BVwG W220 2009618-1

W220 2009618-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr, Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 2009618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.2009618.1.00

Spruch

W220 2009618-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 1001901008-14112020, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 18.02.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er habe in Afghanistan für vier Jahre und später von 1995-2006 in XXXX, Pakistan, die Grundschule besucht. Von 2011 bis 2013 habe er in XXXX das College besucht. Er spreche Dari, Englisch, Paschtu und Urdu, sei der tadschikischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens. Seine Eltern und eine Schwester würden noch in XXXX leben, eine weitere Schwester lebe in XXXX, ein Schwester in XXXX. Sein Bruder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe bis zum 7. oder 8. Lebensjahr in Distrikt XXXXund anschließend bis vor vier Monaten in XXXX gelebt. Zuletzt habe er dort als Händler für elektronische Spielgeräte gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei Dozent an einer namentlich genannten Universität in XXXX. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan als Kind verlassen, weil seine Eltern das so entschieden hätten. Nun habe sein Vater den Entschluss gefasst, dass der Beschwerdeführer Pakistan in Richtung Europa verlassen solle. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer einen Vorfall im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in XXXX ins Treffen, wonach er mit einem (aus einer einflussreichen Familie stammenden) Kunden aufgrund von dessen Schulden in Streit geraten sei. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, woraufhin der Bodyguard des Kunden mit einer Waffe auf den Beschwerdeführer gezielt habe und er geflüchtet sei. In weiterer Folge sei nach ihm gesucht worden. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Bezugsperson mehr habe und er schon seit seiner Kindheit nicht mehr dort gewesen sei, habe sein Vater ihn nach Europa geschickt. Dies auch deshalb, weil sein Bruder hier sei.

Der Beschwerdeführer legte am 20.02.2014 ein Konvolut von Urkunden (Zeugnisse von Computer- und Sprachkursen, Arbeitsbestätigungen, berufliche Empfehlungsschreiben, Dienstzeugnis u.ä.) vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er könne sich nicht mehr genau an die Zeit in Afghanistan erinnern, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Er wisse, dass sie ursprünglich aus der Provinz XXXX kommen würden. Später hätten sie einige Zeit in XXXX, im Stadtteil XXXX KHANA gelebt. Der Beschwerdeführer wiederholte die bereits in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinen Familienmitgliedern und legte den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines in Österreich lebenden Bruders vor. Dazu gab er an, sein Bruder sei vor 13 oder 14 Jahren nach Österreich gekommen. Die Gründe dafür wisse er nicht genau, er selbst sei damals noch sehr jung gewesen. Sein Vater kenne die Gründe, sie hätten darüber aber nie gesprochen. Es gebe noch "einige Verwandte" in Afghanistan, zu diesen gebe es aber seit Jahren keinen Kontakt. Im Jahr 1999 sei seine Familie nach Pakistan gezogen. Er habe den Grund dafür nicht gekannt. Später, in Pakistan, habe er öfter seinen Vater gefragt, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten. Dieser habe immer geantwortet, dass die Familie dort einige Probleme habe. Es wäre besser, wenn der Beschwerdeführer keine weiteren Fragen mehr stellte, weil sein Vater nicht alles erklären könne oder wolle. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer umfassend zu dem Vorfall in dem Elektronikgeschäft in XXXX, auf den er sich bei der Erstbefragung unter anderem bezogen hatte, befragt. Er erstattete diesbezüglich ein ausführliches Vorbringen (vgl. im Detail Akt Seiten 69-73) und fertigte eine Skizze an (Akt Seite 83). Danach führte er aus, er sei weder in Pakistan noch in Afghanistan vorbestraft. In Afghanistan sei er seit gut 14 Jahren nicht mehr gewesen. Er habe niemals mit den Sicherheitsbehörden zu tun gehabt. Er sei damals in Afghanistan noch ein Kind gewesen. Er sei nach dem geschilderten Vorfall nicht nach Afghanistan gezogen, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Sein Vater habe gesagt, dass es um eine Feindschaft gehe und er auf gar keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren dürfe. Sein Vater habe gemeint, dass sie in Afghanistan Feinde hätten. Laut ihm seien die Feinde dort immer noch sehr aktiv. Er habe gemeint, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan getötet würde, wenn er wieder dort sein sollte, aus welchem Grund auch immer. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob sein Bruder auch Asylwerber gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, zu glauben, dass seine Familie eine Landwirtschaft in Afghanistan besitze. Er wisse es aber nicht genau und habe nie mit seinem Vater konkret darüber gesprochen. Mehr wisse er wirklich nicht, vielleicht wisse es sein Vater. Er wisse nur, dass keiner seiner Familienangehörigen von Pakistan nach Afghanistan gereist sei. Der Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde vor und gab an, er habe in Pakistan eine Flüchtlingskarte besessen. Sein Bruder lebe in Österreich. Er würde von diesem nicht finanziell unterstützt, sondern bekomme er staatliche Unterstützung. Zweimal wöchentlich besuche er einen Deutschkurs und versuche er auch, seine Kenntnisse durch Nutzung des Internets zu verbessern, da er glaube, dass dies für die Integration am Wichtigsten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum angeführt) stehe fest. Es werde festgestellt, dass aufgrund der persönlichen Umstände keine Hinweise für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und daraus abgeleitete Fluchtgründe nach der GFK bzw. die reale Gefahr eines erheblichen Schadens gegeben seien. Sein Kernvorbringen basiere auf Aussagen seines Vaters. Aus seinem gesamten Vorbringen habe sich keine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation gegen seine Person in seinem Heimatland ableiten lassen. Es hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe ergeben. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Die belangte Behörde traf allgemeine Feststellungen zur Situation in Afghanistan und der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, seine Identität stehe aufgrund der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde fest. Seinen Bildungsstand habe er mit den vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten untermauern können. Durch die "amtswegig geführten Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens" seien keinerlei Hinweise hervorgetreten, die im Anlassfall eine Gefahr der Verfolgung bzw. eines erheblichen Schadens aus den genannten persönlichen Gründen erkennen hätten lassen. Mit den Angaben zu seiner Ausreise habe er eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubwürdig darzulegen vermocht, zumal sein Kernvorbringen lediglich auf den Aussagen seines Vaters beruhe. Nach der zusammengefassten Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen Afghanistans (insb. der Information seines Vaters, dass die Familie dort Probleme/Feindschaften habe und sein Leben in Gefahr sei, der Beschwerdeführer wisse aber nichts Genaues), hielt das Bundesamt fest, er habe all' diese Angaben nicht mit Beweismitteln untermauern können. Folglich sei es nicht glaubhaft, dass er in Afghanistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder im Fall einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung bestehen könnte. Es würde "angenommen", dass der Beschwerdeführer "einzig und allein mit dem Wunsch einer wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung in einem bestimmten Land Europas ausgereist" sei, da er sich in keinem der durchquerten Länder um ein Aufenthaltsrecht bemüht habe. Der Beschwerdeführer habe weder eine subjektive und konkrete Bedrohungslage in Afghanistan schildern noch seine Angaben mit Beweismitteln untermauern können. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Er lebe seit Februar 2014 im Bundesgebiet und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem hier lebenden Bruder.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich sei, ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung iSd GFK. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, sein Gesundheitszustand sei unbedenklich und er könne seinen Lebensunterhalt wie in Pakistan aus Eigenem bestreiten, zumal seine Familie eine Landwirtschaft in Afghanistan besitze. Es würden keine individuellen Umstände vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr einer Notlage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, das Bestehen eines Familienlebens in Österreich können nicht angenommen werden, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Die Dauer seines Aufenthalts sei kurz und habe er sich darüber im Klaren sein müssen, dass dieser nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig sei. Er habe "den Teil" seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, weshalb der Eingriff relativiert würde. Er spreche die in seinem Heimatland verwendeten Sprachen und könne er sich wieder in die afghanische Gesellschaft eingliedern. Es habe keine Integration erkannt werden können, weshalb das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen, Anhaltspunkt für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG seien nicht hervorgekommen. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd § 50 FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage.

Gegen diese am 26.06.2014 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 07.07.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hauptsächlich zu Pakistan und nicht zu seinen Fluchtgründen bezüglich Afghanistans befragt worden. Er habe vorgebracht, dass sein Bruder Asylwerber gewesen sei und hätte die Behörde ihn deshalb dazu näher befragen müssen. Seinem Bruder sei mit 05.05.2004 in Österreich Asyl gewährt und ihm mit 08.08.2008 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders würde beantragt. Er habe sich bei der Einvernahme darauf bezogen, dass er nicht nach Afghanistan zurückgehen könne und sein Vater gesagt habe, dass dort eine Feindschaft bestehe. Darauf sei die Behörde in keiner Weise eingegangen. Bei einer näheren Befragung hätte er ausgeführt, dass sein Vater in XXXX studiert habe und Mitglied des Zentralkomitees der Jugendorganisation der kommunistischen Partei gewesen sei. Dieser sei auch als Professor für Sozialwissenschaften tätig gewesen. Seine Stellung in der kommunistischen Partei habe ihm die Position eines Distriktleiters verschafft. Es sei zu Schwierigkeiten mit den Mudschaheddins gekommen. Da der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei, habe er von den Problemen seines Vaters mit den Kommandanten noch wenig mitbekommen. Sein Vater und Bruder seien schließlich verhaftet worden. Aufgrund der anhaltenden Probleme hätten sie Afghanistan verlassen und nach Pakistan flüchten müssen. Das junge Alter des Beschwerdeführers und sein daraus resultierendes Unwissen dürften sich nicht negativ auf das Asylverfahren auswirken. Aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zu seinem Bruder vom 05.05. 2004, Zl. 221.492/0-IV/11/01, gehe hervor, dass sich aufgrund der Tätigkeit des Vaters erhebliche Probleme ergeben könnten. Dies treffe auch in seinem Fall zu, da es sich um die gleiche Familie handle. Es sei bezüglich seines Bruders festgestellt worden, dass dieser bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Repressionen zu rechnen habe. Dies sei auch seinesfalls bei einer Rückkehr zu befürchten, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters lege er diverse Ausweiskopien vor und beantrage die Einvernahme seines Bruders, der die Verbindungen erläutern könne, da der Beschwerdeführer selbst zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei. Es hätte ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, nachdem sich die Sicherheitslage zugespitzt habe, diesbezüglich würde ein länderkundliches Sachverständigengutachten beantragt. Beachtlich sei, dass er sich seit 1999 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe und er bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Er könne nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Eine Ausweisung würde in sein Menschenrecht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Es sei auch verkannt worden, dass seine Familie nach Pakistan geflüchtet (und nicht freiwillig ausgereist) sei. Die Behörde habe unterstellt, dass er wegen wirtschaftlicher Gründe geflüchtet sei, obwohl er nachvollziehbar und durch Beweise untermauert darlegen habe können, dass er in Pakistan einer Beschäftigung nachgegangen sei - dies zeige, dass eine Auseinandersetzung mit seinen Schwierigkeiten nicht stattgefunden habe. Vorgelegt wurden der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Bruders des Beschwerdeführers (samt Bescheid über die Verleihung), die Ablichtung dessen Reisepasses, der Bescheid des UBAS vom 05.05.2004 zu Zl. 221.492/0-IV/11/01, sowie Kopien (samt Übersetzung) von Ausweisen seines Vaters.

Aufgrund des vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eingebrachten Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof in einer verfahrensleitenden Anordnung vom 13.07.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.07.2015) aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §2 8 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zusammengefasst an, seine Familie habe im Jahr 1999 aufgrund von Problemen bzw. Feindschaften Afghanistan verlassen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er zu dieser Zeit noch sehr jung (Anm.: etwa 11. Lebensjahr) gewesen sei und sich deshalb nicht mehr genau an die Zeit in Afghanistan erinnern könne. Er gab weiters an, dass sein Bruder in Österreich lebe und dieser Asylwerber gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Ermittlungen bezüglich des Ausreisegrundes des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Afghanistan anzustellen. Dies wäre geboten gewesen, zumal der Beschwerdeführer mehrfach betonte, aufgrund seines jungen Alters keine ausreichenden Erinnerungen zu haben und von seinem Vater nicht über die genauen Ursachen der "Probleme" bzw. "Feindschaft" informiert worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen bezüglich der Ermittlungsplicht die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Demnach hat die Asylbehörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können.

Es ist in concreto nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde irgendwelche Ermittlungen angestrengt hätte, um das rudimentäre Vorbringen des Beschwerdeführers, der jedoch immerhin deutlich Hinweise auf Feindschaften/Probleme seiner Familie in Afghanistan tätigte, zu vervollständigen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit mehr als zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält. Die belangte Behörde nahm jedoch die sich nahezu aufdrängende Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu dessen Asylverfahren oder eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht wahr. Durch die Nichtvornahme dieser Ermittlungsschritte (insb. Ermittlung des Vorbringens und der Gründe für die Asylgewährung im Fall des Bruders des Beschwerdeführers) verletzte das Bundesamt das für ihr Verfahren geltende Prinzip der materiellen Wahrheit und den Grundsatz der Offizialmaxime. Erst auf Grundlage entsprechender Informationen wäre eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätten Rückschlüsse auf ein allfällig auch ihn betreffendes Bedrohungsszenario gezogen werden können.

Hinzu kommt, dass die belangte Behörde nur wenige allgemeine Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers traf, sein Heimatdistrikt wurde nicht näher beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage und Rückkehrmöglichkeiten (insb. Vorliegen eines sozialen/familiären Netztes) in seine Heimatregion (bzw. allenfalls XXXX) ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wäre eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (sowie dem Herkunftsdistrikt) des Beschwerdeführers anhand von aktuellen Länderfeststellungen unerlässlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion ausreichend sicher und überhaupt erreichbar wäre:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).

Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach XXXX kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in XXXX gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende und aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXXX sowie dem genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen. Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Heimatprovinz sind zu allgemein gefasst, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch keine Sachverhaltsermittlungen getätigt hat, die die Festhaltung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation von Pakistan nach Österreich gekommen sei (AS 223), tragen würden. Auch diesbezüglich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers und mit aktuellen Länderfeststellungen stattgefunden hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. An dieser Stelle sei nochmals auf die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers und auf den Inhalt des diesen betreffenden positiven Bescheides des UBAS verwiesen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde und vorgelegte Dokumente) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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