W176 2101498-1•BVwG W176 2101498-1
W176 2101498-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Drohungen, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, illegale Ausreise,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst, Zwangsrekrutierung
W176 2101498-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1028343101/14873446/RDNÖ, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er (in Abwesenheit eines Rechtsberaters befragt) an, er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehöre der der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX, Gouvernement Al-Hasaka. Syrien habe er ca. 25 Tage zuvor illegal verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, bewaffnete Kämpfer des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) hätten in ihrer Region ständig Angriffe durchgeführt. Sie hätten die Bewohner der Dörfer verschleppt, getötet sowie die Dörfer geplündert und in Brand gesetzt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers sei ständig von Islamisten bombardiert worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, von den "Islamisten geschlachtet" zu werden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX vor.
2. Am 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Als die Islamisten begonnen hätten, seine Herkunftsregion anzugreifen, habe die PKK im Juni 2014 mit der Rekrutierung junger Leute begonnen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass Leute, die 17 Jahre oder jünger gewesen seien, mitgenommen worden seien. Zehn Tage, bevor der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, habe ihn die PKK rekrutieren wollen. Sie seien von Haus zu Haus gegangen und jede Familie habe einen Kämpfer zur Verfügung stellen müssen. Persönlich zum Beschwerdeführer seien sie nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Rekrutierung geflohen und weil er niemanden töten wolle. Vom syrischen Staat habe er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2015 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dessen Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage verlassen. Nicht festgestellt haben werden können, dass der Beschwerdeführer von der PKK habe rekrutiert werden sollen. Asylrelevante Verfolgungshandlungen hätten nicht festgestellt werden können. Zur Lage in Syrien stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. fest, dass männliche Staatsbürger Syriens ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen würden. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren würden für den Militärdienst in Frage kommen, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften sei auch von syrischen staatenlosen Palästinensern und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Es gäbe immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Strafe für Wehrdienstverweigerer hänge dann von den Umständen ab und reiche von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Feststellungen zu Rekrutierungsmaßnahmen der PKK sowie zu den Folgen einer illegalen Ausreise wurden nicht getroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für glaubwürdig. Wie sich aus der Einvernahme vom 10.12.2014 ergebe, habe er Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkriegs und der dortigen prekären Sicherheitslage verlassen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Seinen Annahmen sei zu entnehmen gewesen, dass die PKK in seiner Heimatregion damit begonnen habe, junge Männer zu rekrutieren. Jedoch habe der Beschwerdeführer verneint, jemals persönlich mit der Gruppe Kontakt gehabt zu haben oder von ihnen aufgefordert worden zu sein, zu kämpfen. Es sei somit keine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die PKK erkennbar. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehr volljährige - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass ihm Asyl zu gewähren sei, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher auch wieder gesetzt werden würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die Verfolgung von privaten Personen oder Gruppierungen asylrelevant. Zu prüfen sei dabei weiters, ob das Herkunftsland ausreichend Schutz bieten könne. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, wäre er großer Gefahr ausgesetzt, da er von Kämpfern der PKK rekrutiert werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Obwohl die vom Beschwerdeführer angeführte Furcht, von der PKK rekrutiert zu werden, einen wesentlichen Teil seines Fluchtvorbringens darstellt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dieses Fluchtvorbringen als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, stellte dieses keine Ermittlungen zur Frage an, ob dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die genannte Gruppierung - bzw. korrekt durch die "Kurdischen Volksschutzeinheiten" (YPG) - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Hinweis auf die Aussage des Beschwerdeführers, die Kämpfer rekrutierenden Mitglieder der PKK seien nicht ihm persönlich gekommen, greift in diesem Zusammenhang zu kurz.
Weiters hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem Risiko des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, obwohl in ihren Länderfeststellungen von derartigen Rekrutierungen ab einem Alter von 18 Jahren die Rede ist. Dabei wären gegebenenfalls auch Feststellungen zur Frage zu treffen gewesen, ob die Ableistung des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.
Überdies ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte, von den IS-Kämpfern "geschlachtet" zu werden, eingegangen, dies obwohl der UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 davon ausgeht, dass Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von IS(IS) sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen IS(IS) de facto die Kontrolle ausübt, möglicherweise zu einem gefährdeten Personenkreis zählen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).
Schließlich fehlen Feststellungen zu den Konsequenzen der vom Beschwerdeführer behaupteten (und von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten) illegalen Ausreise (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise vgl. etwa VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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