W132 2003331-1•BVwG W132 2003331-1
W132 2003331-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2003331-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 08.02.2012 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat, unter Vorlage medizinischer Beweismitte, am 23.08.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
? Vestibularisläsion - weitgehende zentrale Kompensation eingetreten
? Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk - geringgradige Muskelver-schmächtigung und mäßige Einschränkung der Beweglichkeit
? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - geringgradige Funktionseinschränkung
? Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke und des linken Sprunggelenks - vor allem im Bereich der Kniegelenke liegt eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit vor
? Geheilter gelenksnaher Unterarmbruch links (Gegenarm) - nur geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit
? Karpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm) - Gefühlsstörungen
? Karpaltunnelsyndrom links (Gegenarm) - Gefühlsstörungen
? Parästhesien der Zehen 2 - 5 beidseits - permanent vorhanden
? Schwerhörigkeit beidseits, Tinnitus
? Nabelbruch - klein
? Leistenbruch - keine Operationsindikation
? Fersensporn links, Metatarsalgie rechts - therapeutische Optionen offen
? Vorhofflimmern - Dauerantikoagulation erforderlich
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 18.11.2013 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.11.2013, unter neuerlicher Vorlage des Befundes Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie, vom 14.01.2013, im Wesentlichen vorgebracht, dass er kein weiteres Gutachten einholen werde, da er sich dies nicht leisten könne. Er leide an starken Schmerzen und habe der Gutachterin mitgeteilt, dass er am Tag der Untersuchung zwei Schmerztabletten eingenommen habe, dies sei aber von der Gutachterin nicht berücksichtigt worden. Er habe um die Schmerzen zu lindern, viele physikalische Behandlungen erhalten, große Summen für Medikamente ausgegeben, Spritzen ins Kniegelenke erhalten, den PKW gewechselt weil dieser zu niedrig gewesen sei und seine Schuheinlagen getauscht. Die von ihm zur Untersuchung mitgebrachten Befunde seien nicht beachtet worden. Es seien viele körperliche Mankos wie Arthrose im Mittelfuß, Entzündungen der Fußballen beim Sesambein, Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule, Erwerbsminderung durch Dienstunfall am rechten Knie, Invalidität des linken Handgelenkes, Hüftschmerzen usw. bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Alleine die Arthrose im Mittelfuß, der Fersensporn und die Entzündungen im Fußballen würden ihm Gehen und Stehen verleiden. Die Schmerzen in Kniegelenken und Wirbelsäule würden dies noch verschlimmern und auf Grund der Schmerzen in der linken Schulter könne er keine zweite Krücke verwenden. Es sei ihm nicht möglich zu Fuß und ohne große Schmerzen die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen und durch die Kurzparkzonen könne er auch nicht mit dem PKW zu einer Haltestelle fahren und den PKW stehen lassen. Er sei somit um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können auf das KFZ angewiesen.
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 08.11.2013, wird von Dr. Drucker, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Keine neuen Aspekte, insbesondere auch sind alle behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen adäquat erfasst, und ist die "subjektiv eingeschränkte Gehstrecke" durch diese eben gerade nicht begründbar und somit auch nicht objektivierbar. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit d. ÖVM" liegen damit auch weiter nicht vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde auszugsweise das eingeholte Sachverständigengutachten und die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter neuerlicher Vorlage des Befundes Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie, vom 14.01.2013, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die bisher vorgebrachten Einwendungen aufrechte erhalte. Der ihn seit Jahren behandelnde Orthopäde, welcher über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr gut informiert sei, vertrete in seinem Gutachten eine andere Meinung als die Amtsärztin, deren Untersuchung sich auf wenige Minuten beschränkt habe. Dem Attest des Facharztes müsse daher mehr Bedeutung zugemessen werden. Auch sollte die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur vom körperlichen Zustand abhängig sein, sondern es sollte auch die Erreichbarkeit dieser berücksichtigt werden, welche ihm auf Grund seines Zustandes nicht möglich sei. Es helfe ihm nicht, wenn er zwar Ein- und Aussteigen könne, es ihm aber nicht möglich sei öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2014 das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.10.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.04.2014 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde mit selbem Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Vorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von Dr. XXXX getroffenen Feststellungen zu entkräften.
Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die festgestellten Funktions-einschränkungen weder vollständig, noch in ihrer Intensität ausreichend dargestellt worden seien. Seine Schmerzen würden sich bei längerem Gehen und Stehen in einem Bereich bewegen, der es ihm unmöglich mache von seinem Wohnsitz aus die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Auch sei eine kurze Untersuchung keinesfalls geeignet, den Grad der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung zu erkennen und entsprechend zu diagnostizieren. Es sei daher dem Attest des seit Jahren behandelnden Facharztes mehr Gewicht beizumessen. Weiters sei zwischenzeitlich eine weitere schmerzhafte Erkrankung seiner Füße eingetreten, wodurch seine Mobilität in erhöhtem Maße eingeschränkt sei. Er verweise auf seine bisherigen Schreiben und halte diese vollinhaltlich aufrecht.
Mit ergänzendem Schreiben vom 13.05.2014 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein axonales Neuropathiesyndrom diagnostiziert worden sei, welches die Schmerzen in beiden Fußplatten hervorrufe und die es ihm unmöglich machen würden, lange stehend zu verweilen oder längere Strecken zu Fuß zurückzulegen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? XXXX
? XXXX
? XXXX
? XXXX
4.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.
Im mit 12.09.2014 datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter stellt bei freier Beweglichkeit der rechten Schulter kein Hindernis dar. Die festgestellte mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig und steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung. Das dargebotene Gangbild (zügig mit Krücke, geringgradig links hinkend) untermauert die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Behauptung, die Untersuchung habe nur wenige Minuten gedauert, muss zurückgewiesen werden, siehe ausführliche Anamnese und detaillierter Untersuchungsbefund.
Im Beschwerdevorbringen wird angemerkt, dass die "eigene Schmerzwahrnehmung" nicht entsprechend gewertet wurde. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Sachverständigen, subjektive Wahrnehmungen einzustufen, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen.
Das festgestellte Neuropathiesyndrom erreicht kein Ausmaß, welches das vorgeführte Gangbild wesentliche beeinträchtigt, führt somit zu keiner Änderung.
Auch die anlässlich der Beschwerde vorgelegten Befunde enthalten kein pathologisches Substrat, welches eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Es wird somit an der getroffenen Entscheidung festgehalten.
4.3. Mit Schreiben vom 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.10.2014 ohne Vorlage von Beweismitteln eingewendet, dass sich sein Krankheitsbild seit der damaligen Untersuchung verschlechtert habe. Er leide an krampfartigem Stechen, verbunden mit erheblichen Schmerzen, in den sonst tauben Zehen. Die Einschränkung der linken Schulter stelle sehr wohl eine Behinderung beim Anhalten an den Seitengriffen oder an den Haltegriffen über dem Kopf dar, dies vor allem wenn man eine Krücke oder Tasche in der rechten Hand halte. Er leide seit seinem 20. Lebensjahr an Morbus Scheuermann 3. Grades welcher zu seiner Frühpensionierung geführt habe. Die beiden Kniegelenke seien derart kaputt, dass permanent Schmerzen vorhanden seien. Es sei ihm angeraten worden, das rechte Knie durch eine Prothese ersetzen zu lassen. Wie bereits angeführt, könne er durch den Schmerz bei längerem Gehen auch eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu Fuß von seinem Wohnort aus nicht erreichen. Die Funktionseinschränkungen im Ergänzungsgutachten seien nur vage beschrieben. In seinem Fall seien es die Schmerzen, die sich durch eine Vielzahl von zusammentreffenden Erkrankungen ergeben würden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Schmerzen würden dazu führen, dass eine Bewegung nicht begonnen bzw. nicht zu Ende geführt werden könne. Neu hinzugekommen seien Ödeme beider Beine aufgrund seiner Herzkrankheit. Im Übrigen wird das bisherige Vorbringen wiederholt.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes der Vorladung zur Untersuchung nicht Folge leisten könne, weshalb er um Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches ersuche. Im Übrigen sei eine starke Gürtelrose bis dato noch nicht berücksichtigt worden, welche er Ende der 90er Jahre erlitten habe und auf welche er seine chronischen Schmerzen im Brustbereich zurückführe. Auch ersuche er im Gutachten auf die soziale Komponente (wie Erreichbarkeit bzw. Unerreichbarkeit einer Haltestelle, bzw. Parkmöglichkeit) einzugehen.
5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 26.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer berichtet über Wirbelsäulenbeschwerden, über Beschwerden in den Beinen - Gefühlsstörungen und Taubheitsgefühl und über Schmerzen in der linken Schulter und linken Handgelenk. Wenn der Beschwerdeführer lange unterwegs ist - etwa eine Stunde - beginnen die Füße zu brennen und beim Stiegensteigen beginnen die Kniegelenke zu schmerzen.
Derzeitige Behandlung/en/ Medikamente:
Marcoumar, Tanatril, Nomexor, Magnesium, Novalgin.
Status auszugsweise:
Größe: 176 cm. Gewicht: 130 kg. Blutdruck: 140/95. Guter AZ.
Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: Gynäkomastie. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.
Herz: Linksbetonte Grenzen, HT- rein, arhythmisch, normfrequent.
Abdomen: weit über TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, kleine Umbilikalhernie, kleiner Leistenbruch links, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS -
FBA im Stehen: 15 cm.
Obere Extremitäten: der rechte Gebrauchsarm ist altersentsprechend frei beweglich. Das linke Schultergelenk bietet eine mäßiggradige Einschränkung von Kreuzgriff, Nackengriff und Elevation. Keine wesentlichen Einschränkungen am linken Handgelenk. Kein Tremor.
Untere Extremitäten: geringe Gonarthrosen beiderseits und noch geringere Coxarthrosen beiderseits, keine relevante Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes erhebbar, diskrete Beinödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert, zum Untersuchungszeitpunkt: Barfußgang, kein Hinken.
Diagnosen:
? Degenerative Veränderungen vor allem des linken Schultergelenkes - mit mittelgradiger Bewegungseinschränkungen, weniger der Wirbelsäule - mit gutem Bückvermögen.
? Bewegungseinschränkung beider Knie- und Hüftgelenke - mit sehr geringen Funktionseinschränkungen.
? Bewegungseinschränkung des linken Sprung- und linken Handgelenkes - ohne relevante Funktionseinschränkung.
? Karpaltunnelsyndrom beiderseits ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
? Parästhesien in den Zehen 2-5 beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
? Fersensporn links ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
? Kleiner Nabel- und Leistenbruch links - ohne relevante Funktionseinschränkungen.
? Vestibularisläsion - ohne maßgebliche Funktionseinschränkung.
? Vorhofflimmern und Adipositas - mit nicht gravierender Funktionseinschränkung.
Beurteilung:
Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste angeführt. Das Ausmaß der vorliegenden Leidenszustände wurde begründet. Auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben die vorliegenden Gesundheitsschädigungen keinen relevanten negativen Einfluss.
Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen und auch die milden analgetischen Gegenmaßnahmen mit Novalgin bedingen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor - keine wesentlichen Gelenksfunktionseinschränkungen, eine wesentliche Erkrankung von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven und Gefäßen liegt nicht vor. Es liegen auch keine wesentlichen Einschränkungen durch Narbenzüge, Missbildungen oder nach Traumen vor. Zudem liegen auch keine relevanten Komorbiditäten an den oberen Extremitäten vor.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen - weder von kardialer Seite und auch nicht übergewichtsbedingt - unter Berücksichtigung des guten Allgemeinzustandes - vor.
Zu den subjektiven Meinungen des BF ist keine weitere Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich. Das festgestellte Neuropathiesyndrom erreicht kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hat.
Die Überweisung zu einer NLG-Untersuchung beider Füße wegen Schmerzen in beiden Füßen sowie zu einem FA für Physikalische Medizin wegen Fasziitis plantaris beidseits und Calcaneodynie links bedingen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die gleichen Schlussfolgerungen betreffen auch den Röntgenbefund vom 22.04.2014.
Das festgestellte Neuropathiesyndrom - Befund vom 08.05.2014 - erreicht kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hat.
Keine abweichende Beurteilung gegenüber den bisherigen Gutachten.
Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die beim BF festgestellten, oben angeführten gesundheitlichen Einschränkungen erreichen kein Ausmaß, weiche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Gehstock, Stützkrücke) bedingt keine relevante Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die erhobenen Befunde ermöglichen aus gutachterlicher Sicht die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Eine Gehstrecke von rund 10 Minuten (200-300 Meter) ist möglich und zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
5.2. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.07.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.07.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen das bisherige Vorbringen bekräftigt bzw. wiederholt und um Übermittlung einer um die Übersetzung von Fachausdrücken ergänzten Fassung des eingeholten Sachverständigengutachtens ersucht. In der Anamnese sei der Beschwerdeführer fälschlich als Pensionist bezeichnet worden. Jedoch sei er mit 52 Jahren als Beamter wegen körperlicher Einschränkungen zwangsweise in den Ruhestand versetzt worden. Seine Beschwerden seien unzulänglich beschrieben worden, insbesondere seien die Schmerzen am Knie unerwähnt geblieben. Wenn er etwa eine Stunde unterwegs sei, würden nicht seine Füße sondern die Fußsohlen zu brennen beginnen und das Taubheitsgefühl in den Zehen würde sich zu unerträglichem Schmerz entwickeln. Das linke Fußgelenk werde dick und würde derart schmerzen, als hätte sich der Beschwerdeführer verknöchelt. Jüngst sei ein Achillessehneneinriss aufgetreten, durch dessen Fehlstellung auch der Fersensporn akut geworden sei. Auch scheine der Meniskus wieder ausgefranst zu sein, ein MR stehe noch aus. Das Schmerzmittel Novalgin nehme er fast täglich ein. Entgegen der gutachterlichen Beschreibung, verwende der Beschwerdeführer Hilfsmittel, er trage nämlich Schuheinlagen und verwende bei Bedarf eine Krücke. Seine Beine würden insbesondere an warmen Tagen oder bei vermehrter Belastung stark anschwellen. Sobald er Belastung ausgesetzt sei, bestehe Atemnot. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt. Das linke Handgelenk schmerze bei Wetterumschwung. Das Gangbild schien anlässlich der persönlichen Untersuchung besser als tatsächlich gegeben, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ausgeruht gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die vorgelegten Befunde, keine Funktionseinschränkungen zeigen würden, auch sei er bereits zwei Mal an den Knien operiert worden. Die vom Sachverständigen zu den Punkten 4 bis 7 angeführten Zahlen könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen und die Fachausdrücke könne er nicht deuten. Auf Seite 5 des Gutachtens sei der letzte Punkt "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor" angekreuzt und somit bejaht worden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit die Dosis der erforderlichen Schmerzmittel zu relevieren, sei verfehlt. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Das Problem liege nicht im Ein- und Aussteigen, sondern daran, dass er ein solches Verkehrsmittel von seinem Standort aus gar nicht erreichen könne, weil die Einsteigstelle stadtwärts ca. 500 m von seinem Wohnhaus entfernt liege und der Weg zum Teil über eine steile Straße führe. Dadurch werde das Gehen erschwert. Eine Ausstiegsstelle liege ca. 150 m von seinem Wohnhaus entfernt, führe jedoch eine steile Straße hinunter, welche er nicht bewältigen könne, insbesondere wenn er lange Zeit in der Stadt unterwegs gewesen sei und die Füße darob schon schmerzen würden. Eine weitere Ausstiegsstelle mit einem flacheren Zugang liege ca. 350 m weit entfernt. Mit dem KFZ zu einer Haltestelle zu fahren und dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter zu fahren sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weil rund um die Haltestellen Halteverbote oder Kurzparkzonen errichtet seinen und er dort längstens drei Stunden parken dürfe. Diese Zeitspanne reiche für Erledigungen in der Stadt nicht aus, das Parkhaus in Hütteldorf sei ab 08:00 Uhr voll. Die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO sei eine Sozialleistung bzw. sollte es eine sein und möge sich daher nicht an Distanzen sondern an den Gegebenheiten im Gesamten ausrichten. Es solle diesbezüglich humanitär und sozial entschieden werden. Als Frührentner könne er sich Fahrten mit dem Taxi oder gar mit Chauffeur nicht leisten. Anlässlich eines Amtsweges über den Donaukanal habe der Beschwerdeführer seine Belastbarkeit getestet. Er habe 5600 Schritte zurückgelegt. Bedingt durch mehrere erforderliche Pausen sei er sechs Stunden unterwegs gewesen. Als er zu Hause angekommen sei, hätten ihn die Füße und Beine derart geschmerzt, dass er es kaum noch vom Fernsehsessel zum WC geschafft habe. Das letzte Stück von der U-Bahn aus habe er mit dem Taxi zurückgelegt.
Am 24.08.2015 hat der Beschwerdeführer einen MR- Befund Dris. XXXX vom 07.08.2015 mit der Anmerkung vorgelegt, dass dieser Befund den derzeit verschlechterten Zustandes des rechten Kniegelenkes dokumentiere.
In diesem Befund wird als Ergebnis Folgendes festgehalten:
Der Befund spricht für eine aktivierte mediale Gonarthrose (Chondropathie Grad 3-4 medialseits, Grad 1 lateralseits, sowie Grad 3-4 an der lateralen Patellafacette) und Retropatellararthrose. Im Übrigen zeigt sich eine komplexe, degenerative Rissbildung am Corpus, sowie am Hinterhorn des medialen Meniskus, eine mukoide Degeneration des Innenmeniskusvorderhorns, sowie Außenmeniskus, Pilca media patellaris. Mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 29.06.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Aufgrund der im Rahmen des ersten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde das medizinische Beweisverfahren erweitert und ein neuerliches Sachverständigengutachten - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - eingeholt, welches im Ergebnis mit dem bis dahin eingeholten Sachverständigenbeweis übereinstimmt.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2013 und 26.04.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Maßgebend sind die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine erhebliche Verschlechterung des Funktionsumfanges des rechten Kniegelenkes, welche eine maßgebende Einschränkung des Bewegungsumfanges des Beschwerdeführers bewirkt, wird mit dem nachgereichten MRT des rechten Kniegelenkes vom 07.08.2015 nicht dokumentiert. Im diesen Befund ankündigenden Schreiben vom 11.07.2015 hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret vorgebracht, inwieweit sich die Geh-, Steh- und Steigleistung im Vergleich zur persönlichen Untersuchung am 26.04.2015 verschlechtert habe. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Funktionseinschränkungen im einschätzungsrelevanten Ausmaß werden jedoch nicht dokumentiert.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind Schmerzen insoweit objektivierbar, als sie dazu führen, dass eine Bewegung nicht begonnen bzw. nicht vollständig oder sehr stark verlangsamt durchgeführt werden kann. Die Art und Dosierung der eingenommenen Schmerzmittel lässt allerdings ebenfalls Rückschlüsse auf das Schmerzempfinden zu. Da der festgestellte Bewegungsumfang für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreicht, hindern die angegebenen Schmerzen den Beschwerdeführer nicht in unzumutbarem Ausmaß an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Beschwerdeführer gesteht vielmehr zu, dass er eine Gehstrecke von 200 m bis 300 m ohne erhebliche Einschränkungen zurücklegen und auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln Ein- und Aussteigen könne. Als hauptsächliches Hindernis gibt der Beschwerdeführer an, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel einerseits eine längere Gehstrecke entfernt liege und andererseits nur über eine steile Straße erreichbar sei. Ergänzend führt er durch Halteverbote und Kurzparkzonen zusätzlich entstehenden Aufwand an.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)
Das die Infrastruktur betreffende Vorbringen des Beschwerdeführer ist daher nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers ist ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können.
Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke) ist zumutbar und bedingt keine relevante Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Zum Einwand, der Sachverständige habe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Ankreuzen eines Fragenkataloges bejaht ist anzumerken, dass diese Schlussfolgerung auf einer Fehlinterpretation des Beschwerdeführers beruht. Der Sachverständige hat jenen Passus gekennzeichnet, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Übrigen handelt es um eine Rechtsfrage, welche nicht vom Sachverständigen zu beantworten ist.
Dass der Sachverständige den Beschwerdeführer in der Anamnese als Pensionist und nicht als Beamten im Ruhestand bezeichnet, hat keine Auswirkungen auf die gutachterliche Beurteilung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die vom Beschwerdeführer monierte Verwendung von Fachausdrücken betrifft lediglich die Diagnosen bzw. Beschreibung der festgestellten Krankheitsbilder. Das von den Sachverständigen angeführte Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in einer auch für einen Laien verständlichen Sprache verfasst.
Die in der Fragebeantwortung zu Punkt 4 bis 7 genannten Zahlen, sind die Nummern der Aktenblätter. Der Sachverständige hat jedoch jeweils beschrieben, wobei es sich dabei handelt ["ad 5) Wodurch kann das Vorbringen Abi. 180/1, 180/2, 180/3-4, 180/15, 180/18, 180/37-35 (Verschlechterung Schmerzen, Neuropathiesyndrom) entkräftet werden bzw. bedingt dieses eine abweichende Beurteilung?"]
Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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