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W138 2109200-1•BVwG W138 2109200-1
W138 2109200-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grenzkataster,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Teilungsplan,<br/>Umwandlung, Verfahrenseinstellung, Vergleich, Vermessung,<br/>Zurückziehung, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung
W138 2109200-1/12E
BESCLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom 05.05.2015, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN 715/2015/01 vom 08.04.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 beschlossen:
A)
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde von XXXX vom 05.05.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN 715/2015/01, vom 08.04.2015, in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 wird das Verfahren W138 2109200-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde das Grundstück 1419/5, KG 01806 Mauer von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in Grenzkataster umgewandelt. Begründend führte das Vermessungsamt Wien aus, dass Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 11.09.2012, GZ: 2306/11, des Planverfassers XXXX wäre. Die Grundstücke und deren Grenzverläufe seien in diesem Plan dargestellt. Nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 1929/2014/018) für diesen Plan vorliegen würde, würde das Grundstück gemäß § 17 Z 3 VermG in Grenzkataster eingetragen. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen.
Fristgerecht erhoben XXXX (im weiteren Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 05.05.2015 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der bekämpfte Bescheid am 10.04.2015 zugestellt worden sei, wobei den Beschwerdeführern als Nichtfachkundige nicht klar gewesen wäre, inwieweit deren Liegenschaft davon betroffen wäre. Im Zuge eines Aufklärungsgespräches im Vermessungsamt Wien am 21.04.2015 sei den Beschwerdeführern erstmals der neue geänderte Grenzverlauf zur Kenntnis gebracht worden. Bereits im Zuge der Vermessungsarbeiten im Jahr 2012 sei der Vermesser von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Grundgrenze zwischen den Grundstücken 1419/3 und 1419/5 genau in der Achse des Zaunfundamentes verlaufen würde und der Zaun selbst genau an der Grundgrenze angeordnet sei. Dieser Verlauf wäre der Beschwerdeführerin vom Vermesser auch mündlich bestätigt worden. Das Zaunfundament samt Zaun sei 1990 vom Vorgänger, der Anrainerin errichtet und im Rahmen eines gut nachbarschaftlichen Verhältnisses akzeptiert worden. Im Zug der Errichtung des eigenen Gebäudes auf Grundstück 1419/3 in den Jahren 1993 - 1994 sei die Ecksäule des Straßenzaunes genau am Eckpunkt der Grundgrenze errichtet worden. Die Grundgrenzen seien entsprechend dem Abteilungsplan des Herrn XXXXvom 24.10.1966 in der Natur markiert worden und habe dieser Plan auch als Grundlage für den Erwerb im Jahre 1985 gedient. Die Beschwerdeführer hätten keine Einladung zur Teilnahme einer Grenzverhandlung erhalten, sondern sei ihnen lediglich das Leerformular der Zustimmungserklärung sowie eine Schwarz-Weiß-Kopie eines Lageplanes ohne Erläuterungen überreicht worden. Aus dem Lageplan im Maßstab 1:200 sei weder eine Darstellung eines geänderten Grenzverlaufes erkennbar gewesen, noch sei eine diesbezügliche Änderung dargelegt bzw. erläutert worden. Ebenso seien keinerlei Maße des Grundstückes der Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, welche eine Kontrolle ermöglich hätten und sei daher augenscheinlich davon auszugehen gewesen, dass der Grenzverlauf nicht verändert worden sei. Die Unterfertigung der Zustimmungserklärung sei daher unter falschen Voraussetzungen wegen nicht erfolgter Aufklärung erfolgt. Die Gründe für die Beschwerdeerhebung wären, dass weder eine Einladung zur Grenzverhandlung noch eine Erläuterung des geänderten Grenzverlaufes erfolgt sei und ein solch geänderter Grenzverlauf aus der übergebenen Plankopie nicht ersichtlich gewesen wäre. Die gemäß den zur Bauherstellung gültigen Plänen errichtete Zaunsäule würde dadurch um mehr als 1/3 auf Fremdgrund stehen. Die eigene Grundfläche würde dadurch um ca. 4 m² verringert werden.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 nahm die Eigentümerin des umzuwandelnden Grundstückes 1419/5 zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin auf den Grenzverlauf genau in der Achse des Fundamentes hingewiesen habe bzw. der Vermesser dies auch mündlich bestätigt hätte, falsch sei. Ein entsprechender Hinweis auf den gemeinsamen Verlauf des Sockels der Einfriedung hätte eine Rücksprache mit dem Vermesser und eine Bestätigung durch ihn ausgelöst. Bestätigt sei lediglich im Nachhinein worden, dass prinzipiell auch der Verlauf des Zaunes und nicht die Sockelkante eine Grundstücksgrenze definieren könne. Der Zaun inclusive Zaunfundament sei ca. 1990 von ihrem Vater und ihrem Gatten eigenhändig genau auf ihrer Seite der Grundstücksgrenze errichtet worden. Es habe auch 25 Jahre lang keine, wie immer gearteten Beschwerden gegeben. Die Behauptung, dass keine Einladung zur Grenzverhandlung erfolgt sei, wäre falsch. Eine Einladung sei nachweislich an die Adresse, die im Grundbuch angegeben war, erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde zufällig bei der Grenzverhandlung anwesend gewesen und die Zustimmungserklärung sei nach dieser Verhandlung unterschrieben worden. Durch die Zusammenlegung ihrer Parzellen sei keine Änderung des ursprünglichen Grenzverlaufes erfolgt. Dass die Zaunsäule ein wenig in ihr Grundstück ragen würde, sei kein Problem für sie. Aus optischen Gründen wäre es sogar besser so.
In einer weiteren Stellungnahme vom 27.07.2015 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihr Grundstück mit Kaufvertrag vom 08.07.1985 aus einer Verlassenschaft käuflich erworben worden sei. Verkäufer sei eine Erbengemeinschaft gewesen, zu welcher auch die jetzige Eigentümerin des Grundstückes 1419/5 sowie deren Vater gehört hätten. Grundlage des Kaufes sei eine Grundstücksfläche im Ausmaß von 606 m² gewesen. Diese wäre sowohl im Kaufvertrag als auch im Grundbuchsauszug belegt worden. Zur Situation der genauen Lage der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken 1419/3 und 1419/5 sei den Beschwerdeführern damals vom Nachbarn leihweise der Abteilungsplan des Herrn XXXX vom 24.10.1966 zur Anfertigung einer Kopie überlassen worden. Dieses Plandokument weise für das Grundstück 1419/3 ebenfalls die Grundstückfläche von 606 m² aus, woraus sich die Schlüssigkeit ergebe. Dieses Plandokument wäre im Jahre 1990 das einzig gültige Dokument zur Markierung und Festlegung der Grundgrenzen gewesen. Richtig wäre, dass der Zaun zwischen den Grundstücken 1419/3 und 1419/5 im Jahre 1990 hergestellt worden sei. Bereits damals sei klar gewesen, dass das Zaunfundament je zu Hälfte auf den beiden Grundstücken stünde und der Verlauf des Zaunes selbst genau der Achse folge. Betreffend die Einladung zu einer Grenzverhandlung sei anzuführen, dass diese wahrscheinlich an die alte Zustelladresse in 1100 Wien ergangen sei. Es sei seitens der Beschwerdeführer verabsäumt worden im Zuge der Übersiedelung eine Adressänderung im Grundbuch vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die vom Vermesser versandte Einladung am Postweg mangels Zustellbarkeit wieder an ihn retourniert worden wäre. Die aktuelle Wohnadresse sei dem Vermesser bereits im Zuge der Vermessungsarbeiten im Jahre 2011 bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Grenzverhandlung nicht anwesend gewesen. Nach der Vermessung sei vom Vermesser ein Leerformular der Zustimmungserklärung übergeben worden, mit dem Ersuchen das Leerformular zu unterfertigen und an den Vermesser zu retournieren. Wenn die Beschwerdeführerin bei der Grenzverhandlung anwesend gewesen wäre, wäre ihre Unterschrift am Originaldokument ausgewiesen. Aus dem Plandokument des XXXX sei eindeutig erkennbar, dass die Länge der Straßenfront des Grundstückes 1419/3 genau 17,16 m betrage. Am 21.04.2015 habe ein Gespräch in den Büroräumen des Vermessers XXXX stattgefunden. Vom Vermesser sei bestätigt worden, dass mit dem von ihm geplanten Grenzverlauf die Länge an der Straßenfront des Grundstückes der Beschwerdeführer nur mehr 17,04 m betragen würde. Die Differenz von 17,16 m zu 17,04 m betrage die halbe Breite des Zaunfundaments. Zusammenfassend werde festgehalten, dass das Zaunfundament bereits im Jahre 1990 zwar ohne Zustimmung der Beschwerdeführer zur Hälfte auf deren Grundstück errichtet worden sei, dies jedoch in Anbetracht des damaligen guten nachbarschaftlichen Verhältnisses geduldet worden wäre. Der Vermesser habe scheinbar die Grundgrenzen eigenmächtig und ohne Zustimmung der Beschwerdeführer neu festgelegt. Jedenfalls sei ihnen gegenüber dazu weder eine Erklärung noch eine Erläuterung abgegeben worden. Die Zustimmungserklärung sei von den Beschwerdeführern mangels Aufklärung, allein im Glauben an die ausschließliche Neufestsetzung der Grundgrenzen innerhalb der beiden Grundstücke der Nachbarin abgegeben worden. Die neue Grenzziehung würde die Grundfläche des Grundstückes der Beschwerdeführer reduzieren.
Mit Schreiben vom 27.05.2015 nahm XXXX zum Sachverhalt insofern Stellung als er ausführte, dass der Grenzverlauf der rechten Grundstücksgrenze zwischen den betroffenen Grundstück 1419/5 und 1419/3 nicht verändert worden sei. Seit dem Zeitpunkt der Vermessung am 10.03.2011 hätten alle internen Aufzeichnungen ergeben, dass der Grenzverlauf unverändert, so wie in der Vermessungsurkunde dargestellt, dem gewöhnlichen, weitaus häufigsten Fall entspreche, dass die Ausführung der Einfriedung, rechts vom Haupteingang zur Gänze dem Eigentümer der Liegenschaft gehöre. Zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 18.07.2012 habe es keinen Hinweis der Beschwerdeführerin gegeben, dass sich das Fundament der Einfriedung je zu Hälfte oder auch nur teilweise jeweils auf Eigengrund befinden solle. Zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung vor Ort habe die nun nachträglich behauptete Information eines eventuell auch nur teilweise gemeinsamen Fundamentes der gegenständlichen Einfriedung gefehlt. Die Zustimmung der anrainenden Miteigentümern zum Grenzverlauf sei auch in der Folge ohne nachträglicher und zusätzlicher Rücksprache mit dem Vermesser, insbesondere hinsichtlich des Grenzverlaufes, an dessen Büro übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen insoweit Stellung, als im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Grundstück 1419/3 mit Teilungsplan GZl. 310 vom 25.09.1929 des XXXX (Vhw 18/30) entstanden sei. Die Grundstücksbreite entlang der Silvester Früchtl Gasse (damals Leipziger Gasse) habe 34,09 m betragen. Auf der gegenüberliegenden Seite gebe es keine Maßangaben. Koordinatenangaben seien keine vorhanden. Mit dem Teilungsplan 1436/66 vom 24.10.1966 des XXXX (Vhw 42/68) seien darauf aufbauend aus dem Grundstück 1419/3 die Grundstücke 1419/5 und 1419/6 abgeteilt worden. Die Gesamtbreite der Grundstücke 1419/3 und 1419/5 entlang der Silvester Früchtl Gasse ergebe 34,16 m, also 0,07 m mehr als im Vhw 18/30. Dies wäre eine vernachlässigbare Differenz, wenn die seinerzeitigen Messmethoden berücksichtigt würden. Auf der gegenüberliegenden Seite ergebe die Gesamtbreite der Grundstücke 1419/3 und 1419/5 unter Einbeziehung des Grundstückes 1419/6, 34,40 m. Die Breite des Grundstückes 1419/5 entlang der Silvester Früchtl Gasse sei mit 17 m angegeben. Im Plan seien lokale Koordinaten angegeben, aus welchen die Flächen berechnet worden seien. Im aktuellen Plan GZ 2306/11 des XXXX betrage die Grundstücksbreite des Grundstückes 1419/5 entlang der Silvester Früchtl Gasse 17,26 m, also um 26 cm mehr als im Vhw 42/68. Die Breite des Grundstückes 1419/3 sei nicht angegeben. Die Grenze zwischen den Grundstücken 1419/5 und 1419/3 verlaufe laut Plan entlang der nördlichen Kanten des dargestellten Zaunfundamentes. In der Gegenüberstellung sei eine Differenz zwischen der grafisch ermittelten Fläche laut Kataster und der aus Koordinaten berechneten Fläche hinsichtlich des Grundstückes 1419/5 von plus 10 m² ausgewiesen. Allerdings sei die Fläche des Grundstückes 1419/5 im Kataster nicht grafisch ausgewiesen, wie im Plan erwähnt, sondern sei aus den lokalen Koordinaten der im Vhw 42/68 angegebenen Koordinaten errechnet worden. Da im Protokoll zur Grenzverhandlung vom 18.07.2012 die Eigentümer des Grundstückes 1419/3 diesem Grenzverlauf entlang der Naturgrenze zugestimmt hätten, sei die oben angeführte Differenz bei der Prüfung des Planes akzeptiert worden. Die belangte Behörde sei der Meinung, dass beide Verwaltungsverfahren (Planbescheinigung gemäß § 39 VermG und Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG) ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgewickelt worden seien.
In einer Stellungnahme vom 18.08.2015 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die Annahme des Vermessers, dass sich seit dem Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Vermessung aus seinen internen Aufzeichnungen kein veränderter Grenzverlauf ergebe, auf seiner Annahme basiere, dass das Zaunfundament als Grundgrenze anzusehen wäre und zu Gänze auf dem Grundstück 1419/5 gelegen wäre. Dies werde jedoch auf Basis des Plandokumentes des XXXX vom 24.10.1966 bestritten. Unter Beachtung des vorstehend angeführten Plandokumentes und von Kontrollmessungen wäre unschwer und eindeutig der Sachverhalt der tatsächlichen Lage des Zaunfundamentes jeweils zur Hälfte auf beiden Grundstücken erkennbar gewesen.
Der strittige Grenzverlauf sei nicht einvernehmlich zwischen den betroffenen Eigentümern festgelegt worden, sondern eigenmächtig durch den Vermesser. In Folge der Neufestsetzung der Grundstücksgrenzen würde sich eine Flächenvergrößerung des Grundstückes 1419/5 von 616 m² auf 626 m² ergeben, welche auch aus der Vermessungsurkunde hervorgehe.
Am 03.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge welcher ein Vergleich geschlossen wurde und auf Grund dessen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer ihre zulässigen Beschwerden zurückgezogen. (Verfahrensakt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 die Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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