W213 1435482-1•BVwG W213 1435482-1
W213 1435482-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
aufschiebende Wirkung - Entfall, außerordentliche Revision, Frist,<br/>Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Rechtsvertreter,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung
W213 1435482-1/27E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision und 2. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2014, GZ W213 1435482-a/18E, wird gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG stattgegeben.
2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(02.09.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, wo gegenwärtig die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben. Er stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Ein weiterer Bruder hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seine Asylverfahren war beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl W213 1435481-1 anhängig.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 914-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.12.2014, GZ W213 1435482-a/18E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
I.2. Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 17.08.2015 beantragte der Revisionswerber 1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision und 2. der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung, nämlich die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, nachgeholt.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Revisionswerber damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.02.2015, Ra 2015/19/0032, die Verfahrenshilfe bewilligt und der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 23.02.2015, Vz 285/2015, RAXXXX, zum Vertreter bestellt habe. Es sei jedoch zu keiner Kontaktaufnahme des Verfahrenshelfers mit dem Antragsteller gekommen, Versuche des Antragstellers mit dem Verfahrenshelfer in Kontakt zu treten, seien gescheitert. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Verwaltungsgerichtshof habe der Antragsteller am 04.08.2015 erfahren, dass keine außerordentliche Revision eingebracht worden sei. Die 14-tägige Frist zur Einbringung des Antrags sei somit gewahrt.
Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision habe mit 11.03.2015 (Zugang des Bestellungsdekretes beim Verfahrenshelfer) begonnen. Innerhalb der 6-wöchigen Frist sei keine außerordentliche Revision erhoben worden. In dem Umstand, dass von der RAK Wien ein Verfahrenshelfer bestellte wurde, der es verabsäumt habe, das aufgetragene Rechtsmittel einzubringen, sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis aus der Perspektive des Antragstellers zu sehen. Die Versäumnis sei im konkreten Fall außergewöhnlich und überraschend gewesen. Der Revisionswerber habe der Meinung sein können, in seinem Fall fristgerecht die außerordentliche Revision erhoben werde, da dies auch bei seinem Bruder, geb. 14.09.1987, bei der Bekämpfung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts W213 1435481-1 der Fall war.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die außerordentliche Revision zu dem Ergebnis führe, dass dem Revisionswerber der Aufenthalt in Österreich zugebilligt werde, und drohende Nachteile, die unverhältnismäßig seien, nämlich die Gefahr für Leib und Leben in Afghanistan, zu befürchten seien.
I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Note vom 18.08.2015 RA XXXX aufgefordert, zum Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen.
Mit am 01.09.2015 eingelangtem Schreiben erstattete RA XXXX eine Stellungnahme dahingehend, dass der Grund für die nicht stattgefundene Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller und das Unterlassen der Einbringung des Rechtsmittels darin begründet gewesen sei, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit Ende Februar 2015 praktisch kaum in der Kanzlei gewesen sei und seiner beruflichen Tätigkeit de facto kaum habe nachkommen können. Er habe an einem allgemeinen Erschöpfungszustand gelitten, der sich bis jetzt nur langsam verbessere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie des Vorbringens des Revisionswerbers und der Stellungnahme des RA XXXX vom 01.09.29015 getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 46 Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Als Hindernis iSd § 46 Abs. 1 VwGG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Der Revisionswerber erlangte nach seinem glaubhaften Vorbringen anlässlich seiner Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof am 04.08.2015 Kenntnis von dem Umstand, dass der bestellte Verfahrenshelfer keine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2014 eingebracht hatte.
Die Nichteinbringung der außerordentlichen Revision durch den bestellten Verfahrenshelfer ist als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Bestimmung des § 46 VwGG zu sehen. An der nicht rechtzeitigen Einbringung der außerordentlichen Revision trifft den Antragsteller kein Verschulden. (Siehe auch Stellungnahme des bestellten Verfahrenshelfers vom 01.09.2015).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2014, GZ W213 1435482-a/18E, wird gemäß § 46 Abs.1 und 4 VwGG daher stattgegeben.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber bekämpft das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit dem Argument, dass er sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiven Recht auf internationalen Schutz, sowie allenfalls subsidiären Status eines Schutzberechtigten zu erlangen, sowie im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben, verletzt. Verfahrensrechtlich sei sein Verfahren mit dem seines Bruders untrennbar verbunden. Die Tätigkeit des Bruders für die amerikanischen Behörden in Afghanistan bedeute, von den Taliban umgebracht zu werden. Auch dem Revisionswerber als Bruder treffe das gleiche Schicksal. Verfahrensrechtlich wäre es unbedingt notwendig gewesen, das Verfahren betreffend seinen Bruder abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, weshalb es, um den Eintritt der vom Revisionswerber gefürchteten Folge (Abschiebung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung) hintan zuhalten, für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Rückkehrentscheidung mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, zu bekämpfen. Solche Gründe werden vom Revisionswerber auch gar nicht aufgezeigt (vgl. zB VwGH 01.12.2014, Ra 2014/19/0101).
Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A)2. ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A)1. in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.
Die Revision zu Spruchpunkt A)1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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