BVwG W132 2007898-1

W132 2007898-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2007898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2007898.1.00

Spruch

W132 2007898-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 13.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. Pühringer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.05.2012, betreffend das Ausmaß der Gehbehinderung gemäß § 29b StVO zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

Gangbild: Normale Konfektionsschuhe, zwei Unterarmstützkrücken. Mäßiges, beidseitiges, fersenbedingtes Hinken, die Antragstellerin geht ohne Abrollbewegung.

Die Antragstellerin ist derzeit aufgrund ihrer starken Schmerzen im Bereich der Fersen nicht in der Lage ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne starke Schmerzen eine Wegstrecke von mehr als 300 m zurückzulegen. Nachdem eine Besserung der Situation in den nächsten Monaten durchaus im Bereich der Möglichkeit steht, ist eine neuerliche Begutachtung nach zwei Jahren notwendig.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Knotzer, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in MBT-Schuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts, das Gangbild ist verlangsamt, unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist unelastisch, beidseits hinkend. Zehenballengang beidseits mit Einsinken. Fersengang ist nicht möglich. Einbeinstand ist beidseits unsicher. Anhocken ist zur Hälfte möglich. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist, rechts mehr als links, stark abgeflacht.

Rechtes Knie: Ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: Zohlentest ist positiv, ergussfrei und bandfest. Unauffällige Narben nach Arthroskopie.

Füße beidseits: Die Fersen sind beidseits verbreitert. Die Fersentaillen sind verstrichen. Die Bewegung am oberen und unteren Sprunggelenke sind beidseits deutlich schmerzhaft und eingeschränkt, Fersenzangengriff beidseits schmerzhaft.

Beweglichkeit: Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich. OSG 10/0/30 beidseits, unteres Sprunggelenke jeweils Wackelbewegungen.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher

Klopfschmerz, kein Gibbus. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Funktionsbehinderung an beiden Füßen nach Fersenbeinbruch beidseits (2011) Oberer Rahmensatz, da mäßige Gangbildstörung und Gangleistungsminderung bei relativ guter Beweglichkeit in den oberen Sprunggelenken und deutlich eingeschränkten unteren Sprunggelenken

02.05. 36

40 vH

02

Degenerative und posttraumatische Veränderungen an der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen bestehen, bei nur unwesentlicher Funktionsbehinderung

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch das Leiden unter Punkt 2 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit dem Schreiben vom 25.03.2014 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie entgegen den Ausführungen des Sachverständigen gehbehindert sei. Bei längeren Wegstrecken zu Fuß habe sie nicht nur Schmerzen sondern auch geschwollene Füße. Sie verspüre beim Gehen auf hartem Grund starke Schmerzen im Rücken. Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ca. 800 m von ihrer Wohnung entfernt. Das Gehen auf Kopfsteinpflaster sei nur unter starken Schmerzen und ganz langsam möglich. Die Wegstrecke im neuen Terminal in Schwechat vom Check-in zum Gate könne sie ohne Rollstuhl nicht bewältigen. Zur Nachreichung eines orthopädischen Befundes, ersuche sie um Fristerstreckung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines orthopädischen Sachverständigengutachtens Dris. Rottman vom 28.04.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht möglich gewesen sei, dieses vor Bescheiderteilung vorzulegen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seinen nicht berücksichtigt worden. Da von der belangten Behörde ein Facharzt für Unfallchirurgie und nicht für Orthopädie befasst worden sei, könne nicht von einer fach- und sachgerechten Beurteilung ausgegangen werden.

Im Sachverständigengutachten Dris. Rottmann, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.04.2014, - auszugsweise - Folgendes angegeben:

Der Fuß ist in seiner Gesamtheit versteift und eine Abrollbewegung daher nicht mehr durchführbar, die Belastung erfolgt über den Außenrist reli, die Beweglichkeit im GZ-Gelenk ist bds. eingeschränkt, die Beweglichkeit ist bds. 10-0-10, beidseits besteht ein Kompressionsschmerz des Vorfußes. Die Reflexe sind seitengleich auslösbar. Im Bereich der UE bestehen keine muskulären, neurologischen oder sensiblen Ausfälle.

Betreffend die Wirbelsäule findet sich kein klinischer Befund.

Aufstehen mit Abstützen, Gehen ohne Krücken erfolgt ohne ausreichendes Abrollen der Füße, mit Krücke ist ein flüssigeres Gangbild erreichbar, Zehenstand durchführbar, Fersengang nicht durchführbar, Einbeinstand bds. durchführbar, aber unsicher, FBA 5 cm, Niederhocken und Aufrichten nur erschwert durchführbar.

Es wird keine Bewertung nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen sondern Folgendes festgestellt:

Es besteht eine Funktionsbehinderung an beiden Füßen nach Fersenbeinbruch beidseits mit Gehbehinderung rechts von 55% und links von 50%.

Im Bereich der Wirbelsäule ist aufgrund der Wirbelbrüche von Th12 und L3 eine Behinderung von 25% anzunehmen.

Im Bereich der Kniegelenke ist aufgrund der Chondropathie eine Behinderung von 5% anzunehmen.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist daher mit 50% anzusetzen, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, da ein gestörtes Gangbild immer Einfluss auf das Achsenskelett hat und aktivierend auf vorhandene Beeinträchtigungen fungiert. Die Einschränkungen können als dauerhaft angesehen werden, und es ist eher eine Zunahme der Behinderung aufgrund zu erwartender degenerativer Veränderungen zu rechnen.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. Greutter, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang: Zehenballengang möglich, Fersengang nicht möglich. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist angedeutet möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Knie links: Narbe nach ASK, unauffällig. Mediales Seitenband in 30° + aufklappbar mit festem Anschlag, Druckschmerz im Ansatzbereich, sonst unauffälliges Kniegelenk.

Ferse rechts: Narben nach Plattenosteosynthese, unauffällig, lateral die Beschwielung verstärkt, Ferse verbreitert, Zangengriff positiv, kein plantarer Druckschmerz, Fersentaille nicht zur Gänze aufgehoben, im Zehenballenstand fixierter Valgus, Fußlängsgewölbe abgeflacht.

Ferse links: Narben nach Bohrdrahtung, unauffällig, Ferse verbreitert, Zangengriff positiv, kein plantarer Druckschmerz, Fersentaille nicht zur Gänze aufgehoben, Fußlängsgewölbe abgeflacht.

Geringgradig Hallux valgus rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften unauffällig, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130, Sprunggelenke: OSG bds. 5/0/25, USG beidseits Wackelbewegungen, Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal.

Kein Klopfschmerz auslösbar. lSG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei

Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 2/18, F 30/0/30, R 70/0/70 BWS/LWS:

FBA: 10 cm, F und R 30°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit 1 Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist rechts mäßig hinkend, insgesamt mäßig schwerfällig, rechts lateral deutlicher belastend. Im Barfußgang kein Abrollen beidseits, im Untersuchungszimmer Gehen ohne Hilfe möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Stehen durchgeführt.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Funktionseinschränkung beider Füße nach Fersenbeinbruch beidseits (2011) Oberer Rahmensatz, da beidseits geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke und nahezu aufgehobene Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke mit gehemmtem Abrollen bei insgesamt mäßig schwerfälligem Gangbild

02.05. 36

40 vH

02

Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen bei guter Beweglichkeit in allen Etagen

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die in Zusammenwirken

der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden: Die im Rahmen des im angefochtenen Verfahrens erhobenen Einwendungen und das Beschwerdevorbringen sind in der Beurteilung in vollem Umfang berücksichtigt. Eine höhere Einstufung ist vor allem unter Beachtung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere des Gangbilds, nicht möglich. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit der Wirbelsäule ist anzunehmen, jedoch liegt kein Hinweis auf höhergradige Funktionseinschränkungen vor und somit ist das Ausmaß der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung nicht in einer entsprechenden Höhe gegeben und eine Steigerung des Gesamt-GdB leider nicht möglich.

Der Befund im Sachverständigengutachten Dris. Pühringer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2012, steht nicht im Widerspruch zu der aktuell festgestellten Einstufung, da die Untersuchung zeitnah zur Verletzung und Operation erfolgte und eine Befristung von 2 Jahren vorgenommen wurde, da man von einer möglichen Besserung ausgegangen ist.

Im Arztbrief des Rehabilitationszentrums Engelsbad über den stationären Aufenthalt vom 26.02.2012 bis 08.03.2012 wird eine gute Beweglichkeit der OSG beschrieben, eine Gehstrecke von 30 Min mit 2 Krücken möglich. Dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstellung, da keine zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Verschlechterung fachärztlich dokumentiert ist.

Im orthopädischen Privatgutachten Prim. Dr. Rottmann vom 28.04.2014 wird ein Gesamt-GdB von 50 vH bei Zustand nach Fersenbeinbruch beidseits und ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit dem Achsenskelett vorgeschlagen.

Dem wird entgegengehalten, dass objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen sind und im Rahmen der ausführlichen orthopädischen Untersuchung am 22.10.2014 keine Funktionseinschränkung schweren Grades festgesteilt werden konnten. Weiters liegt kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 2 in relevantem Ausmaß vor, eine Steigerung des Gesamt-GdB ist daher nicht möglich.

Die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung berücksichtigt und adäquat bewertet, es ergibt sich daher keine abweichende Beurteilung zum GA 1. Instanz vom 28.01.2014.

5. Mit Schreiben vom 09.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 10.03.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 03.03.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie immer wieder physikalische Therapien in Anspruch nehme und fallweise Infusionen gegen starke ausstrahlende Rückenschmerzen ausgehend von der Wirbelsäule benötige. Sie müsse sich täglich immer wieder wegen starker Schmerzen mit hochgelagerten Beinen auf einen harten Untergrund hinlegen und fallweise ihren Rücken mit gestreckten Armen "aushängen". Im vorgelegten Privatgutachten werde von Dr. Rottmann ausgeführt, dass die Rückenbeschwerden durch das fehlende Abrollverhalten der Füße verursacht würden. Damit werde ein Zusammenhang der beiden Leiden bestätigt. Frau Dr. Greutter hingegen verkenne diese Beeinflussung der beiden Leiden. Auch gehe sie fälschlich von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule aus, obwohl die beidseitigen Fersenbeinfrakturen und Deckenplatteneinbrüche als Folge des Sturzes am 01.10.2011 entstanden seien. Die Beurteilung erfolge wortgleich mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, weshalb nicht von einer selbständigen Beurteilung ausgegangen werden könne. Dr. Rottmann bewerte den Gesamtleidenszustand der Beschwerdeführerin mit 50 vH. Die angeführte Leidensbeeinflussung sei nachvollziehbar, weil sogar einem Laien bewusst sei, dass Fußstellung und Gangbild die Wirbelsäule massiv beeinflussen würden. Der im Sachverständigengutachten angegebene Funktionsumfang entspreche nicht dem tatsächlichen Leidenszustand der Beschwerdeführerin. Der Einbeinstand sei ihr nur mit einem Balanceakt möglich. Das Aus- und Ankleiden sei nur im Sitzen mit Anhalten möglich. Die Entfernung des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin betrage 800 m. Diese Strecke könne sie nicht ohne Hilfsmittel, ohne Pausen und ohne Schmerzen bewältigen. Diese Gehbehinderung sei bereits 2012 im Sachverständigengutachten Dris. Pühringer festgestellt worden. Die Beurteilung Dris. Knotzer gehe hingegen von einer Wegstrecke von 300 m und somit von unrichtigen Rahmenbedingungen aus. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einvernahme der Sachverständigen und ihrer Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 13.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.02.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die angegebenen Rückenschmerzen wurden bei der Bewertung des Wirbelsäulenleidens insofern berücksichtigt, als trotz guter Beweglichkeit und nur mäßigen radiologischen Veränderungen, der obere Rahmensatzes der Position 02.01.01 herangezogen wurde.

Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin hat Frau Dr. Greutter - wie aus der Formulierung der Diagnose hervorgeht - auch die posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule bewertet.

Die Beurteilung der einzelnen Funktionseinschränkungen erfolgt durch Dr. Rottmann nicht gemäß § 41 Abs. 1 BBG nach der Einschätzungsverordnung. Er begründet auch nicht, welches Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sei bzw. ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen Dris. Knotzer dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin widersprechen.

Der im Sachverständigengutachten Dris. Rottmann erhobene klinische Befund steht nicht im Widerspruch zum von Dr. Knotzer und Frau Dr. Greutter erhobenen Status. Der Zustand nach beidseitigem Fersenbeinbruch wird in den Sachverständigengutachten im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben. Die Sachverständigen bewerten das Gangbild als eingeschränkt. Die Abweichung besteht darin, dass der Gesamtgrad der Behinderung unterschiedlich beurteilt wird, wobei auch Frau Dr. Greutter zugesteht, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden anzunehmen ist. Sie führt jedoch überzeugend aus, dass die durch die Wirbelsäule verursachte Funktionseinschränkung nur in geringem Ausmaß besteht, und sohin das durch das führende Leiden unter der laufenden Nummer 1 verursachte Funktionsdefizit nicht in maßgebender Höhe verstärkt wird.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, war nicht zu prüfen, da die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 13.12.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 13.12.2013 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)

Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat [vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233)].

Das führende Leiden, weil dafür der höchste Wert festgestellt wurde, ist das Funktionsdefizit beider Füße nach Fersenbeinbruch beidseits (2011), wodurch eine Mobilitätseinschränkung bewirkt wird. Da die Beweglichkeit der Wirbelsäule bei nur mäßigen radiologischen Veränderungen in allen Etagen gut ist, wird durch dieses Leiden die gesamte Funktionalität des Bewegungsapparates nicht maßgeblich zusätzlich beeinträchtigt. Eine Anhebung des für das unter der laufenden Nummer 1 angeführte Leiden festgestellten Wertes, ist daher nicht gerechtfertigt.

Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilung zu entkräften. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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