BVwG W178 2004104-1

W178 2004104-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2004104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004104.1.00

Spruch

W178 2004104-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA HELLER GAHLER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 26.04.2012, XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Zu A)

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, hat mit dem angefochtenen Bescheid das Erlöschen des Anspruches auf Ruhebezug des Herrn XXXX festgestellt.

Dagegen hat der Genannte Berufung/Beschwerde erhoben.

Die beschwerdeführende Partei erklärte nunmehr mit Schreiben vom 24.08.2015, dass er seine Berufung/Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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