen, welche zwar einen anderen Namen, aber dieselbe Wirkung haben.

Die bP 5 leidet an Psoriasis (Schuppenflechte).

Bei der bP 1 wurde am 20.03.2015 bei stationärem Aufenthalt eine Nasenoperation vorgenommen, welche problemlos verlief.

Die Pflege und Obsorge von bP4 - bP5 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Die bP 2 hat bis zur Ausreise als Kindergärtnerin gearbeitet und auch die entsprechende Ausbildung in Armenien hierfür absolviert. Zuvor hat sie Politologie studiert und einige Monate in der Stadtverwaltung gearbeitet.

Die bP 3 hat einen Nähkurs in Armenien besucht und wurde von ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten dort versorgt. Die bP 3 besitzt noch immer die Eigentumswohnung, in welcher die Familie vor der Ausreise gelebt hat. Die Wohnung steht leer.

In Österreich haben die bP 1 und 2 Deutschkurse besucht und die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden. Die bP 1 und 2 haben jeweils "Brückenmodule" der VHS besucht. Die bP 2 hat die Abschlussprüfungen Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft sowie Berufsorientierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt.

Die bP 1 und bP 2 verfügen über geringfügige Deutschkenntnisse, die bP 3 weist weder Deutschkenntnisse noch sonstige integrative Merkmale auf.

Die bP 4 und 5 besuchen den Kindergarten.

Die bP 1 bis bP 5 leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Die bP 1 hilft seit kurzen beim Roten Kreuz bei der Unterbringung von Asylwerbern ehrenamtlich mit.

Die Eltern und ein Bruder der bP 2 leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Auch Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits der bP 1 und damit Geschwister der bP 3 leben in Armenien. Die bP stehen mit ihren Verwandten in Kontakt.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die volljährigen bP weisen keine Eintragungen im Strafregister auf.

Die Identität der bP 1 steht fest.

Die Identität der bP 2-5 steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA, vgl. CIA 21.4.2015).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).

Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:

Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).

Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).

Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).

Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).

Der armenische Präsident Sargsyan meinte anlässlich seines Besuches bei Vladimir Putin in Moskau Anfang September 2014, dass der Beitritt Armeniens zur Eurasischen Wirtschaftsunion die logische Ergänzung zur Mitgliedschaft Armeniens bei der "Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit" - OVKS sei. Er bekräftigte, dass dies keine Absage an den Dialog mit der Europäischen Union sei, mit welcher ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen werden soll (EM o. D.).

Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).

Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).

Bereits im Verlaufe des Jahres 2014 sind laut "The Armenian Weekly" 72 Menschen - 39 Aseri und 33 Armenier - im Zuge des Konflikts umgekommen, verglichen zu 34 Personen im Jahr 2012 (AW 4.2.2015).

Den wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen folgen jeweils Vermittlungsinitiativen, insbesondere durch die Vertreter der Minsker-Gruppe der OSZE. So lud Russlands Präsident, Vladimir Putin, unilateral die Präsidenten beider Länder nach der Eskalation im Sommer 2014 nach Sotschi ein. Ende Oktober fand ein weiteres Treffen unter der Ägide der Minsker Gruppe in Paris statt, wobei es mehr um Vertrauensbildung als um die tatsächliche Lösung des Konflikts ging (RFE/RL 10.8.2014, RFE/RL 30.10.2014). Das Treffen endete mit der Absichtserklärung, den Dialog mit einem weiteren Treffen der beiden Präsidenten im September 2015 am Rande der UN-Vollversammlung fortzusetzen (Reuters 27.10.2014).

Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).

Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).

Quellen:

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).

Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).

Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).

Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet (AA 7.2.2014).

Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).

Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013).

Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).

Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 8.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 12.6.2014, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).

Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 7.2.2014).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 8.5.2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)

Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 27.2.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).

Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.

Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).

Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).

Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).

Quellen:

6. Korruption

Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 7.2.2014).

Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).

Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, EU 10.4.2015).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.2.2014).

Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).

Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).

Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).

Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Obgleich Kritik an der Regierung und Amtsträgern im Allgemeinen toleriert wird, sind gewisse Themen nach wie vor Tabu. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, die Minderheitenmeinungen zu kontroversen Themen wie den Nagorny Karabach-Konflikt oder Gender-Themen äußern, sind mit Einschüchterungen, Schikanen, Drohungen oder Tätlichkeiten konfrontiert (EC 25.3.2015, vgl. AA 7.2.2014).

Im September 2014 äußerte sich die OSCE Vertreterin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, besorgt über Attacken auf Journalisten und den Mangel an effektiven Maßnahmen, um das Klima der Straffreiheit zu beenden. Die Straffreiheit für solche Übergriffe würde das Gewaltpotential erhöhen und die Meinungs- und Medienfreiheit beeinträchtigen (OSCE-RFM 30.9.2014).

Laut dem "Komitee zum Schutze der Meinungsfreiheit" wurden 2014 77 Fälle der Verletzung der journalistischen Freiheiten gemeldet, im Vergleich zu 65 im Jahre 2013. Hiervon waren neun Fälle mit körperlicher Gewalt gegen Journalisten verbunden. Unter den 22 gerichtsanhängigen Fällen, die 2014 zugänglich gemacht wurden, befanden sich 17, in denen es um Beleidigung und Rufschädigung ging (CPFE 30.1.2015).

Die Medienfreiheit ist weiterhin unzureichend. Entwicklungen in Richtung einer Vielfalt im Bereich des Rundfunks und einer Transparenz hinsichtlich der Eigentümerstrukturen blieben aus (EC 25.3.2015).

Die Behörden üben informellen Druck auf die Rundfunkanstalten aus. Zwar ist es politischen Parteien verboten, Fernsehsender zu besitzen oder zu kontrollieren, aber die Besitzer der meisten Kanäle stehen der Regierung nahe, sodass die Fernsehnachrichten politisiert werden (FH 12.6.2014).

Artikel 27 der Verfassung schützt die Meinung-, Informations- und Medienfreiheit. Es gibt offiziell keine Zensur. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 7.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im World Press Freedom Index 2014 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" rangierte Armenien auf Platz 78 von 180 Ländern (RWB 2015).

Der Anteil und die Vielfalt der Oneline-Informationsmedien sind auf Kosten der traditionellen Medien gewachsen. Erstere genießen vergleichsweise mehr inhaltliche, finanzielle und administrative Freiheiten (FH 28.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 13.5.2015

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf "friedliche, nicht bewaffnete, öffentliche Versammlungen". Mitte März 2008 erfolgte eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes mit weitreichenden Verbotsmöglichkeiten, die jedoch auf Druck des Europarates mit der Novellierung des Versammlungsgesetzes 2011 teilweise zurückgenommen wurden. Demonstrationen auf dem Opernplatz ("Platz der Freiheit") in Jerewan werden wieder regelmäßig genehmigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen im Februar 2013. Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen. Die Interpretation des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit erscheint mitunter willkürlich. Andererseits werden manche spontane Demonstrationen geduldet (AA 7.2.2014).

Das gegenwärtige Recht auf Versammlungsfreiheit entspricht den EUund anderen internationalen Standards. Trotz des Rechts auf Versammlungsfreiheit mischen sich die Behörden dahingehend ein, dass sie Zusammenkünfte nicht genehmigen, Demonstrationen auflösen oder Teilnehmer physisch attackieren bzw. festnehmen, wie dies auch 2014 der Fall war (EC 25.3.2015, FH 28.1.2015, vgl. FCO 28.1.2015).

Demonstrationen der Opposition werden zwar wieder regelmäßig genehmigt, die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird jedoch in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz spürbar eingeschränkt (AA 7.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 13.5.2015

11.1. Opposition

Die Opposition besteht aus dem Bündnis des Armenischen Nationalkongresses, der "Daschnakzutiun" (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der "Erbe"-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastende Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit stärker eingeschränkt waren. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 7.2.2014, vgl. auch: US DOS 27.2.2013).

Quellen:

12. Haftbedingungen

Überbelegung, inadäquate sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung sowie Korruption sind die Hauptprobleme in armenischen Gefängnissen. In einigen Fällen sind die Gefängnisbedingungen lebensgefährlich (US DOS 27.2.2014, vgl. AA 7.2.2014).

Die Haftanstalten sind um durchschnittlich 20% (nach offiziellen Angaben: 8%) überbelegt. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von jeweiligen Haftanstalt und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab (AA 7.2.2014).

Laut offizieller Statistik kamen 2013 in den ersten neun Monaten 14 Personen in den Gefängnissen ums Leben. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung und die Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten zurück (US DOS 27.2.2014).

Die Ombudsmannstelle verzeichnete 2013 363 Fälle von Gewalt, wovon bloß in 3.4% ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dies beweise laut Ombudsmann, dass die Fälle nur oberflächlich, z.B. ohne Befragungen oder Gegenüberstellungen, durchgeführt wurden (RA-HRD 2014).

Die Europäische Kommission bezeichnete die Fortschritte im Gefängnissystem, in welchem die unmenschliche Behandlung weiterhin besorgniserregend sei, als begrenzt. Die Eröffnung des ersten Trakts der neuen Strafanstalt in Armavir sollte das Problem der Überfüllung in den Haftanstalten mindern (EC 25.3.2015).

Anlässlich der Eröffnung von Armavir meinte Justizminister Hovhannes Manukyan, dass durch dessen Nutzung ein maximaler Schutz der Rechte der Insassen sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen gewährleistet sei, wodurch die diesbezüglichen europäischen Standards erfüllt würden. Vorerst werden 400 und bis zur geplanten Fertigstellung Ende 2015 1.200 Häftlinge ihre Strafe in Armavir abbüßen (Tert.am, vgl. AN 1.12.2014). Jede der Vier-Mann-Zellen hat eine Größe von 16-17 m² mit einem zusätzlichen Bad. Die Anstalt verfügt u.a. über ein eigenes Krankenhaus für bis zu 120 Insassen (HRA 1.12.2014).

Ende Oktober 2014 verkündete der Justizminister, Hovhannes Manukyan, dass um die Jahreswende 2015/16 ein Bewährungssystem eingeführt werden soll, wodurch die Strafanstalten um 25 bis 30% entlastet würden (Panorama 31.10.2014).

Quellen:

13. Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. (AA 7.2.2014).

Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting" und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 28.7.2014).

Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 7.2.2014).

Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einführung des Zivildienstes für Zeugen Jehovas, bleibt die gesellschaftliche Akzeptanz von religiösen Minderheiten niedrig bzw. nicht zufriedenstellend (EC 25.3.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014, RA-HRD 2014).

Protestantisch-evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas, im Unterschied etwa zur alteingesessenen Evangelischen oder der Römisch-Katholischen Kirche, werden besonders angefeindet. Sowohl für Vertreter der Armenisch Apostolischen Kirche als auch für zahlreiche Medien gelten diese als anti-armenische, vom Ausland finanzierte Sekten, die sich des Proselytismus, des Abwerbens von Gläubigen, bedienen (oDem 24.9.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten. Missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen werden jedoch staatlicherseits darin nicht behindert, wie dies etwa Vertreter der Zeugen Jehovas bestätigten (AA 7.2.2014).

Vertreter der religiösen Minderheiten beschwerten sich hingegen, dass Baugenehmigungen für religiöse Einrichtungen verweigert würden. Vandalismus an bestehenden Gebäuden und gelegentlichen Manifestationen von Intoleranz würden behördlicherseits unzureichend verfolgt bzw. ignoriert (CoE-PA 27.8.2014, vgl. USDOS 28.7.2014). Diskriminierungen gegen religiöse Minderheitengruppen am Arbeitsplatz und in den Medien sind weiterhin vorhanden (EC 25.3.2015, vlg. US DOS 28.7.2014).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).

Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).

Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).

Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).

Quellen:

15.1. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte.

Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen.

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014).

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

16.1. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Gegen die bP 1 liegt ein Haftbefehl in Armenien vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP 1 zu Unrecht beschuldigt worden wäre oder in Armenien ein unfaires Strafverfahren sowie eine menschenrechtswidrige Haft erwarten würden. An den Ermittlungen im Fall H war die bP 1 nicht beteiligt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist.

Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, Recherchen im Herkunftsstaat sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Die Identität der bP 1 konnte aufgrund der Vorlage eines Dokuments mit Lichtbild festgestellt werden. Da die bP 2-3 selbst keine Lichtbildausweise vorlegten und derartige Ausweise auch nicht für die bP 4-5 vorgelegt wurden, konnten deren Identitäten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP2-5 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP 2 und 3 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität sowie die Identitäten der minderjährigen Kinder bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

Die bP konnten über Vorhalt der mangelnden Mitwirkung in diesem Punkt auch nicht in der Verhandlung entgegentreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die volljährigen bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP 1 teils nicht glaubwürdig und teils nicht asylrelevant ist.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 (vgl. auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.

Die Erhebungen im Herkunftsland unterliegen daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH vom 19.12.1996, 93/06/0229), dies gilt auch im Zusammenhang mit von Sachverständigen erstellten Gutachten (vgl. beispielsweise VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113).

II.2.5.2. Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Weder die bP 1 noch die bP 2 und 3 erfüllten diese Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.

Gerade die bP 1 reagierte auch im Rahmen des Vorhaltes der neuerlichen Erhebungen gar nicht und zeigte vielmehr keinerlei Reaktionen. Nach wörtlicher Übersetzung der neuerlichen Erhebungen versuchte die bP 1 diesen wiederum mit den gleichen Ausführungen wie in der Stellungnahe zu den ersten Erhebungen entgegenzutreten. Dies obwohl die Ausführungen der Stellungnahme explizit bei den neuerlichen Erhebungen berücksichtigt worden sind.

Insgesamt vermittelten die bP 1-3 nicht den Eindruck, dass sie bemüht sind, im Verfahren mitzuwirken und ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten. So liegen mehrere Verletzungen der Mitwirkungspflichten durch die bP vor und kam es immer wieder vor, dass die bP ausweichende, teils sehr ausschweifende Angaben machten, wohl um keine Widersprüche zu produzieren.

II.2.5.3. Festzuhalten ist zum Vorbringen der bP, dass die Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits zu ihren persönlichen Umständen nicht glaubwürdig waren.

Hinsichtlich der bP 3 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig plötzlich behauptete, dass ihr die Medikamente wegen ihrer Diabetes in Armenien nicht ausreichend geholfen hätten. Sie fühle sich mit den in Österreich erhaltenen Medikamenten besser und würde sich hier das Sehvermögen verbessern. In Armenien hätte es sich demgegenüber verschlechtert. Sie sei in Armenien, wo sie auch behandelt worden sei, öfter wegen hohem Blutzuckers ins Koma gefallen. Zum letzten Beisatz ist festzuhalten, dass es notorisch bekannt ist, dass bei Blutzuckerentgleisungen Diabetes II Patienten ins Koma fallen können, dies kann jedoch auch in Österreich letztlich nicht ausgeschlossen werden und es dem Erkrankten obliegt, seinen Blutzuckerwert regelmäßig zu überprüfen und diesen im Auge zu behalten. Demgegenüber brachte die bP 3 noch in ihrer Einvernahme am 08.05.2013 vor, dass sie auch in Armenien Medikamente erhalten hätte, diese hätten einen anderen Namen aber die gleiche Wirkung. Die bP 3 versuchte damit offenbar, einen Grund in ihrer Person zu finden, der Asylrelevanz entfalten könnte, wobei auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unten verwiesen wird, wonach lediglich lebensbedrohende, nicht behandelbare Erkrankungen relevant werden könnten.

Die von den bP behaupteten Erkrankungen der bP 3 (Bluthochdruck, Diabetes) sowie der bP 5 (Schuppenflechte) sind zum einen in Armenien behandelbar und stellen zum anderen keine Erkrankungen mit unmittelbarer Lebensgefährdung dar. In Bezug auf die Behandelbarkeit dieser Erkrankungen wird auf die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und auf den Umstand, dass die bP 3 und 5 zwar in Österreich behandelt werden, aber dennoch ein im Wesentlichen normales Leben führen können, verwiesen.

Auch die von den bP vorgelegten Einstellungszusagen erwiesen sich letztlich als bloßer Versuch, alles Mögliche zu versuchen, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Einstellungszusage der XXXX für die bP 1 vom 26.08.2015 kann vielleicht noch eine tatsächliche Zusage für die bP 1 darstellen, wobei grundsätzlich auch formal richtig ausgestellten Einstellungszusagen (Arbeitszeit, Lohn) geringe Relevanz zukommt.

Zur Existenz der Einstellungszusagen wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Die bP 3 wurde im Rahmen der Verhandlung befragt, wer XXXX (unterschrieb die Einstellungszusage der XXXXfür die bP 3 vom 26.08.2015) ist. Die bP 3 schaute fragend, weshalb sie weiter gefragt wurde, wie sie zum XXXX komme. Diese Frage erwiderte die bP 3 mit der Gegenfrage, ob dies die Bestätigung sei, welche sie vorgelegt habe. Nach Wiederholung der Frage gab die bP 3 an, dass es um einen Bekannten von ihrem Sohn ginge, wahrscheinlich habe dieser das Schreiben verfasst, genaueres wisse sie nicht darüber.

Auch die Stellungszusage für die bP 2 als Kindergartenassistentin vom 27.08.2015, ausgestellt von XXXX(Z), erwies sich letztlich als Gefälligkeitsschreiben. Befragt dazu, wer Z ist, gab die bP 2 an, diese nicht zu kennen. Konkret über Vorhalt, woher sie die Einstellungszusage denn habe, gab sie an, dass sie bzw. die bP 1 den Mann der Z. persönlich kennen würden. Es sei ein privater Kindergarten, in welchem zwei armenische Kindergärtnerinnen angestellt wären. Dass nunmehr die bP tatsächlich ohne persönlich mit der Z je in Kontakt getreten zu sein, einfach in diesem Kindergarten nach zeitlich nicht näher einzuordnendem positiven Verfahrensabschlusses arbeiten könnte, muss schon aufgrund des Umstandes, dass niemand eine Person ohne Bewerbungsverfahren und ohne sich von den Qualifikationen persönlich zu überzeugen einstellt, bezweifelt werden.

Auch ist aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben von XXXX nicht abzuleiten, dass die bP besonders gut integriert wären. Die Ausführungen zur angeblichen Verfolgung der bP darin beruhen offenbar auf einer unreflektierten Schilderung durch die bP. Die einzig aus eigener Wahrnehmung getroffene Angabe in diesem Schreiben besteht darin, dass die bP nie negativ aufgefallen sind. Dies kann jedoch wohl von jedem Asylwerber in Österreich erwartet werden und wäre nur ein besonderes aktives Tun der bP im Rahmen einer Integration zu werten. Die bP 1 gab auch an, dass sie diese Person in der armenischen Kirche kennen gelernt habe, wo grundsätzlich armenisch gesprochen wird. Damit kann diese Bekanntschaft letztlich nicht als besonderes Merkmal für eine Integration in die österreichische Gesellschaft herangezogen werden.

Das zweite vorgelegte Empfehlungsschreiben stammt vom Vermieter der bP, den selbst letztlich wirtschaftliche Gründe mit den bP verbinden. Aus dem Schreiben des Vermieters geht auch hervor, dass dieser die bP erst seit 01.01.2015 und lediglich aufgrund der Wohnungsvermietung kennt. Eine darüber hinausgehende besondere Beziehung wird ebenso wenig dargelegt, wie Umstände angeführt werden, warum die Familie letztlich einen hervorragenden Eindruck auf den Vermieter macht.

Alleine die Umstände, dass die Familie Fleiß und Ehrgeiz zeigt, um Deutsch zu lernen und die Kinder in den Kindergarten gehen, können keine Integration belegen.

Zum Kindergartenbesuch der bP 4 und 5 ist festzuhalten, dass dies die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung bzw. ab einem gewissen Zeitpunkt einer gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Vor allem weisen die bP 1 und 2 lediglich geringfügige Deutschkenntnisse auf. Sie verstanden einfache, in Deutsch gestellte Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht und mussten sich an die Dolmetscherin wenden. Sie konnten die Fragen auch nur mit sehr einfachen Ausdrücken und kryptisch beantworten.

Bemühungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, setzten die bP ebenso wenig. So führte die bP 2 an, dass sie zwar beim AMS gewesen wären, mit ihrem Status dürften sie aber nicht arbeiten. Sie konnten jedoch neben den bereits erörterten Einstellungszusagen keine tatsächlichen Belege dafür vorlegen, dass sie um eine Arbeit bemüht wären, insbesondere legten sie keine abschlägigen Bescheide des AMS vor.

Weiters ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der Eindrücke von den bP zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu berücksichtigen, dass die bP 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig angegeben hat, dass doch noch Verwandte in der Heimat leben, nämlich 4 Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Abgesehen davon, dass die bP 1 vor der belangten Behörde noch angegeben hat, dass in der Heimat nur mehr der Bruder lebe (der jetzt bereits in Österreich ist) und er nunmehr doch angab, Verwandte in der Heimat zu haben, versuchte er in weiterer Folge dann doch wieder, Kontakte zur Heimat völlig zu negieren und schließlich zu verschleiern. Befragt zum Kontakt zu den Familienangehörigen führte er aus, dass er überhaupt keine Kontakte mehr mit Armenien habe. Dies offenbar, damit keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte festgestellt werden können. Die bP 1 wurde aufgefordert, dem Gericht sein Handy vorzulegen, welches er gemäß eigenen Angaben im Auto hätte. Erst nach geraumer Zeit kam die bP 1 wieder und legte das Handy vor, welches nach Nachschau durch den Richter keinerlei Telefonnummern, auch keine Rufnummernlisten mehr aufwies. Jeglicher Erklärungsversuch der bP 1, welcher erklären soll, dass er nicht direkt vor Vorlage das Handy zurückgesetzt hat, geht schon deshalb ins Leere, da grundsätzlich bei Problemen zumindest die zuletzt angerufenen Personen aufscheinen müssten bzw. die Ruflisten nicht komplett leer wären. Die bP 1 hat damit wiederum ihre Mitwirkungspflicht nicht nur verletzt, sondern absichtlich die Ermittlungen behindert, offensichtlich um verhindern, dass doch seine Kontakte in die Heimat durch im Handy gespeicherte Anrufen nachgewiesen werden.

Schließlich wurde die bP 1 schon im Rahmen der Verhandlung im Hinblick auf das mehrmalige berufen auf Dolmetscherprobleme darauf hingewiesen, dass die vor der belangten Behörde dolmetschende Person amtsbekannt ist und bislang keinerlei Probleme bei Einvernahmen armenischsprachlicher Beschwerdeführer bekannt wurden. Auch aufgrund der Protokolle über die Niederschriften konnten keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt werden, da nach Rückübersetzungen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmen von der bP 1 durch ihre Unterschrift bestätigt worden ist. Mit der Angabe, dass es beim zweiten Mal Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe, als ihm das Erhebungsergebnis vorgehalten wurde, und die Dolmetscherin falsch übersetzt hätte, da die bP schon ein wenig Deutsch gesprochen habe, konnte die bP 1 wiederum keine substantiierten Einwendungen gegen das unterschriebene Protokoll machen, und zeigt dieses Verhalten wiederum, dass die bP 1 versuchte, wahrheitswidrig Umstände heranzuziehen, um das Vorbringen passend gestalten zu können.

Damit vermochten die bP auch gerade hinsichtlich den Angaben zu ihrem persönlichem Umfeld keinen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln.

Zusammenfassend spricht damit für die bP 1 und 2 lediglich, dass sie tatsächlich versuchen, Deutsch zu erlernen und dass die bP 1 nunmehr seit kurzem beim Roten Kreuz ehrenamtlich mithilft. Diese Aspekte vermögen aber im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen sowie der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen nicht zu überwiegen (vgl. unten).

II.2.5.4. Schließlich kann auch der Umstand, dass sich die bP 1 in Österreich einer Nasenoperation unterzogen hat, nicht belegen, dass die bP tatsächlich in Armenien vom Oberstaatsanwalt geschlagen worden wäre. Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die bP 1 erst im März 2013 erstmalig auf die Idee gekommen ist, einen Arzt wegen ihrer angeblich schon in Armenien im Jahr 2012 gebrochenen Nase aufzusuchen. Im Ambulanzbefund scheint auch auf, dass die bP 1 angegeben hat, dass sie vor 2 Jahren ein Nasentrauma erlitten und seither an einer behinderten Nasenatmung leide. Die bP wurde dann ein Jahr später einer Septoplastik unterzogen. Es wurde die Nasenscheidewand wegen Nasenmuschelhyperplasie beidseits und dadurch chronisch behinderte Nasenatmung operiert. Im vorgelegten Bericht des KH XXXX scheint von einem Trauma nichts mehr auf.

Selbst wenn diese Nasenkorrektur der bP 1 auf ein Trauma zurückzuführen wäre, kämen dafür verschiedenste Verletzungen (Sport, Unfall, Schlägerei mit anderen) in Frage und wäre nicht belegt, dass diese Verletzung von Misshandlungen in Haft durch den Oberstaatsanwalt herrühren würde. Vor allem ist es nicht nachvollziehbar, dass die bP 1 trotz Einreise bereits im September 2012 erst im März 2014 überhaupt die Nase untersuchen lässt, wenn diese tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen eine Verletzung belegen und Relevant werden könnte. Erst wiederum nach einem Jahr hat er die Operation dann tatsächlich durchführen lassen, jedoch zu keiner Zeit Unterlagen hierzu vorgelegt. Darüber hinaus hat die bP konkret vor der belangten Behörde in den Einvernahmen auch nicht angegeben, dass seine Nase gebrochen worden wäre. Vielmehr führte er aus, dass ihm unerwartet ein Schlag versetzt worden und er vom Stuhl gefallen sei. Dann sei er bewusstlos geschlagen worden und in ein Erholungsgebiet für eine Woche gekommen. Er habe eine Platzwunde an der linken Augenbraue gehabt. Wäre tatsächlich seine Nase gebrochen worden, hätte er dies wohl in dieser ausführlichen Schilderung angegeben. Weiters gab er vor der belangten Behörde an, dass er grundsätzlich gesund sei und nur unter Schlaflosigkeit leide und deshalb Medikamente nehme. Verletzungen erwähnte er keine.

Die bP 2 wiederum vermochte diese Angaben der bP 1 zur Nasenverletzung durch den Oberstaatsanwalt nicht zu stützen, da sie vorerst befragt zu diesem Themenkomplex meinte, der Ehegatte sei nur beruflich für einige Tage jeweils weg gewesen, wann er beim Oberstaatsanwalt gewesen wäre, könne sie nicht sagen. Konkret nachgefragt, ob der Gatte Ende Juni, Anfang Juli mehrere Tage weg gewesen wäre, gab die bP 2 an: " Um diese Zeit war es wahrscheinlich so, dass er für 2 oder 3 Tage weg war. Ich kann diese Frage momentan nicht konkret beantworten. Mir sagte er, dass er beruflich wegfährt." Weiter befragt, ob ihr etwas nach seiner Rückkehr aufgefallen ist, gab die bP 2 an, dass er nicht gesprochen habe. Sie habe versucht mit ihm zu sprechen, er habe aber keine Antworten erhalten und sei psychisch schlecht gelaunt gewesen. Von einer Verletzung, welche noch dazu im Gesicht gewesen sein müsste und nicht binnen ein paar Tagen abgeklungen wäre, sprach aber die bP 2 damit auch nicht.

II.2.5.5. Die bP 1 war auch offenbar in der Verhandlung nicht bereit, auf einfache Fragen zu ihrem nunmehr vor zwei Monaten auch nach Österreich gelangten Bruder zu beantworten. Trotz mehrmaligen Nachfragen zu dessen Fluchtgründen sowie zu dessen weiterer Tätigkeit beim Militär nach der Ausreise der bP 1 gab die bP 1 nur ausweichende Antworten. Sie führte letztlich nur aus, die Probleme des Bruders hingen mit ihren Problemen zusammen und hätte der Bruder zwar bis zuletzt beim Militär gearbeitet, sei dort aber mehrmals versetzt worden. Die bP 1 wollte hierzu offenbar keine Angaben machen, denn grundsätzlich wäre wohl zu erwarten, dass sie über ein tatsächlich passiertes, die Flucht des Bruders, mit welchem sie in der Heimat im gleichen Haushalt gelebt habe und der auch nunmehr wieder in Österreich bei der bP 1 lebe, auslösendes Ereignis wohl gesprochen hätte.

Dieses Verhalten, ausweichende Antworten zu geben, setzte die bP 1 auch weiter im Rahmen der Verhandlung fort, obwohl sie aufgefordert wurde, konkret auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. So gab sie befragt dazu, ob sich A persönlich mit ihm in Verbindung gesetzt hätte, an: "Ja. Nachdem er meinen Akte kennengelernt hatte, kontaktierte er meinen Bruder, weil der für Militärverbrechen zuständig ist." Letztlich ergab sich aus den Angaben der bP 1, dass sie vor der Ausreise A nur über die Medien gekannt habe und erst in Österreich über den Bruder in Armenien mit diesem Kontakt hergestellt habe. Der Kontakt der bP 1 mit A sei damit jedenfalls über einen Dritten, den Bruder der bP 1 gegangen, über welchen sie dann auch das vorgelegte Bestätigungsschreiben per E-Mail von A erhalten hätte. Damit wollte die bP 1 offenbar den Vorwurf in der ersten Anfragebeantwortung, bei der Bestätigung des A handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, entkräften. Mit diesen Angaben erhellt es sich jedoch erst recht nicht, wie A dann letztlich schon vorweg, bevor bzw. ohne dass er mit der bP 1 gesprochen hätte, vom gesamten Vorfall Kenntnis erlangt haben könnte und zur Beurteilung gekommen sein kann, dass die Anzeige gegen die bP 1 fälschlicher Weise erstattet worden sei.

Das Schussattentat, welches angeblich unmittelbar vor der Ausreise die Flucht der bP 1 ausgelöst hätte, wurde von der bP 1 zwar konsistent mit den vor der belangten Behörde getätigten Angaben geschildert. Es wurde auch lange und ausführlichst dargelegt, wie denn die beiden Schüsse nun ins Auto eingedrungen sein können, um die von der bP 1 diesbezüglich grundsätzlich widersprüchlichen Angaben in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde in Einklang bringen könnten.

Gerade diesen Vorfall schilderte die bP 1 insgesamt jedoch wiederum völlig emotionslos, ohne Realkennzeichen, welche tatsächlich darauf schließen ließen, dass die bP 1 tatsächlich in ihrem Auto beschossen worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beantrage Zeugenbefragung des Bruders der bP 1 unterbleiben kann, da zum einen festzustellen ist, dass der Bruder der Sphäre der bP 1 zuzurechnen ist und damit dessen Angaben an sich schon geringerer Beweiswert zukommen würde und an der Beweiswürdigung im Hinblick auf die der Entscheidung nichts ändern würde, da die zugrunde gelegten Erhebungsergebnisse auch für sich tragfähig sind und zum anderen die bP 1 selbst ausgeführt hat, dass der Bruder beim Schussattentat an sich nicht dabei gewesen ist, sondern später dazu gekommen sei und nur die Einschüsse am Auto belegen könnte. Wie die bP 1 selbst später angegeben hat, wäre es für sie in Armenien allerdings ein leichtes gewesen, ein Auto mit den entsprechenden Schüssen zu präparieren, da es einfachen Zugang zu Waffen gäbe und eine derartige "Aufgabe" für ihn in ca. 15 min erledigt sei. Hätte er ein falsches Vorbringen erstattet, hätte er dementsprechend Beweismittel fälschen können. Damit käme jedenfalls den Angaben des Bruders, dass er das Auto der bP 1 mit Einschusslöchern gesehen hätte, keinerlei Beweiswert zu, zumal der Bruder über die Ursache, wie es zu den Einschusslöchern gekommen sei, keinerlei Angaben über eigene Wahrnehmungen machen kann.

Schließlich hat auch das nicht in Zweifel zu ziehende Ermittlungsergebnis ergeben, dass der Wagen entgegen den Angaben der bP 1 nicht von einer Person namens G. in einem bestimmten Bezirk von Erewan repariert worden wäre. Es gibt und gab in allen im Umfeld der von der bP 1 angegebenen Adresse weder einen G., noch hat dort einer der Werkstättenbesitzer einen Wagen mit Einschusslöchern repariert. Die Werkstättenbesitzer gaben übereinstimmend an, dass sie dies auch jedenfalls der Polizei gemeldet hätten, bei welcher jedoch gemäß Erhebungen kein solcher Vorfall gemeldet worden ist. Das Schussattentat auf die bP 1 ist damit nicht glaubwürdig.

II.2.5.6. Zu den behaupteten Fluchtgründen, dh dazu, dass die bP 1 in Armenien verfolgt worden wäre, da sie als Militärbediensteter einen Fall nicht vertuschen hätte wollen und deswegen selbst ins Blickfeld korrupter Beamter bzw. Militärangehöriger geraten wäre, ist festzuhalten, dass vom Gericht nicht verkannt wird, dass ein Teil der von der bP 1 geschilderten Fluchtgeschichte den Tatsachen entspricht. Dies ergibt sich vor allem aus den Erhebungen im Herkunftsland in Zusammenschau mit den von der bP 1 vorgelegten Unterlagen. Es wurden bereits durch die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen veranlasst, welchen von der bP bzw. deren Vertretung letztlich in einer Stellungnahme doch teilweise fundiert entgegengetreten wurde. Nachdem diese Stellungnahme von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde und die Beschwerde diese letztlich fast wortgleich wiederholte, sah sich das BVwG veranlasst, weitere Erhebungen im Herkunftsstaat in Auftrag zu geben. Die Anfrage wurde insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der bP 1 bzw. der Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.02.2014 verfasst.

Aufgrund der Erhebungen steht letztlich fest, dass die bP 1 tatsächlich Angehöriger der Militärpolizei in Jerewan gewesen ist. Auch der Haftbefehl bzw. Entscheidung über die Festnahme vom XXXX ist echt. Demnach wird die bP 1 beschuldigt, eine am XXXX stattgefundene Messerstecherei vertuscht zu haben. Als Gegenleistung hätte sie hohe Bestechungsgelder von XXXX kassiert. Es droht ihr im Falle eines Schuldspruches ein Urteil gemäß § 311 Abs. 2 Punkt 2 armenisches Strafgesetz.

Die bP 1 war aber nicht an den Ermittlungen im Fall H. beteiligt, sodass sie auch gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in diesem Zusammenhang etwas zu vertuschen und höhergestellten Personen unbequem zu werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die bP 1 den in Armenien medial sehr bekannten Fall H. herangezogen hat, um darauf aufbauend eine Fluchtgeschichte und Verfolgung zu konstruieren, insbesondere um asylrelevante Umstände für die gegen ihn in Armenien tatsächlich vorliegenden Verfahren zu finden.

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes und geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die bP, insbesondere die bP 1 kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließe.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP 1 naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.

Zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bzw. deren Hinweis auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist wie folgt auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 18.4.2002, 2001/01/0249, Folgendes aus:

Der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in der Asylfrage hält der Asylwerber (u.a.) entgegen, dass dieser einen so genannten "Vertrauensanwalt" beigezogen habe, obwohl im Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit dieser Person bestünden; tatsächlich sei mittlerweile angeordnet worden, dass dieser "Vertrauensanwalt" nicht mehr herangezogen werden dürfe, weil sich in mehreren Verfahren ergeben habe, dass er die Unwahrheit bezeugt hätte. Selbst unter der Annahme, die Anfrage an die Universität Kinshasa (im Weg über österreichische Vertretungsbehörden, die ihrerseits den strittigen "Vertrauensanwalt" beigezogen haben), ob der Asylwerber im Zeitraum 1996 bis 1998 als Student inskribiert gewesen sei, wäre ungeachtet des vom Asylwerber ins einer Berufung gestellten Antrages auf Beschaffung einer ihn betreffenden Inskriptionsbestätigung unzulässig gewesen, war es dem unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines bestehenden Beweisverwertungsverbotes (Hinweis Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) nicht verwehrt, die Ergebnisse seiner Anfrage (das sind die Anfragebeantwortung des österreichischen Honorarkonsuls in Kinshasa bzw. die dieser Anfragebeantwortung angeschlossene Stellungnahme des "Vertrauensanwaltes") im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwerten. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470)

Wie sich auch zuletzt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0129 ergibt, handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl 2009/22/0300, , Folgendes aus:

Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin mit konkreten, auf das Ergebnis der Erhebungen bezugnehmenden Argumenten dargelegt, weshalb dieses nicht zutreffend sei. Damit hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern hinsichtlich der Richtigkeit des Erhebungsergebnisses allein darauf verwiesen, dass das Ermittlungsergebnis deshalb der Wahrheit entspreche, weil der Bericht über die Erhebungen vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja vorgelegt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2011/08/0389, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit.

Ausgehend von dem der Beweiswürdigung zugrundeliegenden Argument der belangten Behörde kann aber nun nicht gesagt werden, ihre Beweiswürdigung stelle sich als schlüssig dar. Im Ergebnis vertritt sie nämlich die Auffassung, die Ausführungen im vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja vorgelegten Bericht seien deshalb zutreffend, weil dieser eben die genannte Stellung als Vertrauensanwalt innehabe. Die Auffassung, dass aber schon allein deswegen der Inhalt des Berichts den Tatsachen entspreche, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. Eine solcherart vorgenommene Beweiswürdigung vermag der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - selbst unter Berücksichtigung der insoweit dem Verwaltungsgerichtshof bloß eingeschränkt zukommenden Prüfbefugnis - nicht standzuhalten.

Wie dargestellt und noch näher ausgeführt wird, vermochten die bP auch nicht, den Ausführungen in dieser zweiten Anfragebeantwortung substantiiert entgegenzutreten oder begründete Zweifel an der Person des Vertrauensanwaltes zu belegen. Wenn angeführt wird, die darin enthaltene Aussage sei nicht geeignet, das Vorbringen der bP zu erschüttern, ist festzuhalten, dass es sich für das Gericht aber gerade doch aus dieser zweiten Anfragebeantwortung erschließt, dass sich die bP 1 auf den Fall des H bezogen hat, um damit eine Verschwörung gegen ihn zu behaupten und damit den tatsächlich gegen ihn eingeleiteten Verfahren einen asylrelevanten Hintergrund zu geben.

Aufgrund des Ergebnisses seitens des Ländersachverständigen, welchen vollinhaltlich gefolgt wird und welche der Entscheidung zugrunde gelegt werden, bzw. der vorgenommenen Recherche vor Ort zeigt sich zweifelsfrei, dass die bP 1 keinerlei Bezugspunkte zum Fall XXXX (idF auch H) hat und damit letztlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum gegen den bP fälschlicher Weise Anschuldigungen erhoben worden sein sollen. Auch fehlen damit letztlich Anhaltspunkte dafür, dass ihn in Armenien kein ordnungsgemäßes Verfahren erwarten würde bzw. er unmenschliche Bedingungen in Haft erleiden müsste.

Es wurde nunmehr eben auch nochmals mit A gesprochen, um herauszufinden, weshalb dieser für die bP 1 ein Bestätigungsschreiben verfasst und übermittelt hat. Wie bereits oben angeführt waren die Angaben der bP 1 zu seinem Verhältnis zu A sehr eingeschränkt und letztlich auch aus ihren Angaben nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem Schreiben kam. Am Rande sei erwähnt, dass damit eine telefonische oder anderweitige Kontaktaufnahme mit A sich erübrigt, da nunmehr aufgrund des Gesprächs mit A und den weiteren Erhebungen der Sachverhalt diesbezüglich in den relevanten Teilen bekannt ist.

A konnte weder Fakten noch Beweise benennen, warum er glaube, dass die bP 1 in Armenien in Gefahr wäre. A sowie die HCA sind als Verteidiger von Menschenrechten, insbesondere betreffend Rechte von Soldaten in den Kasernen in Armenien bekannt. Gerade auch betreffend der angeblich der Verfolgung der bP 1 zugrunde liegenden Gefährdung wegen der Ermittlungen im Fall H scheinen auf der Homepage des HCA diverse Berichte auf.

Demgegenüber scheinen auf der Homepage keinerlei Berichte über eine angeblich fälschlicher Weise erfolgte Verfolgung der bP 1 auf. Vielmehr finden sich in fast allen Nachrichtenmedien Berichte darüber, dass die bP 1 Wehrdientsleistende gemeinsam mit anderen misshandelt hat. Damit steht für das Gericht letztlich fest, dass es sich beim Schreiben des A um ein Gefälligkeitsschreiben gehandelt hat, da andernfalls gerade auch Berichte unter anderem auf der Homepage der Organisation des A zu finden sein müssten, in welchem die bP 1 als Opfer aufscheint.

Auch zahlreiche aktuelle Berichte im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die Heeresspitalärzte in diesem Fall sind zu finden. Keiner dieser Berichte oder ein weiterer der zahlreichen in diesem Zusammenhang im Internet zu findenden Berichte spricht zusätzlich davon, dass H irgendeiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen wäre.

Daraus ist zu folgern, dass wenn H tatsächlich derartige Verletzungen wie von der bP 1 behauptet ("Deformierung des Gesichts") gehabt hätte, dies öffentlich bekannt geworden wäre und die Verfahren nicht einseitig gegen die Ärzte durchgeführt worden wären. Der Vertrauensanwalt hat auch mit dem Rechtsanwalt der Eltern des H gesprochen, welcher ebenso bestätigte, dass keinerlei Vorwürfe dahingehend erhoben worden sind, dass H geschlagen worden wäre. Es haben jedoch noch vor dem Tod mehrere Besuche der Eltern bei H stattgefunden, bei welchen H Gelegenheit gehabt hätte, darüber zu sprechen bzw. wären Deformierungen im Gesicht sichtbar gewesen. Wie bedeutend dieser Fall in Armenien ist, zeigt nicht nur das Medienecho, sondern auch der Umstand, dass die vorerst getroffene Amnestie- Entscheidung bzw. der Verfolgungsstopp im Fall H mit Gerichtsentscheidung für nichtig erklärt wurde und somit das Verfahren wieder neu aufgerollt wird.

Damit ist letztlich bereits das Kernvorbringen der bP 1, dass er im Fall H ermittelt hätte, gezwungen worden wäre, Beweise zu vernichten bzw. die Verfolgung einzustellen und er daraufhin selbst Opfer von korrupten Beamten geworden wäre, nicht glaubwürdig.

Auch die darauf aufbauenden, behaupteten Verfolgungshandlungen sind damit an sich schon relativiert, da das Grundvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es wurden jedoch auch betreffend dieser - angeblich fälschlicher Weise von ihn verfolgenden korrupten Personen - gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und der Einleitung eines Verfahrens wegen Annahme von Bestechungsgeld sowie Misshandlung von Soldaten ermittelt.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass das Gericht aufgrund der vorgelegten Dokumente sowie aufgrund der Ergebnisse der Erhebungsersuchen davon ausgeht, dass gegen die bP 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, da er angeblich fünf Soldaten verprügelte, welches eingestellt wurde. Es sind auch Berichte über die Homepage lurer.com hinsichtlich dieses Vorfalles veröffentlicht worden, gemäß Verbindungsbeamten kann dieser Seite aber nicht eine einseitige Berichterstattung vorgeworfen werden und kann auch nicht festgestellt werden, dass einflussreiche Beamte diese Seite für ihre Zwecke missbrauchen. Vor allem finden sich in fast allen Nachrichtenmedien Berichte über diesen Fall. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde scheint es auch nicht widersinnig, dass das gerichtliche Verfahren gegen die bP an sich am XXXX2013 eingestellt wurde, und die bP dennoch am XXXX2012 suspendiert wurde. Es kann durchaus nachvollzogen werden, dass in einem rechtsstaatlichen System die Faktenlage nicht ausreichend für eine Verurteilung durch ein Gericht ist, jedoch für disziplinäre Schritte reicht.

II.2.5.7. Demnach ist noch der Haftbefehl vom XXXX2012 bzw. das dahinter stehende Verfahren gegen die bP 1 offen, in welchem aber derzeit wegen Abwesenheit der bP 1 nicht ermittelt wird. Wie sich aus Punkt J der Anfrage ergibt, ermittelten entgegen den Ausführungen der bP 1 auch die zuständigen Behörden gegen die bP1. Auch die nunmehr unter Punkt K der Anfrage festgehaltenen Ausführungen zur konkreten Strafdrohung und Verjährung stehen nunmehr zweifellos fest. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde trat zwar noch keine Verjährung ein, es ist jedoch von einem Strafrahmen von 7 - 12 Jahren auszugehen.

Am Rande sei erwähnt, dass den Angaben der bP 2 und bP 3 zur Befragung bei ihnen zu Hause geglaubt wird. Die bP 2 und bP 3 wurden gemäß eigenen Angaben zwar durch "aggresives Verhalten" der Beamten letztlich erschreckt, es erfolgten jedoch weder körperliche Übergriffe noch unsachgemäße, unrechtmäßige Handlungen gemäß deren Angaben. Dass die bP 3 dann medizinische Betreuung brauchte, da sie sich offensichtlich doch in Unruhe versetzt fühlte, kann bei einer Frau mit Diabetes auch nicht ausgeschlossen werden. Hausdurchsuchungen und Befragungen der Verwandten von Personen, gegen welche wegen straffälligem Verhalten ermittelt wird, stellen jedoch keinesfalls Verfolgungshandlungen dar.

Zum gegen die bP 1 vorliegenden Haftbefehl ist auszuführen, dass ein Verfahren und in weiterer Folge selbst eine aufgrund eines auf rechtsstaatlichen Grundsätzen basierenden Verfahrens getroffene Verurteilung durch ein armenisches Gericht zu einer Haftstrafe wegen einer strafbaren Handlung keine asylrelevante behördliche Verfolgungshandlung darstellt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen angeklagt oder das gegen ihn abgeführte Strafverfahren aus Konventionsgründen unfair oder parteiisch abgeführt wurde.

Aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem Ermittlungsergebnis geht letztlich hervor, dass die zuständigen Behörden ermittelt haben. Auch protokollierte, rechtmäßige Hausdurchsuchungen wurden durchgeführt, was auf ein Ermittlungsverfahren hindeutet. Überdies wurde die bP 1 nicht etwa im Rahmen einer Abwesenheit verurteilt, sondern wurden die Untersuchungen wegen Abwesenheit der bP 1 nicht weiter geführt. Hinzu kommt, dass wegen Mangel an Beweisen auch kein Gerichtsverfahren gegen die bP 1 wegen der Misshandlung von fünf Soldaten eröffnet wurde, obwohl die Medien davon ausgingen, dass die bP 1 schuldig ist, was eindeutig gegen eine Verurteilung ohne vorheriges Beweisverfahren spricht. Wenn tatsächlich so einflussreiche Personen hinter der bP 1 her gewesen wären bzw. das Rechtsschutzwesen korrupt wie in der Beschwerde behauptet, wäre wohl bereits dieses Verfahren nicht derart ausgegangen. Die bP 1 konnte letztlich auch im gesamten Verfahren nicht belegen und glaubhaft machen, dass das noch offene Verfahren auf einen Konventionsgrund zurückzuführen wäre oder dass Gründe vorliegen würden, dass dieses Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt werden würde, in welchem er sich bei tatsächlicher Unschuld auch freibeweisen könnte.

Bei der Urteilsfindung werden wohl Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechend berücksichtigt und wird in Anbetracht des Delikts der Annahme von Bestechungsgeld zur Vertuschung einer Messerstecherei auch im Vergleich zum österreichischen Recht keine unmenschlich harte Strafe verhängt.

Aus den Länderfeststellungen geht auch nicht hervor, dass es in den Verfahren zu erkennbaren gravierenden Verfahrensmängeln käme. Gemäß Länderfeststellungen liegen zwar durchaus Defizite vor, es werden aber gerade im Bereich der Korruption aktuell diverse Schritte unternommen, um diese hintanzuhalten bzw. ergibt sich, dass Korruption vielfach mehr bekämpft wird, wie dies gerade auch der Fall der bP 1 bei dessen Schuld belegen würde. Selbst für den Fall, dass die bP 1 tatsächlich verurteilt wird, stellen sich die die Haftbedingungen gemäß Länderfeststellungen zwar nicht unbedingt als besonders gut dar, ist jedoch vor allem davon abhängig, in welche Haftanstalt man kommt.

Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat würde in jedem Rechtsstaat zu behördlichen Ermittlungen und bei entsprechender Verdachtslage zu einer Anklage und einem Strafverfahren führen. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unverhältnismäßige Strafe im Rahmen des Strafrahmens von 7 - 12 Jahren verhängt werden würde.

Angesichts dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte armenische Verfahren bzw. ein allfällig aufgrund des Haftbefehls einzuleitendes Verfahren einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung darstellt.

Aus den getroffenen länderkundlichen Feststellungen geht zudem hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Armenien verfassungsrechtlich garantiert ist und üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess erfüllt sind, auch wenn es Mängel in Einzelfällen gibt. Grundsätzlich kann die bP 1 in diesem Zusammenhang wohl darauf vertrauen, dass ihr A im weiteren Verfahren zur Seite steht, welchem es auch möglich ist, mediales Echo zu erreichen und damit etwaige Verfahrensmängel hintanzuhalten.

Soweit durch den Verweis in der Stellungnahme vom 17.08.2015 auf verschiedene allgemeine länderkundliche Berichte zu untermauern versucht wurde, dass es Korruption und Mängel im Justizsystem gäbe, so war daraus nichts für das gegenständliche Verfahren zu gewinnen, zumal diesen Berichten jeder Bezug zum Verfahren der bP 1 fehlt und sich letztlich für das Gericht eher erhellt, dass die bP 1 Teil des korrupten Systems war, welchen nunmehr konkret durch den Einsatz von verschiedenen Sonderkommissionen auch entgegengewirkt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die bP 1 im Verfahren in nirgend einer Form benachteiligt werden sollte, ließen sich nicht erkennen.

Weder den Länderfeststellungen noch der zweiten Anfragebeantwortung trat die bP letztlich fundiert entgegen. Die Rechtfertigung der bP 1 bzw. seine Ausführungen zur Anfragebeantwortung waren letztlich selbst spekulative Ausführungen, Vermutungen und Behauptungen, dass bestimmte Umstände unlogisch wären. Insbesondere geht das Vorbringen ins Leere, dass er keine Beschlüsse und Niederschriften vorgelegt hätte, wenn er schuldig wäre. Dies vor allem deshalb, da er gerade keinerlei Niederschriften oder Inhaltliches zu den gegen ihn durchgeführten Verfahren vorlegte. Soweit er nunmehr nach Vorhalt der Anfragebeantwortung wiederum diverse Schreiben in armenischer Sprache vorlegte, ist dazu festzuhalten, dass sich diese teilweise bereits im Akt befanden und von der bP 1 nicht angegeben wurde, warum sie diese trotz Beschwerde und mehrmaligen Urkundenvorlagen bisher nicht vorlegen konnte. Dass der Bruder diese nicht bereits vorher übermitteln hätte können, erhellt sich nicht, da andererseits ja der Kontakt mit A überhaupt erst durch den Bruder hergestellt worden wäre. Die Unterlagen sind darüber hinaus alle älteren Datums. Die Ausführungen der bP 1 hierzu, dass sie mit den Schreiben bezwecke, zu beweisen, dass er noch auf der Liste der Militärangehörigen des Verteidigungsministeriums sei und gegen ihn die Militärpolizei ermitteln sollte, belegen keine neuen Umstände. Es wird schon aufgrund der Anfragebeantwortungen davon ausgegangen, dass tatsächlich gegen die bP 1 ermittelt wird. Auch dass mit diesen Schreiben belegt sei, dass A verschiedene Personen angeschrieben habe und von den Behörden widersprüchliche Aussagen als Antworten erhalten habe, stellt keinen neuen, relevanten Sachverhalt dar. Dass A verschiedene Behörden angeschrieben hat, ergibt sich aus den unter Punkt 15 aufgezählten, bereits dem Vertrauensanwalt zur Recherche auch übermittelten Schreiben. Einerseits steht im Schreiben von A nicht wie von der bP 1 behauptet, dass sich die Schreiben der Behörden widersprechen, sondern ein Ausweichen hinsichtlich der Antworten vorgelegen hätte. Dies kann aber noch kein Hinweis auf Unregelmäßigkeiten in den Ermittlungen darstellen, vielmehr ein vorsichtiges Verhalten der Behörden einer Person gegenüber, welcher als Menschenrechtsvertreter bekannt ist und Informationen im Falle eines Militärangehörigen erhalten will. Dass die Schreiben widersprüchlich wären, weil die falschen Behörden ermitteln würden, wurde bereits im Hinblick auf die Anfragebeantwortung erörtert, der gemäß die Zuständigkeiten gewahrt wurden. Zusätzlich hat die bP 1 dann ausgeführt, dass sie mit den Schreiben bezwecke zu beweisen, dass das das Strafverfahren gegen ihn auf Bestechung lauten würde und das Verfahren aber nicht eingestellt werden könnte, da er vom Hauptstaatsanwalt verprügelt worden wäre. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen, dass diese behauptete Verletzung nicht als Beleg des Vorbringens der bP herangezogen werden kann, verwiesen.

Zusammenfassend war es der bP 1 daher nicht möglich, eine Verfolgung durch Behörden aufgrund von Konventionsgründen darzulegen, weshalb für das erkennende Gericht jede diesbezügliche Verfolgungsgefahr infolge mangelnder Asylrelevanz zu verneinen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der volljährigen bP zum behaupteten Ausreisegrund teilweise die Glaubwürdigkeit abzusprechen und fehlt es insbesondere dem glaubwürdigen Vorbringen der bP 1 an asylrelevanz, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816), der "Überwachung des Telefonanschlusses" (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des "Ausschlusses vom Hochschulstudium" (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443), aber auch im Falle der "Zensurierung von Briefen" (vgl VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des "Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten", sowie im Falle des "beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen" (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).

Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.

Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).

Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).

Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen sollen, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet werden können (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345). Ähnliches soll für eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei gelten (VwGH 25. 11. 1994, 94/19/0635; vgl auch VwGH 16. 3. 1994, 93/01/0724, 0725). Allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und daraus resultierende Beschränkungen" deuten auf "keinerlei Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine wirtschaftliche Maßnahme kann nur dann als ,Verfolgung' iSd GFK qualifiziert werden, wenn eine solche Maßnahme die Existenz bedroht oder zu menschenunwürdigen oder unzumutbaren Lebensbedingungen führt und wenn dies über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinnehmen müssen.

Die bP haben ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen Gründen bzw. wegen des gegen die bP 1 erlassenen Haftbefehls verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP 1, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Asylrelevanz nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Menschen. Gerade die bP 3 hat auch selbst im Rahmen der Verhandlung angegeben, wenn sie hier bleiben könnte, die Sprache lernen und hier arbeiten zu wollen. Demnach schätzt sie sich selbst als arbeitsfähig ein und führte aus, dass sie auch zu Hause den Haushalt führe, koche und putze.

Die volljährigen bP sind zur Pflege und Obsorge der minderjährigen bP verpflichtet. Die Existenzsicherung der Minderjährigen bP ist damit durch die volljährigen bP, hinsichtlich derer von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist, gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die bP 1 tatsächlich für einige Zeit in Haft genommen werden würde, so könnten die bP 2 und bP 3 für den Unterhalt aufkommen. Gerade die bP 2 ist bestens ausgebildet und hat damit besonders gute Chancen, einen guten Job zu finden. Es kann auch wieder - wie vor der Ausreise - die Wohnung der bP 3 bezogen werden.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich, die bP 5 leidet an Schuppenflechte und die bP 3 an Diabetes II und Bluthochdruck. Hinsichtlich der bP 3 wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen, wonach sie gerade nicht dargelegt hat, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle der Überstellung verschlechtern würde und kann weder bei der bP 3 noch bei der bP 5 von einem lebensbedrohenden Erkrankungsbild gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn


1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend lediglich den Bruder der bP 1 bzw. Sohn der bP 3, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit nicht ganz drei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Hinsichtlich des in Österreich lebenden Bruders der bP 1 ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der bP kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Die bP bringen zwar vor, dass sie mit dem Bruder der bP 1 in einer Wohnung leben, darüber hinaus wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aber nicht dargelegt. Der Bruder lebt darüber hinaus erst seit zwei Monaten und damit einem extrem kurzen Zeitraum bei der Familie, dies noch dazu aufgrund eines Asylantrages, über welchen noch nicht entschieden wurde. Das zur Verfügung stellen einer Wohnmöglichkeit alleine recht jedoch nicht aus, um von einem Abhängigkeitsverhältnis im obigen Sinne ausgehen zu können. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der bP zu den in Österreich aufhältigen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten.

Die Rückkehrentscheidung betreffend der bP stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst - bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit 3 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache nunmehr so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise mit den Eltern und vor allem mit der Großmutter in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährigen bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar (vgl. Beweiswürdigung oben). Die bP halten sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Für die bP 1 und 2 spricht damit lediglich, dass sie einen Deutschkurs und Brückenbaumodule der VHS besuchen und dass die bP 1 nunmehr seit kurzem beim Roten Kreuz ehrenamtlich mithilft. Diese Aspekte vermögen aber im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen sowie der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen nicht zu überwiegen.

Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, welche die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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