G306 2108769-1•BVwG G306 2108769-1
G306 2108769-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2015
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, staatlicher<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G306 2108767-1/8E
G306 2108769-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. am XXXX, 2.) der XXXX geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015, Zl 1032982408, 1032982506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), sowie die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), stellten am 15.10.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
In der am 16.10.2014 durchgeführten Erstbefragung gaben die BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und gesund zu sein, zu den Fluchtgründen wörtlich an:
BF1
"Ich war als Lehrer tätig. Der Staat hat in der Arbeit auf mich Druck ausgeübt. Die Wahlen standen bevor. Da ich nicht genug Stimmen herbeirufen konnte, haben sie mich gekündigt. Für XXXX hätte ich Stimmen sammeln und abgeben sollen. Mir wurde von den Direktoren immer eine Kündigung angedroht, schließlich habe ich dies auch erhalten."
BF2
"Dort wo mein Mann hingeht, gehe ich auch hin. Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Es sind die Probleme meines Mannes. Dass hat natürlich auch Stress bei mir verursacht."
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gaben die BF1 und die BF2 nach Beteuerung gesund zu sein und unter Bestätigung ihrer Personalien an, dass sie zwei Töchter hätten, wobei eine hier in Österreich verheiratet sei. Zu den Fluchtgründen befragt gab BF1 wiederum die gleichen Probleme an wie bei seiner Erstbefragung vom 16.10.2014. Die BF2 führte nunmehr nicht nur die Probleme ihres Mannes als Fluchtgrund an sondern gab darüber hinaus bekannt, dass sie psychische Probleme habe und die Ärzte in Mazedonien dort Geld verlangen würden. Hier in Österreich sei es besser. Sie habe hier eine Therapie bekommen und nehme Medikamente. Aus diesen Gründen sei sie hier in Österreich.
2. Mit den im Spruch angeführten, dem BF1 und der BF2 persönlich am 28.05.2015 ausgefolgten, Bescheiden des BFA, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), die beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung wurde den beschwerdeführenden Parteien seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Telefax am 11.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF1 und BF2 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Aufforderung um Zuerkennung von Asyl, jeweils in eventu beantragt, den beschwerdeführenden Parteien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben, den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 oder § 57 AsylG zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien nicht zulässig sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF1: Ja.
BF2: Ich bin in psychologischer Behandlung, hat ein Medikament eingenommen. Ich hoffe jedoch der Verhandlung folgen zu können.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF1: Ich habe seit 14 Jahren ein Bluthochdruck. Im Jahr 2002 hatte ich einen Herzinfarkt. Seitdem nehme ich Tabletten. Auch habe ich erhöhte Zuckerwerte.
BF2: 1996 hatte ich eine Brust-OP. Ich habe Kopfschmerzen. Eine genauere Untersuchung sollte im September erfolgen. Ich habe Osteoporose.
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF1: Ja.?BF2: Ja.?
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an? BF1: Türkische Roma.?BF2: Türkische Roma.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF1: Moslem.?BF2: Moslem.?
VR: Seit wann sind Sie miteinander verheiratet?
BF1: Wir sind seit 1982 verheiratet.
VR: Haben Sie leibliche Kinder?
BF1: Wir haben zwei Töchter. Eine davon (XXXX) lebt seit ca. 10 Jahren in Österreich. Sie ist mit einem mazedonischen Mann verheiratet.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF1: Ich habe die Grundschule besucht, danach habe ich das Gymnasium besucht. Weiters habe ich zwei Jahre lang eine UNI besucht.
BF2: Ich habe die Grundschule besucht.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF1: Seit XXXX 1998 habe ich seit Lehrer gearbeitet. Ich habe Türkisch unterrichtet. Ich habe bis ca. XXXX als Lehrer gearbeitet.
BF2: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF1: Ich war nie Mitglied einer Partei. BF2: Ich auch nicht.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF1 und BF2: Wir haben am 12.10.2014 vormittags Mazedonien, legal mit unseren Reisepässen, mit einem Bus verlassen. Wir sind von Serbien über Ungarn nach Österreich gereist. Am Abend sind wir in XXXX angekommen. Anschließend sind wir zu unsere Tochter gegangen. Am 14.10.2014 sind wir nach XXXX zur Erstaufnahmestelle gereist und haben dort unsere Asylanträge gestellt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Ja, über das Internet haben wir je nach Gelegenheit Kontakt zu unserer in Mazedonien lebenden Tochter. Mit meinem Bruder habe ich keinen Kontakt. Die Mutter ist 84 Jahre alt. Sie hat kein Internet und deshalb erkundige ich mich über die Nachbaren oder meiner Schwester.
BF2: Ich habe nur einen Bruder und meine Mutter in Mazedonien. Ich habe regelmäßigen Kontakt.
VR: In Mazedonien, wo haben Sie dort gewohnt?
BF1 und BF2: Wir haben gemeinsam mit meinem Bruder und meiner Mutter in einem Haus gelebt. Das Haus gehörte meinem Vater, es gibt keinen Übernahmevertrag.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF1 und BF2: Ja, meine Tochter XXXX in XXXX.?
VR: Wie stellt sich der Kontakt zu ihr dar?
BF1 und BF2: Wir wohnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit unserer Tochter. Unsere Tochter hat zwei kleine Kinder und hat weniger Zeit für uns. Wir haben aber regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF1: Seit wir hier sind versuchen wir Deutsch zu lernen. Wir besuchen seit 3 Monaten regelmäßig einen Deutschkurs und legen dem Gericht auch eine schriftliche Bestätigung der Vortragenden vor.
BF2: Ich kann seit 2 Monaten aufgrund meiner Erkrankung nicht regelmäßig teil, aber mein Mann bringt mir das Vorgetragene bei.
VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF1 und BF2: Nein.
Der VR stellt fest, dass der BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen relativ gut verstanden und gebrochen auf deutsch beantwortet hat. BF2 konnte die zuletzt gestellten Fragen verstehen, jedoch nicht so gut beantworten.
Der VR ersucht den D, wieder zu übersetzen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1 und BF2: Wir leben aus der Grundversorgung.
VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF1 und BF2: Ja.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF1 und BF2: Nein.?
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF1 und BF2: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF1 und BF2: Wir haben Mazedonien verlassen, weil wir diskriminiert wurden und unter Druck gesetzt worden sind.
VR: Von wem wurden Sie unter Druck gesetzt bzw. wie stellten sich die Diskriminierungen dar?
BF1 und BF2: Die Diskriminierungen sind alltäglich. Der Grund dafür ist, dass wir türkische Roma sind.
VR: Nochmals, was verstehen Sie unter Diskriminierung?
BF1: Zum Beispiel, wenn man krank ist und zum Arzt geht, wird man als Letzter dran genommen. Ich wollte ein Geburtsurkunde haben und wurde vom Beamten unfreundlich behandelt. Es ist halt anders als wie hier in Österreich.
VR: Haben Sie die Medikamente und die Behandlungen für Ihre Erkrankung in Mazedonien erhalten?
BF1: Ja.
BF2: Ja, ich habe Medikamente für das Herzrasen bekommen. Die Medikamente, die mir verschrieben wurden, waren mir zu teuer. Ich musste günstigere Medikamente kaufen, diese waren aber nicht so gut.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1 und BF2: Ich habe nicht darüber nachgedacht. Ich habe aber gehört, dass Personen, die wieder nach Mazedonien zurückgekehrt sind, der Reispass abgenommen wird und sie 10 Jahre lang keinen mehr beantragen dürfen.
VR: Also haben Sie in Mazedonien nichts zu befürchten?
BF1 und BF2: Wir haben in Mazedonien nichts zu befürchten, jedoch ist das Leben hier in Österreich freier, wir werden hier nicht so diskriminiert und die ärztliche Versorgung ist besser.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
RV an BF1 und BF2: Können Sie noch andere Beispiele zur Diskriminierung aufzählen?
BF1 und BF2: Wir können viele Beispiele nennen. Zum Beispiel in der Arbeit in der Schule schauen die anderen Lehrer auf die Roma herab. Wir haben auch eine Nichte zum Krankenhaus gebracht, aber weil sich der Arzt nicht gleich um sie gekümmert hat, ist sie verstorben. Weiters, wenn wir mit dem Bus wohin fahren wollten, sagt uns der Busfahrer, dass der Bus nicht dort hinfährt, damit er uns nicht mitnehmen muss. Es werden auch Steine auf die Moschee geworfen.
RV an BF1 und BF2: Können Sie sich den Lebensunterhalt in Mazedonien leisten z.B. auch für die Medikamente?
BF1 und BF2: Es war früher schon schwieriger, jetzt wo ich älter geworden bin, wäre es noch schwieriger Arbeit zu finden. In Mazedonien sind auch sehr viele Junge arbeitslos. In dem Ort, wo wir wohnen, gibt es kein Krankenhaus.
BF2 gibt noch an, dass sie die Untersuchung im Herbst noch in Österreich machen will. Wenn ich diese Untersuchung in Mazedonien machen müsste, müsste ich von meiner Unterkunft bis XXXX fahren, um dort die Untersuchung durchführen zu lassen. Es sind ca. 300 km, das ist zu weit und kostet Geld.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der RV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Abschließende Bemerkungen:?VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF1 und BF2: Es ist uns klar, dass wir mezedonischen Staatsbürger selten eine positive Entscheidung bekommen.
BF2: Wir bitten jedoch so lange in Österreich bleiben zu können bis ich meine Untersuchung abgeschlossen habe.
VR: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF1 und BF2: Ja.
........".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Türken/Roma und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Türkisch.
Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam am 12.10.2014, legal unter Verwendung eines gültigen Reisepasses, ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhalten.
1.2. Der BF1 leidet unter Bluthochdruck und hatte im Jahr 2002 einen Herzinfarkt. Die BF2 leidet an Kopfschmerzen sowie Osteoporose und hatte 1996 eine Brust-OP.
Der BF1 weist eine achtjährige Grundschulbildung, 4 Jahre Gymnasium und 2 Jahre Uni, die BF2 eine achtjährige Grundschule auf und lebten die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise gemeinsam im Hause des BF1.
1.3. Der Lebensmittelpunt der beschwerdeführenden Parteien lag bisher in Mazedonien und verfügen diese aufgrund im Herkunftsstaat über lebende Verwandte. So gab der BF1 selbst an, dass die Mutter sowie ein Bruder auch im selben Haus wie er gewohnt hätten.
Die beschwerdeführenden Parteien erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Im Bundesgebiet lebt eine volljährige Tochter zu der über Telefon und Internet Kontakt besteht. Ein gemeinsamer Haushalt und damit verbunden eine gegenseitige Abhängigkeit besteht nicht.
1.4. Die beschwerdeführenden Parteien sind der deutschen Sprache bedingt mächtig, gingen bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.6. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand 11.05.2015):
KI vom 11.05.2015 - Gewalt in Mazedonien; 22 Tote (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3 - Sicherheitslage):
Bei einem zweitägigen Polizeieinsatz in der nordmazedonischen Stadt Kumanovo gegen eine Gruppe bewaffneter Albaner sind insgesamt 22 Menschen getötet worden. Dies teilte ein Sprecher des Innenministeriums in Skopje mit. Demnach wurde der Einsatz am Sonntagnachmittag abgeschlossen. Während des Einsatzes sind laut Ministerium acht Polizisten ums Leben gekommen, rund 30 wurden verletzt. Aufseiten der "Terroristen" habe es mindestens 14 Opfer gegeben, erklärte ein Polizeisprecher. Diese hätten das Abzeichen der "Nationalen Befreiungsarmee" (UCK) an ihren Tarnanzügen getragen. Angaben über eventuelle zivile Opfer gab es zunächst nicht. Rund 30 Angreifer hatten sich der Polizei am Samstag gestellt. Es würde sich um mazedonische Bürger albanischer Abstammung und einen albanischen Staatsbürger handeln, so die Polizei. Im Stadtviertel Kumanovos, wo es zum Polizeieinsatz gekommen war, wurde auch ein großes Waffenarsenal sichergestellt. Die bewaffnete Gruppe sei "eine der gefährlichsten Terroristengruppen in der Region", erklärte ein Sprecher. Sie werde von fünf Personen angeleitet, drei der Gruppenanführer hätten sich der Polizei am Samstag gestellt. Die Gruppe sei Anfang des Monats nach Mazedonien gekommen. Ihre Angriffe auf staatliche Institutionen seien für Mitte des Monats geplant gewesen (Der Standard 10.5.2015).
Laut Ministerpräsident Gruevski waren Angriffe auf Einkaufszentren und Sportveranstaltungen geplant, was zum Tod von bis zu 8.000 Personen führen hätte können. Aus der mazedonischen Opposition wurde die Regierung in Skopje allerdings beschuldigt, den Konflikt inmitten einer politischen Dauerkrise gezielt angeheizt zu haben, um von sich selbst abzulenken. Die Regierung ist mit einem Korruptionsskandal konfrontiert und sieht sich Vorwürfen der Opposition ausgesetzt, illegal 20.000 Menschen abgehört zu haben. Spekuliert wird darüber, dass die Regierung die angebliche terroristische Bedrohung selbst inszeniert haben könnte. EU-Kommissar Johannes Hahn äußerte sich nicht nur "zutiefst besorgt" über die Gewalt in Mazedonien, sondern forderte dazu auf, jede weitere Eskalation zu vermeiden. Hahn rief die Behörden und die politischen Anführer zur Kooperation auf, um die Ruhe wiederherzustellen und eine vollständige und transparente Untersuchung der Ereignisse einzuleiten. NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg forderte am Sonntag alle Beteiligten "im Interesse des Landes und der ganzen Region" zur Zurückhaltung auf. Viele sehen das Land bereits wieder in der Lage des Jahres 2001, als es bei einem Aufstand ethnischer Albaner im Norden Mazedoniens zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen kam. Diese endeten mit einem Abkommen, das den Albanern mehr Rechte zusagte. Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen in Mazedonien blieben aber angespannt. Die Gewalt in Kumanovo droht die ohnehin angespannte politische Situation im Land weiter zu verschärfen (News ORF.at 11.5.2015).
Quelle(n):
Am 8.10.2014 wurde der Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission, mit der darin enthaltenen mittlerweile sechsten hintereinander folgenden Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen, durch den EU-Botschafter in Skopje an den Regierungschef Nikola GRUEVSKI übergeben. In diesem Bericht sind klare Aussagen, betreffend der von der EK erwarteten Änderungen und Verbesserungen im 1) politischen Dialog, 2) Justiz, 3) Meinungsfreiheit, 4) inter-ethnische Beziehungen, 5) gute nachbarschaftliche Beziehungen (auch die Namensfrage), enthalten.
Wie erwartet gab der Europäische Rat bei seiner Sitzung am 19.12.2014 wieder kein grünes Licht für ein Datum zum Beginn der Beitrittsverhandlungen Mazedoniens mit der EU, trotz der seit sechs Jahren in Folge vorliegenden Empfehlung der Europäischen Kommission. Der stellvertretende Premierminister für europäische Angelegenheiten, Fatmir BESIMI, legte dazu der Regierung in einer öffentlichen Sitzung am 21.12.2014 den "Aktionsplan" für 2015 vor und nannte Reform-Prioritäten in: I. öffentlicher Verwaltung, II. Meinungsfreiheit/Umgang mit der Presse, III. Interethnische Bindungen, IV. nachbarschaftlichen Beziehung und V. regionale Zusammenarbeit (VB 12.2.2015).
Die ejR Mazedonien ist seit 2005 EU-Beitrittskandidat. Der Beginn von Beitrittsverhandlungen blieb bisher im Streit mit Griechenland um den Staatsnamen blockiert. Die Kommission hält aber die Empfehlung aufrecht, mit den Verhandlungen zu beginnen, stellt aber auch Rückschritte in sensiblen Bereichen wie der Meinungs- und Medienfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz fest (BAMF 13.10.2014).
Nach jahrelangen erfolglosen Mediationsversuchen durch den UN-Vermittler Matthew Nimetz im Namensdisput zwischen Griechenland und Mazedonien gibt es Anzeichen für einen Kompromiss. Nimetz' Vorschlag ist nun, den Staat offiziell "Republik Oberes Mazedonien" zu nennen, die Sprache als "Mazedonisch" und die Bürger als "Bevölkerung von Ober-Mazedonien: Bürger von Mazedonien" zu bezeichnen. Bisher hat die mazedonische Regierung die Bezeichnung "Republik Oberes Mazedonien" abgelehnt und wollte nur "Obere Republik von Mazedonien" akzeptieren. Laut dem ehemaligen Diplomaten Igor Janev ist die Regierung nun aber zu dem Nimetz-Kompromiss bereit (Der Standard 24.10.2014).
Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer und hat 120 Sitze. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre nach regulär beendet, so dass es 2008, 2011 und 2014 vorgezogene Parlamentswahlen gab (AA 11.2014a).
Beim EU-Beitrittskandidaten Mazedonien hat sich der monatelange Richtungsstreit zwischen Regierung und Opposition dramatisch verschärft. Regierungschef Nikola Gruevski warf dem Oppositionsführer und sozialdemokratischen Parteichef Zoran Zaev vor, einen Staatsstreich vorbereitet zu haben. Der wies aber alle Beschuldigungen zurück. Der ehemalige Geheimdienstchef Zoran Verusevski und zwei weitere Komplizen von Zaev seien festgenommen worden. Alle vier hätten mit einem nicht näher bezeichneten ausländischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Die Opposition unter dem jetzt beschuldigten Zaev boykottiert seit einem Jahr das Parlament. Sie behauptet, die letzten Parlamentswahlen seien von der Regierung gefälscht worden. Die Gruevski-Koalition hat im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem der Opposition wegen ihres Boykotts die Sitze in der Volksvertretung aberkannt werden sollen (Der Standard 2.2.2015).
Die Annullierung der 31 Mandate der größten Oppositionspartei SDSM (Sozialisten), welche seit der Wahl im April diesen Jahres die Arbeit im Parlament verweigern, da sie die Wahl als "undemokratisch und kriminell" sehen und daher nicht anerkennen, wird weiter hinausgezögert. Von Gesetz wegen wäre vorgesehen, die Mandate der Parlamentarier, welche unentschuldigt 6 Monate der parlamentarischen Arbeit fernbleiben, zurückzulegen und ein langwieriges Neubesetzungsverfahren einzuleiten. Diese Frist ist am 10.10.2014 abgelaufen und seither wird die dafür notwendige Plenarsitzung im Parlament durch den Parlamentspräsidenten weiter hinausgezögert, um der Opposition die Möglichkeit eines Dialoges zu geben und doch noch in das Parlament zurückzukehren (VB 11.2.2015).
Die neue politische Partei ethnischer Albaner "BESA" (albanisch: "Ehre") hatte am 22.11.2014 ihren ersten Parteitag im Hotel Alexandar Palace in Skopje, zu dem mehr als 1.000 Personen erschienen. Der Professor Bilal KASIMI wurde als Parteiführer bestellt. BESA strebt eine soziale und politische Neuordnung und Gleichheit aller Ethnien im Land an, ihre Mitglieder kommen hauptsächlich aus höheren Bildungsschichten, wie Akademiker, Schriftsteller, Rechtsanwälte und der Künstlerszene (VB 12.2.2015).
Quellen:
http://derstandard.at/2000011127201/Mazedoniens-Regierung-beschuldigte-
Oppositionschef-des-Putschversuchs, Zugriff 10.2.2015
? Der Standard (24.10.2014): International, Europa, Mazedonien:
Kompromiss in Namensstreit mit Griechenland greifbar, http://derstandard.at/2000007266606/Mazedonien-Kompromiss-im-Namensstreit-mit-Griechenland-greifbar, Zugriff 10.2.2015
? BAMF (13.10.2014): Briefing Notes (BN), Westbalkan, EU-Fortschrittsberichte, ejR Mazedonien, per E-Mail
? VB des BMI für Mazedonien (11.2.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde (AA 11.2014a). Unbekannte haben am 29.10.2014 den Sitz der Regierung Mazedoniens in der Hauptstadt Skopje angegriffen. Zwei nicht näher bezeichnete "Projektile" seien auf dem Dach und an der Außenwand des Gebäudes eingeschlagen. Aus Sicherheitsgründen wurde nicht bekannt gegeben, ob zum Zeitpunkt des Beschusses die Regierung im Gebäude getagt hatte. Mazedonien wird immer wieder von Gewalt zwischen der slawischen Mehrheit und der albanischen Minderheit erschüttert (Der Standard 29.10.2014). In Skopje haben sich am 4.7.2014 tausende junge Angehörige der albanischen Volksgruppe Straßenschlachten mit der Polizei geliefert, dabei wurden 20 Polizisten und mehrere Demonstranten verletzt. Auslöser war die lebenslange Haftstrafe für sechs Albaner, die vor zwei Jahren fünf Mazedonier ermordet haben sollen. Die Demonstranten warfen der Justiz vor, politisch motiviert gehandelt zu haben. Am 6.7.2014 kam es in Tetovo bei Protesten von rund 600 Jugendlichen ebenfalls zu schweren Ausschreitungen. In Mazedonien machen albanische Volkszugehörige fast ein Drittel der Bevölkerung aus, sie klagen häufig darüber, diskriminiert zu werden. Immer wieder kommt es in dem Land zu ethnischen Spannungen (BAMF 7.7.2014). Die Albaner fordern den Status einer zweiten Staatsnation und die Gleichberechtigung der albanischen Sprache. Die ethnischen Mazedonier betrachten das Land als ihren Nationalstaat und sehen seine Identität durch die rasch wachsende albanische Minderheit bedroht. Sie bezichtigen die Albaner der Illoyalität, so sie sich in erster Linie als Teil des auf dem Balkan lebenden albanischen Volks betrachten und dies demonstrativ mit Staatssymbolen, vor allem der albanischen Flagge, zur Schau stellen (AA 11.12.2013).
Quellen:
1. - AA (11.2014a): Länderinformationen, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/sid_1AA120224D73C4179927F337B6DAFCB4/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2015
2. - Der Standard (29.10.2014): International, Europa, Mazedonien, Regierungsgebäude in Mazedonien angegriffen, http://derstandard.at/2000007460083/Regierungsgebaeude-in-Mazedonien-angegriffen, Zugriff 10.2.2015
3. - BAMF (7.7.2014): Briefing Notes (BN), Westbalkan, EU-Fortschrittsberichte, ejR Mazedonien, per E-Mail
4. - AA - Auswärtiges Amt (11.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)
Der Jahresbericht 2013 der mazedonischen NGO "Helsinki-Komitee" berichtet über schwere Verletzungen im Justizbereich. Neben der Nichtbeachtung der "Unschuldsvermutung" für Angeklagte, kommt es auch zu unverhältnismäßig langen Wartezeiten auf Verhandlungen (Untersuchungshaft wird dadurch übermäßig lange), sowie Nichtbeachtung von ausjudizierten Urteilsvorlagen und Präzedenzfällen der Höchstgerichte. 14 Richter (davon fünf bereits in Pension) und 11 Gerichtsangestellte des Grundgerichts I Skopje, Abteilung für Verwaltungsdelikte, wurden am 8. Oktober festgenommen. Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum 2010 bis 2014 mindestens 8.000 Verwaltungsfälle absichtlich verjährt haben zu lassen. Die Schadenssumme beträgt 1,3 Millionen Euro. Die Vorsitzende des Richterrates, Aleksandra ZAFIROVSKA teilte mit, die Arbeit der betroffenen Richter wurde bereits im Jahresbericht des Richterrats für 2012 und 2013 negativ beurteilt und doch konnte im neuen Zeitraum, trotz mehrmaliger Abmahnung, keine Verbesserung festgestellt werden. Die suspendierten Richter wurden inzwischen durch jeweils drei Richter aus Tetovo und Kumanovo, sowie einem Richter aus Negotino ersetzt (VB 12.2.2015). ?Die Verfassung und das Gesetz sorgen für eine unabhängige Justiz. Seitens der Regierung wird allerdings politischer Druck und Einschüchterung auf den Justizsektor ausgeübt, insofern, als die Regierung durch budgetäre Maßnahmen versucht, Kontrolle über die Justiz zu bewahren. Gemäß dem Ombudsmannbericht von 2012 betrafen die meisten Beschwerden von Bürgern den Justizsektor. Der Bericht stellte fest, dass vor allem der Zugang zur Justiz, insbesondere zu Gerichten erster Instanz, sowie die Länge von Gerichtsverfahren Gegenstand der Kritik waren (USDOS 27.2.2014). Die wichtigsten Reformen in diesem Bereich wurden bereits weitgehend abgeschlossen, jedoch sind Verbesserungen notwendig, um eine korrekte Umsetzung der europäischen Normen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Qualität der Justiz gewährleisten zu können. Systematische Qualitätsverbesserungen der Justiz sind erforderlich, insbesondere eine klare Argumentation und Transparenz der gerichtlichen Entscheidungen. Es ist auch erforderlich sicherzustellen, dass die Ernennungen und Beförderungen der Richter leistungsabhängig werden (EK 8.10.2014).
Quellen:
? VB des BMI für Mazedonien (12.2.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/270794/400922_de.html, Zugriff 11.2.2015
? EK - Europäische Kommission (8.10.2014): The Former Yugoslav Republic Of Macedonia 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192325_20141008-the-former-yugoslavrepublic-of-macedonia-progress-report-en.pdf, Zugriff 11.2.2015
Im Jahr 2013 ergingen insgesamt 1.584 Beschwerden über Fehlverhalten von Polizisten an das Innenministerium, (+ 3,6% gegenüber 2012). Davon waren 108 Beschwerden anonym (+69% gegenüber 2012). Der häufigste Vorwurf wäre der "Missbrauch der Amtsgewalt". Von der Abteilung für Innere Kontrolle und professionelle Standards des Innenministeriums wurden in 277 Fällen Maßnahmen gegen Mitarbeiter des Ministeriums vorgeschlagen: Unter anderem kam es im Rahmen der Disziplinarverfahren zu Lohnabzug für 125 Beamte, Versetzungen auf eine niedrigere Hierarchieebene für 6 Beamte und Kündigungen für 7 Beamte. In 46 Fällen haben sich die Beschwerden als nicht richtig erwiesen. Am 3.7.2014 wurde in einer Präsentation mit anschließender Pressekonferenz, das neue Menschenrechtskonzept der mazedonischen Polizei (Capacity Building of Law Enforcement Agencies for Appropriate Treatment of Detained and Sentenced Persons), initiiert und finanziert durch die EU, der internationalen Gemeinschaft vorgestellt. Dieses neue Konzept wird ein Leitfaden für die tägliche Polizeiarbeit und das Polizeitraining. Der Botschafter der EU-Mission in Skopje nannte das neue Menschenrechtskonzept der Polizei den Beginn einer Langzeit-Strategie zur Verbesserung der Grund- und Freiheitsrechte von Festgenommenen, Angehaltenen und verurteilten Straftätern (VB 12.2.2015). Die Polizei ist interethnisch besetzt. Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner eingesetzt, in Romasiedlungen auch Roma; sie stellen allerdings jeweils nur eine Minderheit der Polizeikräfte. Eine Verfolgung der Romaminderheit wie der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Dies wird durch Vertreter der albanischen und Romaminderheit auch nicht behauptet. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar (AA 11.12.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 46 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten, wobei gegen einen Polizeibeamten Strafanzeige erhoben wurde. Obwohl es bezüglich interner Untersuchungen durch die PSU Verbesserungen gab, auch bedingt durch einen aktiven Ombudsmann, bleibt die Straflosigkeit bei Polizeibeamten weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014). ?Im Jahr 2013 ergingen insgesamt 1.584 Beschwerden über Fehlverhalten von Polizisten an das Innenministerium, (+ 3,6% gegenüber 2012). Davon waren 108 Beschwerden anonym (+69% gegenüber 2012). Der häufigste Vorwurf wäre der "Missbrauch der Amtsgewalt". Von der Abteilung für Innere Kontrolle und professionelle Standards des Innenministeriums wurden in 277 Fällen Maßnahmen gegen Mitarbeiter des Ministeriums vorgeschlagen: Unter anderem kam es im Rahmen der Disziplinarverfahren zu Lohnabzug für 125 Beamte, Versetzungen auf eine niedrigere Hierarchieebene für 6 Beamte und Kündigungen für 7 Beamte. In 46 Fällen haben sich die Beschwerden als nicht richtig erwiesen (VB 12.2.2015).
Quellen:
Die Anti- Korruptionsgruppe des Europäischen Rates (GRECO) bezeichnete in ihrem letzten Bericht die Umsetzung und Exekution der neuen Antikorruptionsgesetze speziell unter Parlamentsangehörigen, Richtern und Staatsanwälten als ineffizient und mangelhaft. Der Bericht spricht zwar von einer gut entwickelten Legislative, einer guten Basis an Gesetzen gegen Korruption wie auch zur Vorbeugung von Interessenkonflikten bei der Ausübung dieser speziellen Funktionen, jedoch mangelt es an Durchsetzung, Umsetzung und nötiger Integrität (Berufsethik) hinsichtlich Geschenk- oder Vorteilsannahme, Deklaration von Eigentum, Unvereinbarkeit und Übervorteilung. Um das Image von Parlamentsabgeordneten, Richtern und Staatsanwälten in der Bevölkerung zu heben, müsse hier noch viel Aufklärungsarbeit vor allem am Bewusstsein der Vertrauensstellung und Vorbildwirkung dieser Berufsgruppen betrieben werden (VB 12.2.2015).
Korruption auf Regierungsebene, im Polizei- und Justizbereich bleibt weiterhin ein Problem. Die staatliche Antikorruptionskommission (ACC) ist für alle Angelegenheiten auf dem Gebiet der Korruption zuständig, u.a. auch für Bürgerbeschwerden. Bis zum September 2013 wurden 125 neue Beschwerden wegen Korruption oder Interessenskonflikt eingereicht. 14 Beschwerden über Regierungsbeamte und politische Parteien wurden dabei von der ACC an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, mit der Empfehlung zur Einleitung eines Strafverfahrens (USDOS 27.2.2014).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index
rangiert Mazedonien unter 174 Ländern und Territorien an 64. Stelle
mit einer Punkteanzahl von 45 von bestmöglichen 100 (0=highly
corrupt, 100=very clean) (TI 2014).
Die Gründe für die Korruption seien vor allem in den langsameren Fortschritten der institutionalisierten Korruptionsbekämpfung, unklaren Machtverhältnissen, sowie Korruption bei öffentlichen Ausschreibungen zu finden. Mazedonien bleibt gegenüber seinen Nachbarn das immer noch am besten bewertete Land (Griechenland und Bulgarien: 69, Serbien: 78, Albanien und Kosovo: 110, Montenegro:
Quellen:
Im diesjährigen Bericht des Ombudsmanns äußert sich dieser sehr besorgt über die Diskriminierung von Staatsbürgern auf ethnischer und politischer Ebene, durch Richter, Staatsanwälte, Notare, Exekutivbeamte und Parlamentarier. "Wir müssen dieses Phänomen Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle betreffen Verstöße in juristischen Verfahren, sowie in Bereichen Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrecht. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist dabei gut, wird allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Wehrpflicht wurde im Jahr 2008 abgeschafft. Das erforderliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre (CIA 20.6.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 11.2014a).
Der Jahresbericht 2013 der mazedonischen NGO "Helsinki-Komitee" berichtet über schwere Verletzungen im Bereich Freiheit und Menschenrechte sowie im Justiz- und Exekutivbereich. Neben der Nichtbeachtung der "Unschuldsvermutung" für Angeklagte, kommt es auch zu unverhältnismäßig langen Wartezeiten auf Verhandlungen (Untersuchungshaft wird dadurch übermäßig lange), sowie Nichtbeachtung von ausjudizierten Urteilsvorlagen und Präzedenzfällen der Höchstgerichte (VB 12.2.2015).
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird die Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet. Privatpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Die meisten Beschwerdefälle betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, sowie in den Bereichen Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrecht. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist dabei gut, wird allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt. Die interministerielle Körperschaft für Menschenrechte hielt ihre erste Sitzung im Juli 2013 ab und ist für die Untersuchung von Problemen zuständig, die sich bei der Förderung von Menschenrechten und Grundfreiheiten im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen ergeben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Auf dem Gebiet der Haftbedingungen kam es zu weiteren Fortschritten. Standardisierte Prozesse bei der Verwaltung von Gefängnissen wurden eingeführt, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal wurden durchgeführt. Das Gefängnissystem bleibt jedoch stark unterfinanziert und unterbesetzt. Trotz der Eröffnung des neuen Gefängnisses in Kumanovo sind die Gefängnisse weiterhin überfüllt. Begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen erschweren die Bereitstellung von Gesundheitsversorgung; es ist dringend notwendig, für Gefangene mit schweren psychischen Erkrankungen, einen entsprechenden Zugang zu psychiatrischen Diensten zu gewährleisten. Angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption unter dem Gefängnispersonal und der Gewalt unter den Gefangenen müssen noch getroffen werden. Eine nationale Strategie für das Gefängnissystem ist noch nicht entwickelt worden. Der Bewährungsdienst muss noch eingeführt werden (EK 8.10.2014)
Die mazedonischen Behörden haben mit Unterstützung eines Darlehens der Entwicklungsbank des Europarates Maßnahmen getroffen, um die Haftbedingungen in den Gefängnissen, insbesondere im Gefängnis Idrizovo, zu verbessern. Die Gefängnisrichtlinien sehen eine Reihe von Maßnahmen vor, unter anderem auch die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Stunden täglicher Bewegung im Freien. Am 30.9.2013 eröffnete die Regierung ein neu gebautes Gefängnis in der Nähe von Kumanovo, das bis zu 250 Häftlinge aufnehmen kann (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012). Das Protokoll Nr. 13 "to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances" wurde von Mazedonien im Jahre 2004 ratifiziert und trat mit 1.11.2004 in Kraft (CoE 13.2.2015).
Quellen:
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTraites.asp?PO=TfyMA=999SI=2CM
=3CL=ENG, Zugriff 13.2.2015
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis (USDOS 28.7.2014a).
Laut der Volkszählung vom 2002 sind in Mazedonien folgende Religionsgemeinschaften vertreten: Mazedonisch-Orthodoxe 64.7%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,37%, nicht näher bezeichnete andere Religionen 1,63% (CIA 20.6.2014).
Quellen:
Die ejR (ehemalige jugoslawische Republik; Anm.) Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2% ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,6% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde (AA 11.2014a).
Laut Regierungsauskunft arbeiten in der öffentlichen Verwaltung für die Republik Mazedonien 8.135 Arbeitnehmer. Auf Ethnien verteilt sind das 6.911 Mazedonier, 777 Albaner, 111 Serben, 54 Roma, 66 Walachen und 20 Bosnier. Im Rahmen des internationalen Tages der Roma wurde hervorgehoben, dass Mazedonien das erste Land sei, welches Roma in allen Institutionen politisch integriert und aktiv involviert (VB 12.2.2015).
Die interethnischen Konflikte haben sich seit 2001 kontinuierlich entspannt. Trotzdem gibt es weiterhin kulturell-ethnisch motivierte Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Eskalations- und Gewaltbereitschaft hat dabei - nach Auffassung der OSZE und internationaler Beobachter - 2012 wieder leicht zugenommen. Die Albaner fordern den Status einer zweiten Staatsnation und die Gleichberechtigung der albanischen Sprache. Die ethnischen Mazedonier betrachten das Land als ihren Nationalstaat und sehen seine Identität durch die rasch wachsende albanische Minderheit bedroht. Sie bezichtigen die albanischen Volks betrachten und dies demonstrativ mit Staatssymbolen, vor allem der albanischen Flagge, zur Schau stellen (AA 11.12.2013).
Quellen:
In der 5. Konferenz über Roma, welche am 12.3.2014 im Regierungsgebäude abgehalten wurde, betonte der mazedonische Premierminister Nikola GRUEVSKI, dass Arbeitsplätze, Wohnungen, Bildung und Gesundheitsvorsorge die größten Herausforderungen für die Roma darstellten. In der Zeitspanne 2009 bis 2013 wurden daher durch die Regierung ca. 39,87 Mio. EUR in Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Häusern und Bildungsprogrammen für Roma investiert (VB 12.2.2015).
Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung sind die Roma im Alltag Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. Aber auch die wenigen gut ausgebildeten Roma stoßen oft auf Vorurteile und haben es deutlich schwerer, einen Arbeitsplatz im privaten oder öffentlichen Sektor zu finden. Insbesondere im ländlichen Bereich, weniger in der Hauptstadt oder anderen größeren Städten, stoßen Roma auch auf gesellschaftliche Ablehnung. Auch bei der Vorsprache bei Behörden oder in Krankenhäusern müssen Roma mit unfreundlicher Aufnahme rechnen; es gibt allerdings auch Gegenbeispiele, z.B. Ärzte, die Kinder auch dann behandeln, wenn sie nicht registriert sind. Diese Benachteiligung von Roma unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Diskriminierung der Roma-Minderheiten in benachbarten Staaten wie Griechenland, Bulgarien und Rumänien. Häufiger als andere ethnische Gruppen werden Roma Opfer von Übergriffen der Polizei, die sich in willkürlichen Festnahmen und rascher Verhängung von Untersuchungshaft äußern können. Auch wegen mangelhafter sprachlicher Kompetenz leiden Roma eher unter den administrativen Mängeln des Justizsystems (chronische Überlastung, Konzentration der Entscheidungen bei wenigen Personen). Beschwerden beim nationalen Ombudsmann sind selten, da die Beschwerdeführer von der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ausgehen und sie eigenen Angaben zufolge Repressalien befürchten, wenn die betreffenden Stellen von den Beschwerden gegen sie erfahren (AA 11.12.2013).
Eine Verfolgung der Romaminderheit wie der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Dies wird durch Vertreter der albanischen und Romaminderheit auch nicht behauptet. Es kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit kommt. Dabei handelt es sich aber i.d.R. nicht um behördliches Handeln, sondern ist auf lokal auftretende ethnische Konflikte zwischen den Volksgruppen zurückzuführen. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen -"Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als Vertreter der Interessen der Roma in der Regierung, obgleich ohne diesbezügliche Kompetenzen und mit begrenzten Budgetmitteln, ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten (AA 11.12.2013).
Roma berichteten von weit verbreiteter sozialer Diskriminierung, insbesondere am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu staatlichen Wohlfahrtsleistungen. Einige Roma besitzen immer noch keine Identitätsdokumente, die für den Erhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen aber unabdingbar sind, trotz der Bemühungen seitens der EU und von UNHCR diese mit eben solchen Dokumenten auszustatten. Die Regierung finanziert die Umsetzung der Nationalen Strategie für Roma (2005-15 Decade of Roma Inclusion; Anm.), insbesondere auf den Gebieten schulischer Erziehung, Wohnraum, Beschäftigung und infrastruktureller Entwicklung. Mit Ausnahme der schulischen Erziehung sind die Fonds dafür jedoch nicht ausreichend dotiert, um signifikante Resultate erzielen zu können. Unterstützung gibt es auch für die Roma-Informationszentren, die den Roma den Zugang zu staatlichen Ressourcen erleichtern sollen. Die Schulbesuchsrate von Roma Kindern hat sich stabilisiert, vor allem in den Mittelschulen (USDOS 27.2.2014).
Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt in der Gesamtbevölkerung ca. 32%, unter Roma aber 78,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit dürfte noch höher liegen. Bei den offiziellen Zahlen sind weder Schattenwirtschaft noch ad-hoc Verdienstmöglichkeiten berücksichtigt. Hauptursache dafür dürfte das insgesamt eher niedrige Bildungsniveau der meisten Roma, jedoch keine systematische Diskriminierung sein. Chancen von Roma auf eine reguläre Arbeitsstelle beschränken sich oft auf besonders schwere oder mit geringem Ansehen verbundene Arbeitstätigkeiten, bei Frauen z.B. eine Beschäftigung als Putzfrau (AA 11.12.2013).
Quellen:
-VB des BMI für Mazedonien (12.2.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
-AA - Auswärtiges Amt (11.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in
-der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 25
Verfassung und Gesetze verbieten die geschlechtsspezifische Diskriminierung. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung bleiben ein durchgehendes gesellschaftliches Problem. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen werden von der Polizei und den Gerichten nur zögerlich umgesetzt, außerdem kommen solche Fälle kaum zur Anzeige, aus Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die Regierung betreibt sieben Schutzhäuser, ein weiteres wird von einer NGO geführt. Es gab eine landesweite Hotline und zwei Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. Lokale NGOs, die häusliche Gewalt bekämpften, werden hauptsächlich von internationalen Geldgebern unterstützt. Grundsätzlich verfügen Frauen über die gleichen Rechte wie Männer. Die Abteilung für Gender Equality im Arbeits- und Sozialministerium ist für die Wahrung der Gleichberechtigung zuständig. Auf Ebene der Gemeinderäte wurden Gleichbehandlungskommissionen eingerichtet. Frauen sind mit 42 von insgesamt 123 Sitzen im Parlament und mit zwei Sitzen im 23-köpfigen Ministerrat vertreten. 60% der Richter sind Frauen, aber nur drei von 81 Bürgermeistern des Landes. Frauen verdienen etwa 22% weniger als Männer. Roma-Frauen haben aufgrund der traditionellen oder religiösen Beschränkungen keine Chancengleichheit beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung. Kindesmissbrauch bleibt weiterhin ein Problem. Eine Abteilung im Innenministerium und das Arbeits- und Sozialministerium sind für Fälle von Kindesmissbrauch zuständig. Für Opfer von Kindesmissbrauch gibt es eine Hotline und eine spezielle Email-Adresse. Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre, in Ausnahmefällen kann ein Gericht eine Genehmigung zum Heiraten auch schon ab dem 16. Lebensjahr erteilen. Insbesondere bei Roma und in einigen Albanergebieten besteht weiterhin die Sitte der Kinderheirat (USDOS 27.2.2014).
Bei einem Teil der Roma sind arrangierte Kinderehen (Mädchen ca.14, Jungen ca.16 Jahre alt) und Kinderarbeit (u. a. Betteln, Straßenverkauf, Autoscheiben reinigen, Altmetall aussortieren) noch immer verbreitet. Der Kampf gegen diese und andere problematische, die Roma selbst ausgrenzenden Traditionen, sei es durch Behörden oder NGOs, ist schwierig. Allerdings fehlen auch oft die Mittel und der politische Wille (AA 11.12.2013).
Anlässlich des "Tages gegen Kinderarbeit", äußerte sich die erste weltweite "Kinderbotschaft" MEDJASI (diese Organisation, die sich um die Wahrnehmung der Rechte der Kinder bemüht, gibt es an mehreren Orten Mazedoniens; Anm.) gegenüber der Zeitung Nova Makedonija besorgt über die Situation in Mazedonien. Etwa 18.500 Kinder in
Mazedonien gehen nicht zur Schule, 2.500 leben ohne elterliche Aufsicht auf der Straße.
4. 000 Kinder sind "Phantome", ohne Registrierung, ohne Personalien und werden somit zu leichten Opfern für Menschenhändler (VB 12.2.2015).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, gleichgeschlechtliche Ehen aber sind gesetzlich nicht zugelassen. Eine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare von staatlicher Seite steht bisher aus. Die mazedonische Bevölkerung steht der Schwulen- u. Lesbencommunity eher reserviert gegenüber. Kundgebungen fanden aber dennoch unter entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen statt.
Am 23.10.2014 gab es in einer Bar in der Altstadt von Skopje, wo eine Feier anlässlich des zweijährigen Bestehens des mazedonischen LGBTTI-Zentrums organisiert wurde, einen erneuten Anschlag auf LGBTTI Aktivisten. Mehrere Personen erlitten Schnittverletzungen. Eine Gruppe von etwa 30 bisher nicht identifizierten, vermummten Personen bewarf die Gäste (50-60 Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger) mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen, wobei mindestens eine Person durch eine Flasche am Kopf schwer verletzt wurde. Das ist bereits der sechste Anschlag seit der Eröffnung des LGBTTI Unterstützungszentrums im Jahre 2012, wobei laut Amnesty International, nur der Anschlag im März 2014 bisher aufgeklärt wurde. Die Polizei habe, laut Programmdirektor des Zentrums, ausreichende Beweismittel um die Identität der Angreifer zu bestätigen, aber es fehle am politischen Willen (VB 12.2.2015).
In den regierungsnahen Medien gibt es eine kaum verhohlene Hetze gegen LGBTTI- Personen. Sich offen zeigende LGBTTI-Personen müssen damit rechnen, von der Polizei schikaniert zu werden. In ländlichen Gebieten ist es nahezu ausgeschlossen, sich als LGBTTI-Person zu erkennen zu geben, da mit massiver sozialer Diskriminierung gerechnet werden muss. Die Behörden sehen in der Regel tatenlos zu. Die ethnisch-mazedonische Regierungspartei hat versucht, ein Gesetz zu verabschieden, das die Ehe nur zwischen Mann und Frau erlaubt, obwohl dies schon in der Verfassung geregelt ist. Dies haben LGBTTI-Personen als gegen sich gerichtet empfunden. Das Gesetz scheiterte an der albanischen Regierungspartei, die die Regelung in der Verfassung für ausreichend hielt (AA 11.12.2013).
-AA - Auswärtiges Amt (11.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 25
Quellen:
Grundsätzlich besteht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlingen Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Als Reaktion auf eine Anforderung der EU, die Zahl der Asylsuchenden aus Mazedonien in der EU zu reduzieren, haben die Behörden eine Strategie implementiert, die mit Hilfe einer Medienkampagne die Ausreise von potentiellen Asylbewerbern begrenzen sollte. Im Rahmen dieser Bemühungen wurde seit 2012 bis April 2013 8.322 Bürgern, meistens Roma, die Ausreise in die EU verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Mazedonien hat für den Zeitraum Juni 2013 bis Juni 2014 einen Maßnahmenplan erarbeitet, dessen Umsetzung die Anzahl der Asylanträge eigener Staatsangehöriger in Ländern der Europäischen Union reduzieren sollte. Dieser Maßnahmenplan unterschied zwischen generellen Aktivitäten, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Implementierung rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Maßnahmen. Zur Umsetzung der generellen Maßnahmen wurden zum einen Arbeitsgruppen zur Bestimmung von Risiko- Herkunftsregionen gebildet sowie der Ausbau operativer Maßnahmen beschlossen, insbesondere zur Feststellung von Reisebüros, Transportunternehmen u.ä., die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung potentieller Asylbewerber aufgefallen sind und daraus Profit generieren. Des Weiteren enthielt der Maßnahmenplan sowohl auf ministerieller als auch auf internationaler Ebene verschiedene Programme zur Verbesserung der Integration von Bevölkerungsminderheiten, insbesondere der Roma (AA 11.12.2013).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Ein Bericht des Wirtschaftsmagazins "FORBES", reiht Mazedonien auf Rang 31 von 146 Staaten, das entspricht einer Verbesserung von 5 Rängen gegenüber dem Jahr 2013. Die - AA - Auswärtiges Amt (11.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) anderen Länder der Region im Vergleich: Bulgarien 42, Kroatien 46, Montenegro 48, Türkei 50, Griechenland 51 (VB 12.2.2015).
Die ejR Mazedonien hat seit der Unabhängigkeit 1991 im Transformationsprozess erhebliche Anstrengungen unternommen. Für einen echten Aufholprozess müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von internationalen Experten jährlich zwischen 6 und 9% liegen. Hauptziel der Regierung unter Ministerpräsident Gruevski ist daher die Förderung von Auslandsinvestitionen und die Steigerung des Wirtschaftswachstums, vornehmlich durch staatliche Investitionen in Infrastruktur. Nach aktuellen Zahlen der Weltbank ist die Armut in der ejR Mazedonien zwischen 2008 und 2011 trotz Wirtschaftswachstums von durchschnittlich ca. 3% pro Jahr um 1,5% gestiegen. Die Arbeitslosenquote in der ejR Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin außerordentlich hoch. Die Regierung hat jedoch im Herbst 2014 einen Rückgang der Arbeitslosenzahlen auf 28,2% bekannt gegeben. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25% aus.
Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 345 Euro (Stand September 2014) im Monat, das BIP pro Kopf lag 2013 bei 7.830 Euro. Die Inflationsrate betrug Mitte 2014 20%; die Regierung rechnet bis 2016 mit einer gleichbleibenden Inflationsrate. Der Staatshaushalt 2013 sieht Gesamteinnahmen von umgerechnet 2,433 Milliarden Euro und Ausgaben von 2,747 Milliarden Euro vor. Das Defizit beträgt 313,77 Millionen Euro oder 3,9% des für 2013 erwarteten BIP. Die Weltbank, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) unterstützen durch Kredite die infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Landes (AA 11.2014b).
Nach Angaben von Regierungsstellen betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten einer 4-köpfigen Familie ca. 200 Euro. Im Jahr 2010 lebten ca. 31% der Bevölkerung nach Angaben dieser Regierungsstellen unterhalb der Armutsgrenze. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich zwischen ca. 20 Euro (Einzelperson) und ca. 100 Euro (vielköpfige Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden (AA 11.12.2013).
Die Armutsrate ist nach wie vor hoch. Institutionen, die für die Umsetzung der Politik und strategischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut verantwortlich sind, haben dafür keine ausreichenden Kapazitäten. Daten über die Armut, einschließlich der Kinderarmut, werden nicht regelmäßig aktualisiert, was es schwierig macht, die Armut gezielt zu bekämpfen (EK 8.10.2014).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 16.2.2015c).
Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 11.12.2013).
Die Grundversorgung ist die staatliche Krankenversicherung, in der die Patienten nur 10% ihrer Behandlungskosten selbst finanzieren müssen. Die Behandlung ist dabei in allen staatlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Auch Arbeitslose können sich staatlich krankenversichern (IOM 8.4.2014). Die Behandlung durch die Fachärzte ist von der Krankenversicherung zu 90% abgedeckt. Um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten, muss der Patient sich sowohl beim Arbeitsamt als auch beim Krankenversicherungsfonds registrieren (IOM 4.9.2014).
Die Behandlung und Medikamente sind für Kinder zu 100% durch die Krankenversicherung in staatlichen Kliniken und Apotheken abgedeckt. Private Behandlungen müssen von Patienten selbst finanziert werden (IOM 26.8.2014).
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sogenannten Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary (spezialisierte
Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge; Anm.) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege. - AA - Auswärtiges Amt (11.12.2013):
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder. Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind (IOM o.D.).
Quellen:
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungsanspruch unterbrochen wurde. Falls Kinder die Schule besucht hatten, kommen evtl. Strafgebühren in Höhe von bis zu 1.000 Euro für nicht genehmigtes Herausnehmen der Kinder aus der Schule hinzu. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio- ökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist (VB 12.2.2015).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Personen der Beschwerde führenden Parteien
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der türkischen und mazedonischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die beschwerdeführenden Parteien legten zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden mazedonischen Reisepass im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung.
Die mangelhaften Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den eigenen Feststellungen des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung, wonach diese das Beherrschen der deutschen Sprache verneinten.
Die Schulbildung, der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, die familiären Beziehungen im Herkunftsstaat sowie im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf einem ZMR-Auszug, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Angaben der BF1 und BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach diese vorgebracht haben, im Bundesgebiet über familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu verfügen, da ihrer Tochter hier in Österreich verheiratet sei und hier leben würde, im Herkunftsstaat eine Vielzahl an Verwandten aufhielten und die BF1 und BF2 gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgehen sondern die beschwerdeführenden Parteien von Leistungen der staatlichen Grundversorgung leben.
Die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf den eigenen Angaben dieser sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur BF2 und ihres gesundheitlichen Zustandes sowie deren Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien, ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus den aktuellen Länderberichten zu Mazedonien.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Parteien :
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF1 und BF2 in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Ermittlungspflicht vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass der BF1 und BF2 im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihnen die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, sie keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch ihre Unterschriften bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnten. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der die beschwerdeführenden Parteien treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo diese zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage sind, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal die BF1 und BF2 keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht haben. Vielmehr vermeinte die BF1 und BF2 einzig aufgrund der beruflichen Diskriminierung des BF1 als Lehrer das Land verlassen zu haben und gab die BF2 erst später an, auch an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Als sonstige Fluchtgründe, insbesondere Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden und Organen wurden von der BF1 und BF2 grundsätzlich verneint. Es wurden solche in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nur insoweit vorgebracht, dass allgemein angegeben wurde, dass Roma in Mazedonien im Allgemeinen diskriminiert würden.
Wie dem angefochtenem Bescheid entnommen werden kann, schenkte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf ihre Fluchtgeschichte im Grunde Glauben und war daher - dieser Ansicht des BFA folgend - nicht näher auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen im Kern einzugehen.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich mazedonischer Sicherheitsbehörden, deren interethnischen Zusammensetzung und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen diese zu verweisen. Zudem garantiert die mazedonische Verfassung alle demokratischen Grundrechte und die Unabhängigkeit der Justiz sowie setzt Mazedonien im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Weiters sind auch vor Ort internationale NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Minderheitenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Mazedonien als gesichert angesehen werden.
Sohin vermissen die von der BF1 und BF2 aufgestellten Behauptungen einen konkreten Bezug zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und kann den Länderfeststellungen bei Gesamtschau keine derartig prekäre Situation entnommen werden, welche auf das Vorhandensein von eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien ausschließen könnende untragbarer Lebensumstände oder Verweigerungen von staatlichen Leistungen in Mazedonien schließen ließen. Daran mag auch die abgegebene Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (einlagen beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015) nichts ändern.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF1 und BF2 ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2015 der BF1 und BF2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Diese führten dazu lediglich aus, dass es ein paar deutsche Abgeordnete vom Bundestag gebe, die anders denken würden. Sie hätten gesagt, dass die Menschenrechte in Mazedonien nicht respektiert würden. Auch ein österreichischer Abgeordneter hätte dasselbe gesagt. Es würde immer wieder solche Berichte geben.
Die beschwerdeführenden Parteien wurde auch in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gegeben zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. wurde ihnen angeboten - in angemessener Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführenden Parteien erbaten sich eine Frist von 14 Tagen und langte am Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde auf einen Bericht vom 14.07.2015 "Network for Protection from Discriminations" der Roma in Mazedonien verwiesen und ein 4-seitiger Auszug in Englischer Sprache dieses Berichtes beigelegt.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die getroffenen Länderfeststellungen ließen einen Bezug auf die Situation der beschwerdeführenden Parteien vermissen so ist zu entgegnen, dass die vorgetragene Fluchtgeschichte der BF1 und BF2 keinen Anlass dafür geboten hat, welcher für die Notwendigkeit der Vornahme diffiziler Länderrecherchen vor Ort gesprochen hätte. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte fassbar welche die Glaubwürdigkeit und hinreichende verfahrensrelevante Umfänglichkeit der getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnten, zumal in den Länderfeststellungen hinreichend auf die von der BF1 und BF2 geschilderten konkreten Fluchtsituationen eingegangen wird und diese bei deren Gesamtbetrachtung verfahrensrelevante Schlüsse in Bezug auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien zulassen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
4. dieser nicht straffällig geworden ist;
5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
6. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
7. dieser nicht straffällig geworden ist;
8. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
9. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
10. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
11. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
12. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Personen der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesen weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft dargelegt.
So vermochten diese weder individuell gegen sie gerichtete Übergriffe noch eine - aktuelle - unmittelbare Betroffenheit durch die vorgebrachten, zwischenzeitig abgeklungenen, Unruhen glaubhaft zu machen. (vgl. VwGH 19.1.2000, 99/01/0384)
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Mazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die beschwerdeführenden Parteien auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass die BF1 und BF2 explizit das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden Mazedoniens verneint haben und den Länderfeststellungen ein Ausschluss der beschwerdeführenden Parteien von staatlicher Hilfe - wie bereits ausgeführt - aufgrund des Bestehens eines funktionstauglichen und interethnisch besetzten sowie einer Kontrolle unterliegenden Polizeiapparates bei gesetzlich zugesicherter Unabhängigkeit der Justiz und Einhaltung der Grundrechte sowie hohem Minderheitenrechtsstatus in Mazedonien, nicht entnommen werden kann.
Auch die bloße Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal sowohl den den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma oder sonst einer Minderheit in Mazedonien zu entnehmen ist.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des
Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Mazedonien nicht.
Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und handelt es sich bei ihnen um gesunde, und arbeitsfähige sowie über Grundschulbildung verfügende Menschen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF1 und BF2 in der Lage sein werden, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügen die beschwerdeführenden Parteien über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus der Eltern des BF1 wo nach wie vor auch die Mutter des BF1 sowie Bruder leben. Zudem stünde ihnen im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf herkunftsstaatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
BF1 und BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass eine medizinische Behandlung auch in Mazedonien stattgefunden habe - hier in Österreich jedoch die medizinische Versorgung günstiger wäre. Auch die noch geplante Untersuchung der BF2 in Österreich könnte gleichermaßen in Mazedonien durchgeführt werden - BF2 führte in der mündlichen Verhandlung nur an, dass, wenn sie die Untersuchung in Mazedonien machen müsste, sie von ihrer Unterkunft bis zum Krankenhaus 300km fahren müsste und dies Geld koste.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten sind.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würden die beschwerdeführenden Parteien durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen - eigenen Angaben zu Folge - bis auf der in Österreich aufhältigen Tochter, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes und langjährigen überwiegenden getrennten Wohnens kann, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführenden Parteien erst vor einem relativen kurzen Zeitraum in Bundesgebiet kamen, bis zur Einreise in Mazedonien lebten, nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens iSd. Art 8 EMRK in Bezug auf diese ausgegangen werden (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860).
Darüber hinaus haben die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet insofern eine Relativierung zu erfahren, als die beschwerdeführenden Parteien sich ihres unsicheren, lediglich aufgrund ihres - sich gegenständlich als unbegründet erwiesenen - Asylantrages legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit allfällig bedungen Unmöglichkeit der Fortführung der genannten Beziehungen, bewusst gewesen sein mussten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochten die beschwerdeführenden Parteien nur bedingt Deutschsprachkenntnisse aufweisen noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts ihres erst seit 12.05.2014 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration dieser im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Anzumerken gilt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Kontakt zu ihrer im Bundesgeiet aufhältigen Tochter, weiterhin durch die Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmittel und Inanspruchnahme der sichtvermerksfreien Einreisemodalitäten für Angehörige des Staates Mazedonien, aber auch durch Besuche seitens der Betroffenen, - im Falle des Wollens - aufrechterhalten werden können.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass diesen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass den beschwerdeführenden Parteien allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. So erwies sich der bisherige Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet aufgrund ihrer Asylantragstellung gemäß § 12 AsylG als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Darüber hinaus wurde das Vorliegen sonstiger genannter Voraussetzungen weder substantiell behauptet noch konnten diese amtswegig gefasst werden.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Mazedonien als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Spruchpunkt Frist für die freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides:
3.5. 1 Frist für die freiwillige Rückkehr
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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