BVwG W176 2111546-1

W176 2111546-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst,<br/>Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2111546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2111546.1.00

Spruch

W176 2111546-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. 1057271307/150337423/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX, Provinz Damaskus. Syrien habe er im Jänner 2015 legal - aufgrund des Krieges und weil er Angst gehabt habe, zum Reservedienst einberufen zu werden - verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, rekrutiert zu werden.

2. Am 10.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe von 2001 bis 2003 seinen Militärdienst geleistet. Davor habe er drei Monate eine Ausbildung in Aleppo absolviert, anschließend habe er für zwei Jahre und zwei Monate als Fahrer eines Offiziers gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe weder in der syrischen Armee noch in der Freien Syrischen Armee dienen wollen. Er wolle nicht umgebracht werden, aber auch selbst niemanden töten. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2015 einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee erhalten, er habe zu Hause einen schriftlichen Befehl mit einer Nummer erhalten und wenn diese Nummer irgendwo aufscheine, müsse er sofort zum Militär. Diese Nummer werde im Fernsehen und im Radio veröffentlicht. Nach drei Tagen sei er dann in den Libanon geflohen. Nach fünf Tagen sei die Nummer überall an den Grenzen und Kontrollpunkten aufgeschienen. Viele gleichaltrige Personen seien bereits zum Militärdienst eingezogen worden. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer wisse, dass nach fünf Tagen diese Nummer an allen Stellen weitergegeben worden sei, antwortete er, er sei der Fahrer eines hochrangigen Offiziers gewesen. Er habe deshalb legal aus Syrien ausreisen können. Seinen Einberufungsbefehl habe er zu Hause vergessen. Auch sein Militärbuch habe er zu Hause. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals persönlich angegriffen oder bedroht worden sei. Jedoch suche das Militär nach ihm.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er persönlich vom Militär gesucht werde. Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. zur Einberufung von Reservisten. Diesen zufolge habe eine dem syrischen Präsidenten nahestehende Zeitung im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Auch von der Einberufung von Reservisten werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Die Strafen für Wehrdienstverweigerer hingen von den Umständen ab und reichten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Art. 98 des syrischen Militärstrafgesetzes würden Desertionen in Friedenszeiten mit Haftstrafen zu einem bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 99 leg.cit. regle Desertionen in Kriegszeiten und normiere Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stelle sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion sei mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen habe, zu bestrafen. Die Strafen für Desertionen variierten nach dem Rang des Deserteurs und den Umstände, unter denen die Desertion stattfinde. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seien widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Erstbefragung die Furcht vor einer möglichen Einberufung geltend gemacht habe und in der weiteren Einvernahme dann behauptet habe, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Militärdienst bereits von 2001 bis 2003 abgeleistet zu haben. Er sei Fahrer eines hochrangigen Offiziers gewesen und habe in dieser Tätigkeit von einer Fünf-Tages-Frist zur Verständigung der Kontroll- und Grenzstellen erfahren. Selbst wenn dies der Wahrheit entspreche, sei es zweifelhaft, dass sich daran nach einem Zeitraum von zwölf Jahren, vor allem in der derzeitigen Bürgerkriegssituation, nichts geändert habe. Auch sei es nicht "logisch", dass der Beschwerdeführer noch fünf Tage Zeit gehabt habe, legal auszureisen; vielmehr sei davon auszugehen, dass in einem Bürgerkriegsland wie Syrien fünf Tage vor Veröffentlichung bereits alle Stellen verständigt werden würden. Weiters sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist sei, ein Indiz dafür, dass er nicht von staatlichen Stellen verfolgt worden sei. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er zunächst zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommenen Widerspruch in seinen Aussagen vor, er habe in der Einvernahme am 10.07.2015 lediglich detailliertere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht. Weiters sei bezüglich der Fünf-Tages-Frist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl annehme, der Beschwerdeführer habe diese Information von seinem damaligen Offizier bereits vor über zwölf Jahren erhalten. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, wann er diese Information von seinem ehemaligen Offizier erhalten habe. Auch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aktualität dieser Information angezweifelt, ohne selbst dahingehend Recherchen durchgeführt zu haben. Soweit es ausführe, es sei nicht logisch, dass in einem Bürgerkriegsland wie Syrien erst fünf Tagen nach der Veröffentlichung der Namen der neuen Reservisten alle Stellen verständigt würden, stütze sich die Behörde auf keine Quellenangaben; vielmehr handle es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung der Behörde. Zur legalen Ausreise habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass es fünf Tage lang dauere, bis die Grenzposten informiert werden würden. Er habe jedoch bereits nach drei Tagen Syrien verlassen. Ergänzend werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an der syrischen Grenze auch Bestechungsgeld bezahlen habe müssen und es ihm nur so möglich gewesen sei, legal aus Syrien auszureisen. Die Bestechungsgelder habe der Beschwerdeführer bislang nicht erwähnt, weil ihm dies peinlich gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung auf Grund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, weil er sich weigere, den Reservedienst abzuleisten. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

5. Mit Schreiben vom 30.07.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (neuerlich) Beschwerde, wobei er - zusammengefasst - Folgendes vorbrachte: Es treffe nicht zu, dass er Syrien ausschließlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nehme jedoch in der Beweiswürdigung auf entscheidende Punkte der Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keinen Bezug. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die Verfolgung durch Private asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage zu sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hätte auch aus dem Machtzuwachs der diversen radikal-islamische Rebellengruppierungen erkannt werden müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer auch schon allein durch seinen Auslandsaufenthalt von sämtlichen Beteiligten des Konfliktes als Verräter angesehen werden könnte. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen.

6. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Denn der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die belangte Behörde zu der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrischen Grenzkontrollstellen würden erst fünf Tage nach der Einberufung eines Wehrpflichtigen von derselben informiert, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und dieses Vorbringen bloß mit dem Argument abgetan hat, ein solches Vorgehen sei für ein Bürgerkriegsland wie Syrien nicht "logisch".

Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung einerseits und seiner Einvernahme am 10.07.2015 andererseits annahm, übersieht es, dass nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 (wonach die Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]") an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2013, U 1919/2013 sowie - darauf bezugnehmend - VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 sowie 24.02.2015, Ra 2014/19/0171).

Überdies hat die belangte Behörde zwar Feststellungen zur Einberufung zum Wehrdienst getroffen, nicht aber Ermittlungen zu der (für die Asylrelevanz einer Einberufung maßgeblichen) Frage angestellt, ob die Ableistung des Dienstes als Reservist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.8. Soweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafsachen einen Verfahrenshilfeverteidiger beigeben kann. Diese Bestimmung wurde zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.7.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Daher ist derzeit - bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - noch § 40 VwGVG anzuwenden, welcher für Verfahren wie das gegenständliche keinen Raum für die Beigebung eines Verfahrenshelfers lässt.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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