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W157 2102599-1•BVwG W157 2102599-1
W157 2102599-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Einkommensnachweis, Heizkosten, Kognitionsbefugnis, Nettoeinkommen,<br/>neuerliche Antragstellung, Prüfungsumfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnbauförderung, Wohnbeihilfe,<br/>Zurückweisung
W157 2102599-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.01.2015, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, iVm §§ 47 ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 20.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 28.11.2014 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin am 02.12.2014 per E-Mail ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "??????????"
Die GIS Gebühren Info Service GmbH legte in der Folge der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2014 den Ablauf des bisherigen Verwaltungsverfahrens dar und wies diese darauf hin, dass zur weiteren Bearbeitung eine Kopie ihrer Anspruchsgrundlage (beispielsweise eine Rezeptgebührenbefreiung) benötigt würde.
Mit E-Mail vom 03.12.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei bei der Anmeldung gesagt worden, sie müsse nur einen Meldezettel und einen Lohnzettel zu übermitteln (und würde dann von den Rundfunkgebühren befreit). Vom ersten Tag an sei in ihrer Anmeldung "gebührenbefreit" gestanden. Im November habe die Beschwerdeführerin auch nur EUR 650 verdient. Sie verstehe nicht, woher sie eine Rezeptgebührenbefreiung nehmen solle und was diese Sachen miteinander zu tun hätten.
Mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2014 erklärte die GIS Gebühren Info Service GmbH, dass eine Befreiung erst ab Dezember (2014) möglich sei, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden. Als Anspruchsberechtigung gelte der Bezug von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Pension, Pflegegeld, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und die Rezeptgebührenbefreiung der Krankenkasse. Weiters sei zur Berechnung die Höhe des gesamten Haushaltseinkommens ausschlaggebend. Nur ein geringes Haushaltseinkommen stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Der Außendienstmitarbeiter der GIS Gebühren Info Service GmbH habe bei der Anmeldung vermerkt, dass ein Befreiungsantrag folgen würde. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits befreit sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, allenfalls eine Bestätigung über den Bezug einer der vorgenannten Unterstützungsleistungen zu übermitteln, damit der Antrag weiter bearbeitet werden könne.
Die Beschwerdeführerin bedankte sich mit E-Mail vom 04.12.2014 für die oa. Erklärung und gab an, sie würde "diese Papiere" gerne übermitteln, beziehe aber "nichts der gleichen". Sie erhalte auch weder Kindergeld noch Unterhaltszahlungen. Auch sonst habe sie keinerlei weitere Bezüge, da sie noch immer verheiratet sei und ihr Mann als Beamter ein gutes Einkommen habe. Daher bekomme sie auch nichts vom Arbeitsamt. Ihr einziges Einkommen sei ihr Gehalt in Höhe von EUR 650. Darüber hinaus bekomme sie nur einen "Mietzuschuss" des XXXX und hoffe, dass dies ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin übermittelte im Anhang ein Schreiben des XXXX vom 25.08.2014, XXXX, mit dem der Beschwerdeführerin die Bewilligung des Antrages auf Wohnbeihilfe ab September 2014 für die Dauer von "maximal 12 Monaten" (mit Einkommenskontrolle für die Zahlungen ab März 2014) mitgeteilt wurde.
4. Mit E-Mail vom 04.12.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Wohnbeihilfe keinen Anspruch für eine Befreiung darstelle. Die Beschwerdeführerin solle sich bezüglich einer Rezeptgebührenbefreiung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse erkundigen. Wenn sie diese erhalte, bestehe auch ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Am 05.12.2014 schrieb die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, sie werde eine Rezeptgebührenbefreiung übermitteln, sobald sie diese von der Krankenkasse bekomme. Die Beschwerdeführerin wies erneut darauf hin, dass ihr vom Außendienstmitarbeiter der GIS Gebühren Info Service GmbH gesagt worden sei, dass mit einem Lohnzettel alles geregelt wäre.
Mit E-Mail vom 09.12.2014 erklärte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH bei der Befreiung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei und keine Ausnahmen machen könne und ersuchte um schnellstmögliche Übermittlung der Rezeptgebührenbefreiung.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 22.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, sie habe nur deshalb keine Rezeptgebührenbefreiung übermittelt, da sie noch auf die Antwort warte. Auf dem mit der Beschwerde übermittelten Lohnzettel könne man erkennen, dass sie nicht mehr als durchschnittlich EUR 650 verdiene. Sie bekomme (im Jahr 2015) Mietbeihilfe in Höhe von EUR 191 und erhalte auch einen Heizkostenzuschuss. Darüber hinaus habe sie einen bewilligten Antrag auf Verfahrenshilfe beigelegt. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eingehende Prüfung ihres Antrages und führte weiter aus, dass sie seit acht Monaten getrennt lebe und ihr Sohn derzeit noch bei seinem Vater wohne. Daher bekomme dieser die "Kinderbeihilfe" und sie erhalte auch keinen Unterhalt, da die Scheidung noch nicht "durch" sei. Da der Sohn beim Vater lebe und dieser den Kindergarten bezahle, könne die Beschwerdeführerin auch keinen Kindergartenzuschuss aufweisen. Die Beschwerdeführerin brachte unter einem folgende Unterlagen zur Vorlage:
8. Am 27.01.2015 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend die Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ein.
9. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 04.03.2015 (hg. eingelangt am 09.03.2015) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage hielt die GIS Gebühren Info Service GmbH fest, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen (der Beschwerdeführerin) per 31.01.2015 abgemeldet worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit am 20.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 28.11.2014 datiertes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom 20.11.2014 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass:
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH [...] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...]."
1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge ein Schreiben des XXXX vom 25.08.2014, XXXX, mit dem der Beschwerdeführerin die Bewilligung des Antrages auf Wohnbeihilfe ab September 2014 für die Dauer von "maximal 12 Monaten" (mit Einkommenskontrolle für die Zahlungen ab März 2014) mitgeteilt wurde.
1.4. Der Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung bzw. einer sonstigen Anspruchsberechtigung wurde seitens der Beschwerdeführerin bis dato nicht erbracht.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.5. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Antragstellung keinerlei Vorbringen zu einem allfälligen Vorliegen eines konkreten Befreiungsgrundes gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung erstattet und damit insbesondere auch die gemäß § 50 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2014 ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME") wurde der Beschwerdeführerin dieser Mangel ihres Anbringens zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen einzubringen. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebühren Info Service GmbH ihren Antrag im Falle fehlender bzw. verspäteter Einwendungen abweisen müsse.
Die Beschwerdeführerin wies daraufhin in ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde auf ihr geringes Einkommen und ihre schwierige finanzielle Situation hin und brachte schließlich ein Schreiben des XXXX vom 25.08.2014, mit dem ihr Antrag auf Wohnbeihilfe ab September 2014 bewilligt wurde, zur Vorlage.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass ein geringes Einkommen zwar für die Zuerkennung von Leistungen im Sinne von § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung von Relevanz sein kann (etwa für eine Befreiung von den Rezeptgebühren oder Zuerkennung der Mindestsicherung), für sich betrachtet aber noch keinen Befreiungsgrund gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat sohin bis zur Bescheiderlassung lediglich die ihr gewährte Wohnbeihilfe gemäß den Bestimmungen der §§ 36 bis 39b des XXXX, sowie der XXXX, als Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung ins Treffen geführt.
Damit ist es der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen, einen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung,
insbesondere nicht den Tatbestand "Bezieher von Leistungen ... aus
sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Ziffer 7 leg.cit., darzutun:
§ 1 Abs. 2 XXXXbringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass
§ 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (vgl. BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1/2E; 14.11.2014, W219 2009198-1/2E).
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin daher im Verfahren vor der belangten Behörde den Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht erbracht. Die gesetzte Frist zur Übermittlung von Einwendungen war angemessen.
Da von der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der GIS Gebühren Info Service GmbH abgewiesen.
3.6. Mit vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde wird dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin wies neuerlich auf ihr geringes Einkommen hin und gab an, sie würde noch auf die "Antwort" auf ihren Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr warten. Zu dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Villach, mit dem der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-c ZPO gewährt wurde, ist festzuhalten, dass auch Verfahrenshilfe gemäß § 63 ff ZPO nicht als Anspruchsberechtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung zu werten ist, zumal diese nicht wegen bereits bestehender sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, sondern weil - neben weiteren Voraussetzungen - die Bestreitung der Verfahrenskosten zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Darüber hinaus ist Verfahrenshilfe in Ermangelung einer bestimmten Dauer bzw. eines Überprüfungszeitraums - Verfahrenshilfe gemäß § 63 ff ZPO wird für einen bestimmten Rechtsstreit und ein allenfalls nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt - auch nicht mit den in § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Kriterien für die Befristung einer Gebührenbefreiung in Einklang zu bringen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Rechtsmittelschrift überdies auf einen ihr gewährten Heizzuschuss des XXXXhingewiesen. Der unter einem vorgelegte Kontoauszug der XXXX ist allerdings nicht geeignet, eine diesbezügliche Anspruchsberechtigung nachzuweisen, und ist im Übrigen festzuhalten, dass es sich bei dem Heizzuschuss gemäß XXXX, in Verbindung mit den Bestimmungen der XXXX, um einen einmal jährlich zu gewährenden Zuschuss für die folgende Heizperiode handelt und dieser daher - auch mangels einer bestimmten Dauer bzw. eines Überprüfungszeitraums - ebenfalls nicht als Befreiungsgrund im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung in Betracht kommt (vgl. die oben stehenden Ausführungen zur Verfahrenshilfe).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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