W173 2004011-1•BVwG W173 2004011-1
W173 2004011-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, ordentliche Revision
W173 2004011-1/17E
W173 2006040-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR, über den Antrag der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA Pensionsservice), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, W173 2004011-1/14E, W173 2006040-1/9E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 brachte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA Pensionsservice) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, W173 2004011-1/14E, W173 2006040-1/9E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin begründend aus, dass deren Gewährung notwendig sei, um dem Revisionsinhalt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht seiner Wirkung zu berauben. Im Revisionsverfahren sei zu klären, ob nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) neben dem Bezug als Richter bzw. Kammerpräsident des EuG auch noch ein Ruhebezug nach dem PG 1965 zustehe. Um für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen Ruhebezug nach dem PG 1965 nicht bezahlen zu müssen, sei die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 30 VwGG unumgänglich notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um eine Amtsrevision. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist aber nach Judikatur des VwGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (vgl. VwGH 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).
Als unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Fall eine Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenslage, die sonst bei einem "auf privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei ist von der Revisionswerberin in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl VwGH 10.12.2013, 2013/07/0059; 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).
Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen, wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Dies ist aber im vorliegenden Antrag in keiner Weise geschehen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
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