projekte
W132 2016152-1•BVwG W132 2016152-1
W132 2016152-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2016152-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Der Antrag wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an PTBS, Hypophysenadenom, rezidivierenden dissoziativen Krampfanfällen, Chondromalazie retropatellar IV, chronischen Nervenschmerzen rechter Unterschenkel, chronischer Osteitis, anaphylaktischen Reaktionen, idiopatisch rezidivierenden Depressionen, St.p. Herpes Zoster, rezidivierender Gastrits, St.p. TVT, St.p. Fundoplicatio und St.p. CHE leide.
Als Beweismittel werden von der Beschwerdeführerin ein Konvolut medizinischer Unterlagen sowie eine Beschreibung ihres Gesundheitszustandes aus eigener Sicht in Vorlage gebracht.
In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 174 cm. Gewicht: 72 kg. Blutdruck: 100/70. 46 Jahre alt, Rechtshänderin.
Kommt frei gehend i. Begleitung der Tochter in Konfektionsschuhen zur Untersuchung.
An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig.
AZ: reduziert. EZ: unauffällig, Diät/Kostanpassung bei Milchzuckerunverträglichkeit.
Nikotin: 0 Alkohol: 0. Allergie: Z.n. anaphylakt. Schock bei Wespenallergie, Kontrastmittel- und Penicillin- Unverträgl.
Meeresfrüchte und Gräserallergie. Stuhl: unauffällig. Harn: unauff.
Ein/Durchschlafstörungen. Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund.
Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Zahnstatus saniert.
Herz: rhythmisch, normfrequent. Lunge: VA, kein verlängertes
Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche. Abdomen: weich, Thoraxniveau. Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel.
Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz. Narbe nach op. san Knie links, CHE, port a cath in situ rechts. Z.n. Unterschenkeiabszess rechts.
Wirbelsäule: Beckengeradestand, Schultergeradestand. Fehlhaltung mit angedeutetem Rundrücken. HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds., Seitneigung bds. reduziert. KJA 0,5cm. Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler Hartspann. BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung 20
Grad beidseits Reklination eingeschränkt. LWS: Finger-Boden-Abstand:
nicht geprüft, negativer Lasegue, PSR und ASR bds. auslösbar.
Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie.
Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts, links eingeschränkt
durchführbar. Schürzengriff: rechts, links eingeschränkt
durchführbar. Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar. Ellbogenstreckung und -beugung frei möglich.
Faustschluss: bds. vollständig. Fingergelenke frei beweglich. Grobe
Kraft und Händedruck bds. gut. Fein-, Pinzettengriff: bds. durchführbar. Keine muskul. Atrophien.
Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität: bds. keine Einschränkungen.
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz.
Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung bds. rechts, links gut beweglich, keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver
Bewegungsprüfung. Kniegelenke: bandfest, lire verplumpt, frei beweglich, links pos Zohlentest. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung. Linkes Bein kann im Liegen nicht gestreckt angehoben werden. Vorfußhebung und -senkung bds. intakt keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds.. Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds.. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei, tw. mit Anhalten. Zehenstand, Fersenstand: beidseits durchführbar. Aggraviert unsicher. Einbeinstand möglich. Kein
Gehbehelf. Gangbild: unauffällig, suffiziente Abrollbewegungen.
Psvchisch: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar. Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt. Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Angabe von verschwommenem Sehen links, kneift das linke Auge zu. Kein
Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig: Kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.
OE: Kraft: unauffällig, keine eindeutige Kraftminderung. Wechselnde Darbietung. Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten unauffällig. Sensibilität wird links wechselnd reduziert angegebenen. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren. Finger-Nase- Versuch funktionell unsicher imponierend zielsicher bds.. Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig. Kein Laseque, Sensibilität wird links wechselnd angegeben. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch wird links nur zögerlich und eingeschränkt durchgeführt. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.
Stand und Gang: funktionell aggraviert schleppend, ohne Hilfsmittel.
Romberg Versuch: unauffällig. Unterberger Tretversuch: wird langsam durchgeführt, funktionell aggravierter
Ausfallschritt, ohne Abweichen. Anmerkung: massiv funktionell aggraviertes Verhalten.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Somatoforme Störung, dissoziative Störung (dissoziative Krampfanfälle) Mittlerer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik und Einschränkungen in Arbeitsleben und Alltag.
60 vH
02
Kniegelenksbeschwerden, Z.n. Arthroskopie und Bohrung 03/2014
30 vH
03
Rückenschmerzen Oberer Rahmensatz, da chronifiziert mit Ausstrahlung rechtes Bein. Überschneidung mit Leiden 1.
20 vH
04
Chronische Gastritis, Z.n. fundoplicatio 2008, Ballondilatationen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung postoperativ zwar noch Beschwerden. Trotz Dauermedikation und Kostanpassung aber gastroskopischer Kontrollbefund 08/2014 bis auf einzelne flache, oberflächliche Erosionen im Antrum unauffälläg, Körpergewicht stabil.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, weil die Leiden 2 - 4 Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Allergische Disposition, da ausreichend gut behandelbar, Z.n. Infekt im Zuge einer intraossären Punktion rechter Unterschenkel da abgeheilt.
Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sei. Allerdings entspreche die Feststellung, dass der Zustand nach Infekt im Zuge einer intraossären Punktion des rechten Unterschenkels abgeheilt sei, nicht den Tatsachen. Sie habe auf Grund massiver Nervenschmerzen nachoperiert werden müssen, und es werde nach MRT Abklärung eine weitere Operation überlegt. Auch habe sich der Zustand des linken Kniegelenkes verschlechtert und es werde eine Schlittenprothese als Lösung angedacht um die ständigen Schmerzen zu lindern. Sie schaffe es nicht, mehr als eine halbe Stunde spazieren zu gehen bzw. längere Zeit zu sitzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Da der eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde mit Schreiben vom 09.02.2015 der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen bzw. Unterlagen einlangend bis längstens 10.03.2015 einzubringen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht oder ein ergänzendes Vorbringen erstattet bzw. Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 20.08.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.09.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Das Beschwerdevorbringen war - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften.
Gegenstand des Verfahrens betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Beurteilung von festgestellten Funktionseinschränkungen ist, nicht aber die Auflistung von Diagnosen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.06.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.06.2014 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.