BVwG W121 2014561-1

W121 2014561-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildung, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2014561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2014561.1.00

Spruch

W121 2014561-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Mattersburg vom 06.08.2014, VN: XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 29.09.2014, Zahl: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 56 und § 44 iVm

§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, a u f g e h o b e n und der Beschwerde stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 3.7.2014 beim Arbeitsmarktservice Vöcklabruck einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Bei der Antragstellung erklärte er, von XXXX nach XXXX übersiedeln zu wollen, da er beabsichtige, mit 1.9.2014 das Studium an der Fachhochschule XXXX anzutreten. Zur Lösung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH führte er aus, dass er dieses beendet hätte, weil er nach XXXX übersiedeln würde.

Anlässlich der Übersiedlung nach XXXX und der Meldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice Mattersburg wurde dessen Antrag vom 3.7.2014 vom Arbeitsmarktservice Mattersburg bearbeitet. Da er sich bei der Antragstellung noch in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX GmbH befunden hatte, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AIVG abgewiesen. Im Bescheid vom 16.7.2014 wurde begründend ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Gebührlichkeit des Arbeitslosengeldes ab dem 13.7.2014, also nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung, durchzuführen sei.

Am 4.7.2014 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice, dass er ab September 2014 an der Fachhochschule studieren wolle. Der Unterricht wäre täglich; er müsse jedoch nicht an allen Unterrichtseinheiten teilnehmen. Er würde eine Arbeitsstelle im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden suchen, weil er kein Geld von dessen Eltern erhalten würde.

Das AMS stellte nach Einsicht in das Zentrale Melderegister folgende Wohnsitze in Österreich fest:

  • 16.10.2013 bis 30.06.2014 in XXXX, als Nebenwohnsitz

  • 14.07.2014 bis 03.09.2014 in XXXX bei XXXX (Unterkunftgeber), als Nebenwohnsitz

In einer Niederschrift, aufgenommen beim Arbeitsmarktservice Mattersburg am 30.7.2014, gab der Beschwerdeführer mittels Ankreuzen im Formular an, sich an den Arbeitstagen, den Wochenenden und den Urlaubstagen überwiegend in Österreich und an den Wochenenden überwiegend in Ungarn aufgehalten zu haben. Er erklärte dazu, dass er während seiner letzten Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres ca. vier Mal die österreichische Staatsgrenze passiert habe (Rückkehr in dessen Heimatstaat).

Als Wohnort in Österreich gab der Beschwerdeführer die Adresse in XXXX, an und er erklärte dazu, dass es sich dabei um ein Sommerhaus (Nebenwohnsitz) ab 14.7.2014 handle. Es wäre ein Haus am See, welches nur in den Sommermonaten bewohnt werden könnte. Das Haus gehöre einem Freund der Familie. Dieser Freund der Familie, Herr XXXX, würde auch im Haus wohnen. Mietzahlungen würde der Beschwerdeführer keine leisten. Als Mitbewohner in diesem 150 m2 großen Haus führte er Frau XXXX an, die der Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichnete. Als Wohnsitz in dessen Heimatland Ungarn führte der Beschwerdeführer die Adresse in XXXX, an. Die Hauseigentümerin wäre die Mutter seiner Freundin. Dieses Haus wäre 100 m2 groß. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, über ein Auto mit dem Kennzeichen XXXX (Anmeldung in Ungarn auf seinen Namen) zu verfügen. Zur Nutzung des Autos führte er aus, dass er dieses regelmäßig an der österreichischen Adresse als auch in Ungarn nutzen würde. Der Beschwerdeführer gab bekannt, über eine Mobiltelefonnummer beginnen mit XXXX erreichbar zu sein.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 6.8.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 3.7.2014 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG zurückgewiesen.

In der fristgerecht am 14.8.2014 eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 13.7.2014 zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 6.8.2014 wurde diese Entscheidung wieder zurückgenommen. Begründet wäre diese Entscheidung damit worden, dass sich das Arbeitsmarktservice nicht sicher sei, ob der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen wäre. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wäre in Ungarn und in Österreich hätte er einen Nebenwohnsitz. Auch dessen Auto habe ungarische Kennzeichen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er versucht habe, sich beim Gemeindeamt XXXX anzumelden. Da das Haus nur als Ferienwohnung genutzt werden könne, hätte er keine Hauptmeldung erwirken können. Da das Haus nur im Sommer bewohnbar sei, hätte nur ein Nebenwohnsitz angemeldet werden können. Das Auto des Beschwerdeführers mit den ungarischen Kennzeichen würde er selten in Österreich fahren. Er würde den Wagen in Ungarn halten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er seit 1.9.2014 die Fachhochschule in XXXX besuche, ab Juni 2013 hätte er laufend in Oberösterreich in einer Vollzeittätigkeit gearbeitet. Danach wolle er wegen des Studiums in den Bezirk XXXX siedeln. In den letzten vier Wochen sei der Beschwerdeführer sechs bis sieben Mal beim Arbeitsmarktservice gewesen. Von Ungarn aus wäre dies nicht möglich, da dessen Hauptwohnsitz in Ungarn rund 500 km entfernt sei. Der Beschwerdeführer hätte immer seine Beiträge geleistet und sich selbst um Arbeit umgesehen. Es wäre ihm empfohlen worden, sich zu beschweren.

Anlässlich der eingebrachten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.8.2014 eingeladen, am 27.8.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice in XXXX, vorzusprechen. Diese Ladung zur persönlichen Vorsprache wurde mittels Rsb-Kuvert an die vom Beschwerdeführer genannte Adresse in XXXX, übermittelt. Am 26.8.2014 sei ein Zustellversuch durch die Post durchgeführt worden und es sei eine Nachricht über die Hinterlegung des Schriftstückes in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Als Beginn der Abholfrist wurde der 27.8.2014 von der Post bekanntgegeben. Mit 1.9.2014 hatte sich der Beschwerdeführer wegen des Studienantritts von der Vermittlungsvormerkung beim Arbeitsmarktservice Mattersburg abgemeldet.

Aus der neuerlichen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte ersehen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 3.9.2014 einen Nebenwohnsitz im Studentenwohnhaus in XXXX, begründet hatte.

Am 3.9.2014 wurde abermals eine schriftliche Ladung zur persönlichen Vorsprache am 16.9.2014 beim Arbeitsmarktservice in XXXX, an den Beschwerdeführer versandt. Er wurde aufgefordert, einen Lichtbildausweis, eine Meldebestätigung über die Wohnsitze in Ungarn und einen Nachweis über die Ausbildung an der Fachhochschule (Ausbildungszweig; Nachweis ob die Ausbildung Vollzeit oder berufsbegleitend absolviert wird) vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde am 9.9.2014 von der Post zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Übernahme des Schreibens bestätigte der Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift.

Am 16.9.2014 hatte der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und sich durch einen in Ungarn ausgestellten Personalausweis ausgewiesen. Er wurde über die Meldebestimmungen des § 50 AIVG informiert und erklärte sich zur Abgabe von wahrheitsgemäßen Angaben bereit.

Bei der Vorsprache am 16.9.2014 wurde eine Niederschrift erstellt. Die Befragung erfolgte in deutscher Sprache und die Niederschrift konnte ohne Verständigungsschwierigkeiten erstellt werden.

Der Beschwerdeführer führte niederschriftlich aus, dass er die Ladung für den 27.8.2014 erhalten habe. Den Termin am 27.8.2014 habe er nicht eingehalten, weil er an diesem Tag im Studentenwohnheim gewesen wäre, um den Mietvertrag zu unterschreiben. Vom 28.8.2014 bis 30.8.2014 hatte sich der Beschwerdeführer in der Fachhochschule XXXX zur Registrierung aufgehalten. Dabei hätte es sich um Pflichttermine gehandelt. Nach Erhalt der Ladung für den 27.8.2014 habe der Beschwerdeführer nicht angerufen, weil er gedacht habe, sein Deutsch wäre für ein Telefonat nicht gut genug.

Zur Unterkunft während des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er die ersten drei Monate während des Dienstverhältnisses (von 17.6.2013 bis 15.10.2013) in einem Hotel gewohnt habe. Diese Unterkunft sei im ersten Monat vom Dienstgeber und die beiden Folgemonate von dessen Eltern bezahlt worden. An die Adresse könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, da es sich um ein Hotel gehandelt hätte, hätte er keine polizeiliche Meldung durchführen können. In XXXX habe er in einem Haus mit vier Wohnungen gewohnt. Die Wohnungen hätten aus Küche, Bad, Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern bestanden. Eine der vier Wohnungen im Haus habe er mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, bewohnt, diese sei an dieser Adresse auch polizeilich gemeldet gewesen. Ein Mietvertrag wäre nicht erstellt worden. Die Miete wäre vom Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin beglichen worden. Einen Nachweis über die Mietzahlungen würde der Beschwerdeführer nachreichen. Diese Unterkunft hätte der Beschwerdeführer beim Hotel XXXX angemietet. Mit 14.7.2014 sei er nach XXXX, gesiedelt. Vom 1.7.2014 bis 13.7.2014 habe er sich noch in der Wohnung in XXXX aufgehalten. Eine polizeiliche Meldung für diesen Zeitraum gebe es nicht. Die Rechnung für die Mietzahlung für die Zeit vom 1.7.2014 bis 13.7.2014 würde er nachreichen. In XXXX hätte er vom 14.7.2014 bis 2.9.2014 gemeinsam mit dessen Freundin und dem Hauseigentümer, Herrn XXXX, gewohnt. Der Hauseigentümer wäre mit der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befreundet und für die Unterkunft hätten sie keine Zahlungen geleistet. Gemeinsam mit der Lebensgefährtin hätte der Beschwerdeführer Herrn XXXX € 50,- im Monat für die Betriebskosten gegeben. Einen Nachweis darüber gebe es nicht. Eine andere Gegenleistung für die Bewohnung des Hauses hätte er nicht geleistet. Herr XXXX bewohne das Haus in XXXX ganzjährig. Sein Hauptwohnsitz liege in XXXX in Ungarn, dieses Haus gehöre der Mutter der Lebensgefährtin. Weitere Wohnsitze in Ungarn hätte der Beschwerdeführer nicht. Dazu legte er die Meldebestätigung für Ungarn vor und erklärte, dass bei Vorhandensein von weiteren Wohnsitzen auch diese in der Meldebestätigung eingetragen seien. Seine Eltern würden seit zwei oder drei Jahren in XXXX leben. Es gebe keinen Familienwohnsitz in Ungarn und dort würden auch keine Großeltern oder Geschwister leben. Der Wagen des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen XXXX wäre in Ungarn mit der Adresse in XXXX, gemeldet. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um eine alte Adresse handle und er den Wagen noch nicht umgemeldet hätte. Der Beschwerdeführer würde seit ca. zwei Jahren gemeinsam mit Frau XXXX leben. Zuerst sei der gemeinsame Wohnsitz in XXXX gewesen und ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich würde er mit der Freundin gemeinsam in Österreich leben. Seit 3.9.2014 wohne er gemeinsam mit Frau XXXX im Studentenwohnheim in XXXX. Dort gebe es Wohnungen für zwei Personen. Frau XXXX studiere nicht an der Fachhochschule. Während der letzten Beschäftigung in Österreich wäre er ca. drei bis vier Mal nach Ungarn, nach XXXX, gefahren.

Mit 1.9.2014 hat der Beschwerdeführer die Ausbildung an der Fachhochschule in XXXX angetreten. Die Ausbildung dauere drei Jahre und es handle sich um eine Vollzeitausbildung. Er wäre ganztags mit der Ausbildung beschäftigt und er hätte sich bereits mit 1.9.2014 beim Arbeitsmarktservice abgemeldet.

Da der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart auch den Mietvertrag seiner Lebensgefährtin und die Nachweise für die Mietzahlungen in XXXX vorgelegt hatte, wurde er seitens des AMS mittels E-Mail noch am 18.9.2014 aufgefordert. Für die Nachreichung der Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 24.9.2014 eingeräumt.

Am 24.9.2014 um 17.00 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer den Gastplatzvertrag, der zwischen Frau XXXX und der Firma XXXX der ArbeiterInnen Studierenden Österreichs am 1.9.2014 abgeschlossen wurde.

Zu den Nachweisen der Mietzahlungen bei der Unterkunft in XXXX erklärte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 24.9.2014, dass er die Rechnungen nicht mehr finden könnte. Es könnte beim Hotel XXXX, bei Frau XXXX, nachgefragt werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2014 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg vom 6.8.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AIVG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 3.7.2014 gemäß § 44 AIVG in Verbindung mit Art. 65 EG VO 883/2004, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird.

In der Beschwerdevorentscheidung hatte die belangte Behörde insbesondere festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ab dem 16.10.2013 ein Pensionszimmer bzw. eine kleine Ferienwohnung bewohnt habe. Eine Wohnsitzverlegung von Ungarn nach Österreich könne durch die Anmietung eines Pensionszimmers/Ferienwohnung nicht angenommen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Firma XXXX und ab 12.5.2014 zur Firma XXXX GmbH in einer Pension Nahe dem Firmenstandort eingemietet habe. Sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in Ungarn anzunehmen, da die Anmietung eines Pensionszimmers/Ferienwohnung in einem Hotel/Pension, wenn auch als längerfristiger Mieter, nicht geeignet sei, eine tatsächliche Wohnsitzbegründung mit der Absicht, bleibenden Aufenthalt in Österreich zu nehmen, nachzuweisen.

Festgestellt wurde im Bescheid weiters, dass es sich laut Homepage des Hotels XXXX um ein Ferienhotel mit normalem Hotelbetrieb in XXXX handle. Von diesem Hotel werde noch ein weiteres Haus, in der Homepage als "Privathaus XXXX" betrieben. Dieses Haus bestehe aus vier Wohnungen und die Wohnungen würden für eine längere Dauer, mindestens fünf Nächte, vermietet werden. Die Vermietung erfolge in Pensionsform und neben der Anmietung der Kleinwohnungen könne auch Halbpension oder nur das Abendessen im Hotel gebucht werden.

Eine Einsichtnahme in den Routenplaner "via michelin" habe ergeben, dass der Hauptwohnsitz in Ungarn, XXXX km von XXXX entfernt liege. Diese Distanz könne nach einer Fahrzeit von 6 Stunden und 21 Minuten überwunden werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:

"Am 17. Oktober habe ich einen Bescheid bekommen, dass die Beschwerdevorentscheidung (06.08.2014) nicht stattgegeben wird. Der Beweggrund: Sie noch denken, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe, und dass ich ein Grenzgänger sei. Ich möchte meine Berufung einbringen.

Ab 17.06.2013 habe ich in Österreich 13 Monate gearbeitet. Danach ich musste nach XXXX ziehen weil meine Studium dort beginnt. Wäre ich nur 45 Tage Arbeitslosen und innerhalb dieses 45 Tage ich habe im XXXX gewohnt.

Ich habe ein Studium bei der Fachhochschule XXXX angefangen ab 1. September. Ich habe auch einen Mietvertrag für 1 Jahr unterschreiben mit Verlängerungsmöglichkeit. Ich zahle eine Miete in der Höhe von €

283 monatlich und ich habe auch eine Kaution in der Höhe von € 540 gezahlt. Ich habe meinen registrierten Hauptwohnsitz in Österreich seit Oktober 2013. Meine Familie wohnt auch im Österreich. Meine Vater arbeitet als eine Kranfahrer und meine Mutter ist krank und dass nicht arbeiten kann.

Ich habe eine Zweijahresvertrag bei XXXX im mitte Juli und eine Jahresvertrag bei XXXX auch im mitte Juli unterschreiben. Aus Ungarn, besuchen der XXXX oder benutzen meinen Handy wäre es auch nicht möglich. Sie haben auch geschrieben, dass meine Hauptwohnsitz "nur" 477 km entfernt ist und diese Distanz kann nach einer Fahrzeit von 6,5 Stunden überwunden werden. Innerhalb dieses 45 Tage, habe ich der AMS Mattersburg 7-mal besucht. Ich könnte auch die RSB Briefen übernehmen was ist auch nicht möglich aus Ungarn.

Schließlich, ich wäre im Oberösterreich von 15.06.2013 bis 14.07.2014. Danach habe ich mich bei AMS Mattersburg registriert, und ab 01.09.2014 ich habe eine 3 Jahre lange Studium angefangen. Zwischen diesen zwei Termine, es wäre nur 45 Tage. Für diese 45 Tage hätte ich einen registriert Wohnsitz im XXXX wo ich auch einen RSB Bescheid bekommen könnte. Ich habe mein Handy jeden Tag benutzt, und 5-mal pro Woche der XXXX besucht. Wenn Sie dieses Fakten verstehen können, warum denken Sie noch dass ich einen Grenzgänger sei? Warum würde ich für nur 45 Tage im Ungarn bleiben? Meine Familie wohnt im Österreich.

Ich habe immer meinen Beitrag geleistet (bis 1. September) und mich selbst um Arbeit umgesehen. Mir würde empfohlen, mich über Ihre Entscheidung zu beschweren. Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung bezüglich meines Arbeitslosengeldes, denn Sie haben absolut keinen Grund den zu stornieren.

Ich warte auf Ihre Antwort und bedanke ich mich für Ihre Bemühungen und verbleibe." [sic]

Es war für den 29.04.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teil.

Frau XXXX war vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, da der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister vom 16.03.2013 bis 30.06.2014 an ihrer Adresse gemeldet war, bekanntzugeben, an welchen Tagen der Beschwerdeführer die Unterkunft genutzt bzw. nicht genutzt hat.

Aufgrund der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte Frau XXXX mit Schreiben vom 20.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie leider keine Angaben darüber tätigen kann, wann der Beschwerdeführer an ihrer Anschrift gewohnt hat, weil sie berufstätig sei und im Gastgewerbe auch am Wochenende arbeite. Sie verwies darauf, dass der Beschwerdeführer im Privathaus XXXX gelebt habe und nicht im Hotel. Der Beschwerdeführer sei nie im Hotel anwesend gewesen, sondern habe im Privathaus gewohnt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der ungarische Beschwerdeführer hat einen registrierten Nebenwohnsitz in Österreich seit Oktober 2013. Die Eltern leben seit zwei bis drei Jahren in Tirol und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt an den gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer in Österreich, in Ungarn leben weder Großeltern noch Geschwister des Beschwerdeführers. Am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn lebt die Mutter seiner Lebensgefährtin, in deren Haus hatte der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gelebt, bevor sie nach Österreich gezogen sind, um dort zu arbeiten und zu leben.

Als Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Österreich scheint in XXXX vom 17.06.2013 bis zum 09.05.2014 eine Tätigkeit bei der Firma XXXX sowie in XXXX von 12.05.2013 bis zum 12.07.2014 eine Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH auf.

Im Juli 2014 hatte der Beschwerdeführer einen Zweijahresvertrag bei einem österreichischen Handynetzbetreiber unterzeichnet und einen Jahresvertrag bei einem österreichischen Fitnesscenter. Die Distanz zu seinem Hauptwohnsitz in Ungarn bei der Mutter seiner Lebensgefährtin in XXXX betrug zum fraglichen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in XXXX gewohnt hatte, 477 km von XXXX, dies bedeute eine Fahrzeit von rund sechseinhalb Stunden.

Das AMS stellte nach Einsicht in das Zentrale Melderegister folgende Wohnsitze in Österreich fest:

  • 16.10.2013 bis 30.06.2014 in XXXX, als Nebenwohnsitz

  • 14.07.2014 bis 03.09.2014 in XXXX bei XXXX (Unterkunftgeber), als Nebenwohnsitz

Aus der neuerlichen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte ersehen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 3.9.2014 einen Nebenwohnsitz im Studentenwohnhaus in XXXX, begründet hatte.

Die BF hat somit ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, wodurch Österreich im Sinne der GVO 883/2004 Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.

Der erkennende Senat folgt den Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer ungarischer Staatsbürge ist.

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum bis Mitte Juli 2014 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, weil eine Prüfung der Gebührlichkeit des Antrages auf Arbeitslosengeldes vom 03.07.2014 ab dem 13.7.2014, nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers, durchzuführen ist.

Als Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Österreich scheint in XXXX vom 17.06.2013 bis zum 09.05.2014 eine Tätigkeit bei der Firma XXXX sowie in XXXX von 12.05.2013 bis zum 12.07.2014 eine Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH auf.

Die fehlende Zuständigkeit des AMS Mattersburg wurde in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014sowie im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2014 im Wesentlichen damit begründet, dass sich gemäß § 44 AIVG die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind nach dessen Wohnsitz richte, mangels eines solchen, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff des Wohnsitzes setzt zwar keinen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt, aber den Willen voraus, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. In der EG VO 883/2004 der Europäischen Union wird in Artikel 1 jene Person als Grenzgänger bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mietgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Für Grenzgänger gilt gemäß Artikel 65 der EG-VO 883/2004, dass sich diese der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen müssen und Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalten, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden. Ob jemand als Grenzgänger zu qualifizieren ist oder nicht beurteilt sich überwiegend nach dem zuletzt beendeten Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Beendigung. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich für den erkennenden Senat eindeutig aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt bzw. kurz davor einer Tätigkeit in Österreich, nämlich in XXXX vom 17.06.2013 bis zum 09.05.2014 bei der Firma XXXX sowie in XXXX von 12.05.2013 bis zum 12.07.2014 bei der Firma XXXX GmbH, nachgegangen ist. In der am 30.7.2014 erstellten Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Hauptwohnsitz in Ungarn an der Adresse in XXXX, sei und dass es sich hiebei um das Haus der Mutter seiner Lebensgefährtin handle, wo er und seine Lebensgefährtin gewohnt hätten, bevor sie nach Österreich gingen, um dort zu arbeiten. Laut Auszug aus dem Zentralen Register war der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 an Adressen in Österreich gemeldet. Die Meldeadressen in Österreich wurden zwar als Nebenwohnsitz eingetragen, jedoch ergibt sich klar aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser überaus selten nach Ungarn gefahren war.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, wonach eine Wohnsitzverlegung von Ungarn nach Österreich durch die Anmietung eines Pensionszimmers bzw. einer Ferienwohnung - wie im Fall des Beschwerdeführers - nicht angenommen werden könne.

Die belangte Behörde hatte hervorgehoben, dass eine vorübergehende Nutzung einer Unterkunft in Österreich, weil z.B. die tägliche Rückkehr an den Wohnort in den Heimatstaat nicht möglich ist, nicht dazu geeignet sei, eine Wohnsitzverlegung zu dokumentieren. Bezugnehmend auf die Entfernung und die vom Beschwerdeführer bestätigte viermalige Rückkehr während der Dienstverhältnisse nach Ungarn äußerte die belangte Behörde die Vermutung, dass nicht von einer Wohnsitzverlegung ausgegangen werden kann und dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der Firma XXXX und der Firma XXXX GmbH als Grenzgänger ausgeübt habe. Der Aufenthalt in Österreich während des Dienstverhältnisses sei laut Einschätzung der belangten Behörde nur auf die Entfernung zwischen dem Arbeitsort und dem Hauptwohnsitz in Ungarn zurückzuführen.

Der erkennende Senat verweist diesbezüglich darauf, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Hauptwohnsitz in Ungarn um die Adresse der Mutter seiner Lebensgefährtin handelt. Da sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch in Österreich aufhält und über dieselben Nebenwohnsitze wie der Beschwerdeführer in Österreich verfügt, kann die Unterstellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Wohnsitz bei der Mutter seiner Lebensgefährtin in Ungarn aufrecht erhalten hat bzw. will, nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vom 14.7.2014 bis zum 2.9.2014 bewohnten Unterkunft lediglich um ein Ferienhaus am XXXX See handelt, welches nur in den Sommermonaten bewohnt werden könne und welches einem Freund der Familie der Freundin gehöre. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sei dessen behauptete Beitrag zu den Betriebskosten in der Höhe von € 50,- monatlich nicht nachweisbar, weshalb laut Einschätzung der belangten Behörde dieser Aufenthalt in der Unterkunft am XXXXsee nicht geeignet sei, eine Wohnsitzverlegung von Ungarn nach Österreich zu dokumentieren.

Der erkennende Senat kann der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Ungarn anzunehmen sei, da die Anmietung eines Pensionszimmers/Ferienwohnung in einem Hotel/Pension, weil eine tatsächliche Wohnsitzbegründung mit der Absicht, bleibenden Aufenthalt in Österreich zu nehmen, im gegenständlichen Fall nicht nachzuweisen sei, vor den Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, nicht folgen.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer keine Rechnungen oder Unterlagen über seine Wohnsitznahme in Österreich vorlegte, der Beschwerdeführer konnte jedoch nachvollziehbar darlegen, dass die Unterkunft in XXXX ein Sommerhaus war, in welchem er lediglich Betriebskosten zahlen musste, weil es einem Bekannten gehört. Die Unterkunft in XXXX war zudem laut Recherche des Bundesverwaltungsgerichts kein Hotel, welches Aufzeichnungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers haben müsste, sondern aufgrund der Aussage der Unterkunftgeberin in XXXX ein Privathaus.

Der Wille seinen Wohnsitz in Österreich zu begründen ergibt sich für den erkennenden Senat auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.9.2014 Student an der Fachhochschule in XXXX ist und es sich um ein Vollzeitstudium handelt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dient jedoch laut Einschätzung der belangten Behörde lediglich der Ausbildung und nicht der Neufestlegung des Lebensmittelpunktes in Österreich. Diese Schlussfolgerung kann der erkennende Senat jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hatte, dass sich seine Lebensgefährtin und seine Eltern in Österreich aufhalten und auch das Vollzeitstudium kaum Raum lässt, Zeit in Ungarn zu verbringen, in keiner Weise nachvollzogen werden.

Auch der Verweis der belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Auto auf seinen Namen angemeldet hat, welches er auch in Österreich nutzt, und auf der Anmeldung des Autos auch eine weitere Adresse in Ungarn angeführt ist, konnte der Beschwerdeführer für den erkennenden Senat nachvollziehbar damit entkräften, dass es sich um einen früheren Wohnsitz vom Beschwerdeführer handelt und es sich nicht wie von der belangten Behörde um einen weiteren Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn handelt.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anrufliste des Mobilbetreibers XXXX ergibt sich, dass gemäß dieses Gesprächsnachweises ein Mobiltelefon mit einer Nummer beginnend mit XXXX zumindest während der Monate Juli und August 2014 auf den Namen des Beschwerdeführer in Österreich gemeldet war. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in der am 30.7.2014 erstellten Niederschrift erklärte, über die Mobiltelefonnummer beginnend mit XXXX erreichbar zu sein, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zumindest über zwei Handys verfügt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich aus der XXXX-Anrufliste des Beschwerdeführers ergibt, dass er während des besagten Zeitraumes in Österreich telefoniert hat. Aus dem Gesprächsnachweis von XXXX konnte ersehen werden, dass die Einzelgesprächsnachweise für Juli und August 2014 an der Nebenwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in XXXX gesandt wurden.

Es ergibt sich in Summe für den erkennenden Senat aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juni 2013 bis zum fraglichen Zeitraum einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, seine Eltern und seine Lebensgefährtin in Österreich leben, die Adresse des Beschwerdeführers in Ungarn, welche als Hauptwohnsitz gemeldet ist, rund sechs Autostunden entfernt liegt und sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt wiederholt beim AMS im österreichischen Bundesgebiet gemeldet hatte, dass entgegen der Einschätzung der belangten Behörde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt weiterhin in Ungarn und nicht in Österreich hat.

Bereits in der Niederschrift, aufgenommen beim Arbeitsmarktservice Mattersburg am 30.7.2014, gab der Beschwerdeführer mittels Ankreuzen im Formular an, sich an den Arbeitstagen, den Wochenenden und den Urlaubstagen überwiegend in Österreich und an den Wochenenden überwiegend in Ungarn aufgehalten zu haben. Er erklärte dazu, dass er während seiner letzten Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres ca. vier Mal die österreichische Staatsgrenze passiert habe (Rückkehr in dessen Heimatstaat). Diese Aussage des Beschwerdeführers erfüllt jedoch in keiner Weise die Voraussetzung in Artikel 1 der EG VO 883/2004 der Europäischen Union, wonach jene Person als Grenzgänger be¬zeichnet wird, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mietgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Nachvollziehbar hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schlüssig ausgeführt, dass er ab 17.06.2013 13 Monate in Österreich gearbeitet habe, danach sei er nach XXXX gezogen, weil sein Studium an der Fachhochschule am 01.09.2014 begonnen hatte. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er nur 45 Tage arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit in XXXX gewohnt habe. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er sein Handy jeden Tag benutzt habe, fünf Mal pro Woche ein Fitnesscenter in Österreich besucht habe und dass sich seine Familie in Österreich befindet, weshalb er nicht verstehe, dass man ihn unterstellt, ein Grenzgänger zu sein. Insbesondere hob der Beschwerdeführer hervor, dass er in den 45 Tagen sieben Mal das AMS in Mattersburg aufgesucht habe.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich für den erkennenden Senat zweifellos, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beginn seiner Arbeitstätigkeit in Österreich den Willen hatte und auch derzeit hat, in Österreich einen bleibenden Aufenthalt zu begründen. Bei Durchsicht des Aktes hat sich aufgrund der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2013 mit Unterbrechungen einer Beschäftigung in Österreich nachging, sich neben seiner Lebensgefährtin auch seine Eltern in Österreich aufhalten, keine Geschwister oder Großeltern des Beschwerdeführers in Ungarn leben und der Beschwerdeführer in Österreich auch derzeit eine Ausbildung seit September 2014 (Vollzeit) absolviert, für den erkennenden Senat kein Anhaltspunkt daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt hatte und auch derzeit hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

3.2.2. Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

3.2.3. Begriffsdefinition GVO 883/2004

Gemäß Art 1 lit. f GVO 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Gemäß Art 1 lit. j GVO 883/2004 ist "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

3.2.4. Anzuwendendes Recht

Gemäß Art 11 Abs. 1 GVO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen.

Gemäß Art 11 Abs. 3 lit. a GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art 61 GVO 883/2004 (Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit) berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Gemäß Art 65 Abs. 2 GVO 883/2004 muss eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss sich der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in der Durchführungsverordnung geregelt.

Gemäß Abs. 5 Buchstabe a leg. cit. erhält der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannte Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Abs. 2 S. 1 des Artikels 65 spricht von einer vollarbeitslosen Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat. Die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Grenzgänger ergibt sich aus den Bestimmungen des Unterabs. 2. Somit umfasst Unterabs. 1 S. 1 auch den unechten Grenzgänger, also den Arbeitslosen, der kein Grenzgänger ist, weil er zB nicht wenigstens einmal wöchentlich nach Hauszurückkehrt. Nach Judikatur des EuGH (Rs 76/76, Slg 1977, 350) hat der Gerichtshof den Begriff des Wohnmitgliedstaats dahingehend bestimmt, dass dieser den Ort meint, an dem "der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet". Es seien daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art 65 Rn 7-8, 15).

3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob verfahrensgegenständlich gem. § 44 Abs 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist.

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist.

Die Verordnung trifft in den Art 61 - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung, die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet.

Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht - wie nach den allgemeinen Grundsätzen - der Staat der letzten Beschäftigung (Art 11) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art 1 lit a), dies wäre gegenständlich Österreich - sondern gemäß § 65 Abs 5 lit a der Wohnsitzstaat. Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betr. Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Art 65 Abs 2 sowohl echte Grenzgänger iSd Art 1 it f, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger, die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Art 65).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine vollarbeitslose Person, die in Österreich gewohnt und gearbeitet hat.

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer laut Einschätzung des erkennenden Senates seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen Wohnsitz in Österreich, die Beziehungen zu Ungarn hat er aufrecht erhalten, jedoch befinden sich in Österreich neben seiner Lebensgefährtin auch seine Eltern und der Beschwerdeführer absolviert in Österreich, wo er auch in der Vergangenheit einer Arbeit nachgegangen ist, eine dreijährige Ausbildung.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort in Ungarn hatte. Hier verkennt die belangte Behörde jedoch, dass entsprechend der GVO sowie der Judikatur des EuGH der Wohnsitz als gewöhnlicher Aufenthalt und nicht bloß der "vorübergehende" Aufenthalt gemeint ist.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine niederschriftlichen Angaben und Eingaben glaubhaft darlegen, dass er in Österreich sein soziales und familiäres Netz mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und seiner Ausbildungsstätte bzw. zuvor seiner Arbeitsstätte hatte und hat. Im Gegensatz dazu halten sich keine nahen Verwandten (mehr) in Ungarn auf.

Nach dem vorliegenden Erkenntnis des VwGH hat die belangte Behörde lediglich den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Ungarn gemeldet ist, als Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Grenzgängereigenschaft und damit Zuständigkeit von Ungarn zur Arbeitslosengeldgewährung herangezogen und es verabsäumt, anhand der vorliegenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu bewerten, wo der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt.

Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers - wie beweiswürdigend dargelegt - zweifellos in Österreich liegt, kann der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen beanspruchen. Es kommt daher zu keinem Auseinanderfallen zwischen Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat. Österreich ist Wohn- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Ursprünglich war für den 29.04.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden. Nachdem der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Ladung zu dieser Beschwerdeverhandlung nicht erschien, kam der erkennende Senat nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes und nach Korrespondenz mit einer Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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