W196 1436133-2•BVwG W196 1436133-2
W196 1436133-2Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung
W196 1436133-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 821758302/14 91457, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2012 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl 12 17.583 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zl W189 1436133-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 16.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen, wobei sie zunächst die Frage, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte und über weiteres Befragen ausführte, an keiner lebensbedrohenden Erkrankung zu leiden, keine Medikamente einzunehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, sondern gesund zu sein. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten gab sie an, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe. Ihre Mutter würde gemeinsam mit ihrer Schwester in Moldawien, in einem Dorf namens XXXX leben; ihr Vater sei ungefähr im Jänner 2004 verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig, sondern lebe diese mit einem Mann zusammen, der für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Die Beschwerdeführerin stehe per Skype mit ihrer Mutter in Kontakt. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen befragt, brachte sie vor, in Hollabrunn in einem Frauenhaus zusammen mit einer Frau und zwei Kindern in einem Zimmer zu leben und Grundversorgung zu beziehen. Die Frage, ob sie einer Beschäftigung nachgehe, verneinte die Beschwerdeführerin; sie besuche derzeit jedoch einen Hauptschulabschlusskurs in Mödling und arbeite freiwillig beim Österreichischen Roten Kreuz in Hollabrunn in der Essensausgabe. Diesbezügliche Bestätigungen habe sie bereits vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte zahlreiche Originalurkunden bzw. -bestätigungen vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Auf weiteres Befragen gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich über kein Eigentum zu verfügen. Seit Juni 2014 sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger verlobt. Mit diesem würde sie sich am Wochenende oder wenn sie frei habe treffen. Nachgefragt, ob sonstige Bindungen zu Österreich bestehen würden, führte die Beschwerdeführerin aus: "Meine Ausbildung und der große Wunsch, hier zu bleiben. Und mein Verlobter und seine Familie". Die Frage, ob zu irgendjemandem in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte die Beschwerdeführerin. Dazu aufgefordert zu begründen, weshalb sie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.02.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt habe, dass ihr tatsächlicher Familienname XXXX laute, führte die Beschwerdeführerin aus, Angst gehabt zu haben. Sie wolle nicht zurück nach Moldawien. XXXXsei ihr richtiger Name. Dazu befragt, aus welchem Grund sie nun ihren richtigen Namen nennen, gab die Beschwerdeführerin an, von Asylwerbern gehört zu haben, dass diese wegen der Angabe des falschen Namens Probleme bekommen hätten. Die Frage, ob sie hinsichtlich ihres richtigen Namens entsprechende Personal-Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin; sie könne sich aber ihre Geburtsurkunde aus Moldawien schicken lassen. Diese befinde sich bei ihrer Mutter. Neben ihrer Mutter und ihrer Schwester würde auch ihre Großmutter väterlicherseits in Moldawien leben. Nachtgefragt, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Rechtsberaterin empfohlen habe, auch Empfehlungsschreiben vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte zahlreiche Empfehlungsschreiben vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014 der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über enge Bindungen zu ihrem Heimatsaat verfüge und bei einer Abwägung der Interessen von einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung auszugehen sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung erlassen habe, ohne sich hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin in Österreich auseinanderzusetzen. Die Feststellungen des Bundesamtes würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Bei rechtmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mängelfreier Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin gemäß Art 8 EMRK darstelle und ihr daher gemäß § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung hätte erteilt werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin erst seit der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.07.2014 versucht habe, integrative Anknüpfungspunkte in Österreich zu setzen sei unrichtig, da die Beschwerdeführerin bereits zuvor einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert habe, ein halbes Jahr lang an einem Basisbildungskurs in Mödling teilgenommen und die Hauptschule in Hollabrunn von September 2013 bis Februar 2014 besucht habe. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und habe daher der größte Teil der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2014 ohne Dolmetscher durchgeführt werden können. Ihre sehr guten Deutschkenntnisse würden ein weiteres Indiz dafür darstellen, dass sie bereits lange vor der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes um ihre Integration bemüht gewesen sei. Bestätigungen betreffend ihrer Integration habe die Beschwerdeführerin erst ab Sommer 2014 gezielt gesammelt, weil ihr zuvor die Wichtigkeit der Dokumente nicht bekannt gewesen sei. Die meisten Kontakte hätten jedoch bereits zuvor bestanden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 mit einem österreichischen Staatsbürger verlobt, der in Österreich erwerbstätig sei und sie finanziell unterstütze. Eine baldige gemeinsame Wohnsitzgründung sei geplant. Soweit das Bundesamt ausführe, dass der Kontakt zu ihrem Verlobten auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden könne, so sei dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung für 18 Monate nicht einreisen dürfe und der Kontakt somit auf die fünf Wochen Urlaub, welche dem Verlobten der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer zustünden, beschränkt wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin erst seit ungefähr zwei Jahren in Österreich lebe, habe sie diese Zeit sehr gut genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei und in diesem Fall ein anderer Maßstab anzulegen sei, weil eine Verfestigung der Integration bei minderjährigen Personen wesentlich schneller stattfinde. Auch werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem öffentlichen Interesse kein absoluter Charakter zukomme. Da sich die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr gut in Österreich integriert und sich ein gefestigtes Privatleben aufgebaut habe, sei von einem besonders stark ausgeprägten persönlichen Interesse an ihrem Verbleib in Österreich im Sinne der Judikatur des VwGH auszugehen und stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen gravierenden Eingriff in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Auch das Ermittlungsverfahren weise im vorliegenden Fall erhebliche Mängel auf und sei daher nicht als geeignet zu betrachten, um die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin in Österreich zu beurteilen. So habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, konkrete Feststelllungen hinsichtlich ihrer familiären Kontakte im Heimatland anzustellen, nämlich, ob sie im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter bzw. Großmutter väterlicherseits zählen könne. Das Bundesamt habe in diesem Zusammenhang vernachlässigt, dass die Beschwerdeführerin in einem Kinderheim aufgewachsen sei, immer nur sehr eingeschränkten Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe und es ihr aufgrund des neuen Lebensgefährten der Mutter nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter wohne oder finanziell unterstützt werde. Auch bestehe nur sehr sporadischer Kontakt zu ihrer Mutter. Zur Großmutter väterlicherseits habe die Beschwerdeführerin gar keinen Kontakt und könne sie daher auch von dieser mit keiner Unterstützung bei ihrer Rückkehr nach Moldawien rechnen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher eine neuerliche Befragung im Rahmen des Asylverfahrens, damit sie dort nochmals ihre familiäre Situation in Moldawien schildern könne. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde erfülle die Beschwerdeführerin sehr wohl die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil sie über ein gefestigtes Privatleben in Österreich verfüge und nur noch sehr rudimentäre familiäre Kontakte in Moldawien habe. Auch werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihren Integrationsleistungen machen könne.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 12.05.2015 langte ein Sachverhaltsbericht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein, wonach es am 30.04.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und deren Mitbewohnerin zu Streitigkeiten gekommen sei und der Sachverhalt zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt werde.
Mit Eingabe vom 07.08.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis betreffend einen Pflichtschulabschluss vom 01.07.2015 sowie ein Zeugnis über die Deutschprüfung Niveau B1 vom 24.07.2015 und eine Vereinbarung über ein Kurzpraktikum vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien.
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in Tiraspol.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter, die Schwester sowie die Großmutter väterlicherseits der Beschwerdeführerin. Ihr Vater ist bereits verstorben.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.12.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin bezog seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und verfügt über eine aufrechte Meldeadresse in einem Frauenhaus in Hollabrunn.
Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2014 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verlobt.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Von 12. bis 25. Juli 2015 belegte sie den Sprachkurs "Deutsch als Fremdsprache B1" und hat den Abschlusstest gut bestanden.
Von 03. bis 05.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin an einem Sommerausflug des Mädchencafés Baden teil.
Zwischen 09.08. und 10.08. 2014 besuchte die Beschwerdeführerin einen Erste-Hilfe Kurs.
Am 23.08.2014 absolvierte die Beschwerdeführerin den Kurs "Das Rote Kreuz".
Die Beschwerdeführerin nahm am 06.09.2014 am Workshop "Reinwerfen statt Wegwerfen" teil.
Von 27.09.2014 bis 28.09.2014 hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Roten Kreuz Sozialdiensthelferin absolviert.
Zwischen 04.11. und 25.11.2014 hat die Beschwerdeführerin am Projekt "Tanz die Toleranz - Tanz für Mädchen" teilgenommen.
Von 13. bis 14.12.2014 befand sich die Beschwerdeführerin auf einem Kultururlaub der Caritas in Graz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig den Jugendtreff Hollabrunn aufsucht.
Die Beschwerdeführerin ist sehr engagiert, zielstrebig und konnte im Bundesgebiet bereits Freundschaften knüpfen.
Am 01.07.2015 hat die Beschwerdeführerin die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Unternehmen Babenbergerhof C. Breyer GmbH in Mödling wurde eine Vereinbarung für ein Kurzpraktikum zwischen 10.02.2015 und 13.02.2015 abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hilft ehrenamtlich bei der Essensausgabe des Österreichischen Roten Kreuzes in Hollabrunn.
Einer geregelten Beschäftigung geht die Beschwerdeführerin nicht nach.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Moldawien stammt, haben bereits die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht angenommen und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK, dessen Garantien nach Art 47 Abs 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 04.07.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2014, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle der Beschwerdeführerin, die sich erst seit Dezember 2012 - sohin seit noch nicht einmal ganz drei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 im Bundesgebiet aufhält und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens verfügt hat. Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist (vgl dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit nicht einmal drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin, die im Alter von siebzehn Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Moldawien verbracht. Sie beherrscht Moldawisch und Russisch in Wort und Schrift. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich nach nur knapp dreijähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde damit argumentiert, "kaum bzw. keinen Kontakt" zu ihren in Moldawien verbliebenen Angehörigen zu haben, ist dem zu entgegnen, dass sie in der Einvernahme vom 16.12.2014 selbst vorgebracht hat, per Sykpe in Verbindung zu ihrer Mutter zu stehen und im Übrigen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin Kontakte zu den Verwandten nicht wiederherstellen / herstellen könnte (vgl VwGH vom 25.02.2010, Zl 2009/21/0070).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie;
siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar bereits über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und hat die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Weiters hat sie einen Erste-Hilfe-Grundkurs, einen Kurs "Das Rote Kreuz" sowie eine zweitätige Ausbildung zur RK Sozialdiensthelferin beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin, die auch ehrenamtlich bei der Essensausgabe des Österreichischen Roten Kreuzes in Hollabrunn hilft, ohne Zweifel die Zeit in Österreich genutzt hat, ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen und damit Ansätze einer Integration dargetan hat. Dennoch ist sie bislang nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung betreffend ein Kurzpraktikum ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass selbst der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft hat, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen am Jugendtreff sowie an diversen Ausflügen, Workshops bzw. Projekten ergibt. Dennoch kann dies in Zusammenschau mit der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Was die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vorneherein unsicher war. Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bisherigen titellosen Aufenthaltes vermag auch die Absicht der Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsbürger, die Interessen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu stärken (vgl VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029).
Hinzu kommt, dass diesen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Soweit in der Beschwerde auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Zl C12 263.321 vom 16.01.2012 und Zl D20 300.128 vom 02.05.2013 verwiesen wird, wonach im Falle der Beschwerdeführerin ein anderer Maßstab anzulegen sei, weil eine Verfestigung der Integration bei minderjährigen Personen wesentlich schneller stattfinde, so ist dazu festzuhalten, dass die Entscheidungen nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen sind:
In C12 263.217-0/2008 vom 16.01.2012 (C12 263.321 vom 16.01.2012 nicht auffindbar) befand sich der Beschwerdeführer bereits seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet und war der Umstand, dass er bereits als Minderjähriger eingereist war, nur einer von vielen Faktoren, wobei den Ausschlag für die Entscheidung vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seiner eineinhalbjährigen Tochter führte, gab.
In D20 300.128 vom 02.05.2013 war die Drittbeschwerdeführerin, zu deren Gunsten der Umstand der Minderjährigkeit ins Treffen geführt wurde, im Zeitpunkt der Einreise gerade einmal achteinhalb Jahre alt, weshalb sich daraus für den Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts gewinnen lässt.
Wenn in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, Zl 2007/21/0074, verwiesen wird, wonach dem öffentlichen Interesse kein absoluter Charakter zukomme, so ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die der Entscheidung nach gebotene gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen wurde und sich, wie soeben dargelegt, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben hat, dass aufgrund ihre persönlichen Interessen das öffentliche Interesse überwiegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs 3a noch des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Moldawien nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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