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L516 2104212-1•BVwG L516 2104212-1
L516 2104212-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
öffentliche Interessentensuche, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
L516 2104212-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Frau Mag.a Barbara STADLER, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.03.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer begründete bei Erstbefragung seine Ausreise aus seiner Heimat damit, dass es im Kosovo keine Arbeit und keine Ordnung gebe, die Reichen auf den fetten Stühlen sitzen und die Jungen alle in Richtung EU ausreisen würden, der ganze Staat korrupt sei. Zu einer eventuellen Rückkehr befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe alles verkauft und könnte nirgends hingehen. Da er auch Schulden habe, die er nicht begleichen könne, könne es sein, dass es Streitereien mit eventuellen körperlichen Übergriffen gebe.
1.2. Bei der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen aus, von 2011 bis 2014 als Abteilungsleiter in einer Fabrik gearbeitet sowie im Juni 2014 seine Arbeit verloren zu haben. Danach habe er kein Geld mehr gehabt und habe sich von einem Mann namens Astrit, von dem er über seinen Freund erfahren habe, 2000 Euro, geliehen, welches er für Lebensmittel und Miete verwendet habe und welches er mit Zinsen zurückzuzahlen gehabt hätte. Er habe dann das Geld nicht bezahlen können und dann sei er von seinem Geldverleiher angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er sich nirgends mehr blicken lassen solle, wenn er das Geld nicht innerhalb von zehn Tagen zurückzahle. Der Beschwerdeführer habe noch seinen Arbeitsvertrag gehabt, sei zu seiner Bank gegangen und habe sich Geld geliehen, mit dem er dann ausgereist sei.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.2. Das traf im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere die folgenden Ausführungen:
"An dieser Stelle ist anzuführen, dass Sie sowohl bei der Erstbefragung vor der Polizei am 11.12.2014 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2015 übereinstimmend angaben, Ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Jedoch haben Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.03.2015 nunmehr behauptet, dass Sie sich von einer Person namens Astrit 2000 Euro geliehen hätten. Da sie da Geld nicht zurückbezahlen hätten können, wären Sie von Astrit bedroht worden. Eingehend dazu befragt, gaben Sie an, dass Sie im Juni 2014 Ihre Arbeit verloren hätten, weil die Fabrik zugesperrt hätte. Sie hätten sich dann von Astrit 2000 Euro geliehen, um Lebensmittel zu kaufen und die Miete zu bezahlen. Absolut nicht nachvollziehbar waren Ihre Angaben, dass Sie mit Astrit keine konkreten Vereinbarungen wegen der Rückzahlung gemacht hätten. Sie hätten nur gesagt, dass Sie ihm das Geld wieder zurückbezahlen, wenn Sie Arbeit hätten. Im Dezember 2014 hätte Astrit dann das Geld zurückverlangt, da Sie jedoch keine Arbeit gehabt hätten, hätte sie ihm kein Geld geben können. Dazu ist jedoch zu sagen, dass Sie behauptet haben, dass Sie mit Ihrem alten Arbeitsvertrag zur Bank gegangen wären und sich dort einen Kredit über 1500 Euro genommen hätten. Dieses Geld hätten Sie dann für die Ausreise verwendet. Mit der Bank hätten Sie eine Rückzahlungsvereinbarung von 68 Euro vereinbart. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass Sie mit einem alten Arbeitsvertrag, einen Kredit über 1500 Euro bekommen hätten, ohne dass die Bank Ihre derzeitige Finanzlage überprüft hätte. Sie haben selbst angeführt, dass Sie, als Sie noch gearbeitet hätten, monatlich Ihren Lohn auf das Konto überwiesen bekommen hätten. Somit hätten die Bankangestellten jedenfalls bemerkt, dass Sie über kein regelmäßiges Einkommen verfügen. Weiters war absolut nicht nachvollziehbar, warum Sie dieses Geld nicht verwendeten, um die Schulden zu bezahlen, sondern um auszureisen. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie nicht so viel Geld bekommen hätten. Astrit hätte pro Monat 300 Euro Zinsen verlangt und somit hätten Sie ihm nun 3800 Euro geschuldet. Ihre dazu gemachten Angaben sind jedoch völlig utopisch. Sie haben selbst angeführt, dass sie durchschnittlich im Monat 200 Euro verdient hätten. Somit ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie einen Kredit aufgenommen hätten, wo Sie 300 Euro im Monat Zinsen bezahlen hätten müssen. Weiters ist auch ein Zinssatz von 15 % als vollkommen unrealistisch zu werten. Auf die Frage, wieso Sie sich nicht von Anfang an Geld von der Bank geliehen hätten, behaupteten Sie nunmehr, dass Sie damals noch keinen Arbeitsvertrag gehabt hätten. Sie haben jedoch zuvor behauptet, dass Sie den Arbeitsvertrag im Jänner 2014 bekommen hätten und im Juni 2014 sich das Geld ausgeliehen hätten, weshalb Ihre dazu gemachte Erklärung auch nicht nachvollziehbar war. Auf Vorhalt gaben Sie dann wiederum an, dass der Vertrag automatisch ungültig gewesen wäre, weil Sie 7 Tage nicht gearbeitet hätten und dann würde dieser Vertrag automatisch ungültig. Zuvor haben Sie jedoch konkret erklärt, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden wäre und noch gültig gewesen wäre. Dann erklärten Sie im Widerspruch dazu, dass der Vertrag nach 7 Tagen ohne automatisch ungültig wäre. Auf Vorhalt gaben Sie dann an, dass der Vertrag gültig wäre, aber man nach 7 Tagen ohne Arbeit keinen Lohn mehr bekommen würde. Weiters war nicht nachvollziehbar, wieso Sie sich überhaupt 2000 Euro geliehen hätten, wenn Sie nur 200 Euro verdient haben und davon ausgegangen sind, dass Sie nach kurzer Zeit wieder Arbeit finden. Sie haben selbst angeführt, dass Sie davon nur ihren Lebensunterhalt (Miete und Essen) bestreiten wollten. Somit hätte dieses Geld für 10 Monate gereicht. Dazu gaben Sie nur an, dass Sie das Geld zum Leben gebraucht hätten. Eine nähere Erklärung vermochten Sie nicht abzugeben. Der wohl gravierendste Hinweis für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie diese Probleme mit keinem einzigen Wort bei der Erstbefragung erwähnt haben. Damals haben Sie nur die wirtschaftliche Lage als Fluchtgrund vorgebracht. Von einer persönlichen Bedrohung haben Sie kein einziges Wort erwähnt. Im nunmehrigen Vorbringen in der Einvernahme im März 2015 ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es Ihnen nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Erstbefragung - vorzubringen, sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderung mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum wirtschaftlichen Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.03.2015 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 24.03.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer - ausschließlich - im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides von Frau Mag.a Barbara STADLER, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, vertreten werde.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beweiswürdigung des BF wurde in der Beschwerde wie folgt entgegentreten:
"Der belangten Behörde erscheint es sonderbar, dass der BF keine Rückzahlungsvereinbarung mit Astrit getroffen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der BF aus Unachtsamkeit keine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Er befand sich in einer Notsituation und Astrit wurde ihm von einem Freund empfohlen, weshalb ihm in Zusammenschau der Umstände aus seiner Unachtsamkeit kein Vorwurf gemacht werden kann.
Hinsichtlich des Vorhaltes der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass der BF mit einem alten Arbeitsvertrag zur Bank gegangen sei und einen Kredit bekommen habe, ist anzumerken, dass der BF Anfang 2014 einen Arbeitsvertrag für das gesamte Jahr erhalten hat. Dieser wurde ihm nach seiner Entlassung auch nicht entzogen. Es war für den Bankangestellten aufgrund des Arbeitsvertrages sohin nicht ersichtlich, dass der BF keiner Beschäftigung mehr nachging. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Bankangestellte keine Überprüfung des Kontos des BF vorgenommen und nicht denselben Sorgfaltsmaßstab wie ein österreichischer Bankangestellter angewandt hat.
Der BF hätte mit den 1500 Euro zudem nur einen Teil der Schulden bezahlen können, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, dass Astrit den BF dann nicht mehr verfolgt hätte.
Der belangten Behörde erscheint der Zinssatz von 15 % vollkommen überhöht. Sie ignoriert dabei jedoch, dass es sich bei der ausgeliehenen Summe nicht um einen regulären Kredit handelte, sondern um ein Geschäft unter der Hand, bei dem eigene Regeln gelten. Der BF sah sich gezwungen den Kredit aufgrund seiner Notlage zu den schlechten Bedingungen aufzunehmen. Der BF hat sich 2000 Euro ausgeliehen, da er eine neue Wohnung beziehen wollte und die dafür anfallenden Kosten deutlich höher sind, als die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten.
Die dem BF drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ist ein Resultat der schlechten wirtschaftlichen Lage. Der BF hätte keinen Kredit benötigt, wenn er seine Arbeit nicht verloren hätte. Dem BF ist sohin kein Vorwurf daraus zu machen, dass er in der Erstbefragung, die darüber hinaus gem § 19 AsylG 2005 ohnehin nicht der Ermittlung der Fluchtgründe dient, sein Fluchtvorbringen nicht bereits detailliert geschildert hat. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF ordnungsgemäß gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die BF glaubhaft machen konnten [sic!], im Kosovo bedroht zu werden und dagegen keinen Schutz von staatlicher Seite zu erhalten."
3.3. Zur Rückkehrentscheidung wurde in der Beschwerde neben rechtlichen Ausführungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers vorgebracht: "Der Beschwerdeführer ist bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Die BF [sic!] verfügen im Bundesgebiet bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK."
4. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat überstellt wurde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl L516 2104212-1/7E die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I, II und IV des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und gehört der der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, lebte wie auch seine Familie bis zu seiner Ausreise im Ort XXXX , Gemeinde XXXX . Er besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete von 2011 bis 2014 als Abteilungsleiter. Der Beschwerdeführer hat am 10.02.2015 seine Heimat verlassen und reiste am 16.02.2015 illegal in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester befinden sich nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester leben in der Schweiz. Im Kosovo hat die Familie ein Haus, in welchem jetzt der Bruder wohnt. Der Beschwerdeführer heiratete 2004, im Jahr 2010 erfolgte die Scheidung. Die ehemalige Ehefrau sowie die aus der Ehe entstammenden beiden Kinder des Beschwerdeführers befinden sich an einem unbekannten Ort im Ausland und diese haben keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I, II und IV des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (s. oben I.5.). Das Bundesverwaltungsgericht traf darin die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und auch sonst nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers wie bereits das BFA zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und hielt fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliegt.
Sicherheitslage
Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Innerhalb des Rahmenwerks des Joint Rule of Law Coordination Boards haben die drei Stellvertreter (Justizministerium, EU-Vertretung und EULEX) ein Dokument unterzeichnet, welches den Rahmen für die wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien und deren gemeinsamen Ziele definiert und wie diese umgesetzt werden sollen. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Mit 1.1.2013 wurden neue gesetzliche Regelungen betreffend das Gerichtswesen und die Staatsanwaltschaft eingeführt. Dieses neue gesetzliche Rahmenwerk trägt zur weiteren Verbesserung der Unabhängigkeit, Effektivität, Verantwortlichkeit und Unparteilichkeit des Justizwesens bei. Ebenso wurden ein neues Strafgesetz und Strafverfahrensgesetz eingeführt, welche wesentliche Neuerungen brachten und ausdrücklich die exklusiven und unterstützenden Kompetenzen der Spezialstaatsanwaltschaft bestätigten (EC 22.4.2013).
Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert werden und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Die sog. Rechtsstaatsmission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo - EULEX) soll das kosovarische Justizwesen unterstützen und sicherstellen, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und international anerkannte Standards angewendet werden. EULEX verfügt insgesamt über rund 2.200 Angehörige. Bisher wurden 350 Personen wegen Kriegsverbrechen, Korruption und/oder organisierter Kriminalität verurteilt. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014).
Sicherheitsbehörden
Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der Kosovo Security Force (KSF) zuständig. Derzeit wird im Parlament ein Gesetzentwurf zur Errichtung des Amts eines Ombudsmannes für KP und KSF als Ergebnis eines Beratungsprojekts der deutschen Entwicklungszusammenarbeit beraten. Das Amt des Ombudsmannes soll ähnliche Aufgaben wie in Deutschland der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestags übernehmen.
Die zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte KSF umfassen derzeit etwa 2.200 Kräfte, mit ca. 18 % Minderheitenanteil. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.
Seit 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint dann möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat (AA 29.1.2014).
Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy (EULEX 5.7.2012).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).
Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS (jetzt: KP, Anm.) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren (FFM 6.2006).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 29.1.2014).
Kosovo gilt als eines der wachstumsstärksten aber auch als eines der ärmsten Länder Europas. Die Wirtschaft ist bislang nur gering in die Globalwirtschaft integriert. 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2% (2011: 5%). Für 2013 wird ein Plus von 2,9% prognostiziert. Eine der größten Herausforderungen für die junge Republik stellt die hohe Arbeitslosigkeit dar. Diese wird auf über 40% geschätzt. Die Jugendarbeitslosigkeit sogar auf 75%. Im Jahr 2011 betrug das pro Kopf-Einkommen im Durchschnitt 350 Euro pro Monat. Die wirtschaftliche Struktur der Republik wird vorwiegend durch drei Sektoren bestimmt. Der Agrarsektor trägt rund 12% zum BIP bei. Der industrielle Sektor erwirtschaftete 18% und der Dienstleitungssektor insgesamt 65%. Klein- und mittelständische Unternehmen bilden rund 99% aller Unternehmensformen in Kosovo (OA 7.2013).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter)-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung lagen 2011 bei 69% des Haushaltseinkommens (GIZ 5.2014).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40,000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder Fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung (IOM 6.2013).
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten (GIZ 5.2014).
Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von der großen wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im Oktober 2013 erhielten 2.077 Familien der RAE mit über 10.000 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. Zudem stellen Anspruchsberechtigte aus Unkenntnis oft keinen Antrag auf Zahlungsbefreiung (AA 29.1.2014).
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet ("Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons"). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2011 standen aus dem "Reintegration Fund" ca. 3,4 Mio. Euro zur Verfügung, für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wurden insgesamt Mittel in Höhe von jeweils 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein "Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) eingerichtet (AA 29.1.2014).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen im Kosovo und in Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.4. Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I, II und IV des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurden (oben I.5. und II.1.3.), ergeben sich aus dem hg Verfahrensakt in der Sache des Beschwerdeführers.
2.5. Zur allgemeinen Lage im Kosovo ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 16 bis 46) kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden (Bescheide, Seite 20). Es besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land (Bescheid, Seite 37). Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und werden staatliche Sozialhilfeleistungen aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert (Bescheid, Seite 39). Auch wenn Arbeitslosigkeit und Armut die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo sind, gibt es auch Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat, wobei die Armutsgefährdung stark mit Ethnizität korreliert (Bescheid, Seite 39). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben im Kosovo von Arbeitslosigkeit und Armut geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Person mit fundierter Schulbildung. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo. Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung für diesen ersichtlich und kann nicht von einem Entzug jeglicher Existenzgrundlage ausgegangen werden.
2.6. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation im Kosovo (oben II.1.4.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des UNSC - United Nations Security Council, des US Department of State, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, der IOM - International Organization for Migration. Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde den Länderberichten entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.7. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.9. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.10. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.11. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.12. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Zeitpunkt seiner Überstellung in den Herkunftsstaat hielt sich der Beschwerdeführer erst ungefähr sieben Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Kosovo verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
3.13.2. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht hat und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.
3.13.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.
3.13.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Kosovo unzulässig wäre.
3.13.4.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.13.4.2. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.13.4.3. Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
3.13.4.4. Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.13.4.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist im vorliegenden Fall gegeben, da den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II.1.3.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I, II und IV des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf darin die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und auch sonst nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in jener Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers wie bereits das BFA zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und hielt fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliegt. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 16 bis 46) kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden (Bescheide, Seite 20). Es besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land (Bescheid, Seite 37). Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und werden staatliche Sozialhilfeleistungen aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert (Bescheid, Seite 39). Auch wenn Arbeitslosigkeit und Armut die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo sind, gibt es auch Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat, wobei die Armutsgefährdung stark mit Ethnizität korreliert (Bescheid, Seite 39). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben im Kosovo von Arbeitslosigkeit und Armut geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Person mit fundierter Schulbildung. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo. Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung für diesen ersichtlich und kann nicht von einem Entzug jeglicher Existenzgrundlage ausgegangen werden.
3.14. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.15. Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
3.15.1. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass Frau Mag.a Barbara STADLER ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) den Beschwerdeführer vertritt - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.16. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, II und IV des angefochtenen Bescheides wird auf die gesondert ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen (siehe oben I.5.).
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.17. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.17. 1 Soweit in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, erschließt sich mangels eines entsprechenden Beschwerdeinhaltes für das Bundesverwaltungsgericht nicht, was der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach noch vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, und dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
3.18. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu B)
Revision
3.19. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.19.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.19.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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