BVwG G311 2015283-1

G311 2015283-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015

Regest

Ausweisung aufgeschoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2015283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2015283.1.00

Spruch

G311 2015283-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014,

Zahl: 596938200-14922625 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst auf Basis von Werkverträgen als Zeitungszusteller gearbeitet. In der Zeit von XXXX bis XXXX würden nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge aufscheinen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft XXXX würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht weiter vorliegen. Er habe sich am XXXX beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Weitere Nachweise, dass er auf Arbeitssuche sei oder begründete Aussicht auf Arbeit habe, seien nicht vorgelegt worden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf intensiver Arbeitssuche befinde, er habe rund 20 Bewerbungen getätigt. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich nicht als gewinnbringend erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Sozialversicherungsdaten- und Strafregisterauszüge ein.

Aktenkundig ist weiters der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wonach dem Beschwerdeführer ab XXXX bis XXXX eine monatliche Geldleistung von Euro 1.432,14 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs erhalte.

Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 ein unregelmäßiges Arbeitseinkommen habe, er lege im Nachhinein seine Nettoeinkommensbelege vor, danach werde die Leistung berechnet, für April 2015 seien dies Euro 492,81 gewesen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er geht seit XXXX einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma als Arbeitnehmer nach, er hat für April 2015 Geldleistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von Euro 492,81 erhalten. Er lebt mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 51 Abs.1 NAG lautet:

"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

§ 55 Abs. 3 NAG lautet:

"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."

Wie sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.08.2015 ergibt, geht der Beschwerdeführer seit XXXX einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma als Arbeitnehmer nach. Ihm kommt aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG zu. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Gegenstand nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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