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W132 2008421-1•BVwG W132 2008421-1
W132 2008421-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2008421-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.04.2007 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den dort am 10.10.2006 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2006 auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, auf Grund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 01.07.2008 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 10.06.2013 unter Vorlage eines Befundkonvolutes bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionseinschränkung der Hals- und geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule.
190
30 vH
02
Schlafapnoe-Syndrom Oberer Rahmensatz, da unter zumutbarer Therapie (CPAP-Therapie) zufriedenstellend eingestellt.
gZ 285
20 vH
03
Diabetes mellitus - orale Medikation Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert.
383
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Semicastratio links
268
10 vH
05
Fructoseintoleranz, Sorbitunverträglichkeit Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine Mangelernährung jedoch subjektive Beeinträchtigung vorliegt.
gZ 355
10 vH
06
Endgliedverlust rechter Zeigefinger
67
0 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 13.11.2013 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines neurochirurgischen Befundes Dris. XXXX vom 15.01.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mit "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nicht zutreffend sei, da die Wirbelsäule operativ versteift worden sei und somit Position 191 anzuwenden sei. Es handle sich dabei um die zweite Versteifung der Halswirbelsäule, wodurch eine deutliche Funktionseinschränkung vorliege. Es sei beide Male Osteosynthesematerial in Form eines Carbon Cage verwendet und dies auch mittels Implantatpass nachgewiesen worden.
2.3. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2014, mit aktenmäßiger Ergänzung vom 01.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Versteifung der Segmente C4/5 und C6/7 Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionsbehinderung an der Hals- und geringe Funktionsbehinderung an der Lendenwirbelsäule.
190
30 vH
02
Schlafapnoe-Syndrom Oberer Rahmensatz, da unter zumutbarer Therapie (CPAP-Therapie) zufriedenstellend eingestellt.
gZ 285
20 vH
03
Diabetes mellitus - orale Medikation Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert.
383
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Semicastratio links
268
10 vH
05
Fructoseintoleranz, Sorbitunverträglichkeit Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine Mangelernährung jedoch subjektive Beeinträchtigung vorliegt.
gZ 355
10 vH
06
Endgliedverlust rechter Zeigefinger
67
0 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine geänderte Einschätzung.
Zu den Einwendungen: BF wendet ein, dass nach Versteifung von 2 Segmenten an der Halswirbelsäule das Wirbelsäulenleiden höher eingestuft hätte werden müssen. Diese Einwendung ist nicht korrekt, da gutachterlich nicht ein Zustand nach Verletzung oder Operation einzustufen ist, also keine diagnosebezogene Einstufung vorgenommen wird, sondern jeweils die Funktionsbehinderung zu bewerten ist. Diese Einschätzung wurde sowohl im GA vom 26.09.2013 als auch im GA vom 11.03.2014 entsprechend der Richtsatzverordnung vorgenommen. Beide Gutachter sind daher auch zur gleichen Einschätzung gekommen. Der vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 15.01.2014 bringt diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse bzw. Grundlagen für eine höhere Einschätzung des Leidens.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Die belangte Behörde hat das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Eine medizinische Überprüfung der Einwendungen habe ergeben, dass diese keine neuen Aspekte beinhalten würden, welche geeignet wären eine Änderung zu bedingen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung eine deutliche Funktionseinschränkung der HWS und eine geringe Einschränkung der Lendenwirbelsäule vorliegen würde. Da die Funktionsbehinderung als "deutlich" beurteilt werde, könne nicht von einer geringgradigen Funktionsbehinderung - wie in Position 190 angeführt - ausgegangen werden, sondern müsse die Position 191 herangezogen werden, da es sich um eine höhergradige Veränderung handle. Auch sei der dokumentierte breitbasig dorsale Bandscheibenvorfall nicht berücksichtigt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX zur Gänze zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Wesentlichen eine Wiederholung der im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehöres erhobenen Einwendungen enthalte und auch keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien. Auf Grund des Einwandes im Verfahren erster Instanz sei das Ermittlungsverfahren durch die Einholung des Gutachtens Dris. XXXX erweitert worden, welcher bei der Gutachtenerstellung auch den Befund Dris. XXXX berücksichtigt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 190 für die deutliche Funktionsbehinderung der Halswirbelsäule berücksichtigt worden, wobei die Einschränkung der Lendenwirbelsäule geringen Ausmaßes nicht zu einer höheren Einschätzung des Leidens geführt habe. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 29.08.2014 zu äußern.
Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2014 einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 16.07.2014 in Vorlage gebracht, wonach ihm auf Grund des am 24.04.2013 erlittenen Arbeitsunfalles bei Diagnose "Quetschung des Zeigefingerendgliedes mit nachfolgendem Infekt und Verlust des Endgliedes rechts" für die Zeit vom 25.04.2013 bis einschließlich 05.08.2013 eine Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vH zuerkannt wurde, welche ab 06.08.2013 auf 20 vH reduziert und ab 01.01.2014 nach erfolgter Heilungsbewährung gänzlich eingestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde - unter Vorlage der Vertretungsvollmacht - vom bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers im Juni 2006 im Bereich der Segmente C6/7 und im Mai 2013 im Bereich der Segmente C4/5 mittels Carbon Cage operativ versteift worden sei. Da somit beim Beschwerdeführer nicht nur Veränderungen vorliegen würden, sondern eine Versteifung mit höhergradigen Veränderungen, sei statt der Position 190 die Position 191 zur Beurteilung des Leidens heranzuziehen. Es werde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliege.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden im Zuge der Untersuchung vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:
XXXX In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.12.2014 bzw. 09.01.2015, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Orthopädischer Status auszugsweise:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe, flüssig, auch das Ablegen der Oberbekleidung und die Überkopffunktion der Arme ist nicht eingeschränkt.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänder. Haut ist rosig, normal durchblutet, teilweise plaqueartige Effloreszenzen im Bereich der Unterschenkel mit trockener Kruste. Flüssig, normalschrittig mit leichter Hinkkomponente auf der rechten Seite. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. HWS: S 30/0/20, R je 60, F je 20, Druckschmerz im Bereich des Trapezius beider Seiten. BWS: Ott normal, R je 30. LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremitäten: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Schulter re. und li.: S 60/0/130, F 130/0/10, Rotation frei. Ellbogen re. und li.: Frei beweglich. Handgelenk re. und li.: Frei beweglich.
Langfinger re.: Endgliedamputation des Zeigefingers mit reizloser OP-Narbe, normaler Sensibilität und guter Funktion des Zeigefingers.
Langfinger li.: Frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff: Gut.
Kraft und Fingerfertigkeit: Gut.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleiche kräftige Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse sind gut tastbar. Hüfte re. und li.: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie re. und li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel,
Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg. und unt. Sg.: Frei beweglich. Füße:
Unauffällig
Internistischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 181 cm, 125 kg, ziemlich gleichbleibend. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute:
unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 135/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Versteifung der Segmente C4/5 und C6/7 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderungen bei Fehlen von neurologischen Ausfällen.
190
30 vH
02
Schlafapnoe-Syndrom Oberer Rahmensatz, da unter zumutbarer Therapie (C-PAP- Gerät) zufriedenstellend behandelt
gZ 285
20 vH
03
Diabetes mellitus Typ II, orale Medikation Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind
383
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Semikastratio links
268
10 vH
05
Fruktoseintoleranz, Sorbit-Unverträglichkeit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine Mangelernährung, jedoch eine subjektive Beeinträchtigung vorliegt.
gZ 355
10 vH
06
Endgliedverlust des rechten Zeigefingers
67
0 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
zu Einwendungen: Durch die Versteifung der Halswirbelsegmente C4/5 und C6/C7 findet sich eine segmentale Funktionsbehinderung der unteren Halswirbelsäule, die durch die Funktionstüchtigkeit der benachbarten Segmente auch teilweise kompensiert wird und in der Gesamtbeurteilung als gering zu werten ist. Die übrige Wirbelsäule ist von guter Funktion. Maßgebliche Achsabweichungen oder neurologische Ausfallszeichen sind nicht feststellbar.
zu Befunden der 1. Instanz: Die Urkunden belegen den Krankheitsverlauf im Bereich der Wirbelsäule und die Notwendigkeit des operativen Vorgehens (neurochirurgischer Befund Dris. XXXX v. 15.01.2014). Der Befund belegt aber auch das Ansprechen der Therapie und die vorliegenden Restbeschwerden, die in der aktuellen Beurteilung mitberücksichtigt sind. Zu den Befunden ist festzustellen, dass sich daraus keine Änderung der Diagnoseliste oder der Einschätzung ergehen hat.
zu Gutachten der 1. Instanz. (Dris. XXXX und Dris. XXXX): Aus orthopädischer und internistischer Sicht ist weder im Untersuchungsbefund noch durch die Befundlage eine Änderung zu den Vorgutachten gegeben.
5. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 28.05.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 10.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 30.04.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur nunmehrigen sachverständigen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert wurde festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Versteifung der Segmente C4/5 und C6/7" unter Richtsatzposition 190 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt wird, da eine segmentale Funktionsbehinderung der unteren Halswirbelsäule vorliegt, die durch die Funktionstüchtigkeit der benachbarten Segmente teilweise kompensiert wird und somit in der Gesamtbeurteilung als gering zu werten ist, wobei die übrige Wirbelsäule von guter Funktion ist und keine neurologischen Ausfälle feststellbar sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.06.2013 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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