BVwG W195 2106912-1

W195 2106912-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Beleidigung, Gerichtsgebäude, Hausordnung, Hausverbot,<br/>ungebührliches Verhalten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2106912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2106912.1.00

Spruch

W195 2106912-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 GOG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Protokoll vom XXXX hielt die Rechtspraktikantin des XXXX ,

XXXX , im Auftrag von Richterin XXXX zusammengefasst fest, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer erneut unter anderem zu den Themen Eigentümerversammlungen und Verhinderung eines Lifteinbaus beraten habe lassen wollen. Er habe sein Anliegen in einem äußerst unhöflichen Ton vorgebracht, wobei er sich konkret über eine Miteigentümerin, eine Juristin, beschwert habe und dann behauptet habe, dass Juristen sich einbilden würden, etwas Besseres zu sein. Weiters habe sich der Beschwerdeführer mit lautem Organ über Richterin XXXX beschwert und ihr unterstellt, sie hätte in einem früheren Verfahren bewusst und zu Unrecht ein ihn belastendes Urteil erlassen. Die Rechtspraktikantin habe daraufhin - um den Beschwerdeführer zu stoppen - auch ihre Stimme erhöht und ihn daran erinnert, dass er bei Gericht sei und sich auch dementsprechend verhalten müsse. Ferner habe sie ihm mitgeteilt, er möge sich jegliche Aussagen über die Richter im Haus ersparen. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Sachverhalt unkommentiert zu schildern, ansonsten werde ihm keine Auskunft erteilt. Nach Rücksprache mit Richterin XXXX habe sie ihm nur eine abstrakte Rechtsauskunft erteilt und ausgeführt, dass die Beurteilung von Detailfragen nicht die Aufgabe des Gerichtes sei, sondern die eines Rechtsanwaltes. Nach einem 45-minütigen Gespräch habe sie den Beschwerdeführer zum Gehen auffordern müssen, woraufhin er ihren Namen notiert habe.

2. In ihrem Amtsvermerk vom XXXX hielt XXXX - Richterin des XXXX - fest, dass der Beschwerdeführer vor ihrer Kanzlei auf sie gewartet und erklärt habe, dass er sie als Vertretung der Gerichtsvorstehung aufsuche. Das Gespräch sei auf dem Gang geführt worden, da der Richterin hinlänglich bekannt sei, dass das Auftreten des Beschwerdeführers nur auf Konfrontation und Provokation ausgerichtet sei. Obwohl der Beschwerdeführer am XXXX kein offenes Verfahren habe, komme er dennoch wöchentlich am Amtstag, gehe von Zimmer zu Zimmer und beleidige Richter sowie Rechtspraktikanten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Wochen davor - sofort mit Beschimpfungen der im Haus tätigen Richter begonnen habe, die sich seiner Anliegen nicht annehmen würden, habe sie ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welches sie wiederholt und mit seinem inakzeptablen Verhalten begründet habe. Sie habe ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Dabei habe sie einen höflichen, aber sehr bestimmten Ton gewahrt und sich auf keine weitere Diskussion eingelassen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des XXXX vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer das Betreten des Gerichtsgebäudes XXXX verboten, sofern er nicht eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweise.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Amtstagen komme, Rechtsauskünfte ohne konkreten Anlass begehre, Protokollierungen seiner Beschwerden verlange und sofort ausfällig würde, wenn seinem Verlangen nicht unverzüglich nachgekommen werde. Das Auftreten des Beschwerdeführers sei nur auf Konfrontation und Provokation ausgerichtet, er gehe von Zimmer zu Zimmer, beleidige Richter sowie Rechtspraktikanten und störe den Ablauf der Amtstage erheblich. Am XXXX sei er bei der unterfertigten Richterin vorstellig geworden, habe ausschließlich Beschimpfungen gegen Richter im Haus, die sich seiner Anliegen nicht annähmen, geäußert und ein absolut inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt, worauf sie das Hausverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und dieses begründet habe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde auf Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem dort verankerten Recht jedes Bürgers auf Zugang zu Gericht verwiesen und abschließend festgehalten, dass es erforderlich gewesen sei, dem Beschwerdeführer den Zugang zum XXXX zu untersagen, um weitere Störungen des Dienstbetriebes hintanzuhalten und eine sichere, ungestörte sowie ruhige Abwicklung des Amtstages zu gewähren.

4. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , beim XXXX eingelangt am selben Tag, binnen offener Frist Beschwerde und beantragte die sofortige Aufhebung des Hausverbots.

In seinem Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht unnötig von Zimmer zu Zimmer gehen und den "sogenannten Ablauf des Amtstages" stören müsste, wenn er am Amtstag zu konkreten Anlässen eine ordentliche Auskunft bekäme und nicht von Rechtspraktikanten grundlos angeschrien, abgewiesen und dann auf den nächsten Amtstag verwiesen sowie von Richterinnen und Sekretärinnen abgewiesen und in falsche Abteilungen geschickt würde.

Am XXXX habe ihn eine Rechtspraktikantin etwa 30 Minuten warten lassen und ihn dann auf den nächsten Amtstag verwiesen, da noch andere Personen warten würden. Von der Amtsrichterin XXXX sei er sofort kommentarlos aus ihrer Kanzlei verwiesen worden. Er sei von einer zu anderen Person geschickt worden, bis die Gerichtsvorsteherin keine Zeit mehr gehabt hätte. Auch die Stellvertreterin, XXXX , sei nicht in ihrer Kanzlei gewesen. Dies sei ein üblicher Ablauf am XXXX . Am XXXX habe er das Offengebliebene der Vorwoche erledigt und habe am Gang XXXX getroffen, die offensichtlich von seiner Beschwerde gewusst habe und ihn mit lauter, aggressiver Stimme sowie mit belanglosen Vorwürfen nicht zu Wort kommen habe lassen und gleich das Betretungsverbot erteilt habe. Sie sei sofort auf Konfrontation gegangen und habe ihn beleidigt.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die Vorsteherin des XXXX die Beschwerde samt den dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. In weiterer Folge wurde das XXXX aufgrund von Hinweisen im Verwaltungsakt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aktuell durch einen Sachwalter vertreten sei.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das XXXX mit, dass ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig gewesen sei, die Sachwalterschaft jedoch mit Beschluss vom XXXX beendet und der Sachwalter seines Amtes enthoben worden sei.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, die Vorsteherin des XXXX sowie die XXXX , welche den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, geladen wurden.

Im Zuge der umfassenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde - zusammengefasst - folgender Sachverhalt festgestellt:

Nachdem beim Amtstag am XXXX im XXXX der Beschwerdeführer bestimmte Amtshandlungen veranlasste (Antrag auf Löschung von Klagsanmerkungen) wollte er offensichtlich noch weitere, dem Protokoll zufolge noch allgemeine Rechtsauskünfte von der Rechtspraktikantin erlangen, welche ihm diese, aus inhaltlichen und auch aus zeitlichen Gründen, abschlug. Eine formelle Beschwerde erfolgte mangels Anwesenheit der Gerichtsvorsteherin noch deren Stellvertreterin (zum angegeben Zeitraum als Strafrichterin unterwegs) offensichtlich nicht an diesem Tag, jedoch wurde der Beschwerdeführer zu verschiedensten Personen innerhalb des Gerichtes geschickt und hat im Zuge dieses Vorgehens sich lautstark und abfällig über den Gerichtsbetrieb, die Richterinnen und Richter und über das Personal geäußert.

Beim Besuch des Amtstages am XXXX habe der Beschwerdeführer nochmals versucht sich bei der Gerichtsvorstehung zu beschweren; nach einer Amtshandlung, über die auch ein Protokoll einer Rechtspraktikantin aufgenommen wurde, habe der Beschwerdeführer die stellvertretende Gerichtsvorsteherin des XXXX am Gang getroffen und wurde, nach einem entsprechendem Wortwechsel, von dieser ein Hausverbot ausgesprochen und die Verweisung aus dem Gerichtsgebäude verfügt. Die schriftliche Erledigung folgte unverzüglich und wurde dem Beschwerdeführer entsprechend zugestellt.

Die Verfahrensparteien bestätigten nicht nur die Vollständigkeit des Protokolls der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , sondern auch, dass ein weiteres Vorbringen nicht erfolgte, dass auf die Verlesung der Niederschrift einvernehmlich verzichtet und die Richtigkeit des Protokolls ausdrücklich bestätigt wurde.

9. Nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX kam, wie einem Aktenvermerk der beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes tätigen Bediensteten entnommen werden kann, der Beschwerdeführer aufgebracht zum Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes und beschwerte sich über seine Verhandlung. Er wollte unbedingt zur Sekretärin des Vizepräsidenten ins Büro geführt werden und war sehr erbost über den Hinweis, dass dies nicht möglich sei, zumal er keinen Termin mit ihr habe. Nach einiger Diskussion wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Telefonnummer ausgehändigt; nach einigen Wortwechseln verließ der vor sich hingrummelnde Beschwerdeführer das Amtsgebäude

10. Wie einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch, aufgenommen von der Sekretärin des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, entnommen werden kann, teilte der Beschwerdeführer am XXXX mit, "dass in der Verhandlung nur Lügen mitgeteilt wurden und seiner Meinung nach nur Teile davon stimmten". XXXX hätte ihn nicht immer zu Wort kommen lassen, aber er möchte nicht nochmals hinter dem Rücken des XXXX mit XXXX sprechen, sondern er warte jetzt die Entscheidung ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am XXXX erlassen wurde und die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen. Insbesondere konnten sich die - dem Verwaltungsakt zu entnehmenden - Hinweise auf das Vorliegen einer Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer nicht erhärten und ist auch nicht davon auszugehen, dass dem bekämpften Bescheid aufgrund einer fehlenden Approbationsbefugnis der genehmigenden Richterin ein Mangel anhaftet.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 GOG hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

§ 16 Abs. 3 Z. 2 GOG lautet wie folgt: "Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote)."

Gemäß Punkt 3.) der Hausordnung des Bezirksgerichtes Josefstadt können aus besonderem Anlass über die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden. Diese Maßnahmen können nach lit. a das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäudes bzw. die Verfügung der Verweisung von bestimmten Personen aus dem Gerichtsgebäude sein.

Weiters lautet § 16 Abs. 4 GOG folgendermaßen: "Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten."

Hintergrund der Verankerung von Vorgaben für eine Hausordnung in § 16 GOG und Klarstellungen zur Ausübung des Hausrechts in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften war nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (RV 1685 BlgNr 24. GP), dass "wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit hohe Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit in den Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen. Es soll nun ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt würden."

Wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, ist die Hausordnung ordnungsgemäß an der Amtstafel des XXXX sowie im Internet kundgemacht; dass dem Beschwerdeführer die Hausordnung nicht bekannt sei, wie er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, ändert nichts daran, dass sie vom Beschwerdeführer trotzdem zu beachten ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde, dass dieser regelmäßig seit Jahren, zumindest seit einem Prozess im Jahre 2004, an den Amtstagen das XXXX aufsucht, um (allgemeine und konkrete) Rechtsauskünfte zu begehren. Sowohl den Verwaltungsakten - insbesondere dem bekämpften Bescheid sowie dem Amtsvermerk der Richterin des XXXX XXXX - als auch den Ausführungen der Zeugin und der Gerichtsvorsteherin des XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die seitens des Beschwerdeführers gestellten Anfragen regelmäßig, des Öfteren jedoch auf keinen konkreten Anlässen beruhen. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert vor.

Entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des Amtstages "die Einbringung protokollarischer Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sonstiger Anträge und Erklärungen, weiters die Durchführung von Streitverhandlungen ohne Ladung sowie ferner die Durchführung eines vorprozessualen ("prätorischen") Vergleichsversuchs ist. Ein über die Anleitungspflicht hinausgehender Rechtsanspruch auf Belehrung und Beratung besteht - jedenfalls de lege lata - nicht, insb nicht auf eine allgemeine kostenlose Auskunftserteilung und Rechtsberatung ohne Bezug auf einen Rechtsstreit" (vgl. dazu Peter G. Mayr, Amtstag - die Rechtsgrundlagen einer österreichischen Institution, in RZ 2010, 197, Heft 9 vom 01.09.2010).

Der Umfang der Auskünfte im Zuge eines Amtstages ist einer Informationsbroschüre zu entnehmen, welche am XXXX aufliegt und unter anderem sogar eine Rubrik enthält, welche beschreibt, "was im Rahmen des Amtstages nicht möglich ist". Diese Broschüre war dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht bekannt, er zeigte aber während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein Interesse, sich darüber zu informieren (Verzicht der Annahme einer Kopie der Informationsbroschüre).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in kontinuierlichen Abständen um nicht vom Amtstag gedeckte - zumal über einfache Rechtsauskünfte aufgrund eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses zu potenziell möglichen Gerichtsverfahren hinausgehende - Auskünfte ersucht, stört der Beschwerdeführer auch insofern den Ablauf des Amtstages als er Richterinnen und Richter des XXXX sowie gleichermaßen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beleidigt und beschimpft, indem er sich lautstark über die Richterinnen und Richter in abfälliger Weise äußert. Weiters sehen sich die Gerichtsbediensteten oftmals mit provokanten Äußerungen konfrontiert, zuletzt im Zuge des Amtstages am XXXX . Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist den plausiblen Ausführungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugin zu entnehmen, welchen der Beschwerdeführer nicht wohlbegründet entgegengetreten ist.

Wie die konkrete Situation des Treffens mit dem Beschwerdeführer abgelaufen ist, kann durch das offensichtlich gute Erinnerungsvermögen der Zeugin XXXX nachvollziehbar dargelegt werden. Konkrete Hinweise, wie etwa der Blick auf die Gerichtsuhr, wörtliche Zitate von Abwertungen durch den Beschwerdeführer und die zweimalige Wiederholung des Ausspruches zum Hausverbot und der Verweisung aus dem Gerichtsgebäude, welche auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurden, lassen die Aussagen und Ausführungen der Zeugin, welche wiederholt auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, letztlich glaubwürdig erscheinen. Wenn jedoch der Beschwerdeführer diese Ausführungen hinsichtlich des Vorwurfes der Verwendung von persönlich beleidigenden Worten als "Lügen" bezeichnet, erlangt dies insoferne keine Glaubwürdigkeit, weil es für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung gibt daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer beim Besuch des Amtstages am XXXX - unbestrittenermaßen - "lautstark" war, beim Amtstag am XXXX , an dem auch das Hausverbot verhängt wurde, dies jedoch - nach Aussage des Beschwerdeführers- nicht der Fall gewesen sein sollte. Damit widerspricht er zwar den vorliegenden Aktenvermerken vom XXXX , ohne jedoch schlüssig erklären zu können, weshalb diese nicht den wahren Sachverhalt wiedergeben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass beim Amtstag am XXXX eine für den Beschwerdeführer eskalierte Situation gegeben war, welcher der Beschwerdeführer - vor fremden Parteien und in den Gängen des Gerichtsgebäudes - seiner Art entsprechend Luft verschaffte. Die Aussage des Beschwerdeführers, er schimpfe nicht, sondern sage nur die Wahrheit, auch wenn die Richterinnen und Richter dies nicht hören wollten, verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer - auch nach eigener Aussage - in seinem Verhalten am XXXX kein in einem Gerichtsgebäude adäquates Verhalten an den Tag legte.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde aber auch durch seine Aussage erschüttert, dass am Amtstag des XXXX die Gerichtsvorsteherin des XXXX anwesend gewesen sei; er habe sie persönlich in der Kanzlei gesehen. Wie die Gerichtsvorsteherin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, sei sie am XXXX bei einer Fortbildungsveranstaltung des OLG XXXX in der Steiermark gewesen und sei dafür Sonderurlaub eingetragen. Es besteht für das erkennende Gericht keine Veranlassung, dieser Aussage der Gerichtsvorsteherin keine Glaubwürdigkeit zu schenken, wären doch mit einer falschen Aussage durch die Vorsteherin des XXXX massive (disziplinar- und straf-)rechtliche Konsequenzen verbunden, die im konkreten Fall wohl nicht dafür stünden. Letztlich ist der Beschwerdeführer auch dieser Aussage der Vorsteherin des XXXX nicht mehr entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung anzunehmen, dass die langjährige und erfahrene Richterin XXXX , die auch Strafprozesse führt und somit geschult ist, ein differenziertes soziales Umfeld wahrzunehmen, nicht umsichtig und souverän mit der Situation am XXXX umgegangen ist; die Verhängung des Hausverbotes und der Verweis aus dem Gerichtsgebäude als gerade noch vertretbare Maßnahme zur Sicherstellung eines reibungsfreien und den Sicherheitsanforderungen gebotenen Amtstages hat der Beschwerdeführer durch sein unkorrektes, weil lautstarkes und beleidigendes Verhalten ausgelöst und dies letztlich auch zu vertreten. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich schon öfters über Jahre an Amtstagen ein derartiges Verhalten an den Tag legte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten auch künftig gegeben sein wird und dient die mittels Bescheid ausgesprochene Maßnahme der Aufrechterhaltung des entsprechenden Dienstbetriebes beim XXXX . Dies manifestiert sich auch in den von der Zeugin dargelegten Äußerungen des Beschwerdeführers, er werde im XXXX aufräumen bzw. er habe dort bereits aufgeräumt; dass der Beschwerdeführer derartige Aussagen nicht getroffenen habe, erscheint nach den zahlreichen Aktenvermerken und den Darlegungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer mehrmals ein Verhalten an den Tag gelegt, welches in einer Gesamtbetrachtung die Anordnung eines Zugangsverbotes des Beschwerdeführers in das Gebäude des XXXX als gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherheit der Gerichtsbediensteten und ein ungestörter Arbeitsablauf zu gewährleisten sind, welche durch ein wiederkehrendes "Aufräumen" im XXXX seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

Als zulässig erweist sich aufgrund der Bestimmung des - bereits weiter oben zitierten - § 16 Abs. 4 GOG, welche eine Ausnahme des Hausverbotes für die unbedingt erforderliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorsieht, auch die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Zutrittsverbotes auf Fälle, in denen der Beschwerdeführer eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweist. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die Möglichkeit der telefonischen Kontaktnahme zur Vereinbarung eines Termins hinsichtlich der an einem Amtstag durchzuführenden oder abzuhandelnden Besprechungen. Da seitens des XXXX eine derartige telefonische Kontaktnahme mit folgender Ladung dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine Rechte im Rahmen eines Amtstages zu wahren, liegt auch durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid kein Rechtsschutzdefizit vor.

Ein weiteres Rechtsschutzdefizit für den Beschwerdeführer kann mangels sonst anhängiger Verfahren beim XXXX ebenfalls nicht erkannt werden.

Da seitens der Verfahrensparteien im Zuge der kontradiktorisch geführten Verhandlung ein weiteres Vorbringen nicht erfolgte, konnte nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen das Verfahren mit dem vorliegenden Erkenntnis beendet werden.

Aufgrund der getroffenen Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides war auf die vom Beschwerdeführer nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe Punkt 9 des Sachverhaltes) bzw. gegenüber einer Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe Punkt 10 des Sachverhaltes) nicht mehr einzugehen bzw. blieb dieses Verhalten außer Betracht.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um die Frage, ob das in § 16 Abs. 3 Z 4 GOG vorgesehene Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft auf unbestimmte Dauer oder zeitlich beschränkt anzuordnen ist. Dazu fehlt es an der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.

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