BVwG W121 2013017-1

W121 2013017-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2013017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2013017.1.00

Spruch

W121 2013017-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Huttengasse vom 25.07.2014, VN: XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 19.09.2014, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 28.4.2014 abgeschlossenen und bis 28.7.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurden von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, für die Zeit nach der vom Beschwerdeführer vom 12.5.2014 bis 24.6.2014 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme am 23.6.2014 Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 25.6.2014 angeboten.

Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer auf Grund der von der Firma itworks vorgelegten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses die ihm angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft ablehnte.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 23.6.2014 von der Firma itworks Überlassungen von Vollzeitstellen als Telefonist und als Hilfskraft angeboten, die er ebenfalls abgelehnt hatte.

In einer mit dem Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse aufgenommenen Niederschrift vom 23.7.2014 führte er dazu im Wesentlichen aus, dass ihm die Entlohnung der angebotenen Beschäftigungen zu gering gewesen sei und er eine Kindergartenausbildung machen wolle. Wenn er die Ausbildung vom Arbeitsmarktservice erhalte, hat dem Beschwerdeführer die Dame von Itworks mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer vielleicht als Kindergärtner vermitteln könne.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 25.7.14 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.6.2014 bis 5.8.2014 verliere. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer eine durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma itworks nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

Dagegen hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen angeführt, dass ihm leider durch keine Institution eine zumutbare Beschäftigung vorgeschlagen worden sei. Er sei für die Tätigkeiten als Security, Callcenter-Mitarbeiter, Reifenmonteur und Tellerwäscher nicht geeignet. Seine persönliche Stärke sei der Umgang mit Menschen, insbesondere mit Kindern. Er habe in der Beschwerde um die Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer ersucht. Da diese Ausbildung Praktika vorschreibe, würde er sich die Zeit mit unqualifizierten Tätigkeiten blockieren. Es wäre ihm dann nicht möglich, seine Ausbildung am 18.8.2014 zu beginnen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice mit nachweislich durch Hinterlegung am 3.9.2014 zugestellten Schreiben die obigen Ausführungen zum Nichtantritt der dem Beschwerdeführer angebotenen Beschäftigungen bei der Firma itworks am 25.6.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte dazu binnen der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist nicht ein.

Die Beschwerde vom 4.8.2104 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 25.7.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.6.2014 bis 5.8.2014 gemäß §§ 38 und 10 AlVG wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einer vom Beschwerdeführer mit dem AMS am 28.04.2014 abgeschlossenen und bis zum 28.07.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung unter Hinweis auf die gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten, festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen worden. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer sei laut AMS kein wichtiger Grund für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Die von der Firma itworks angebotenen Dienstverträge für Transitarbeitskräfte würden Bestimmungen über den Beginn des Dienstverhältnisses, die Entlohnung und die Wochenstundenanzahl enthalten. Er habe durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber itworks, die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, "zumutbaren Beschäftigung" gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei laut AMS. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (25.6.14 bis 19.8.14) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde eine mit 03.08.2014 datierte Beschwerde erhoben. Es wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine "zumutbaren Beschäftigungen" durch eine Institution vorgeschlagen worden seien. Gegen den Beruf des Security wende er ein, dass er aus moralischen Gründen keine Waffe trage und benutze, hinsichtlich des Berufs im Callcenter verwies er darauf und dass er unkundig im Umgang mit Computer und Handy sei. Er verwies darauf, dass er körperlich ungeeignet sei sowie unkundig sei, eine Arbeit als Reifenmonteur durchzuführen und hinsichtlich der Arbeitsstelle als Tellerwäscher verwies er darauf, dass er Vegetarier sei und EUR 500 für eine 40-Stunden-Woche nicht seinen Qualifizierungen entspreche. Mit der Absolvierung von vier Semestern einer Pädagogischer Akademie sei seine persönliche Stärke der Umgang mit Menschen, insbesondere mit Kindern. Als Ersatz für den Abschluss der Pädagogischen Akademie ersuche der Beschwerdeführer um die Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer. Da diese Ausbildung Praktika vorschreibe, würde er sich die Zeit mit unqualifizierten Tätigkeiten blockieren. Wenn er bei einer Arbeit zusage, halte er Wort, doch es wäre ihm dann nicht möglich seine Ausbildung am 18.08.2014 zu beginnen. Er sei bereit, die für ihn passenden Ausbildungen und entstehenden Arbeiten und Praktika nach bestem Wissen und Können zu erfüllen. Daher bedanke er sich im Voraus für die Nachzahlung, der im Schreiben vom 25.07.2014 angekündigten Unterbrechung. In Erwartung der Zahlungen - wie vom 23.07.2014 angekündigt - freue sich der Beschwerdeführer auf die Bewilligung der Ausbildung bei Bildungsweg Zukunft.

In der Beschwerdevorlage wurde wie folgt ausgeführt:

"(...)

Herrn XXXX wurden von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, für die Zeit nach der von ihm vom 12.5.14 bis 24.6.14 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme am 23.6.14 Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 25.6.14 angeboten. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande, da Herr XXXX auf Grund der von der Firma itworks vorgelegten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses die ihm angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft ablehnte. Weiters wurden Herrn XXXX am 23.6.14 von der Firma itworks Überlassungen von Vollzeitstellen als Telefonist und als Hilfskraft angeboten, die er ebenfalls abgelehnt hat. In einer mit ihm beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse aufgenommenen Niederschrift vom 23.7.14 führt Herr XXXX dazu im Wesentlichen aus, dass ihm die Entlohnung der angebotenen Beschäftigungen zu gering war und er eine Kindergartenausbildung machen möchte. Wenn er die Ausbildung vom Arbeitsmarktservice erhält, hat ihm die Dame von Itworks mitgeteilt, dass sie ihn vielleicht als Kindergärtner vermitteln kann. Die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wären zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätten seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und stellten auf Grund der vorliegenden Aktenlage keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dar. In einer von Herr XXXX mit dem Arbeitsmarktservice am 28.4.14 abgeschlossenen und bis 28.7.14 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ihn das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt. Er wurde in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden Herrn XXXX vom Arbeitsmarktservice mit nachweislich durch Hinterlegung am 3.9.14 zugestellten Schreiben die obigen Ausführungen zum Nichtantritt der ihm angebotenen Beschäftigungen bei der Firma itworks am 25.6.14 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme von Herrn XXXX ist dazu binnen ihm gesetzter Frist nicht erfolgt. Itworks zählt zu den gemäß § 9 AlVG genannten Dienstleistern, die ebenfalls eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung vermitteln dürfen. Itworks garantiert als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards. So werden Kunden, die in ein Dienstverhältnis bei itworks eintreten in den sogenannten Stehzeiten, in denen keine Stelle vorhanden ist, nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt, bei Überlassung erfolgt die Entlohnung nach dem jeweiligen anzuwendenden Kollektivvertrag des Betriebes. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr XXXX in Notstandshilfebezug, sodass er nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe hat. Die Entlohnung für diese Beschäftigungen richtet sich nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen). Die kollektivvertragliche Entlohnung für eine angebotene Stelle bei itworks als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden beträgt € 1.029,58 brutto und entspricht dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für eine überlassungsfreie Zeit. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200-8, ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) eine zumutbare Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 7 AlVG darstellt. Der Wunsch von Herrn XXXX nach einer Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Herr XXXX hat durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber itworks, die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist. Zu den Einwendungen von Herrn XXXX in seinem Vorlageantrag vom 1.10.2014, wonach ihm von itworks ausschließlich Jobangebote mit einer Entlohnung im Ausmaß von ca. € 500,00 bis ca. € 700,00 monatlich gemacht wurden, wird auf die von der Firma itworks im Beschwerdeverfahren übermittelte Bestätigung über Herrn XXXX angebotene Dienstverhältnisse und Entlassungen vom 23.6.14 hingewiesen, wonach ihm an diesem Tag Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden angeboten wurden und die kollektivvertragliche Entlohnung für eine angebotene Stelle bei itworks als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden €

1. 029,58 brutto beträgt und dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für eine überlassungsfreie Zeit entspricht."

Am 07.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Dienstvertrag der Firma itworks (bezeichnet als "Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte") übermittelt, der laut Ausführungen einer Personalberaterin der Firma itworks den Teilnehmern im Haus angeboten werde. Von itworks könne den Teilnehmern maximal 30 Wochenstunden für einen Bruttoverdienst von EUR 1.029,58 angeboten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 20.05.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS) und eine Mitarbeiterin der Firma itworks als Zeugin von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern ausführlich um gegenständlichen Fall befragt.

Auf Nachfrage durch die vorsitzende Richterin, ob der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge einbringen möchte, verneinte dies der Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

In einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 28.4.2014 abgeschlossenen und bis 28.7.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurden von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, für die Zeit nach der vom Beschwerdeführer vom 12.5.2014 bis 24.6.2014 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme am 23.6.2014 Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 25.6.2014 angeboten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 23.6.2014 von der Firma itworks Überlassungen von Vollzeitstellen als Telefonist und als Hilfskraft angeboten, die er ebenfalls abgelehnt hatte.

Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer auf Grund der von der Firma itworks vorgelegten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses die ihm angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wiederholt ablehnte.

Itworks zählt zu den gemäß § 9 AlVG genannten Dienstleistern, die ebenfalls eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung vermitteln dürfen. Itworks garantiert als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards. So werden Kunden, die in ein Dienstverhältnis bei itworks eintreten in den sogenannten Stehzeiten, in denen keine Stelle vorhanden ist, nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt, bei Überlassung erfolgt die Entlohnung nach dem jeweiligen anzuwendenden Kollektivvertrag des Betriebes.

Die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wären zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätten seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und stellten auf Grund der vorliegenden Aktenlage keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dar.

Der Beschwerdeführer hatte durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber itworks, die angebotenen Beschäftigungen nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion gemäß

§ 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (25.6.14 bis 19.8.14) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor.

Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung und wäre dem Beschwerdeführer somit objektiv zumutbar gewesen. Die subjektiven Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angebotenen Stellen konnte dieser nicht glaubhaft darlegen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen von vom AMS über den Dienstgeber itworks angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigungen vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2015.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer wiederholt Arbeitsstellen, die ihm von itworks angeboten wurden, abgelehnt hatte.

Es ist weiters unstrittig, dass in einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 28.4.2014 abgeschlossenen und bis 28.7.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurden nachweislich von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, für die Zeit nach der vom Beschwerdeführer vom 12.5.2014 bis 24.6.2014 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme am 23.6.2014 Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 25.6.2014 angeboten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 23.6.2014 von der Firma itworks Überlassungen von Vollzeitstellen als Telefonist und als Hilfskraft angeboten, die er ebenfalls abgelehnt hatte.

Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer auf Grund der von der Firma itworks vorgelegten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses die ihm angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wiederholt ablehnte. Durch die Ablehnung der angebotenen Arbeitsstellen hat der Beschwerdeführer zweifellos das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen.

Bereits durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.7.2014 hatte der Beschwerdeführer klar dargelegt, dass die dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstellen nicht seinem Wunsch entsprochen hätten, da er dabei laut seiner Einschätzung zu wenig Geld verdient hätte und sein geäußerter Wunsch, dass er ohnehin lieber mit Kindern arbeiten wolle bzw. eine entsprechende Ausbildung absolvieren wolle, stellte ein klares Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer bewusst irgendwelche Behauptungen aufstellte, um wiederholt die ihm über die Arbeitsvermittlung itworks angebotenen Stellen nicht annehmen zu müssen, da diese angeblich nicht zumutbar wären.

Gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person können zwar die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Bei Vorliegen solcher ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 19.09.2007, 2006/08/0269, dem ein in seinen Grundzügen ähnlich gelagerte Sachverhalt zugrunde lag, folgend aus: "kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinanderzusetzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre.

Im Sinne diese Judikatur wäre der Beschwerdeführer, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich auf die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. hierzu die bereits oben dargelegte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm keine "zumutbaren Beschäftigungen" durch eine Institution vorgeschlagen worden sei. Gegen den Beruf des Security wendete er ein, dass er aus moralischen Gründen keine Waffe trage und benutze, hinsichtlich des Berufs im Callcenter verwies er darauf und dass er unkundig im Umgang mit Computer und Handy sei. Er verwies darauf, dass er körperlich ungeeignet sei sowie unkundig sei, eine Arbeit als Reifenmonteur durchzuführen und hinsichtlich der Arbeitsstelle als Tellerwäscher verwies er darauf, dass er Vegetarier sei und EUR 500 für eine 40-Stunden-Woche nicht seinen Qualifizierungen entspreche.

Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die dem Beschwerdeführer angebotenen Leistungen zu gering entlohnt worden wären und nicht seinen Qualifikationen entsprechen würden, ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in Notstandshilfebezug befand, sodass er nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe hatte. Die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wären zudem zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätten seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und stellten auf Grund der vorliegenden Aktenlage keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dar.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200-8 zudem ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) wie im gegenständlichen Fall eine zumutbare Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 7 AlVG darstellt.

Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Die von der Firma itworks angebotenen Dienstverträge für Transitarbeitskräfte enthalten Bestimmungen über den Beginn des Dienstverhältnisses, die Entlohnung und die Wochenstundenanzahl.

Auch erscheint der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer angeblich keine Kenntnis über die Konsequenzen hatte, wenn er zumutbare Beschäftigungen ablehnt, wird kein Glaube geschenkt. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen des AMS-Vertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, der zu Recht ausführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 28.04.2015, welche der Beschwerdeführer unterzeichnet hatte, ausdrücklich die Rechtsfolgen der Vereitelung angeführt sind. Nicht glaubwürdig erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er konfrontiert mit seiner Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag behauptet, nicht gewusst zu haben, dass er einen Überlassungsvertrag unterschrieben habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er angeblich den Vertrag nicht hätte unterschreiben wollen, er dies jedoch dennoch getan habe bzw. sich nicht erinnern könne, wird als unglaubhafter Rechtfertigungsversuch gewertet und stellt der Umstand, dass er derart unglaubwürdige und damit ungeeignete Ausreden für seine Unterschrift unter dem Betreuungsvertrag zu finden versucht, vielmehr ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich wiederholt unwahre Angaben im Verfahren getätigt hat.

Bereits im Rahmen der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer lediglich stichwortartig abgehandelt, wonach die ihm angebotenen Stellen für ihn nicht zumutbar wären: "Security - aus moralischen Gründen benutze, trage ich keine Waffe, Callcenter - Computer und Handy unkundig, Reifenmonteur - körperlich ungeeignet, unkundig,..., Tellerwäscher - bin Vegetarier und 40 Stunden pro Woche für EUR 500,- monatlich entspricht nicht meinen Qualifizierungen." Seine Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Stellen behaupteter Maßen nicht annehmen könne, vermochten insbesondere vor dem Hintergrund seiner wiederholten Ablehnungen von angebotenen Arbeitsstellen in der Vergangenheit, unter Verweis auf seine seit 2002 aufscheinenden geringen Versicherungszeiten, welche darlegen, dass er lediglich einige Tage oder Wochen seit 2002 gearbeitet hatte, und aufgrund seines persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht zu überzeugen. Auszugsweise werden die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Stelle angeführt: "(...)... mir wurde ein Telekomjob angeboten, ich habe darin keine Erfahrung. Mir wurde ein Security Job angeboten. Dort kann ich aufgrund meiner persönlichen Einstellung nicht arbeiten. Als Reifenmonteur kann ich auch nicht arbeiten, weil ich dazu nicht geeignet bin."

Auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vermochten keine andere Einschätzung bewirken. Die Tätigkeit bei XXXX könne der Beschwerdeführer angeblich auf Nachfrage in der Verhandlung deshalb nicht annehmen, weil er alleine keine Emails schreiben könne und keine Erfahrung habe. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei EDV-Workshops gut mitgearbeitet hatte und dennoch die ihm angebotene Stelle im EDV-Bereich bei XXXX abgelehnt hatte. Die Zeugin verwies hinsichtlich des Vermerks "geübter Umgang mit dem PC" im Anforderungsprofil der dem Beschwerdeführer angebotenen Telekomstelle darauf, dass der Beschwerdeführer pro Woche zwei Einzelcoachings und Gruppencoachings hatte, in denen die Berater auf die Wünsche eingegangen sind. Dabei wurde auch den Beschwerdeführer genau erklärt, was angeboten ist und was tatsächlich in den Stellen zu tun ist. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angebotenen Telekommunikationsstelle verwies die Zeugin glaubhaft darauf, dass Fertigkeiten für die Stelle gefordert werden, welche sehr schnell erlernbar sind, auch wenn man nicht sehr viel Ahnung von EDV hat. Die Anforderungen in den Stellenprofilen sind laut Zeugin meistens höher als tatsächlich erforderlich und würde itworks seinen Teilnehmern höhere Chancen auf eine Arbeitsstelle ermöglichen, weil eng mit den Firmen zusammengearbeitet wird.

Hinsichtlich der Ausführung wonach die Stelle als Reifenwechsler für ihn unzumutbar sei, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einer Arbeit bei einer Bühnenbaufirma nachgegangen ist. Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit bei der Bühnenbaufirma auch körperlich anstrengende Tätigkeiten verrichtet hatte, versuchte der Beschwerdeführer diesen Vorhalt lediglich damit abzutun, dass er nicht allzu schwere Dinge getragen habe, sondern lediglich Lampen und Scheinwerfer. Die Zeugin hatte überdies glaubhaft im Rahmen der Beschwerdeverhandlung darauf verwiesen, dass ihre Kolleginnen und Kollegen in der Beratung von itworks gute Erfahrung darin haben, zu sehen, welche Jobs für die Teilnehmer - im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer - geeignet sind. Laut Einschätzung der Zeugin handelt es sich bei der Tätigkeit des Reifenwechselns um eine ähnlich anstrengende Tätigkeit wie bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit des Bühnenaufbauens. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Reifenwechsler abgelehnt hatte, ohne die Details wie die Größe der zu wechselnden Reifen oder die tatsächlich von ihm zu verübenden Tätigkeiten gekannt zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer darüber keinerlei Bestätigungen vor der belangten Behörde vorgelegt hatte. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer keinerlei Befunde hinsichtlich seiner Rückenbeschwerden in Vorlage. Die Zeugin verwies darauf, dass - wenn wie im gegenständlichen Fall - die körperlichen Beeinträchtigungen erst nach Vorschlag des Dienstverhältnisses auftreten bzw. behauptet würden, versucht werde dies aufzuklären. Nicht glaubwürdig entgegnete der Beschwerdeführer dieser Ausführung dahingehend, dass er deshalb nie Angaben über seine Rückenprobleme getätigt hatte, weil er arbeiten wolle, da die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - im gegenständlichen Fall im höchsten Maße anzuzweifeln ist. Ein Gutachten über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers war aufgrund seiner widersprüchlichen und damit unglaubwürdigen Angaben nicht einzuholen und hatte der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung überdies auf Nachfrage verneint, Beweisanträge zu stellen.

Die als Zeugin zur Beschwerdeverhandlung geladene Mitarbeiterin der Firma itworks legte ihren Eindruck über den Fall des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft und schlüssig dar. Ihrer Meinung nach wollte der Beschwerdeführer konkret in einem Kindergarten arbeiten und hatte dazu keine Ausbildung bzw. hatte er vier Semester einer Pädagogischen Akademie absolviert. Der Beschwerdeführer hatte sich laut Ausführungen der Zeugin bei einer Stellenausschreibung beworben, da hatte er eine Absage erhalten, und die restlichen Stellenangebote hatte der Beschwerdeführer alle abgelehnt.

In Summe ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere auch aufgrund seiner getätigten Behauptung im Rahmen des Vorlageantrages, wonach er Praktika für seine Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer absolvieren wolle und diese Zeit nicht mit derart unqualifizierten Tätigkeiten blockieren wolle, klar der Eindruck, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder ihm über itworks vorgeschlagenen Tätigkeit Hinderungsgründe behauptete, um eine subjektive Unzumutbarkeit zu bewirken. Auch aufgrund der ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers, einer Vertreterin des AMS sowie einer Mitarbeiterin von itworks als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat sich die Feststellung für den erkennenden Senat ergeben, dass dem Beschwerdeführer wiederholt zumutbare Beschäftigungen von itworks angeboten wurden, deren vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Unzumutbarkeit der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr überwiegt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zweifellos Ausreden zu finden versucht, um die ihm von itworks angebotenen Arbeitsstellen nicht annehmen zu müssen.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesenen Beschäftigungen ihm nicht evident unzumutbar waren, die Stellen haben darüber hinaus seiner Berufserfahrung sowie seiner Ausbildung entsprochen. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt kein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum

Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten seien ihm aus diversen Gründen nicht zumutbar und er wolle überdies lieber ein Praktikum für seine Ausbildung absolvieren.

Der Beschwerdeführer wurde - im Laufe seiner Arbeitslosigkeit - mehrfach über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. näher festgehalten, waren die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesenen Beschäftigungen nicht evident unzumutbar und konnte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass ihm die angebotenen Stellen nicht zumutbar sind. Die Stellenbeschreibung entsprach seiner, in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen, Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich auf die ihm angebotene Beschäftigung zu bewerben. Es wäre dann am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257). Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat ohne dafür substantiierte Gründe glaubhaft darzulegen, weshalb es sich um eine unzumutbare Arbeitsstelle handelt, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Darüber hinaus kann eine vom Beschwerdeführer eingewandte Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.

Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes

Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

Itworks - die Arbeitskräfteüberlasser im gegenständlichen Fall - zählt zu den gemäß § 9 AlVG genannten Dienstleistern, die ebenfalls eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung vermitteln dürfen. Itworks garantiert als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards. So werden Kunden, die in ein Dienstverhältnis bei itworks eintreten in den sogenannten Stehzeiten, in denen keine Stelle vorhanden ist, nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt, bei Überlassung erfolgt die Entlohnung nach dem jeweiligen anzuwendenden Kollektivvertrag des Betriebes.

Zum fraglichen Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Notstandshilfebezug, sodass er nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe hatte. Die Entlohnung für diese Beschäftigungen richtet sich nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen). Die kollektivvertragliche Entlohnung für eine angebotene Stelle bei itworks als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden beträgt € 1.029,58 brutto und entspricht dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für eine überlassungsfreie Zeit.

Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200-8 ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) eine zumutbare Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 7 AlVG darstellt.

In einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 28.4.14 abgeschlossenen und bis 28.7.14 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu itworks unterstützt.

Der Beschwerdeführer wurde in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen. Der Wunsch nach einer Ausbildung zum Kindergartenassistenten, Kindergruppenbetreuer und Kindervitaltrainer ist jedoch kein wichtiger Grund für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Die von der Firma itworks angebotenen Dienstverträge für Transitarbeitskräfte enthalten Bestimmungen über den Beginn des Dienstverhältnisses, die Entlohnung und die Wochenstundenanzahl.

Der Beschwerdeführer hatte durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber itworks, die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und wurde auch im Rahmen der beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen kein neues Vorbringen erstattet, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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