BVwG G311 2015286-1

G311 2015286-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Ausweisung aufgeschoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Familieneinheit, geänderte Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2015286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2015286.1.00

Spruch

G311 2015286-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014,

Zahl: 611024510-14922735 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin sei bis XXXX selbständig gewesen, er habe diese Tätigkeit beendet. Der Vater und die Mutter der Beschwerdeführerin seien als arbeitssuchend gemeldet. Der Vater beziehe Mindestsicherung, daraus ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht über ausreichend Existenzmittel gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügen.

Ebenfalls mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.11.2014 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor auf intensiver Arbeitssuche befinden. Der Vater habe rund 20 Bewerbungen getätigt. Die Eltern hätten begründete Aussicht eine Einstellung zu erlangen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Sozialversicherungsdaten- und Strafregisterauszüge ein.

Aktenkundig ist weiters der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wonach der Vater der Beschwerdeführerin ab XXXX bis XXXX eine monatliche Geldleistung von Euro 1.432,14 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs erhalte.

Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Vater Beschwerdeführerin seit März 2015 ein unregelmäßiges Arbeitseinkommen habe, er lege im Nachhinein seine Nettoeinkommensbelege vor, danach werde die Leistung berechnet, für April 2015 seien dies Euro 492,81 gewesen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind rumänische Staatsangehörige. Der Vater der Beschwerdeführerin geht seit XXXX einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma nach, er hat für April 2015 Geldleistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von Euro 492,81 erhalten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage wurde der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin Folge gegeben und die verhängte Ausweisung behoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 51 Abs.1 NAG lautet:

"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

§ 52 Abs. 1 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a. die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b. die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c. bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen."

§ 55 Abs. 3 NAG lautet:

"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."

Wie sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.08.2015 ergibt, geht der Vater der Beschwerdeführerin seit XXXX einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma als Arbeitnehmer nach. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben war.

Dem Vater der Beschwerdeführerin kommt aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG zu. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 52

Abs. 1 NAG zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt, weshalb im Gegenstand spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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