L518 2110694-1•BVwG L518 2110694-1
L518 2110694-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
L518 2110694-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.05.2015, Zl. OB: 568 3655, VN: XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.05.2015, Zl. OB: 568 3655, VN: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch bP genannt) stellte am 03.12.2014 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung", beim Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde - bB genannt) einlangend am 05.12.2014.
I.2. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 26.02.2015 kam zum Ergebnis eines GdB von 50 v.H., die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar bejaht.
I.3. Der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.04.2015 folgend, nahm die bP zum Gutachten mit Schreiben vom 20.04.2015 Stellung (bei der bB am 22.04.2015 einlangend).
I.4. Ergänzend wurde der ärztliche Dienst der bB am 23.04.2015 um eine Stellungnahme gebeten, die am 13.05.2015 erfolgte.
Eine diesbezügliche Aufforderung zur Stellungnahme durch die bP erfolgte nicht.
I.5. In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.05.2015 der Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
I.6. Mit Schreiben vom 01.06.2015 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt.
I.7. Mit Schreiben vom 08.07.2015 (bei der bB am 10.07.2015 einlangend) erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.05.2015.
I.8. Mit Schreiben vom 14.07.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 16.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Am 03.12.2015 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigebracht:
1.3. Das am 26.02.2015 erstellte Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Mit 3a Poliomyelitis, Bein- und Fußverkürzung re
Mit 10a Tetanus
Seit einigen Jahren Bluthochdruck
Seit einigen Jahren COPD
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in den Schultern, im Kreuz, re Knie. Kann nicht weit gehen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Euthyrox 100, Spiriva, Micardis pl 40/12,5, Neurobion.Gehilfe (Stock)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2015-01-08 Dr. XXXX , Lunge: COPD II, FeV1% 71%, RV 115%.
2014-04-29 Dr. XXXX , Orthop., XXXX : Senk-Spreizfuß bds., Skoliose und Facettenarthropathie LWS, Claudicatiosymtomatik ( CT oder MRT liegt nicht vor)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Leicht hinkendes Gangbild re, Fersen- und Spitzenstand unsicher.
WS: FBA 20cm, Rückwärtsneigen 1/3 eingeschränkt, Fingerkuppen-Kniegelenksspalt re 0, li 3cm, Drehung endlagig eingeschränkt. Grobneurologisch: Lasegue bds. neg, PSR und ASR seitengleich auslösbar.
HWS: Bewegung in alle Richtngen endlagig eingeschränkt.Grobneurologisch unauff.
Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich
Beinlängendifferenz 1,5cm., keine Fußlängendifferenz (21cm bds. ).
Senk-Spreizfuß bds, Schultergelenk: vorw/rückw re150-0-30°, li 150-0-40°, seitw/körperw re 160-0-20°, li 160-0- 20°, ausw/einw bds. 40-0-90°.
Ellbogen- und Handgelenke bds. frei und uneingeschränkt beweglich.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 26.Februar 2015:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Beschwerden im Bewegungsapparat (Wirbelsäule, Schultern, Füße) wirken sich gemeinsam mit 40% aus, durch die Lungenerkrankung kommt es zu einer Erhöhung auf 50%. DerBluthochdruck wird medikamentös gut eingestellt und wirkt sich nicht mehr erhöhend aus.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Eine kurze Wegstrecke (300-400m) ist mit einer Gehhilfe aus eigener Kraft möglich. Eine Claudicatio spinalis ist radiologisch nicht nachgewiesen. Die Gelenke der unteren und oberen Extremitäten sind funktionstüchtig.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
S.o.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Weiche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine Einschränkung
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
...."
1.4. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2015 führte die bP im Wesentlichen aus, dass ihre Erkrankung ein Dauerzustand mit schmerzhaften Schüben sei. Bereits in der Ebene müsse sie wegen Schmerzen immer wieder stehen bleiben, bei Steigungen quäle sie zudem arge Atemnot. Bereits nach 20 bis 30 m sei Schluss. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien kilometerweit entfernt, daher seien diese für sie unerreichbar und unzumutbar. Die Sachverständige habe unter Zusammenfassung relevanter Befunde lediglich zwei angeführt uzw. Dr. XXXX und Dr. XXXX . Dr XXXX Orthopädie und Institut XXXX des Krankenhauses XXXX seien nicht erwähnt worden obgleich auch dort relevante Aufschlüsse deutlich erkennbar seien.
1.5. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der bP vom 22.04.2015 wurde der ärztliche Dienst mit Schreiben vom 23.04.2015 zur Stellungnahme darüber aufgefordert, bei welchen Bewegungsabläufen im öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes bei der bP eine Schmerzsituation auftrete. In seiner Stellungnahme vom 13.05.2015 verwies der Leitende Arzt auf das Gutachten und stellte fest, dass keine Einschränkung vorhanden sei.
1.6. Mit Bescheid der bB vom 15.05.2015 wurde der Antrag der bP vom 05.12.2014 auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen, da die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen.
1.7. In ihrer Beschwerde, die am 10.07.2015 bei der bB einlangte, führte die bP im Wesentlichen aus, dass nur 2 Befunde als relevant ins Auge gefasst worden seien und ein wichtiger Befund vom Krankenhaus der XXXX , der sehr viel aussage und jünger als 6 Monate sei, ignoriert worden sei. Warum, fragt die bP, zähle fachärztliche Qualität weniger oder gar nicht als die Meinung einer Allgemeinmedizinerin wo fachärztliches Wissen eben nicht vorhanden sei. Weitere Befunde beizubringen sei mit großen Hürden verbunden.
1.8. Mit Schreiben vom 14.07.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 16.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, GZ 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, GZ 87/06/0017).
2.2. Zum von der belangten Behörde für die Entscheidungsfindung herangezogenen Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 ist wie folgt auszuführen:
2.2.1. Das Gutachten führte zusammenfassend folgende relevante Befunde an: 1. "2015-01-08 Dr. XXXX , Lunge: COPD II, FeV1% 71%, RV 115%." sowie 2. "2014-04-29 Dr. XXXX , Orthop., XXXX :
Senk-Spreizfuß bds., Skoliose und Facettenarthropathie LWS, Claudicatiosymtomatik ( CT oder MRT liegt nicht vor)".
Das Gutachten berücksichtigt allerdings den von der bP beigelegten Befund des Krankenhauses der XXXX vom 28.11.2014 (Abl 14) nicht. In diesem wurden ein ausgeprägt hinkendes Gangbild mit deutlich verlangsamter Gehgeschwindigkeit und eingeschränkter Gehstrecke feststellt und ausgeführt, dass die max. Gehstrecke in der Ebene zw. 30 bis 50 m betrage, danach sei aufgrund der Claudicatiosymptomatik eine mehrminütige Pause erforderlich. Aufgrund der postmyelitischen Beinschwäche und Klumpfußbildung re, der Gonarthrose bds. sowie der Claudicatio spinalis Symptomatik bestehe eine ausgeprägte Mobilitätseinschränkung. Die max. Gehstrecke sei auf 30 bis 50 m in der Ebene limitiert.
Auf diesen Befund wurde im Gutachten nicht eingegangen.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der 1. Befund vom 08.01.2015, auf welchen die Sachverständige in ihrem Gutachten Bezug nimmt, ist dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht zu entnehmen ist.
2.2.2. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten aus, dass eine kurze Wegstrecke (300-400m) mit einer Gehhilfe aus eigener Kraft möglich sei, ohne diese Einschätzung zu begründen. Diese Einschätzung hätte allerdings einer ausführlichen Begründung bedurft.
Die Feststellung, die bP könne eine Wegstrecke von 300 - 400 m zurücklegen, steht im Widerspruch zu dem im Befund des Krankenhauses der XXXX vom 28.11.2014 festgestellten maximalen Gehstrecke von 30 - 50 m. Die Gutachterin erörtert nicht, wie sie überprüft hat, dass der bP die Wegstrecke von 300 - 400 m mit einer Gehhilfe aus eigener Kraft möglich sei.
Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Einschätzung (Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 28.11.2014, wonach sich die max. Gehstrecke in der Ebene auf 30 - 50 m beschränkt, erweist sich die Feststellung einer Distanz von 300 - 400 m, welche die Gutachterin (Allgemeinmedizinerin) annimmt, als nicht nachvollziehbar.
Die Einschätzung hätte einer ausführlichen Begründung bedurft. Das Gutachten ist in diesem Kontext unschlüssig.
2.2.3. Weiters führt die Sachverständige an, dass eine Claudicatio spinalis radiologisch nicht nachgewiesen sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass etwas nicht nachgewiesen wurde, lässt sich allerdings nicht schließen, dass das Leiden nicht vorliegt.
2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fehlt es betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an einer ausführlichen Begründung und ist aus den angeführten Gründen das Gutachten vom 26.02.2015 nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Das Gutachten ist wie angeführt mangelhaft und damit als Beweismittel unbrauchbar. Dies hat auch die bP erkannt, die in ihrer Stellungnahme und Beschwerde sinngemäß darlegt, dass das Gutachten nicht auf den Befund der XXXX eingeht und die Beurteilung einer Allgemeinmedizinerin der eines Facharztes vorgezogen wird.
2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der bP die Stellungnahme des Leitenden Arztes des ärztlichen Dienstes vom 13.05.2015 nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird aber jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 30.01.1991, GZ 90/01/0225).
2.5. Was den Einwand der bP betreffend Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa die Entfernung vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH 2001/11/0258). Beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung, ist dies nicht entscheidungsrelevant.
Kann eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt werden, ist das Argument der Entfernung zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht maßgebend und der Einwand daher unbegründet.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet.
Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem auch hinsichtlich der im Gutachten nicht ausreichend begründeten Beurteilung (Wegstrecke von 300-400m mit einer Gehhilfe aus eigener Kraft, fehlende Aufnahme des Befundes der XXXX vom 28.11.2014 im Gutachten) weitreichendere Ermittlungen zu führen, die folglich an das Bundesverwaltungsgericht ausgelagert wären.
Die Beurteilung, dass eine Wegstrecke von 300-400m mit einer Gehhilfe aus eigener Kraft zumutbar sei, ohne dies näher zu begründen und insbesondere den Widerspruch zum Befund der XXXX vom 28.11.2014 aufzulösen, welcher darüber hinaus im Gutachten keine Beachtung findet, sowie letztlich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erweist sich - vor dem Hintergrund der von der bB unzureichend geführten Ermittlungsschritte - als nicht nachvollziehbar. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren werden durch ein (fach-)medizinisches Sachverständigengutachten Feststellungen zu treffen sein, die es ermöglichen eine entsprechende Subsumtion durchzuführen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und erfordern diese eine Zurückverweisung an die bB. Diesbezüglich verweist das ho. Gericht vor allem auf die nur mangelhafte Begründung bzw. Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung, dies auch in Zusammenschar mit der unvollständigen Berücksichtigung der vorgelegten Befunde.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen - dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, zudem wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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