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W132 2004123-1•BVwG W132 2004123-1
W132 2004123-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2004123-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. c und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
Der am 24.07.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses benötigt einen Assistenzhund" wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 24.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Diabetikerwarnhund" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Festgestellte dauernde Funktionseinschränkung:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1, Pos Nr. 384, GdB 50 vH
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie eine wesentliche verbesserte Stoffwechseleinstellung erzielt werden konnte, unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der inzwischen eingetretenen Secundärschäden (diabetische Retinopathie rechts).
Beurteilung:
Es besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1, lt. Befundlage ist durch Rehabilitationsmaßnahmen und Adaptierung des Therapieregimes eine "wesentlich verbesserte Stoffwechseleinstellung" dokumentiert, Hinweise für maßgebliche Instabilität liegen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor.
Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Untersuchte ist Diabetiker" vor.
1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 26.011.2013 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.11.2013 unter Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass er an einer schwer einstellbaren Form von Diabetes Mellitus Typ 1 leide und die Krankheit nur durch ständige CGM Messungen und seinen Diabetikerwarnhund meistern könne. Die im Gutachten erwähnte stabile Stoffwechsellage beziehe sich offensichtlich auf den Entlassungsbericht des SKA-RZ-Aflenz vom 08.11.2012. Die darin festgestellte Stoffwechsellage beziehe sich auf die laborähnlichen Zustände während der Rehab, welche sich aber nicht mit dem Alltagsleben hinsichtlich Beruf, Stress, unregelmäßigen Mahlzeiten und unregelmäßiger Bewegung vergleichen lasse. Von einer stabilen Stoffwechsellage im Arbeitsleben könne nicht gesprochen werden. Bevor er CGM-Messungen durchgeführt und im Besitz des Diabetikerwarnhundes gewesen sein, seien bis zu fünf, durch Sturz verursachte, Spitalsaufenthalte pro Jahr erforderlich gewesen.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:
? EEG Befund, Primarius Spunda GmbH vom 15.12.2004
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In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 02.12.2013, wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Betreffend das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde aus medizinisch-gutachterlicher Sicht der umfassende ärztliche Entlassungsbericht der SKA-RZ Aflenz herangezogen. Der Bericht attestiert eindeutig und klar eine Verbesserung der Stoffwechselsituation unter entsprechendem Therapieregime, wobei hier evidenzbasierte Strategien (kontinuierliches Glucosemonitoring-System mit vorhandenen Alarmfunktionen, welche vor unerwünschten Glukoseschwankungen warnen können, Schulungsmaßnahmen, Besprechungen, Evaluierung und Optimierung von Algorithmen, Verbesserung des Wissensstandes, etc.) zu einer Stabilisierung im Krankheitsverlauf führten.
Zum Untersuchungszeitpunkt bestand in Zusammenschau aller vorliegenden Fakten keinerlei Hinweis auf Instabilität.
Die vorgelegten neuen Befunde beinhalten eine Mischung aus persönlichen Notizen bzw. Auflistungen, alten Befunden aus den Jahren 2004-2010, einem "Erlebnisbericht XXXX " sowie einem allgemein gehaltenen Schriftstück der Diabetesambulanz/Hanusch-KH vom 24.06.2013. Aktuelle, aussagekräftige und konkrete fachärztliche Befunde, welche das Vorliegen einer relevanten und rezenten Stoffwechselinstabilität untermauerten, werden vom Aw nicht beigebracht.
Zusammenfassend liegen daher zum heutigen Tag keine neuen medizinischen Aspekte vor, welch eine Änderung im Gutachten nach sich ziehen würden.
1.4. Am 20.01.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Diabetiker" und "D1" vorgenommen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ".. ist im Besitz eines Diabetikerwarnhundes" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften. Es würden keine medizinischen Aspekte vorliegen, welche den Besitz eines Diabetikerwarnhundes rechtfertigen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt zu, zum Teil schweren, Hypoglykämien gekommen sei und erst durch die Haltung eines auf Erkennung von Hypoglykämien ausgebildeten Hundes die Frequenz der Hypoglykämien wesentlich habe reduziert werden können. Somit sei die Haltung eines Diabetikerwarnhundes eine für den Beschwerdeführer notwendige Therapiemaßnahme. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung der Beschwerde beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2014, und in der er auf der Aktenlage basierenden Ergänzung vom 27.02.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Verwiesen wird auf das bereits vorliegende Gutachten von Hrn. Dr. XXXX , dort wird festgestellt: insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, 384, 50 vH, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie eine wesentliche verbesserte Stoffwechseleinstellung erzielt werden konnte, unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der inzwischen eingetretenen Sekundärschäden (diabetische Retinopathie rechts). Hinweise für eine maßgebliche Instabilität wurden zum Untersuchungszeitpunkt, am 23.09.2013 nicht festgestellt.
Dazu noch eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 02.12.2013, diese Stellungnahme geht auch auf den Entlassungsbericht der SKA-RZ Aflenz ein. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass dieser Bericht eine Verbesserung der Stoffwechselsituation mit Hilfe evidenzpassierter Strategien attestiert.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist in Begleitung seiner Frau erschienen, anwesend ist auch XXXX . XXXX liegt während der Untersuchung ruhig auf dem Boden, überwacht und verfolgt die Situation. Der Antragswerber gibt an, dass er verschiedene Blutzuckermesssysteme benütze, die Basalrate beträgt 32 - 35 Einheiten in 24 Stunden, die Zusatzgaben im Durchschnitt 30 Einheiten pro Tag, abhängig von Ernährung und körperlicher und psychischer Belastung. An sonstigen Medikamenten nimmt er Thyrex und Atorvastatin. Ein blutdrucksenkendes Medikament ist nicht erforderlich. Er nimmt auch keine Antieptileptika.
Berücksichtigte Befunde und sonstige Unterlagen: Laborbefunde aus dem Hanusch-Krankenhaus vom 18.06.2014, Blutzucker 179, HbA1c 7,9 %, in einem Vorbefund vom Februar 2014 HbA1c 8,8 %, im Oktober 2013 8,2 %. Kein Hinweis auf diabetische Nephropathie. Blutzucker- und Interventionsprotokoll des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum 08.09.2014 bis 05.10.2014: Blutzuckerwerte zwischen 64 und bis über 300, ab dem 17.09.2014 ist auch markiert, wann XXXX angezeigt hat, dies war bei Blutzuckerwerten zwischen 64 und 360 der Fall, ein eindeutiger Zusammenhang mit besonders niedrigen oder besonders hohen Werten kann nicht hergestellt werden. Weiters vorgelegt wird ein Ausdruckskonvolut in einem Schnellhefter, dieser ist mit dem Namen XXXX versehen, ich habe aber angenommen, dass er sich doch auf den Beschwerdeführer bezieht (sicher ist dies aber nicht). Die Ausdrucke zeigen die Funktionsfähigkeit des Systems und erwecken auch den Eindruck der korrekten Bedienung.
Beurteilung:
Die Aussagen des Gutachtens der 1. Instanz vom 23.09.2013 werden bestätigt. Arbeiten an höhenexponierten Stellen und allgemein exponierte Arbeiten bzw. gleich zu haltende sportliche Betätigungen sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, auch sollte er nicht unbeaufsichtigt schwimmen. Die Notwendigkeit eines Diabetikerwarnhundes kann dadurch aber nicht mit Sicherheit begründet werden, da entsprechende technische Hilfsmittel gegeben sind, und diese, wie die Unterlagen zeigen, korrekt eingesetzt werden und funktionieren.
Im Einspruch gegen das Parteiengehör erster Instanz wird der gesamte Krankheitsverlauf geschildert, daraus ist auch ersichtlich, dass die Zuhilfenahme von XXXX mit der neuerlichen Diabetiker-Schulung Aflenz und Gewährung einer neuen Insulinpumpe zeitlich zusammen fällt. Gegen die im Beschwerdevorbringen gemachte Angabe, dass erst durch die Haltung des Hundes die Frequenz der Hypoglykämien wesentlich reduziert werden konnte, spricht, dass gleichzeitig eine Verbesserung der apparativen Ausstattung eingetreten ist, die aktenkundig ist.
Die zahlreich vorgelegten, zum Teil weit zurückliegenden und damit überholten, Unterlagen bedingen keine Änderung der Beurteilung.
Die Aussagen der Stellungnahme Dris. XXXX vom 02.12.2013 treffen im Wesentlichen weiterhin zu. Eine abweichende Beurteilung ist nicht gegeben.
5. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 10.06.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 08.06.2015 ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ".. ist im Besitz eines Diabetikerwarnhundes" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer benötigt nicht einen "Diabetikerwarnhund".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 11.05.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die im angefochtenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2013 und 03.10.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer nicht eines Diabetikerwarnhundes bedarf, zu entkräften, weil diese mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichen substantiiert waren. Das Vorbringen bringt nicht konkret zum Ausdruck inwiefern eine Fehlbeurteilung vorliegt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur sachverständigen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet. (§ 39a Abs. 5 BBG)
Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden. (§ 39a Abs. 6 BBG auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer eine relativ stabile Stoffwechsellage vorliegt und er daher einen Diabetikerwarnhundes im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2 lit c Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit § 39a Abs. 6 BBG nicht benötigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - mangels Begründung oder Vorlage neuer Unterlagen - nicht substantiiert.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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