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L515 2108125-1•BVwG L515 2108125-1
L515 2108125-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik KOSOVO und der Republik SERBIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 750514310-150439676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG
2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik KOSOVO und der Republik SERBIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1066524503-150439617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG
2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.4.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bB ging in Bezug auf bP1 davon aus, dass sie Staatsangehöriger der von der Republik Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Kosovo sei. In Bezug auf bP2 ging die bB von der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aus.
I.2.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.2.2. bP1 stellte bereits im Jahre 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher bereits im Jahre 2007 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde.
I.3.1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich dort mit den Albanern Probleme habe. Ich wurde von ihnen bedroht und geschlagen, nur weil meine jetzige Ehegattin serbischer Herkunft ist. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen.
[...]
Im Fall einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst, von den Albanern umgebracht zu werden.
..."
I.3.2.1. Vor einem Organwalter der bB brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
LA: Können Sie irgendwelche Dokumente vorlegen?
VP: Ich habe bereits meinen kosovarischen Personalausweis und die Heiratsurkunde vorgelegt.
LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit?
VP: Ich hatte einen serbischen Reisepass, der im Februar 2015 abgelaufen ist.
LA: Wie kommt es, dass Sie einen kosovarischen Personalausweis, aber einen serbischen Reisepass haben?
VP: Ich habe mich in Serbien angemeldet, nur um den Pass zu erhalten, das war 2013.
LA: Heißt das, dass Sie serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger sind?
VP: Den Pass habe ich nur auf 2 Jahre Probezeit erhalten. Dann konnte ich ihn nicht mehr verlängern, weil ich die nötigen Papiere verloren habe, da ich nicht dort lebte, sondern im Kosovo.
LA: Bitte beantworten Sie die Frage!
VP: Ich kann als kosovarischer Staatsangehöriger jederzeit auch die serbische Staatsangehörigkeit erhalten. Derzeit habe ich aber nur die kosovarische Staatsangehörigkeit.
LA: Heißt das, dass Sie die serbische Staatsangehörigkeit zurückgelegt haben?
VP: Ja, ich habe mir den serbischen Pass nur geholt, indem ich mich in Belgrad bei meiner Tante angemeldet habe. Es gab Kontrollen und nachdem ich nie angetroffen wurde, wurde mein Pass nicht verlängert.
LA: Können Sie prinzipiell also einen serbischen Reisepass erhalten?
VP: Ich glaube nicht, weil ich es ja schon einmal versucht habe und dann keine Verlängerung erhalten habe.
...
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Goraner an und bin Moslem.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?
VP: Meine Mutter lebt im Dorf XXXX in einem Haus, das im Eigentum meiner Mutter steht, seit mein Vater am XXXX verstorben ist. Meine Mutter bezieht eine Pension vom Vater.
LA: Wo leben Ihre weiteren Angehörigen?
VP: Mein Bruder XXXX lebt in XXXX . Er ist seit 2006 in Österreich. Er hat ein Visum und ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Nachgefragt, ich habe zuletzt 2005 mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seither hatten wir vor allem telefonischen Kontakt. Als ich bereits einmal als Asylwerber in Österreich war, haben wir uns auch persönlich getroffen. Außerdem habe ich eine Schwester XXXX , die in Wien lebt. Sie ist seit 2007 in Österreich und hat einen Flüchtlingspass. Ihr Mann ist österreichischer Staatsbürger. Ich habe mit ihr bis 2005 in einem Haushalt gelebt. Seit ihrer Ausreise aus dem Kosovo hatten wir vor allem telefonischen Kontakt und Kontakt über das Internet. Nur als ich als Asylwerber in Österreich war, haben wir uns auch persönlich getroffen. Außerdem habe ich einen weiteren jüngeren Bruder, der sich in Montenegro aufhält.
LA: Sind Sie mit Ihrer Gattin auch standesamtlich verheiratet?
VP: Ja, seit dem XXXX 2015. Nachgefragt, es handelt sich um meine erste Ehe.
...
LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?
VP: Ja, meinen Bruder und meine Schwester. Ansonsten habe ich nur sehr entfernte Verwandte hier.
LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt?
VP: Wir machen noch nicht viel hier. Wir haben uns mit meinem Bruder getroffen. Außer zu meinen Angehörigen habe ich noch Kontakt zu Freunden, die sind zwar alle vom Balkan, manche haben aber auch schon die österreichische Staatsbürgerschaft.
LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich?
VP: Ich wohne in der Betreuungsstelle Traiskirchen.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in Grundversorgung.
LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?
VP: Nein.
LA: Können Sie auch schon Deutsch?
VP: Ich verstehe nur wenig und kann mich mit Mühe verständigen.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft bzw. waren Sie einmal in Haft?
VP: Ich habe keine strafbaren Handlungen begangen. Ich wurde einmal in Österreich wegen einer Rauferei zu 340,-- € Geldstrafe verurteilt. Das war 2007. In Haft war ich nie.
LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?
VP: Ich habe die Grundschule und die Berufsschule für Maschinenschlosser absolviert.
LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?
VP: Ich arbeitete am Bau. Mitte März hatte ich zuletzt Arbeit.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Im Jahr 2013 hatte ich Probleme mit der Polizei. Ich wurde einmal zwei Stunden auf der Polizeistation misshandelt, weil ich mit einem Landsmann mit dem Auto unterwegs war, der schon österreichischer Staatsbürger war. Wir gerieten in eine Polizeikontrolle und das Auto wurde kontrolliert. Dann mussten wir auf die Polizeistation mitkommen und ich wurde misshandelt. Nachgefragt, ich wurde nicht geschlagen, aber geschubst und angeschrien. Nach zwei Stunden durften wir wieder gehen. Nachgefragt, diese Situation hatte für mich keinerlei Folgen.
LA: Wann waren Sie in Österreich, als Sie bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz stellten?
VP: 2005 - 2010. Ich habe eine negative Entscheidung erhalten und habe dann freiwillig die Rückreise angetreten.
LA: Haben die damals von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe etwas mit den heutigen Gründen zu tun?
VP: Nein.
LA: Wo lebten Sie von 2010 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise 2015?
VP: Im Kosovo, in meinem Heimatdorf XXXX , bei meiner Mutter. Meine Frau lebte dort seit dem 14.02.2015 mit mir zusammen.
LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht?
VP: Ja.
LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland Kosovo verlassen?
VP: Am 23.03.2015.
LA: Von wann bis wann haben Sie sich anschließend in Serbien aufgehalten?
VP: Von 23.03.2015 bis 28.04.2015.
LA: Ist Ihnen in dieser Zeit, als Sie sich in Serbien aufhielten, etwas zugestoßen?
VP: Nein.
LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel?
VP: Ja, weil ich ja schon früher da war. Es gefällt mir, wie man hier lebt.
LA: Wie viel mussten Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlen?
VP: 3.000,-- €.
LA: Wie konnten Sie die Reise nach Österreich finanzieren?
VP: Das waren meine Ersparnisse von den Gelegenheitsjobs am Bau.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
VP: Ich habe den Kosovo verlassen, weil ich Drohungen erhalten habe, die sich gegen meine Frau richteten. Sie ist Serbin.
LA: Welche Drohungen erhielten Sie?
VP: Zwei Mal wurden wir bedroht.
LA: Wann erhielten Sie die erste Drohung?
VP: Das war am 27.02.2015. Nachgefragt, um 10:00 bis 10:30 Uhr vormittags.
LA: Beschreiben Sie bitte diese Situation!
VP: Wir waren bei der Gemeinde und wollten uns für die Hochzeit anmelden. Die wollten uns nicht trauen, weil meine Frau keine kosovarischen Papiere hat. Als wir die Gemeinde verließen, kam ein Mann auf mich zu und sagte, dass eine Hochzeit nicht möglich ist, weil meine Frau Serbin ist. Wir sollten nach Belgrad oder XXXX fahren. Ca. eine halbe Stunde später kamen drei Männer auf uns zu. Sie haben uns hinter ein Gebäude gezerrt. Die sagten, sie wollen nicht, dass Serben in diesen Teil des Kosovo kommen. Sie würden uns gewaltsam vertreiben, falls wir nicht freiwillig fahren. Auf keinen Fall sollten wir die Polizei verständigen.
LA: Können Sie die Männer beschreiben?
VP: Zwei waren etwas kräftiger, ca. 180 cm groß und hatten kurze Haare. Einer war so groß wie ich und schlank, so 170 oder 175 groß. Sie waren zwischen 25-30 Jahre alt.
LA: Wissen Sie, wer diese Männer waren?
VP: Nein.
LA: Wann war der zweite Vorfall?
VP: Am 20.04.2015.
LA: Waren Sie da nicht schon in Serbien?
VP: Stimmt, das war am 20.03.2015.
LA: Was passierte an diesem Tag?
VP: Wir gingen nach XXXX , um Rechnungen zu bezahlen und einkaufen zu gehen. Gegen 14 Uhr warteten wir auf ein Taxi, um ins Dorf zurückzufahren. Da kamen die gleichen drei Männer auf uns zu. Einer hat meine Frau gepackt und festgehalten. Sie meinten, sie hätten uns ja schon gesagt, dass wir den Kosovo verlassen sollen. Sie haben mich 2-3 Mal auf den Bauch geschlagen, dann fiel ich zu Boden. Als ich am Boden lag, wurde ich mit den Füßen auf den Rücken und den Bauch getreten. Sie sagten, dass das die letzte Warnung sei. Wenn wir den Kosovo nicht verlassen, würden sie meiner Frau etwas antun und dann anschließend uns beide umbringen.
LA: Wie lange dauerte dieser Vorfall?
VP: Maximum 5 Minuten.
LA: Warum haben Sie diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht?
VP: Weil sie uns schon beim ersten Mal gewarnt haben, dass wir keine Anzeige erstatten sollen.
LA Vorhalt: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Gattin, die ja serbische Staatsangehörige ist, in Serbien geblieben, nachdem Sie dort auch sogar die Staatsbürgerschaft erhalten könnten?
VP: Die Eltern meiner Frau waren gegen unsere Beziehung. Sie sagten zu uns, dass sie unser Leben zu einer Hölle machen werden und dass wir nie Ruhe haben werden.
LA: Hatten Sie während Ihres 1-monatigen Aufenthalts in Serbien Probleme mit den Eltern Ihrer Gattin?
VP: Nein. Wir waren zuerst in Belgrad, dann in XXXX , dann in XXXX .
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland Kosovo?
VP: Die würden uns umbringen. Ich meine diese Männer, die uns schon einmal bedroht haben.
LA: Welche Dokumente mussten Sie für die Eheschließung in Serbien vorlegen?
VP: Die Geburtsurkunde und meinen kosovarischen Personalausweis.
LA Vorhalt: In der von Ihnen vorgelegten serbischen Heiratsurkunde vom 05.04.2015 werden Sie als serbischer Staatsangehöriger geführt. Was können Sie dazu angeben?
VP: Serbien hat ja den Kosovo nicht anerkannt. Alle Kosovaren sind für Serbien serbische Staatsangehörige.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.
Ebenso ist nichts festzustellen, das[s] eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft gemacht wurden.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Stellungnahme AW:
Ich nehme das zur Kenntnis.
LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten?
VP: Ich weiß nicht, was ich dann machen soll. In den Kosovo gehe ich nicht zurück und in Serbien habe ich während des Krieges auch keine guten Erfahrungen gemacht.
..."
I.3.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP2 Folgendes vor:
"...
Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich als Serbin im Kosovo unerwünscht bin. Ich wollte meinen Mann heiraten, war aber im Kosovo unglücklich. Die Albaner haben meinen Mann am 20.03.2015 zusammengeschlagen, nur weil er mit einer Serbin zusammen ist. Aus Sicherheitsgründen beschlossen wir, den Kosovo zu verlassen.
[...]
Im Fall einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst, dass die Albaner meinen Mann umbringen und mir vielleicht etwas Schlimmes antun.
..."
I.3.2.2. Vor einem Organwalter der bB brachte die bP2 Folgendes vor:
"...
LA: Können Sie irgendwelche Dokumente vorlegen?
VP: Ich habe bereits meinen serbischen Personalausweis und meine Heiratsurkunde vorgelegt. Weitere Dokumente kann ich nicht vorlegen.
LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit?
VP: Ich habe nur einen abgelaufenen serbischen Reisepass, der sich im Kosovo befindet.
LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren?
VP: Ich heiße XXXX , geborene XXXX . Ich wurde am XXXX in XXXX im Kosovo geboren.
LA: Haben Sie auch die kosovarische Staatsangehörigkeit?
VP: Nein, nur die serbische.
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Serben an und bin serbisch-orthodoxe Christin.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?
VP: Meine Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder, sie leben in XXXX , d.h. im Kosovo. Die meisten serbischen Einwohner von XXXX haben serbische Papiere, weil sie den kosovarischen Staat nicht anerkennen wollen.
LA: Heißt das, dass Sie auch das Anrecht auf die kosovarische Staatsangehörigkeit haben?
VP: Nein, selbst die Lage in XXXX ist problematisch. Die Stadt ist geteilt und die Serben leben im Norden, die Albaner im Süden.
LA: Wovon leben Ihre Angehörigen?
VP: Mein Vater arbeitet in einem Geschäft als Verkäufer. Meine Mutter ist nicht berufstätig. Meine ältere Schwester ist auf Arbeitssuche. Die anderen beiden Geschwister gehen noch zur Schule. Meine Eltern und Geschwister leben alle zusammen in einem Haus, das meine Eltern gemietet haben.
LA: Haben Sie auch jemals in Serbien gelebt?
VP: Ja, aber sehr kurz, nur zwei Monate lang. Ich lebte in Belgrad und habe dort Arbeit gesucht, war aber nicht erfolgreich. Das war 2014, im Februar und März 2014. Ansonsten lebte ich immer im Kosovo.
LA: Sind Sie standesamtlich verheiratet?
VP: Ja, seit XXXX 2015. Wir haben in Belgrad geheiratet.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?
VP: Nein, ich nicht, aber mein Gatte hat hier Verwandte.
LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt?
VP: Ich mache hier noch nichts und habe nur zu den Angehörigen meines Gatten Kontakt. Mein Gatte hat hier einen Bruder in XXXX und eine Schwester in Wien.
LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?
VP: Nein.
LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich?
VP: Ich wohne in der Betreuungsstelle XXXX .
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in Grundversorgung.
LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?
VP: Nein.
LA: Können Sie auch schon Deutsch?
VP: Nein, nur ganz wenig.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft bzw. waren Sie schon einmal in Haft?
VP: Nein.
LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?
VP: Ich habe die 8-jährige Grundschule und die 4-jährige Mittelschule absolviert.
LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?
VP: Ich war noch nie berufstätig.
LA: Wovon haben Sie gelebt?
VP: Wir sind irgendwie ausgekommen. Mein Vater hat mich unterstützt.
LA: Bis wann wohnten Sie bei den Eltern?
VP: Bis zum 14.02.2014.
LA: Wo wohnten Sie danach?
VP: Ich zog dann nach XXXX , Gemeinde XXXX , zu meinem Freund und heutigem Ehemann. Ich wohnte mit meinem Mann in seinem Elternhaus.
LA: Ab wann haben Sie dort gewohnt?
VP: Ab dem 14.02.2014.
LA Vorhalt: Sie haben vorhin angegeben, den Februar und März 2014 in Belgrad verbracht zu haben. Was können Sie dazu angeben?
VP: Ich war doch 2013 in Belgrad, 2014 war ich bei meinem Mann.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel?
VP: Ja, weil wir gehört haben, dass es hier keine Rolle spielt, welche Religion man hat oder welchem Volk man angehört.
LA: Wie viel mussten Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlen?
VP: 1.500,-- € pro Person.
LA: Wie konnten Sie die Reise nach Österreich finanzieren?
VP: Mein Mann hat am Bau gearbeitet, das waren seine Ersparnisse.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
VP: Ich habe eigentlich immer im Kosovo gelebt. In Serbien wohnte ich eigentlich nie. Ich war immer entweder in XXXX oder in XXXX . Wir haben eigentlich nur serbische Papiere. Ich habe die Möglichkeit, in Serbien zu leben, mein Mann aber nicht.
LA: Heißt das, dass Ihnen in Serbien nichts droht?
VP: Nein, mir droht dort nichts. Ich könnte dort leben. Aber es könnte zu Komplikationen kommen, weil mein Mann Moslem ist und ich orthodox.
LA: Was verstehen Sie unter Komplikationen?
VP: Das Gleiche, was uns im Kosovo passiert ist. Die Mehrheit im Kosovo sind ja Moslems.
LA: Was ist Ihrem Mann im Kosovo zugestoßen?
VP: Sie haben uns überfallen. Beim ersten Mal haben sie uns nur bedroht. Beim zweiten Mal wurde er zusammengeschlagen, auf den Boden geworfen und bedroht.
LA: Wer sind "sie"?
VP: Das weiß ich nicht. Beim ersten Mal waren es drei Männer, beim zweiten Mal auch drei. Ich denke, dass die Albaner waren, weil sie so einen ganz bestimmten Ausdruck haben, wenn sie Serbisch sprechen.
LA: Waren es beide Male die gleichen Männer?
VP: Ja.
LA: Können Sie die Männer beschreiben?
VP: Zwei sind etwas stärker gewesen. Beide hatten eine Glatze und der dritte war schlanker. Der hatte so braunes Haar oder so.
LA: Wissen Sie, wer diese drei Männer waren?
VP: Nein.
LA: Wann kam es zu diesen beiden Vorfällen?
VP: Das erste Mal war am 20.03.2015. Nein, doch am 14.02.2015. Eigentlich war es so, dass ich am 14.02.2015 nach unten, nach XXXX , gezogen bin und am 20.02.2015 wurden wir erstmals bedroht. Sie haben gesagt, dass sie überhaupt keine Serben im Kosovo dulden.
LA: Wann war der zweite Vorfall?
VP: Am 27.03.2015.
LA: Was passierte beim ersten Vorfall?
VP: Nichts. Uns wurde gesagt, dass wir nicht heiraten können, weil ich keine kosovarischen Papiere habe. Uns wurden die Personalausweise zurückgegeben und uns wurde gesagt, dass wir in einer Woche wiederkommen sollen. Unterwegs nach Hause wurden wir angehalten und bedroht.
LA: Bitte beschreiben Sie die Bedrohungssituation genauer!
VP: Wir haben die Gemeinde verlassen und waren auf dem Weg nach Hause. Als wir gerade gingen, kamen sie von hinten und zogen uns hinter ein Gebäude. Sie haben begonnen uns zu bedrohen und sagten, dass sie keine Serben im Kosovo haben wollen. Wir sollen lieber von selbst hier weg, sonst würden sie uns gewaltsam dazu zwingen.
LA: Um welche Uhrzeit war das?
VP: Gegen 10:00 oder 10:30 Uhr am Vormittag.
LA: Wann genau war der zweite Vorfall?
VP: Am 20.03.2015, zwischen 14:00 und 15:00 Uhr.
LA: Was ist damals passiert?
VP: Wir wollten verschiedene Rechnungen bezahlen und einkaufen gehen. Ich habe das Haus sehr selten verlassen. Er war immer entweder zu Hause oder in der Arbeit.
LA: Was ist aber damals passiert?
VP: Als wir fertig waren, sind wir zum Taxistand gegangen. Da kamen sie erneut auf uns zu, die gleichen Männer. Einer hat mich gehalten, zwei haben angefangen, meinen Mann zu schlagen. Sie haben uns bedroht.
LA: Wohin wurde Ihr Mann geschlagen?
VP: Drei oder vier Mal haben sie ihn auf den Bauch geschlagen. Er fiel zu Boden. Dann haben sie ihn getreten. Sie sagten, dass dies die letzte Warnung sei. Wenn wir nicht von selbst gehen, würden sie alles Mögliche mit uns machen.
LA: Wie lange hat dieser Zwischenfall gedauert?
VP: Das ging alles ganz schnell, vielleicht 10-15 Minuten.
LA: Gab es Augenzeugen?
VP: Nein.
LA: Wie ist das möglich, wenn das bei einem Taxistand passierte?
VP: Dort war alles leer. Es wohnt dort auch niemand. Es war keiner da, als wir dort warteten.
LA: Haben Sie wegen des Vorfalls Anzeige bei der Polizei erstattet?
VP: Nein. Nachgefragt, weil man uns gedroht hat, haben wir das nicht gemacht. Schon beim ersten Mal haben sie uns gedroht, dass wir keine Anzeige erstatten sollen.
LA: Wie viele Tage blieben Sie danach noch im Kosovo?
VP: Das ist am 20.03.2015 passiert. Am 23.03.2015 haben wir den Kosovo verlassen.
LA: Wo haben Sie sich anschließend aufgehalten?
VP: Wir fuhren nach Belgrad und haben dort das Aufgebot bestellt. Am 05.04.2015 haben wir in Belgrad geheiratet.
LA: Warum sind Sie nicht in Belgrad geblieben?
VP: Das hätte sich früher oder später dort auch wiederholt, da bin ich mir sicher. Dort ist ja die Mehrheit orthodox und er ist Moslem. Es ist für jemanden in einer Mischehe praktisch unmöglich, dort in Serbien oder im Kosovo zu überleben.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Die Lage wäre überall die Gleiche gewesen.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland Serbien?
VP: Ich denke, wir hätten keine Chancen zu überleben. Wir müssten uns verstecken. Man lebt in Angst.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.
Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft gemacht wurden.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Stellungnahme AW:
Im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte ich, dass uns das Gleiche dort auch passieren würde. Ich möchte gerne hier bleiben und ohne Angst leben.
LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten?
VP: Ich würde sicher nicht in Serbien bleiben. Ich will nicht in Angst leben.
..."
I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"Bei Ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich um Ihren zweiten derartigen Antrag in Österreich, wobei Sie ausdrücklich klar stellten, dass die von Ihnen damals im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe mit dem aktuellen Vorbringen nichts zu tun haben.
Ihren aktuellen Antrag stützen Sie nun auf angebliche Probleme wegen Ihrer vor kurzem mit einer ethnischen Serbin eingegangenen Ehe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Zur Chronologie dieser Beziehung gaben Sie an, Ihre nunmehrige Gattin im Oktober 2013 über Facebook kennen gelernt zu haben. Ihre Gattin stamme zwar aus XXXX , somit ebenfalls aus dem Kosovo, sei aber aufgrund Ihrer ethnischen Zugehörigkeit serbische Staatsangehörige. Seit Februar 2015 lebten Sie mit Ihrer Gattin in einem gemeinsamen Haushalt und hätten am 05.04.2015 - auf dem Weg nach Österreich - in Serbien standesamtlich geheiratet.
Kurz nachdem Ihre Gattin zu Ihnen in Ihre Heimatstadt gezogen sei, seien Sie zwei Mal wegen dieser Beziehung bedroht worden, weshalb Sie sich letztlich zur Ausreise entschlossen hätten.
Diese beiden Bedrohungssituationen wurden jedoch von Ihnen und Ihrer Gattin außerordentlich widersprüchlich geschildert, sodass nicht glaubhaft ist, dass Ihnen derartige Vorfälle tatsächlich zugestoßen sind.
Zur ersten derartigen Situation soll es Ihren Angaben zufolge am 27.02.2015 gegen 10:00 bis 10:30 Uhr vormittags gekommen sein. Obwohl Ihre nunmehrige Gattin damals mit anwesend gewesen sein soll, sprach diese zuerst davon, dass der Vorfall am 20.03.2015 stattgefunden habe, korrigierte dies jedoch später auf den 14.02.2015 und schließlich auf den 20.02.2015. Kein einziges dieser drei Daten stimmt mit dem von Ihnen genannten Datum überein. Während Sie davon sprachen, dass zwei der drei Angreifer kurzes Haar gehabt hätten, gab Ihre Gattin widersprüchlich dazu an, zwei hätten eine Glatze gehabt. Sonst könnten Sie zu diesen Angreifern nichts weiter sagen.
Diese widersprüchlichen und vagen Beschreibungen der angeblichen Angreifer sowie insbesondere die völlig unterschiedlichen Datumsangaben zu diesem Vorfall sind nicht geneigt, diesen Vorfall glaubhaft erscheinen zu lassen.
Darüber hinaus sollen Sie beide mit den Worten bedroht worden sein, dass Serben in diesem Teil des Kosovo nicht willkommen seien und man Sie gewaltsam vertreiben werde, falls Sie nicht freiwillig fahren sollten. Aus Ihren bisherigen Ausführungen ist jedoch klar zu entnehmen, dass Sie selbst nicht Serbe, sondern Goraner sind, somit Angehöriger einer slawischen ethnischen Minderheit, die in der Gemeinde XXXX ein Drittel der Bevölkerung stellt. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut ist und es praktisch keine interethnischen Spannungen gibt, ja dass die Region XXXX als eine der sichersten Regionen des Kosovo anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist daher in keinster Weise plausibel nachvollziehbar, dass man Sie als Goraner bedrohen und nach Serbien schicken sollte.
Der zweite von Ihnen berichtete Vorfall soll sich Ihren Ausführungen zufolge am 20.04.2015 ereignet haben, was Sie rasch auf den 20.03.2015 korrigierten, als Sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Serbien aufgehalten haben wollen. Ihre Gattin gab hingegen zuerst an, der zweite Vorfall habe am 27.03.2015 stattgefunden, sodass auch hier erneut ein klarer Widerspruch hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes zutage tritt, und besserte sich dann auf den 20.03.2015 aus. Darüber hinaus blieben Ihre Beschreibung des Vorfalls sowie die Beschreibung Ihrer Gattin zu diesem Vorfall ausgesprochen knapp und oberflächlich und beschränkte sich auf einige wenige Sätze, obwohl insbesondere Ihre Gattin mehrfach ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, die damalige Situation zu beschreiben. Da Sie zu diesem Vorfall, der immerhin ausschlaggebend für Ihren Ausreiseentschluss gewesen sein soll, keine konkreteren Angaben gemacht haben und zudem die oben beschriebenen Unsicherheiten und Widersprüche in Bezug auf den konkreten Zeitpunkt offensichtlich sind, ist nicht glaubhaft, dass eine derartige Bedrohung tatsächlich stattgefunden hat und ist Ihrem Vorbringen daher zu Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Darüber hinaus führten Sie weiters aus, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderweitige Probleme gehabt zu haben, mit Ausnahme einer Polizeikontrolle im Jahr 2013, die für Sie keine weiteren Folgen hatte, und gaben keine weitere Gefährdung im Heimatland an.
Ihre Angaben und Behauptungen zur Ihren familiären Anknüpfungspunkten, Ihrer materiellen Lage und Ihren Erwerbsfähigkeit waren nachvollziehbar und für glaubhaft zu befinden.
Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen."
In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo und in der Republik Serbien traf die bB nachfolgende Feststellungen:
I.4.2.1. Kosovo
Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014). Die Sicherheitsvorfälle betreffend Minderheiten veränderten sich in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich zu den vorigen Berichtszeiträumen, wobei es allerdings im Raum Peja/Pecs im Westen des Landes zu einem nennenswerten diesbezüglichen Anstieg kam (UNSC 31.10.2014).
In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist (AA 12.2014).
Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigte Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 11.2014a).
Quellen:
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 15.1.2015
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1415793913_n1458833.pdf, Zugriff 15.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 15.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.1.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).
Existierende Problem beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen die Ausübung zentraler Menschenrechte. Die Situation diesbezüglich ist als schwierig einzustufen. Zwar existiert ein Anti-Diskriminierungsgesetz, eine konsequente Anwendung des Gesetzes fehlt allerdings. Negativ gestaltet sich die Lage für viele andere Minderheiten, allen voran die der Roma, Ashkali und Ägypter. Zwar wurden Fortschritte hinsichtlich der Registrierung und Ausstattung mit Ausweispapieren dieser Minderheiten erzielt. Dies erleichtert z. B. den Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Bildungssystem. Insgesamt hat sich die Lebenssituation dieser Minderheiten aber nicht nachhaltig verbessert. Nationale und internationale Akteure, die sich mit der Lage der Menschenrechte im Kosovo auseinandersetzen und entsprechende Informationen produzieren sind: Civil Rights Defenders, Organization for Democracy, Anticorruption and Dignity (Çohu), Minority Rights, Human Right House Network, European Centre for Minority Issues Kosovo (GIZ 11.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.1.2015
Religionsfreiheit
Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 11.2014b). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien und Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 11.2014b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Ethnische Minderheiten
Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).
Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).
Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 11.2014b).
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter, Montenegriner und Kroaten) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". Weiterhin ausgeprägt ist dagegen das gegenseitige Misstrauen sowohl auf kosovo-serbischer wie auf kosovo-albanischer Seite und damit zusammenhängend ein subjektives Unsicherheitsgefühl. Dieses führt dazu, dass von der im gesamten Land inzwischen wieder vorhandenen Bewegungsfreiheit nicht in allen Gebieten Gebrauch gemacht wird. Während in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Serben einen Kontakt mit den Behörden in Pristina nach wie vor strikt ablehnt, hat in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden südlich des Ibar, in denen sich auch die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster befindet, ein Umdenken eingesetzt. Die vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Dezember 2010/Januar 2011 und den Kommunalwahlen vom November/ Dezember 2013 ist ein Indiz dafür, dass immer mehr Kosovo-Serben im Süden bereit sind, sich mit den Behörden in Pristina zu arrangieren. Im November/ Dezember 2013 haben auch erstmals die Bewohner in den vier serbisch dominierten Gemeinden im Norden des Landes an den - dort bisher boykottierten - kosovarischen Kommunalwahlen teilgenommen; ebenso bei den Parlamentswahlen im Juni 2014 (AA 12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Kosovo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.1.2015
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 11.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015
Serben
Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten Norden Kosovos. Laut Volkszählung vom April 2011 sollen allerdings nur etwa 26.000 Serben in Kosovo (ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde) leben. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die von Belgrad unterstützte Liste Srpska konnte dabei über 5 % der Stimmen erreichen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau.2003 waren 1.550 Flüchtlinge serbischer Volkszugehörigkeit freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2011 waren es 464, im Jahr 2012 358 im Jahr 2013 329 und 2014 (bis zum 30. August 2014) noch 140 Personen. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).
Die Sicherheitslage für Minderheiten blieb stabil. Die Mehrheit der ethnisch-motivierten Vorfälle betrafen Kosovo-Serben, wobei Diebstahl und Hausbeschädigungen die häufigsten Delikte darstellten und Vorfälle gegen Personen weiter abnahmen. Die sog. Safety Councils wurden in ganz Kosovo auf Gemeindeebene eingerichtet, deren Funktionieren jedoch stark unterschiedlich ausgeprägt ist (EC 8.10.2014).
Ein "Implementation and Monitoring Council" wurde neu eingerichtet. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen der serbisch-orthodoxen Kirche und den kosovarischen Behörden fördern und unterstützen. Eine Spezialeinheit der Polizei zum Schutz serbischer religiöser und kultureller Stätten wurde eingerichtet und funktioniert gut. Diese ist in vier Regionen tätig und verfügt über 203 Polizeibeamte (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 6.2.2015
Türken, Bosniaken und Gorani
In der Gemeinde Mamusa stellen die Türken mit über 90 % die Bevölkerungsmehrheit, außerdem leben überdurchschnittlich viele Türken in Prizren. Gorani wohnen fast ausschließlich in der südlichsten Gemeinde von Kosovo, in XXXX , und stellen dort etwa ein Drittel der Bevölkerung. Die Bosniaken sind besonders stark in der Gemeinde Prizren vertreten. Türken, Goranen, Bosniaken, Montenegriner und Kroaten gelten als insgesamt gut integrierte Minderheiten (AA 25.11.2014).
Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt XXXX sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in XXXX sind von 60 Mitarbeitern, 41% Goraner, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani.
Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region XXXX als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Bewegungsfreiheit
Eine Übersiedlung unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014).
Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das tatsächliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 6.2.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal
Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 11.2014b).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).
Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo lehrt sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015
IOM - International Organization for Migration (Juni 2014):
Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 6.2.2015
EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 9.2.2015
SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren?
ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 11.2014b, vgl. AA 25.11.2014).
Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 6.2.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatria-ted Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von 3,2 Mio. Euro pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014).
Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 9.2.2015
I.4.2.2. Serbien
Sicherheitslage
In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen.
Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014).
Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014).
Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014).
Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 29.12.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 19.11.2014
DW - Deutsche Welle (10.11.2014): Schlechte Stimmung zwischen Albanien und Serbien,
http://www.dw.de/schlechte-stimmung-zwischen-albanien-und-serbien/a-18051713, Zugriff 22.11.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 11.2014).
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert (EC 12.10.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Ethnische Minderheiten
In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter
Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 15.12.2014).
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2014).
Seit Mai 2010 gibt es einen Kommissar für Gleichbehandlung (Commissioner for Equality Protection (CEP)). Seine Aufgabe besteht in der Verhinderung aller Formen, Arten und Fälle von Diskriminierung. Dabei soll die Gleichheit aller natürlichen und rechtlichen Personen in allen sozialen Bereichen geschützt, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung überwacht und die Verwirklichung und der Schutz der Gleichbehandlung verbessert werden. Der CEP kann Beschwerden von Diskriminierungen erhalten und untersuchen, Meinungen und Empfehlungen zu konkreten Diskriminierungsfällen abgeben und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen setzen. Zusätzlich ist der CEP berechtigt gerichtliche Verfahren zu initiieren oder Strafanzeigen einzureichen, die sich auf diskriminierende Akte beziehen, die entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verboten sind (ERRC 22.5.2013).
Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung in Resnik nahe Belgrad durch (nicht-Roma) Anwohner im August 2013. Die Polizei erschien zwar unmittelbar, nachdem sie von den Bewohnern gerufen wurde, allerdings stellte sie erst nach dem sechsten Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereit.
Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 29.12.2014
Albaner (Südserbien)
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden (AA 15.12.2014).
Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk die albanischen Vertreter das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Universitäts- und High-Schoolstudenten wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 29.12.2014
Frauen/Kinder
Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das am 26.3.2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Am 5.5.2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte (Nevena Petrušic) gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 15.12.2014).
Frauen sind in allen Bereichen des sozialen, öffentlichen und politischen Lebens marginalisiert und unterrepräsentiert. Diskriminierung von Frauen, vor allem im Berufsleben, ist weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein gravierendes Problem, für das in der Öffentlichkeit noch kein ausgeprägtes Bewusstsein vorhanden ist. Es wird geschätzt, dass jede 3. Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. 2010 wurden 6.000 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht. Jährlich werden etwa 45 Frauen von ihren (Ex-) Ehemännern oder (Ex) Partnern getötet. Laut der Gleichstellungs-Kommissarin gibt es keine Anzeichen für eine Verbesserung der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmechanismen gegen gender-basierte Gewalt. Frauen sind während der Gerichtsprozesse einer zweiten Viktimisierung ausgesetzt, sie erhalten keine adäquate psychosoziale Unterstützung. Die gängigen Schulbücher und Unterrichtsmaterialien verstärken Gender-Stereotype, die mediale Berichterstattung ist oft sexistisch und erniedrigend gegenüber Frauen (ÖB 5.9.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde (USDOS 27.2.2014).
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und Südserbien, in der Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Als tolerant gelten auch die größeren Städte in der Wojwodina (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Grundversorgung/Wirtschaft
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).
Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Sozialbeihilfen
Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).
Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.
Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).
Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014
Behandlung nach Rückkehr
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).
Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).
Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.
Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014
VB des BM.I für Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per Email
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, dass sich die Behörde zu wenig mit der Lage im Kosovo, insbesondere mit der Lage der ethnischen Minderheiten, bzw. der Wirtschafts- und Versorgungslage auseinandersetze. Ebenso wurde ua. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG), weshalb der entsprechende, im Akt ersichtliche Spruch erlassen wurde.
I.7. Im weiteren Verfahrensverlauf führte das erkennende Gericht verschiedene Recherchen über die Staatendokumentation der belangten Behörde durch, welche ergaben, dass sowohl die bP1 als auch die bP2 als Staatsbürger des Kosovo anzusehen sind. Ebenfalls ergab sich aus einer Anfrage bei der genannten Stelle, dass sowohl die bP1 als auch die bP2 von der Republik Serbien als deren Staatsbürger anzusehen sind und auch sämtliche Rechte eines serbischen Staatsbürgers, insbesondere das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht in Serbien, genießen.
Weder in der Republik Serbien, noch in der Republik Kosovo -insbesondere auch in der Herkunftsregion der bP1- bestehen relevante Sicherheitsprobleme für Angehörige der serbischen bzw. goranischen Ethnie oder für Angehörige von Mischehen zwischen diesen beiden Ethnien.
Für Personen, welche aus dem Kosovo "flüchten" bestehen in Serbien Hilfsprogramme. Deren Umfang wurde jedoch in letzter Zeit reduziert.
I.8. Für den 1.9.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass den bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurden die bP eingeladen, ehest-möglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihnen diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigen vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte den bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die befragten bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der Verlauf der Verhandlung wird wie Folg wieder gegeben:
"...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1 und P2: Wir sind gesund, machen keine Therapie und nehmen keine Medikamente ein.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1 und P2: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich noch mit jemanden zusammen?
P1 und P2: Wir leben in einer Unterkunft in XXXX mit anderen Asylwerbern.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1: Ich habe hier einen Bruder und eine Schwester. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester ist anerkannter Flüchtling, ihr Mann ist österreichischer Staatsbürger. Mein Bruder hat eine Aufenthaltsberechtigung, seine Frau ist österreichische Staatsbürgerin.
P2: Ich habe niemanden hier.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1 und P2: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Ein bisschen.
P2: Nein.
RI an P1: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P1: Ich war in Caritas, beim Rechtsanwalt.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P1: Mit der grünen Karte kann ich in Österreich nicht arbeiten.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P1: Ja, ich habe es versucht eine Beschäftigung zu bekommen. Ich habe jedoch keine Arbeitserlaubnis wegen der grünen Karte. Ich hätte drei Firmen, wo ich arbeiten könnte.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1: Ich würde Deutschkurse besuchen, damit ich noch besser Deutsch sprechen lerne. Dann würde ich mir eine Arbeit suchen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1: Ich war im Jahr 2005 hier in Österreich, damals habe ich Maler gelernt in einer Baufirma.
P2: Keine.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1 und P2: Nein.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P1 und P2: Wenn wir die Aufenthaltsberechtigung bekommen, werden wir arbeiten und normal leben.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Ja, mit meiner Mutter.
P2: Ich habe mit meiner Schwester Kontakt.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P2: Nein.
P1: Im Jahr 2007 bin ich wegen einer Schlägerei verurteilt worden mit einer Geldstrafe. (RI verweist auf Strafregisterauszug)
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P1 und P2: Ja.
RI: Sprechen Sie Albanisch?
P1 und P2: Nein.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1 und P2: Nein.
RI beginnt mit der Befragung der P1. P2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Wollen Sie etwas vorbringen, was P2 nicht erfahren soll?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich kann dazu nichts sagen.
RI: Das BFA ging davon aus, dass Sie Staatsbürger der Republik Kosovo sind. Schließen Sie sich dem an?
P: Ja.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich habe Angst in den Kosovo zurückzukehren, weil meine Frau Serbin ist. Ich kann im Kosovo nicht leben deswegen.
RI: Sie befinden sich ca. 4 Monate in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von Ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich habe keine Beweise.
RI beginnt mit der Befragung der P2. P1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Wollen Sie etwas vorbringen, was P1 nicht erfahren soll?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ich weiß, dass wir abgelehnt wurden. Wir wollen hier in Österreich bleiben und leben.
RI: Das BFA ging davon aus, dass Sie Staatsbürgerin der Republik Serbien sind. Schließen Sie sich dem an?
P: Es ist so, dass ich im Kosovo lebe. Serbien erkennt den Kosovo als unabhängigen Staat nicht an. Vielleicht bin ich auch Kosovarin. Ich bin geboren in XXXX , wegen des Krieges sind wir nach XXXX gezogen.
RI: XXXX ist ein Teil des Kosovos. Demnach wären Sie auch Staatsbürgerin der von Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Kosovo.
P: Ja.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich glaube wir würden Selbstmord machen, wenn wir zurückkehren müssten.
Nach Wiederholung der Frage gibt P an, dass es wegen der Drohungen wäre, über die sie bereits berichtete.
RI: Sie befinden sich ca. 4 Monate in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von Ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Nichts.
Gemeinsame Befragung von P1 und P2:
RI: Wie lange haben Sie nach Ihrer Ausreise aus dem Kosovo in Serbien gelebt?
P1 und P2: Über einen Monat.
RI: Wovon bestritten Sie in Serbien Ihren Lebensunterhalt?
P1 und P2: Von meinen Ersparnissen, welche ich vom Kosovo hatte.
RI: Haben Sie in Serbien Verwandte?
P1: Ich habe eine Tante.
P2: Ich habe auch eine Tante in XXXX , aber ich glaube sie lebt nicht mehr dort.
RI an P1: Wovon bestreitet Ihre Tante ihren Lebensunterhalt?
P1: Sie handelt auf dem Markt.
RI erörtert mit den P die im Akt befindlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA vom 03.06.2015, 10.07.2015 und 21.07.2015, worauf sich ua. ergibt, dass die P sowohl von der Republik Serbien als auch von der Republik Kosovo als deren Staatsbürger angesehen werden. Es stünde ihnen daher frei, sich sowohl im Kosovo als auch in Serbien niederzulassen.
Weder im Kosovo noch in Serbien können relevante Sicherheitsprobleme von Angehörigen serbisch/goranischer Mischehen festgestellt werden. Ressentiments können im Einzelfall jedoch von den Familien ausgehen.
P1 und P2: Das stimmt nicht, vielleicht gibt es ein Gesetz, aber in Wirklichkeit ist es nicht so. Die Serben reden nur so, aber das Leben ist dort fast null.
RI: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in den Kosovo zurückkehren würden?
P1: Laut den Drohungen werden sie uns vergewaltigen und umbringen.
P2: schweigt.
RI: Wer hat Sie bedroht?
P1: Drei Albaner.
RI: In welcher Sprache wurden Sie bedroht?
P1: In Serbisch, vom Dialekt habe ich aber erkannt, dass es Albaner sind.
RI: Was würde Sie konkret in Serbien erwarten, wenn Sie sich dort niederlassen würden?
P2: Auch in Serbien dem Kosovo Nr. 2 können wir nicht leben. Im Kosovo können die Serben nicht leben und in Serbien können die Kosovaren nicht leben.
P1: Schweigt.
RI: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Serbien und im Kosovo übermittelt. Sie haben die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen
P2: Meines Wissens ist es gefährlich. Im Kosovo haben sie den Plan ein Großalbanien zu gründen. Im Hintergrund wird gesprochen, dass es wieder zum Krieg kommen wird. Ich habe vor einigen Tagen in der Zeitung gelesen, wie ein amerikanischer Offizier gesagt hat, dass er um die Aufnahme der Asylanten aus dem Kosovo bittet, weil dort die Situation immer schlimmer wird.
P1: nickt zustimmend.
RI: Sowohl Serbien als auch der Kosovo gelten in Österreich als sichere Herkunftsstaaten.
P1 und P2: Wir glauben das nicht. Die Politiker sagen, dass im Kosovo in letzter Zeit nichts passierte. Der goranische Politiker wurde von einem Albaner zu dieser Aussage gezwungen, es musste letztlich sogar der Premierminister intervenieren. Der Goraner heißt
XXXX .
RI: Es liegen keine Hinweise vor, dass die Behörden Serbiens bzw. des Kosovo, welche grundsätzlich als gewillt und befähigt gelten, Personen, die sich auf den dortigen Territorien aufhalten, Schutz zu gewähren, in ihrem Fall nicht gewillt sind, solchen Schutz zu gewähren.
P2: Welche Polizei soll mich in Schutz nehmen, wenn dort alle Albaner sind, mich als Serbien beschützen sie nicht, wenn sie ein Großalbanien gründen wollen.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
P2: Ich möchte abschließend sagen, dass wir im Kosovo oder in Serbien uns nicht sicher fühlen.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
bP1 gehört der Ethnie der Goranen, bP2 der Ethnie der Serben an. bP1 stammt aus XXXX , bP2 aus XXXX .
Sowohl bP1 als auch bP2 stammen aus dem Kosovo und werden nach den einschlägigen, im Akt aufliegenden und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Vorschriften staatsbürger-schaftsrechtlichen Vorschriften vom kosovarischen Staat als deren Staatsbürger angesehen.
Die Republik Serbien betrachtet die Einwohner des Kosovo gemäß nach der einschlägigen, im Akt aufliegenden und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichtslage die Einwohner des Kosovo und somit auch die bP1 und bP2 als Staatsbürger der Republik Serbien.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, gesunde, mobile, arbeits- und anpassungsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Kosovo und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage sowohl in der Republik Kosovo als auch in der Republik Serbien.
Die in der Beschwerdeverhandlung genannten Familienangehörigen von bP1 und bP2 leben nach wie vor im Kosovo.
Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2.1. Die Lage in den Republiken Kosovo und Serbien
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo und in Serbien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bB an. Ergänzend wird auf die im ho. durchgeführten Ermittlungsverfahren und unter Punkt 1.7. getroffene und in der Beschwerdeverhandlung erörterte Ausführungen verwiesen.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Kosovo und bei Serbien um sichere Herkunftstaaten im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Kosovo oder in Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. ihrer Eheschließung maßgeblichen Repressalien ausgesetzt wären. Sollte es zu strafrechtlich relevanten Anfeindungen kommen, stünde es den bP frei, sich in Serbien oder dem Kosovo an die Behörden zu wenden, welche ihnen effektiven Schutz bieten würden.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den seitens der bP vorgelegten Urkunden.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republiken Serbien und Kosovo als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.
Soweit die bP Berichte zur Lage im Kosovo vorlegt ist festzuhalten, dass diese in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern für sich keine Aktualität mehr zukommt.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde im Ergebnis anschließt, wenngleich sich der Sachverhalt, bzw. die zur Entscheidungsfindung heranzuziehenden Quellenlage als ergänzungsbedürftig darstellte.
Ergänzend wird auf das seitens des ho. Gerichts durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen, welches das von der bB dargestellte Bild um Ergebnis bestätigte.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft und sichere Herkunftsstaaten
II.3.1.5.1. Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu)
II.3.1.5.2. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Herkunftsstaaten als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gelten die Republiken Kosovo und Serbien als sicherer Herkunftsstaaten.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum Bestand einer aktuellen Gefahr insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Sollte es im Kosovo oder Serbien gelegentlich zu Ressentiments gegen Angehörige ethnischer Minderheiten kommen, ist auch darauf hinzuweisen, dass die sich aus der Berichtslage ergebenden Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa gerade unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des
Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person
rückgeschlossen werden kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der
Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210; VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98) und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass weder in Serbien, noch im Kosovo derartige einzelfallspezifische Beeinträchtigungen vorliegen.
Zur hilfsweise (zulässig gem. Erk. d. VwGH v. 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) herangezogenen Argumentation hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle von Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihrer Herkunftsstaaten zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen., in ihren Herkunftsstaaten nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch punktuelle Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass in den Herkunftsstaaten der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Soweit in Bezug auf die bP auch von der serbischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche ein Ausweichen auf serbisches Staatsgebiet im Falle der hypothetischen Annahme einer Gefahr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit werden wohl das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse (die serbische und goranische Sprache sind sich sehr ähnlich und wechselseitig verständlich), Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzliche ausschließen (siehe in Bezug auf einen vergleichbaren Sachverhalt VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427)
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Vor den aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei den bP um junge, gesunde, arbeitsfähige und mobile Menschen handelt, welche ihre Mobilität und Anpassungsfähigkeit und Mobilität bereits durch ihre bisherigen Reisebewegungen unter Beweis stellten, im Lichte der allgemeinen Lage in Serbien nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Serbien in einer dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden und erscheint ihnen letztlich ein solcher Wechsel ihres Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass beide bP angaben, in Serbien hielten sich Verwandte auf.
Auch nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
...
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen weder im Kosovo, noch in Serbien vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaaten der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich die Herkunftsstaaten der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet der Herkunftsstaaten aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, anpassungs- und arbeitsfähige Menschen.
Einerseits stammen die bP besitzen die Staatsbürgerschaft von Staaten, auf deren Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen des Kosovos möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; Ebenso speziell zum Kosovo Erk. d. AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) -(4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2)..."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) - (13) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend die im Verfahren genannten Verwandten (bP1) und leben auch mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit etwas mehr als 4 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. In Bezug auf eine bestehende geringe soziale Vernetzung wird auf die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umstände verwiesen.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen -im Zweifel gerade noch anzunehmenden- solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit etwas mehr als 4 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs besucht.
Die Rückkehrentscheidung stellt im gegenständlichen Fall im Zweifel einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit etwas mehr als 4 Monate in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Auch ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Da sowohl bP1 als auch bP2 die serbische und kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen, steht es ihnen frei, einvernehmlich einen der beiden Staaten als gemeinsamen Staat ihres Aufenthaltes zu wählen, falls sie die Führung eines gemeinsamen Famililenlebens nach der Ausreise aus Österreich wünschen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass bP1 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine sehr einfache Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Soweit bP1 -unbescheinigt- behauptet, sie verfüge über 3 Einstellungszusagen wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach solchen Einstellungszusagen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Kosovo Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise im Kosovo in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Ebenso bestehen keine Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass es den bP nicht möglich wäre, sich in Serbien zu integrieren. Den beiden bP ist Serbien nicht völlig fremd. Es handlelt sich um einen Kulturkreis, der ihnen nicht völlig fremd ist. Sie hielten sich bereits in der Vergangenheit in diesem Staat auf, sprechen die dortige Amtssprache und waren offensichtlich auch schon mit den Behörden dieses Staates in Kontakt. Jedenfalls ist die Bindung zu Serbien enger anzusehen, als jene zu Österreich.
Die bP2 ist strafrechtlich unbescholten, bP1 ist wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 StGB rechtskräftig vorbestraft.
Die Feststellung, wonach die bP1 strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP2 ins Gewicht fällt jedoch sehr die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Hier sei darauf hingewiesen, dass den bP aufgrund ihrer Herkunft aus dem Kosovo im Falle der Ausstellung von serbischen Papieren durch das serbische Kontaktbüro in Pristhina nicht von der Visafreiheit serbischer Staatsbürger Gebrauch machen können (Auskunft zum gegenständlichen Fall durch die Staatendokumentation des BFA vom 10.7.205).
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
-mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo oder nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.
II.3.4.12. Über die Beschwerde in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde bereits in einem separat ergangenen Beschluss entschieden.
II.3.4.13. Da über beide bP spruchgemäß gleichlautend entschieden wurde, ergibt sich auch aus dem zu führenden Familienverfahren gem. § 34 AsylG keine inhaltlich anderslautende Entscheidung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur rechtlichen Qualifikation einer Doppelstaatsbürgerschaft abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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