BVwG I403 2110862-1

I403 2110862-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2110862-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2110862.1.01

Spruch

I403 2110862-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. 740434908-2511176, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt III. des Bescheides behoben. Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 15. März 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings unter dem Namen XXXX.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15. März 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zur Volksgruppe der "Chakiri" gehören würde. Wegen Ölvorkommen sei es zu Streitigkeiten zwischen der Volksgruppe der "Chakiri" und den "Ijo" gekommen, im Zuge derer auch ihre Eltern und ihre Geschwister ums Leben gekommen seien. Sie gab an, aus dem Ort Chakiri in Delta State zu stammen.

3. Am 19. Mai 2004 beantragte die Beschwerdeführerin eine Registrierung als Prostituierte.

4. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03. März 2005 blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei ihrem Vorbringen, gab nunmehr aber an, dass ihre Mutter bereits verstorben sei, als sie noch ein Kind gewesen sei, und ihr Vater im Jahr 2000. Die Nachbarorte von "Chakiri" würden Grate, Stet und Edoeet heißen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz 1997 aus Österreich ausgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, "Itsekiri" und "Ijaw" richtig zu schreiben, obwohl sie behauptete, von dem Konflikt zwischen diesen Volksgruppen betroffen gewesen zu sein. Auch die Angaben zum Tod ihrer Familie seien widersprüchlich gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit spreche auch, dass es den Ort "Chakiri" und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachbarorte nicht geben würde.

6. Am 18. April 2005 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt; eine Berufungsergänzung wurde dem Bundesasylamt am 18. Mai 2005 übermittelt. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie durch die Narben auf ihrer Wange als Itsekiri erkennbar sei. Als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei alles niedergebrannt und ihre Geschwister getötet gewesen. Sie sei dann am 4. Februar 2002 nach XXXX geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Juli 2003 geblieben sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2005 stattgegeben und die Beschwerde dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt.

7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. März 2007, bestätigt durch Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 09. August 2007, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Rückkehrverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgegangen war, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

8. Die Beschwerdeführerin wurde am 07. Juli 2014 einer Kontrolle am Grazer Hauptbahnhof unterzogen, als sie mit einem EUROLINES Bus aus Italien dort ankam. Sie wies sich mit einem nigerianischen Reisepass auf den Namen XXXX, geboren am XXXX in Benin, aus, der von der Botschaft in Madrid ausgestellt war und bis zum 31. März 2016 gültig ist. Zudem führte sie einen Verlängerungsantrag für einen italienischen Aufenthaltstitel mit sich. Recherchen ergaben, dass die Beschwerdeführerin mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet sei. In der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie - entgegen den Angaben im Reisepass - XXXX heiße und am 20.10.1984 in Chakiri geboren sei. Sie sei aber in Benin City aufgewachsen. Ihre Eltern würden XXXX geheißen haben. Sie habe ihren Mann Mario Antonio GIGLI im Dezember 2012 in Italien geheiratet. Bezüglich der unterschiedlichen Identitätsangaben meinte die Beschwerdeführerin, ihr Vater habe XXXX geheißen, ihr Großvater XXXX, sie könne beide Namen verwenden.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, W161 1262063-0 wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde insbesondere mit unzureichenden Länderfeststellungen und unzureichenden Feststellungen zum Fluchtgrund begründet.

10. Am 18. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch da Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In Österreich habe sie Freunde und besuche die Kirche. Sie nehme aktuell an einem Deutschkurs teil und arbeite in einem Nachtklub in Linz. Zudem habe sie eine Einstellungszusage für einen Supermarkt. Sie wiederholte, dass sie Nigeria wegen des Konfliktes der Volksgruppe "Chakiri" mit den Ijaws verlassen habe. Sie habe ihre Familie tot vorgefunden, als sie nach Hause gekommen sei. Sie würde in ganz Nigeria gesucht werden, wisse aber nicht, ob aktuell noch ein Konflikt zwischen den Volksgruppen herrsche. Die Beschwerdeführerin gab an, durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT vertreten zu werden. Zudem legte sie Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben.

11. Zu diesen Länderberichten erklärte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 2. Jänner 2015, dass es in Nigeria kein Unterstützungsprogramm für zurückkehrende Frauen geben würde. Im Februar 2015 wurde zudem ein A2-Deutschzeugnis vorgelegt.

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab eine Anfrage, einerseits zu den konkreten persönlichen Daten der Beschwerdeführerin (Namen der Eltern, Wohnort), andererseits allgemein zum Konflikt zwischen Itshekiri und Ijaw bei der Staatendokumentation in Auftrag. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja antwortete im März 2015, dass es einen Ort XXXX in Warri, Delta State geben würde, einen Ort namens ITSHEKIRI allerdings nicht. 2003 habe es tatsächlich einen Kampf zwischen den Ijaws und den Itshekiri gegeben, der aber aktuell nicht mehr gegeben sei. Eine Diskriminierung der Itshekiri würde es nicht geben, es habe nur immer wieder Nachbarschaftsstreitigkeiten mit den benachbarten Volksgruppen der Ijaws und der Urhobo gegeben. Die Identität der Beschwerdeführerin oder ihrer Eltern habe nicht bestätigt werden können.

13. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28. Mai 2015 gab die Beschwerdeführerin an, sich als Prostituierte wöchentlich der vorgeschriebenen Gesundheitskontrolle zu unterziehen. Sie halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf, sie sei nur 2012/2013 für etwa eineinhalb Monate in Italien gewesen. Den Pass habe sie in Spanien erhalten. Sie habe in "Chakiri" eine Frisörlehre gemacht, sie habe bis zum Tod ihrer Eltern von deren Einkommen gelebt. Ihr Ehemann lebe in Bari, die genaue Adresse wisse sie nicht. Ihre Eltern und Geschwister seine im Krieg der Chakiri gegen die Ijaws 2004 getötet worden. Auf Vorhalt, dass sie einmal gesagt habe, ihre Mutter sei früh und ihr Vater im Jahr 2000 verstorben, meinte sie, sich nicht erinnern zu können. Zu dem von ihr erwähnten Konflikt könne sie auch nicht mehr sagen, es sei alles so lange her.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Dem angefochtenen Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie im Jahr 2003 von dem Konflikt zwischen Itsekiri und Ijaw betroffen gewesen wäre, aktuell unter keiner Verfolgungsgefahr leide, da es diesen Konflikt nach Informationen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht mehr geben würde. Es sei aber gar nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Vergangenheit von diesem Konflikt betroffen gewesen sei, da sie trotz Schulbesuches nicht in der Lage gewesen sei, ihren Stamm oder den verfeindeten Stamm richtig zu schreiben. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche weiters, dass es den Ort "Chakiri" nicht geben würde und dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Tod ihrer Familie getätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK sei für den Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei zwar mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet, doch könne nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden, würde sie doch nur eineinhalb Monate mit ihm zusammengelebt haben. Der Grad der Integration in Österreich sei trotz eines mittlerweile elfjährigen Aufenthaltes als gering anzusehen. Sie würde sich Deutschkenntnisse angeeignet haben und gehe lediglich der Beschäftigung als Prostituierte nach. Zusammengefasst kam die belangte Behörde zum Schluss, dass keine Hinweise es rechtfertigen würden anzunehmen, dass durch die Ausweisung unzulässigerweise in das Recht auf Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde.

16. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 01.07.2015 zugestellt.

17. Gegen den Bescheid wurde am 15.07.2015 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Es wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin Nigeria als Angehörige der Volksgruppe der Itsekiri aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Ijaws in den Jahren 2003 und 2004 verlassen musste. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort nicht habe schreiben können, sei entgegenzuhalten, dass nur die Hälfte der nigerianischen Frauen schreiben und lesen könnte. Kleinere Orte seien im Internet wohl auch nur schwer zu finden. Der Konflikt mit den Ijaws sei außerdem noch gefährlich, diesbezüglich wurde auf einen Artikel in "The Nation Online" vom 17.04.2015 verwiesen, in dem über gewalttätige Auseinandersetzungen beider Volksgruppen berichtet wird. Alleinstehende Frauen würden in Nigeria weder Arbeit noch Unterstützung finden, soweit im angefochtenen Bescheid auf die Rückkehrhilfe des Projektes ERSO verwiesen werde, sei dies für Nigeria nicht korrekt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und Integration sei jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren als Kontrollprostituierte rechtmäßig beschäftigt, selbsterhaltungsfähig und integriert (vgl. VfGH 19.09.2014, U 2377/2012). Die Rückkehrentscheidung sei angesichts der Unbescholtenheit und der vorgelegten Arbeitsplatzzusage unverhältnismäßig.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

18. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

19. Am 01.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie Nigeria verlassen habe, da sie ihre Familie im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen verschiedener Volksgruppen im Jahr 2004 verloren habe. Sie habe sich seit 2004 ununterbrochen in Österreich aufgehalten, abgesehen von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Italien bei ihrem Ehemann, mit dem sie im Moment aber aufgrund persönlicher Probleme nicht in Kontakt stehe.

20. Am 01.09.2015 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückziehen zu wollen.

21. Mit Beschluss vom 02.09.2015 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, stammt aus Delta State, ist zugehörig der Volksgruppe Itsekiri und christlichen Glaubens. Die Beschwerdeführerin ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines nigerianischen Reisepasses fest.

1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 negativ entschieden wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005 war der Antrag der Beschwerdeführerin bereits gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden, doch war mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, W161 1262063-0 der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

1.4. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.5. Die Beschwerdeführerin ist als Prostituierte tätig und unterzieht sich den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen. Die Beschwerdeführerin hat für den Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Einstellungszusage.

1.6. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und hat sich ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut.

1.7. Die Beschwerdeführerin ist mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet, lebt aber nicht mit ihm zusammen. Sie verfügt über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2015.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellungen zur Ehe der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wurde zurückgezogen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde daher sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin kann ihren Aufenthalt daher nicht mehr auf eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz stützen.

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus Art. 8 EMRK ergibt sich somit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Zunächst muss der Eingriff in das Grundrecht gesetzlich vorgesehen ein, dann muss er einem der in Abs. 2 genannten Ziele dienen. Zuletzt muss der Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig sein - womit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen gemeint ist.

Im konkreten Fall ist der Eingriff in Form der in § 52 FPG vorgesehenen Rückkehrentscheidung gesetzlich determiniert; die fremdenrechtliche Bestimmung dient dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.

Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere

maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin kein Familienleben in Österreich. Sie ist mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet, doch lebten sie nur wenige Monate zusammen, ehe die Beschwerdeführerin im Juli 2014 wieder nach Österreich übersiedelte. Seit einigen Monaten besteht kein Kontakt mehr. In diesem Fall wären die individuellen Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK nicht so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen würden (vgl. dazu etwa auch Asylgerichtshof, 20.10.2008, E1 319772-1, aber auch VwGH 10.12.2013, 2013/22/0351).

Zu prüfen ist aber auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der VwGH hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2004 gestellt hat und aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass die lange Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin anzulasten gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist - selbst wenn man die Monate ihres Aufenthaltes in Italien miteinbezieht - mehr als zehn Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie hat keine Bindungen mehr an den Herkunftsstaat und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Nigeria. Dem steht gegenüber, dass sie sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, dass sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich zu zeigen vermochte - Deutsch gut beherrscht, dass sie strafrechtlich unbescholten und selbsterhaltungsfähig ist. Sie hat sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen gehalten. Daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Schluss kam, dass der Grad ihrer Integration als gering anzusehen sei und dass sie "lediglich der Beschäftigung als Prostituierte" nachgehe. Ihre langjährige Tätigkeit als Prostituierte bedeutet vielmehr, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auf Grund derer ihr die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann (VfGH, 6.6.2014, U1313/2013-28 und VfGH 19.09.2014, U2377/2012-4).

Die belangte Behörde übersieht, dass Aufenthaltsbeendigungen nach über zehn Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes - ohne Verfahrensverzögerung durch den Fremden - nur dann als verhältnismäßig angesehen werden können, wenn es keine Hinweise auf Integration gibt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Deutsch erlernt hat, muss diesbezüglich berücksichtigt werden. Zusammengefasst ergab sich in der mündlichen Verhandlung das Bild einer bereits in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste und bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt war. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist gegenständlich der Fall; in Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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