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I403 2111051-1•BVwG I403 2111051-1
I403 2111051-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2111051-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Abweisung des Antrages vom 27.03.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 23.06.2015 nach mündlicher Verhandlung am 01.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 27. März 2015 wurde von Seiten des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Tirol, ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen Schuppenflechte gestellt. Aufgrund des bereits 2013 erfolgten Ausbruches von Psoriaris vulgaris wurde um eine rückwirkende Feststellung ersucht. Dem Antrag beigelegt waren Meldezettel und Befund der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom 13. Oktober 2014. Dem Befund ist die Diagnose "Psoriasis vulgaris seit 04-2013, verschlechtert seit 04-2014" zu entnehmen. Als dauerhafte Basistherapie wurden eine tägliche Behandlung mit Psorcutan-Salbe und eine wöchentliche Ölhaube mit Olivenöl empfohlen. Als zweiter Schritt wurde eine UVB Phototherapie über einige Wochen empfohlen und bei Nichtbesserung als nächster Schritt eine mögliche Behandlung mit Etanercept.
2. Am 22. April 2015 wurde in den Räumlichkeiten der Landesstelle Tirol des SMS eine Begutachtung durch eine Amtssachverständige für den Bereich der Kindermedizin durchgeführt. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin begleitete diese. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag, vidiert vom Ärztlichen Dienst des SMS am 21. Mai 2015, wird unter dem Punkt "Anamnese" ausgeführt: "Im März 2013 traten erstmal punktförmige Psoriasisläsionen an beiden Ellbogen auf, die sich 1 Jahr nicht veränderten, dann 04/2014 massive Verschlechterung mit generalisiertem Hautbefall, auch im Gesicht und an der Kopfhaut, sodass die Hautklinik aufgesucht wurde, da die lokale Cortisontherapie keine wesentliche Besserung erbrachte, wurde von 8.9.2014 bis 31.3.2015 eine Phototherapie (insgesamt 50 mal) beim Hautarzt Dr. X in X durchgeführt, nach 20 Bestrahlungen trat eine Besserung auf, ein sehr guter Behandlungserfolg trat nach der 40. Bestrahlung am 9.1.15 auf. Derzeit bestehen keine floriden Psoriasisläsionen mehr."
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; mittelschwere, ausgedehnte Formen Psoriasis vulgaris seit 04/2013, deutliche Verschlechterung seit 04/2014 mit Beginn einer intensiven Lokaltherapie, aufgrund mangelnden Erfolges Durchführung einer Phototherapie 08/2014 bis 03/2015, darunter Normalisierung des Hautbildes, aktuell keine floriden Psoriasisläsionen mehr vorhanden, keine funktionellen Einschränkungen. Daher RS im mittleren Bereich.
30
wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 zur Verfügung gestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eröffnet.
4. Mit Bescheid des SMS vom 23. Juni 2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Dies wurde unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten damit begründet, dass der festgestellte Grad der Behinderung 30% betrage.
5. Am 29. Juni 2015 langte beim SMS ein Schriftsatz ein, der mit "Berufung Bescheid vom 28.05.2015" überschrieben war; es wurde um "nochmalige Prüfung des Antrages" ersucht und wurden undatierte Fotos übermittelt, welche erkrankte Hautstellen zeigen. Dem Akt ist zu entnehmen, dass in einem Telefonat geklärt wurde, dass mit dem Schriftsatz eine Stellungnahme zum Parteiengehör bezweckt gewesen war.
6. Am 07. Juli 2015 wurde dem SMS ein weiteres Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin übermittelt, das mit "Berufung Bescheid vom 23.06.2015" betitelt war und in dem ausgeführt wird: "Ich nehme von meinem Recht der Berufung gegen den Bescheid vom 23.06.2015 Gebrauch und ersuche um nochmalige Prüfung des Antrages für meine minderjährige Tochter."
7. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2015 vorgelegt.
8. Am 1. September 2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Amtssachverständige für den Bereich der Kindermedizin, welche das Gutachten vom 21.05.2015 erstellt hatte, dieses erörterte und der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin Gelegenheit gewährt wurde, dazu Stellung zu beziehen bzw. Fragen an die Sachverständige zu richten. Das SMS hatte im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Sachverständige erläuterte insbesondere, dass bei einer Einstufung als Behinderung von mindestens 50% starke funktionelle Einschränkungen vorliegen müssten, etwas Bewegungseinschränkungen durch Schmerzen, welche gegenständlich nicht ersichtlich seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Mit Antrag vom 27.03.2015 beantragte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, die Ausstellung eines Behindertenpass.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet seit 2013 an Psoriaris vulgaris (Schuppenflechte).
1.3. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere, ausgedehnte Form, die unter der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu subsumiieren ist.
1.4. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert vor.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 aus dem Fachbereich Kindermedizin, dem weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin oder ihrer bevollmächtigten Vertreterin substantiiert widersprochen wurde und das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2015 erörtert wurde.
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Das Sozialministeriumservice und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im - aus Sicht des Gerichtes - schlüssigen und vollständigen Gutachten getroffenen Feststellungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Die Sachverständige stellte im Rahmen der Untersuchung, die dem Gutachten zugrunde lag, fest, dass es zum Untersuchungszeitpunkt keine floriden Psoriasisläsionen und keine funktionellen Einschränkungen geben würde und dass man von einem guten Erfolg der Phototherapie ausgehen könne.
2.4. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung idgF finden sich zu Funktionseinschränkungen, die sich aus Erkrankungen der Haut ergeben, folgende Positionsnummern:
Leichte Formen weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
10%
Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20-30%: Bei längerdauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Redidiv Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen [...] 40%: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen
20-40%
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen
50-80%
2.5. Die Sachverständige kam in dem Gutachten vom 21.05.2015 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Form vorliege und von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% auszugehen sei.
2.6. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015, der damit begründet worden war, dass mit Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt worden war. In der Beschwerde selbst findet sich keine inhaltliche Begründung, doch wurden im Zuge einer beim SMS eingebrachten Stellungnahme Fotos mit erkennbaren Beeinträchtigungen der Haut vorgelegt.
2.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2015 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass diese Fotos vom September 2014 stammen würden, als ihre Tochter besonders schwer von der sich seit April 2014 verschlechternden Krankheit betroffen gewesen sei. Damals habe ihre Tochter sehr gelitten, einerseits unter dem damit verbundenen Juckreiz, andererseits auch aufgrund des Umstandes, dass sie von ihren Mitschülern ausgelacht und geärgert worden sei. Man habe dann mit der Phototherapie begonnen, welche nach etwa fünfzig Anwendungen auch zu einem guten Ergebnis geführt habe. Im April und Mai 2015, als auch die Untersuchung durch die Sachverständige stattgefunden habe, sei der Zustand ihrer Tochter tatsächlich sehr gut und nahezu beschwerdefrei gewesen. Aufgrund der Empfehlung des Arztes habe man während der Sommermonate mit der Phototherapie pausiert und seit etwa einem Monat würden wieder größere Stellen mit Abschuppung und Juckreiz aufgetreten sein. Nunmehr würde wieder mit der Phototherapie begonnen.
2.8. Die Sachverständige führte in der Folge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2015 aus, dass man nur dann von einer Einordnung in die Positionsnummer 01.01.03 ausgehe, wenn entweder ein anhaltender ausgedehnter Befall vorliege oder ein funktionell stark beeinträchtigender Befall an einer lokalen Stelle. Darunter verstehe man etwa Bewegungseinschränkungen aufgrund von starken Schmerzen. Die Phototherapie sei üblicherweise der erste Schritt der Therapie bei einer mittelschweren Form der Psoriasis. Aus ärztlicher Sicht könne, auch angesichts des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin und anhand des von der Mutter Geschilderten, jedenfalls nicht von einem Grad der Behinderung über 50% ausgegangen werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Sozialministeriumservice unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.
3.2.2. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.2.3. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.4. Der Antrag war mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 abgewiesen worden, nachdem mit Gutachten vom 21.05.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt worden war. Das im Verfahren eingeholte Gutachten entspricht nach Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allen gesetzlichen Anforderungen, und es wurde dem Gutachten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten bzw. auch kein Gegengutachten beigebracht.
3.2.5. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Psoriasis immer wieder Schmerzen ertragen muss und auch am Unverständnis ihrer sozialen Umgebung leidet. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der objektiven Umstände die Zuordnung des Krankheitsbildes in die Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen worden ist und eine Zuordnung in die Positionsnummer 01.01.03 nicht gerechtfertigt wäre.
3.2.6. Durch das genannte Gutachten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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