BVwG L507 2108913-1

L507 2108913-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, mangelnde Beschwer,<br/>Rückkehrentscheidung behoben

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2108913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2108913.1.01

Spruch

L507 2108913-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Reichenvater Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1047064009/140244967/BMI-BFA_RD_STM, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 52 Abs. 2 FPG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.05.2015, Zl. 1047064009/140244967/BMI-BFA_RD_STM bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Infolge der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 09.09.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht wurde vom BFA bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am XXXX 2015 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (gültig bis zum XXXX 2016) erteilt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015,

Zl.°1047064009/140244967/BMI-BFA_RD_STM, zurückgezogen werde, da dem Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis zum XXXX 2016 für das Bundesgebiet der Republik Österreich erteilt wurde.

Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag wurde sohin das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

2. Zu Spruchteil A):

2.1. § 52 Abs. 2 FPG (Rückkehrentscheidung) normieret Folgendes:

"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

2.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am XXXX 2015 ausgestellten Aufenthaltstitels, der bis zum XXXX 2016 gültig ist.

§ 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass in gegenständlichem Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer betreffend nicht ausgesprochen werden darf bzw. in weiterer Konsequenz die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben war.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen klar, dass eine Rückkehrentscheidung dann zu erlassen sei, wenn kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als dem AsylG) zukommt. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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