BVwG I402 2107787-1

I402 2107787-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2107787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2107787.1.00

Spruch

I402 2107787-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst vom 30.04.2015 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.02.2015 bis 26.03.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 idgF iVm. § 38 leg.cit. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund eines Antrags vom 03.12.2014 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wies die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als "Verkaufsberater/in oder Verkaufshelfer/in in Teilzeit" bei einer Metzgerei zu.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum 13.02.2015 bis 26.03.2015 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. In einer kurzen Begründung hielt der Bescheid sinngemäß fest, dass die Beschwerdeführerin eine ihr von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung (bei der Metzgerei) vereitelt habe, weil sie zu hohe Lohnvorstellungen gehabt habe, und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten (Spruchpunkt A des Bescheides). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (den Beschwerdegegenstand umschreibt die Beschwerde mit den Worten:

"gegen den ob. Bescheid, in dem Sie mir mitteilen, dass Sie mir die Notstandshilfe vom 13.02.2015 bis 26.03.2015 nicht auszahlen").

3.1. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe am 04.02.2015 per E-Mail das Stellenangebot als Verkaufsberater/in oder Verkaufshelfer/in in Teilzeit erhalten und daraufhin umgehend einen Vorstellungstermin am 07.02.2015 vereinbart und wahrgenommen. Bei diesem Gespräch seien "alle Aspekte der dort benötigten Arbeitskraft" besprochen worden. Die im Stellenangebot "vorgesehenen Anforderungen" wie "abgeschlossene Ausbildung, Berufserfahrung und Privat-PKW" könne die Beschwerdeführerin leider nicht erfüllen, weil sie "in der Hauptsache" als Arztsekretärin tätig gewesen sei und nicht als "Fleischerei-Fachverkäuferin". Es stehe ihr auch kein Privat-PKW ständig zur Verfügung. Die Mittagspause in der Metzgerei von 12 bis 15 Uhr zwinge sie, vor Ort zu bleiben, weil kein Bus entsprechend zu bzw. von ihrem Wohnort hin- und zurückfahre. Aus diesem Grund sei ja bei den Anforderungen im Stelleninserat von einem Privat-PKW die Rede. Von der Arbeitszeit sei nur insoweit gesprochen worden, als sie 25-30 Stunden pro Woche betragen soll. Die 25 Stunden seien beim Vorstellungsgespräch "nicht in Zeit definiert" worden. Als Entgelt sei von € 700,- die Rede gewesen, "also etwas weniger als 7 € die Stunde". Dies erscheine der Beschwerdeführerin für die zu leistende Arbeit zu wenig, zumal sie die Busmonatskarte von ca. 100,- davon abziehen müsse. Wenn sie die 3 Std Mittagspause noch in Anrechnung bringe, die sie mangels Heimfahrmöglichkeit "kostenfrei kalkulieren" müsse, ergebe sich ein "unterirdischer Stundenlohn", für den niemand in Österreich arbeiten sollte. Auch deshalb habe sie die Stelle abgelehnt. Die angebotene betriebliche Einschulung wegen fehlender Berufserfahrung sei "sicher nur deswegen aufgeführt worden, um preiswerte Mitarbeiterinnen anzulocken". Eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin dauere in der Regel mindestens 3 Jahre und könne bei einer Bewerberin wie der Beschwerdeführerin, die "von Fleisch im Einzelnen, Wurst im Besonderen und Einzelhandel im Speziellen" keinerlei Ahnung habe, wohl nicht in wenigen Tagen oder Wochen erreicht werden. Dieses Angebot könne nicht ernst gemeint gewesen sein, weil auch im Fleischerhandwerk bestimmte gesundheitliche Anforderungen gestellt würden, die sie nicht erfüllen könne. Bei einer solchen Arbeitsaufnahme hätte sich die Beschwerdeführerin sogar selbst strafbar gemacht, weil sie die gesetzlich geforderten Gesundheitsprüfungen aus zeitlichen Gründen nicht vor Arbeitsaufnahme hätte absolvieren können.

3.2. Die Zeugin K. habe im Verwaltungsverfahren ausgesagt, dass die fehlende Praxis der Beschwerdeführerin als Verkaufshelferin kein Einstellungskriterium dargestellt hätte und die Absage definitiv nicht deswegen erteilt worden wäre; dies sei jedoch - so das Beschwerdevorbringen - nicht richtig, weil im Rückmeldungsschreiben an das AMS definitiv die Position: "nicht eingestellt, weil die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist" angekreuzt worden sei. Eine deutlichere Absage wegen fehlender Praxis könne doch nicht erteilt werden. Die zusätzlich auf dem Schreiben auch noch vermerkten Worte "Lohn ! Anfahrt" seien "nur Nebeneffekte".

3.3. Bei Besichtigung der Betriebsstätte habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre geringe Größe von 1,50 m nicht dazu geeignet sei, die ausgestellten Waren am Ende der Theke (gemeint wohl: Verkaufsvitrine) ohne Schwierigkeiten zu erreichen und dass sie dann nicht in der Lage sei, die verpackte Ware auf die Theke in Kundennähe zu expedieren. Auch aufgrund dieser körperlichen Gegebenheiten habe sie die Stelle ablehnen müssen. Weil sie auf Grund ihrer Körperkonstitution in der Vergangenheit immer wieder mit gesundheitlichen Problemen bei Arbeitsstellen zu kämpfen gehabt habe, habe das AMS sie Mitte 2014 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten darüber vorzulegen. Das von ihr in weiterer Folge vorgelegte entsprechende "Gutachten" von Dr. [S.] habe etliche Benachteiligungen in ihrem körperlichen Zustand festgestellt, die sie zwingen würden, Arbeitsstellen, mit denen längeres Gehen und Stehen und Zwangshaltungen der Wirbelsäule mit Heben und Tragen verbunden sind, zu meiden. In erster Linie aus diesen Gründen habe sie aus Rücksicht auf ihre Gesundheit die Stelle in der Metzgerei ablehnen müssen. Wie der ärztliche Befundbericht eindeutig feststellt, sei eine stehende, gehende, hebende und tragende Tätigkeit für sie nicht zuträglich und müsse vermieden werden. Dr. [S.] sei ein ausgewiesener Fachmann in der Beurteilung der orthopädischen Arbeitsfähigkeiten und gerade mit den Schwierigkeiten des Berufslebens bestens vertraut. Hier bestehe für niemanden Anlass, an seinen Fähigkeiten zu zweifeln und seinen Befundbericht zu negieren. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet (die Beschwerde bedient sich der Formulierung: "Weil nicht sein darf, was nicht sein kann") am 11.03.2015 zur Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin geladen. Dieser habe ein ärztliches Gutachten erstellt und seine Ausführungen in einer späteren Stellungnahme vom 23.04.2015 bekräftigt, dies jedoch ohne die Gegebenheiten in der Metzgerei mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in Augenschein zu nehmen. Als "merkwürdig" empfindet es die Beschwerdeführerin, dass dieser Arzt in seinen Schreiben "mal als Allgemeinmediziner", "mal als Sportarzt" und "mal als Arbeitsmediziner" auftritt, obwohl er nach Auskunft der Ärztekammer "in den zwei letzten Sparten kein Fachmediziner" sei und "auch wohl in der Orthopädie nur über Kenntnisse aus seinem Studium" verfüge und dabei "ganz sicher nicht Fachgutachten" ausführen kann. Er habe an ihr keine Untersuchung, sondern lediglich eine "in Augenscheinnahme von max. 10-15 Minuten" vorgenommen, was ihn ganz sicher nicht dazu befähigt habe, das Gutachten eines geprüften Facharztes der Orthopädie anzuzweifeln.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte deren Abweisung. Mit der Beschwerdevorlage erstattete sie eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und sie gab dazu eine Gegenäußerung ab.

5. Am 02.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Lebensgefährten, und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme der Zeugin [K].

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund - insbesondere - des (von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten) Attests des Dr. [S] vom 12.06.2014, des im Akt befindlichen Ausdrucks des Stellenangebots (Stellenanzeige), der Aussagen der für den Betrieb tätigen (und in diesem Rahmen für das Vorstellungsgespräch der Beschwerdeführerin verantwortlichen) Zeugin [K], der Parteien- und Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

1.1. Ausgangslage, Stellenzuweisung

Die Beschwerdeführerin bezog im strittigen Zeitraum (Februar/März 2015) Notstandshilfe.

Am 04.02.2015 wurde ihr von der belangten Behörde das folgende Stellenagebot zugewiesen:

"1 Verkaufsberater/in oder Verkaufshelfer/in in Teilzeit

Jahresstelle - Teilzeitbeschäftigung ab sofort

ARBEITSORT

ANFORDERUNGEN:

ARBEITSZEIT

Montag bis Samstag von 08:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr

GEBOTEN WIRD:

Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Berufserfahrung und/oder Qualifikation!

Gerne auch BewerberInnen aus der näheren Umgebung, da das Geschäft von 12:00 bis 15:00 Uhr geschlossen bleibt!

Der Arbeitsort ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, ein Privat-PKW ist jedoch auf Grund der Öffnungszeiten von Vorteil!

KONTAKT ...

...

Entgeltangaben des Unternehmers: Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkaufsberater/in oder Verkaufshelfer/in in Teilzeit beträgt 1.400,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung".

1.2. Bewerbungsgespräch, Absage und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung

Am 07.02.2015 fand zwischen der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin des Betriebsinhabers ein Vorstellungsgespräch statt. Bei diesem hat die Beschwerdeführerin sich den Arbeitsplatz zeigen lassen, hat mitgeteilt, dass sie keine Erfahrung im Fleischereibereich oder im Verkauf habe und hat ihre Lohnvorstellung von monatlich € 1000,- kommuniziert. Der Beschwerdeführerin ist daraufhin mitgeteilt worden, dass sie, wenn sie mehr als den auf eine Teilzeitstelle entfallenden Betrag verdienen wolle (für eine Vollzeitstelle wurde mindestens € 1400,- angeboten), entsprechend auch mehr arbeiten müsse. Der Beschwerdeführerin wurde ein Probearbeitsverhältnis angeboten. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 13.02.2015 gewesen.

Am Montag nach dem Vorstellungsgespräch (am 09.02.2015) hat die Beschwerdeführerin den Betriebsinhabern telefonisch mitgeteilt, sie müsse absagen, weil sie für die Stelle fachlich nicht geeignet sei und dem Betrieb mehr schaden als nützen würde. Diese Bemerkung ging von der Beschwerdeführerin aus und beruhte auf ihrer subjektiven Einschätzung.

Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - auf Grund dieser Absage nicht zustande. Der Beschwerdeführerin war diese Folge im Zeitpunkt ihrer Absage bewusst und sie nahm sie billigend in Kauf.

1.3. Zur Frage der fachlichen Eignung

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1983 eine Höhere Allgemeine Schule abgeschlossen. Sie hat 14 Semester lang unter anderem Rechtswissenschaften studiert, allerdings ohne einen Studienabschluss zu erreichen. Sie war als Bürokauffrau XXXX) tätig und hat zudem Berufspraxis als Zimmermädchen.

Dass die angebotene Stelle fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die die Beschwerdeführerin nicht hätte erfüllen können, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere handelt es sich bei den Merkmalen "abgeschlossene Berufsausbildung" und "Berufserfahrung im Verkauf" um Eigenschaften, die laut Stellenausschreibung für die Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin vorteilhaft gewesen wäre, nicht aber um Eigenschaften, die für eine Einstellung durch den potentiellen Arbeitgeber gefordert (erforderlich) gewesen wären.

1.4. Zur Frage der Zumutbarkeit unter gesundheitlichen Gesichtspunkten

Die Beschwerdeführerin leidet unter Lumbalgie (Rücken- bzw. Kreuzschmerzen) und einem Fersensporn beidseitig, so dass sie laut einem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest aus medizinischer Sicht "Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie eine längere Zwangshaltung der Wirbelsäule mit Heben und Tragen" zu vermeiden hätte.

Die fragliche Beschäftigung wäre jedoch - auch angesichts ihrer Ausprägung als Teilzeitstelle - nicht so ausgestaltet gewesen, dass eine solche, von der Beschwerdeführerin laut Attest zu vermeidende, Tätigkeit damit verbunden gewesen wäre (insbesondere ist mit der Tätigkeit als Verkaufshelferin eine "längere Zwangshaltung der Wirbelsäule mit Heben und Tragen" erkennbar nicht verbunden). Die Beschäftigung hätte sich als Verkaufstätigkeit dargestellt, wäre als Teilzeitbeschäftigung angeboten worden und es hätte eine Sitzgelegenheit sowohl während der Pausen als auch während der Zeiten ohne Kundenverkehr in Anspruch genommen werden können. Aus gesundheitlicher Sicht ist die Beschäftigung für die Beschwerdeführerin durchführbar und zuzumuten, auch wenn sie ihr teilweise nicht leicht fallen mag.

1.5. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit

Arbeitsort wäre in XXXX (Adresse: XXXX) gewesen. Die Beschwerdeführerin wohnt in XXXX.

Laut den (im strittigen Zeitraum gültigen) Fahrplänen des XXXX verkehrt eine öffentliche Buslinie zwischen XXXX (der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführerin) und XXXX (dem Ort des potentiellen Arbeitsplatzes). Die Fahrtdauer zwischen den Stationen XXXX und XXXX beträgt 13 bis 14 Minuten. Der Gehweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zur Busstation am Wohnort beläuft sich auf ca. 550 Meter und ist in 6 Minuten im Gehen bewältigbar. Der Gehweg von der Busstation am Ort des potentiellen Dienstgebers bis zum Gebäude des potentiellen Dienstgebers beläuft sich auf ca. 1 Minute. Ein Bus fährt beispielsweise am Morgen von 7:45 Uhr (Abfahrt Wohnort) bis 7:58 (Ankunft Arbeitsort). Davor fährt ein Bus auch von 7:29 Uhr (Abfahrt Wohnort) bis 7:43 (Ankunft Arbeitsort). Am Nachmittag fahren Busse vom Wohnort zum Arbeitsort beispielsweise von 13:29 (Abfahrt Wohnort) bis 13:43 (Ankunft Arbeitsort) oder von 14:30 (Abfahrt Wohnort) bis 14:43 (Ankunft Arbeitsort).

Es ist möglich, vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr in 21 Minuten und zum Arbeitsbeginn um 15:00 Uhr in 36 Minuten anzureisen. Weiters ist es möglich, nach Dienstende nach 12:00 Uhr in 23 Minuten und nach Dienstende um 18:00 Uhr in 23 bzw. 53 Minuten vom potentiellen Arbeitsplatz aus zum Wohnort der Beschwerdeführerin zu gelangen. Die Gesamtdauer für Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den angegebenen Arbeitszeiten beträgt für den Dienst am Vormittag 45 Minuten, für den Dienst am Nachmittag 59 Minuten bzw. 1 Stunde 29 Minuten und für die Ganztagesbeschäftigung mit Anreise in der Früh und Heimreise am Abend 55 Minuten bzw. 1 Stunde 15 Minuten. Das Monatsticket kostet €

51,80, das Jahresticket kostet € 518,00.

1.5. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung

Die kollektivvertraglichen Lohnsätze für Arbeitnehmer, die dem zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits abgeschlossenen Lohnvertrag unterliegen, betrugen im Fall einer Vollzeitbeschäftigung seit 01.07.2014 (gültig bis Juni 2015) für "Ladner/innen" in den ersten 6 Monaten 1.150,95 €

monatlich (bzw. laut der ab 1.7.2015 geltenden Lohnordnung: € 1.185,48) und für "Arbeitnehmer/innen" in den ersten 6 Monaten monatlich € 1.364,72 (bzw. laut derab 1.7.2015 geltenden Lohnordnung : € 1.387,96). Anlässlich des Bewerbungsgesprächs hat die Zeugin [K] der Beschwerdeführerin (nachdem diese ihre fehlende Berufserfahrung im Verkauf von Metzgereiwaren angesprochen hatte) ein zweitätiges Probearbeitsverhältnis angeboten. Über die dafür zustehende Entlohnung wurde nicht gesprochen.

1.6. Zur Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos, jedoch in einem geringfügigen Ausmaß selbständig erwerbstätig. Derzeit (und auch zum für das Beschwerdeverfahren relevanten Zeitpunkt) erzielt(e) sie in Ermangelung von Aufträgen kein Einkommen aus dieser Tätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Unbestritten und durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt sind der Umstand des Notstandshilfebezugs durch die Beschwerdeführerin und die Tatsache der und des Vorstellungsgesprächs sowie der Text der Stellenanzeige. Die Feststellungen zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs wurden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin selbst so vorgebracht und durch die Angaben der Zeugin bestätigt; im Übrigen wurde dieser Verlauf entsprechend auch von der belangten Behörde so erhoben (Niederschriften über die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugin durch die belangte Behörde). Es kam in der mündlichen Verhandlung nach entsprechender Rückfrage des Vorsitzenden bei der Beschwerdeführerin hervor, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin an den potentiellen Arbeitgeber, sie habe nicht die notwendige Erfahrung und Eignung für die Tätigkeit, von der Beschwerdeführerin (und nicht: von der Arbeitgeberseite) ausgegangen ist und auf die subjektive Sichtweise der Beschwerdeführerin zurückging, die sich darauf auch bezog, als sie dem potentiellen Arbeitgeber nach Ablauf einer Bedenkzeit im Hinblick auf das Angebot eines Probearbeitsverhältnisses eine Absage mit den Worten erteilte, sie würde dem Betrieb mehr schaden als nützen. In der mündlichen Verhandlung ist - insbesondere aus den (insofern unwidersprochen gebliebenen) Aussagen der Zeugin [K] - auch deutlich geworden, dass die Beschäftigung (jedenfalls auch) deswegen nicht zustande gekommen ist, weil die Beschwerdeführerin abgesagt hatte. Es ist für das Gericht offenkundig, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenz ihrer Absage bewusst war, dass sie also im Hinblick auf den Effekt des Nichtzustandekommens der Beschäftigung vorsätzlich handelte.

Die Feststellungen zu den fachlichen Erfordernissen der angebotenen Beschäftigung ergeben sich aus dem Text des Stellenangebots (vgl. dazu auch näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), jene zu den fachlichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin aus der in der Verhandlung bestätigten und im Akt ersichtlichen Darstellung ihrer Vorbildung und Berufserfahrung.

Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und zur Entlohnung ergeben sich aus den im Akt ersichtlichen Berechnungen der belangten Behörde samt Auszügen aus den Fahrplänen des Verkehrsverbundes XXXX, den Adressen des Betriebs und des Wohnortes der Beschwerdeführerin, dem Stelleangebot und den genannten kollektivvertraglichen Regelungen. Das Ergebnis der Berechnungen der belangten Behörde zur Frage der Wegzeiten war im Übrigen auch in der bei Beschwerdevorlage erstatteten schriftlichen Äußerung der belangten Behörde enthalten. Die Beschwerdeführerin, der diese Äußerung zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde, ist diesen Berechnungsergebnissen weder in ihrer vor der Verhandlung eingebrachten Stellungnahme noch im Rahmen der Verhandlung entgegengetreten, sondern hat dazu nur eingewandt, dass die Kombination von Vormittags- und Nachmittagsdienst an einem Wochentag für sie aufgrund der langen Mittagspause zu Schwierigkeiten führen würde.

Zur Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit beruhen die Feststellungen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest eines Orthopäden und dem von der Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, das nach Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurde und in einem späteren Schreiben noch ergänzt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widersprechen sich die Aussagen des Attests und des Gutachtens nicht, sondern das Gutachten nimmt auf das Attest in nachvollziehbarer Weise Bezug und nimmt zu dem Leistungskalkül, das für die hier strittige Beschäftigung anzulegen ist, schlüssig Stellung. Die Beschwerdeführerin vernachlässigt den Umstand, dass sich das vom Gutachter im Hinblick auf die Beschäftigung in der Metzgerei angelegte Leistungskalkül von jenen Tätigkeiten wesentlich unterscheidet, welche laut orthopädischem Attest von ihr zu vermeiden wären ("längeres Gehen und Stehen sowie eine längere Zwangshaltung der Wirbelsäule mit Heben und Tragen"). Das hier relevante Leistungskalkül ist ein anderes. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat ausschließlich die Kompetenz des Gutachters sowie die Dauer der Untersuchung in Frage gestellt und moniert, dass der Gutachter den Arbeitsplatz nicht mit ihr gemeinsam in Augenschein genommen habe. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Gutachter ausgehend von der Information, dass die Beschwerdeführerin für eine Stelle als Verkaufshelferin in einer Metzgerei vorgesehen war, seinem Gutachten eine ausreichende Basis für die üblichen Verhältnisse im Verkauf in einer Metzgerei zugrunde legen konnte. Dass die Verhältnisse und die Gestaltung des Arbeitsplatzes im Unternehmen, dem die Beschwerdeführerin zugewiesen worden ist, außerhalb des hiefür Üblichen lagen, ist weder vorgebracht worden, noch geht dies aus dem Akteninhalt hervor, in dem sich ein Foto vom Verkaufsraum befindet, auf dem eine völlig typische Verkaufsvitrine für Fleischwaren mit zum Kunden hin ausgerichteter, gebogener Glasfront abgebildet ist. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden pauschal (zuletzt) die Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der Ware aufgrund der Vitrinentiefe moniert hat, dass jedoch die Zeugin [K] in der mündlichen Verhandlung über Nachfrage des Vorsitzenden auf den Umstand hingewiesen hat, dass auch Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Ware am Vitrinenende zu erreichen und einzuholen (Zangen, Spieße, Messer) und dass auch die Vitrinenklappe geöffnet werden und die Vitrine dann von vorne bedient werden könne. Auch angesichts dessen hegt das Gericht keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Ergebnisses des von der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Gutachtens.

Das Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen lautet wie folgt:

"(Vorgeschichte, jetzige Beschwerden:) LWS-Beschwerden schon lange, aber in der Früh schlechter. Kein Sport, Schmerzauslösung manchmal durch langes Sitzen manchmal "Verreissen im Kreuz", Fersen früher schon mal infiltriert; derzeit keine Einlagen,

XXXX

(Befund, Diagnose:) Arztbrief Dr. [S] vom 12.06.2014, Rö-Bilder LWS, Hüfte, Fuß bds.

1. ) Hohlkreuz mit leichten degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne Zeichen einer Nerveneinklemmung.

2. ) Zeitweilige Entzündung der Fußsohlenmuskulatur derzeit - auch ohne Therapie (Einlagen) beschwerdefrei

3. ) Übergewicht (70 kg, 150 cm)

Das Arbeitsplatzprofil der Metzgerei [K] mit 25 h/ Wo kann von der Klientin erfüllt werden. Dzt. keine Fersenbeschwerden. Klientin hat auch keinerlei Therapie bzgl. Fersenschmerzen (Schuhwerk, Einlagen, Schmerzmedikation).

Ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Stelle /Tätigkeit

s. o., als Zimmermädchen aufgrund des Übergewichtes und der vorgebeugten Arbeitshaltung nicht geeignet."

In einer mit "Schlussfolgerung des Arztes" übertitelten Tabelle gab der beauftragte Arzt wie folgt an, welche Belastungen um wieviel Prozent einzuschränken bzw. dauernd zu vermeiden sind: "Leichte und mittelschwere muskuläre Beanspruchung zu 50%, schwere muskuläre Beanspruchung zu 100%. Bücken zu 75%, Hocken und Knien zu 100%. Zugluft zu 75%; Akkord- und Fließbandarbeit zu 50%; Ganztagesarbeit und Nachtarbeit zu 100%."

Nachdem die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Gutachten mit der Begründung vorgebracht hatte (Niederschrift vom 25.03.2015), dass sie sich "nicht ärztlich untersucht" gefühlt habe, weil die Untersuchung nach ihrem Gefühl ca. 10 Minuten gedauert habe und dass sie die Arbeit deswegen nicht ausüben könne, weil die Theken für ihre Körpergröße zu hoch seien und sie Schmerzen im Schulterbereich habe (Niederschrift vom 25.03.2015), gab der Sachverständige folgende ergänzende Stellungnahme ab:

"1. Untersuchungsdauer 30 min (11.30-12.00), die Behauptung der Klientin, dass die Untersuchung gefühlte 10min gedauert hat, kann somit nur als subjektive Wahrnehmung interpretiert werden, die nicht der Realität entspricht.

2. Die Diagnose Trabeziushypertonie (Nackenverspannung) ist für die angegebene Fragestellung nicht bedeutend. Daher wurde dies auch nicht dokumentiert. Diese Diagnose ist auch hauptsächlich durch das deutliche Übergewicht der Klientin bedingt (70kg bei 150cm Körpergröße).

3. Eine Thekenhöhe von 89cm ist zwar nicht ganz ideal für die Klientin, aber zumutbar. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine 25-30h/Wo Arbeitszeit handelt.

4. Meine Schlussfolgerungen vom 11.03.15 bestehen unverändert: Die Klientin ist sicherlich im Stande, das Arbeitsplatzprofil laut vorliegender Stellenbeschreibung bei der Dorfmetzgerei [L] zu erfüllen."

Das Gericht schließt daraus, dass die Stelle der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar war. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin ließ ebenfalls keine Zweifel an den Aussagen des Gutachtens aufkommen. Stimmig in das Bild fügt sich zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin wahrgenommen hat, wissend, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine Tätigkeit im Verkauf in einer Metzgerei handelte, ohne sofort vorab mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, um dort Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung für die konkrete Beschäftigung anzumelden oder die körperliche Belastung durch eine Tätigkeit im Verkauf in einer Metzgerei bereits im Vorfeld anzusprechen. Nach der dazu im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin hat sie eine vorherige Rücksprache mit dem AMS unterlassen, weil sie "die körperliche Tätigkeit nicht so wahrgenommen" hätte. Jedoch auch nach dem Vorstellungsgespräch - spätestens dann hätte ihr der Inhalt der Tätigkeit klar sein müssen - hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, mit dem AMS sofort Kontakt aufzunehmen, um die (gesundheitliche) Zuweisungstauglichkeit der zugewiesenen Stelle anzusprechen; vielmehr wartete sie damit bis nach dem Zeitpunkt ihrer Absage beim potentiellen Arbeitgeber zu. Das Gesamtbild rundet der Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Nichteignung zuerst auf die Thekenhöhe stützte (Niederschrift vom 25.03.2015: Ich möchte noch anmerken, dass ich die Arbeit nicht ausüben kann, die Theken sind für meine Körpergröße zu hoch, ich habe Schmerzen im Schulterbereich) und erst im weiteren Verfahrensverlauf auf die Vitrinentiefe hinwies, wobei sie diese Entwicklung ihres Vorbringens in der Verhandlung damit erklärte, dass sie den Hinweis auf die Vitrinentiefe erst vorgebracht habe, als sie sich ihre Argumentation überlegt hatte (den Ausführungen der Zeugin dazu, dass auch Hilfsmittel wie Zangen, Spieße und Messer verfügbar wären oder dass die Vitrine auch von vorne geöffnet werden könnte, hielt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nichts entgegen). Eine ehestmögliche Bezugnahme auf all jene Umstände, die die Beschwerdeführerin an der Aufnahme der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht (ihrer Auffassung nach) gehindert hätten, wäre eher geeignet gewesen, Zweifel an (dem Gutachten zu) der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zu wecken. Jedenfalls aber ist die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von ihr vorgelegte Attest widerspricht diesem Gutachten nicht, vielmehr baut dieses Gutachten auf dem Attest (dessen Aussagen sich auf ein unterschiedliches Leistungskalkül beziehen) auf und beurteilt die Situation mit Blick auf ein spezifisches, ganz konkretes (anderes) Leistungskalkül.

Die Feststellungen zur Entlohnung beruhen auf einer Auskunft der genannten Gewerkschaft und der Stellenanzeige. Anhaltspunkte dafür, dass - wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme (nicht jedoch bereits in der Beschwerde) behauptet wurde - das angebotene Probearbeitsverhältnis als unentgeltliches Arbeiten angeboten worden wäre, liegen keine vor, vielmehr wurde in der Verhandlung (unwidersprochen) ausgesagt, dass über die Entlohnung dieses potentiellen Probearbeitsverhältnisses gar nicht gesprochen worden ist. Die Feststellung zur Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Beschwerdeabweisung

3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen

3.2.1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass die/der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).

3.2.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).

3.3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.3.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall (der Sache nach) die Zuweisungsfähigkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung bestreitet bzw. deren Unzumutbarkeit behauptet, begründet sie dies damit,

a. dass sie die in der Stellenausschreibung angegebenen Anforderungen in fachlicher persönlicher Hinsicht nicht erfüllen könne, weil sie keine abgeschlossene Ausbildung und/oder Berufserfahrung als Fleischfachverkäuferin vorweisen könne; diese Merkmale seien als Anforderungen des Arbeitgebers zu verstehen gewesen, was auch daraus hervorgehe, dass das Unternehmen im Rückmeldungsbogen an das AMS die Worte "nicht eingestellt, weil die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist" angekreuzt habe,

b. dass die Beschwerdeführerin "in der Hauptsache als Arztsekretärin an der Universitätsklinik Innsbruck" tätig war und nicht als "Fleischerei-Fachverkäuferin",

c. dass sie nicht (ständig) über einen Privat-PKW verfüge, was nach der Stellenausschreibung jedoch gefordert sei,

d. dass die angebotene Entlohnung "unterirdisch" (gemeint wohl: zu gering) sei,

e. dass das Angebot einer betrieblichen Einschulung offenbar nur zur Anlockung preiswerter Mitarbeiter/innen gemacht werde und weil die Beschwerdeführerin auch die hygienischen bzw. gesundheitlichen (gemeint wohl:) lebensmittelpolizeilichen Anforderungen für eine einschlägige Beschäftigung nicht sofort erfüllen könne (der zuletzt genannte Hinweis lässt sich vor allem als Bestreitung der Kausalität verstehen und wird daher zusammenfassend unter diesem Punkt abgehandelt),

f. dass sie körperlich und gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Beschäftigung wahrzunehmen, weil sie die Ware in der Verkaufsvitrine nicht ohne Schwierigkeiten erreichen und auf die Theke in Kundennähe expedieren könne.

Ergänzend verwies die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der Arbeitsstelle von ihrem Wohnort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Schwierigkeiten fielen für sie insofern besonders ins Gewicht, als sie an den Tagen, an denen sie sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag Dienst gehabt hätte, entweder die Mittagspause zwischen 12:00 und 15:00 Uhr am Arbeitsort zu überbrücken oder eine weitere Fahrt an ihren und von ihrem Wohnort einzukalkulieren gehabt hätte.

3.3.4. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf ihre Ausbildung und ihre frühere Tätigkeit als Arztsekretärin auf den Umstand hinweisen möchte, dass sie für anderweitige Tätigkeiten geeignet, die angebotene Stelle von ihr aber nicht angestrebt und sie für diese nicht qualifiziert sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen an der Zuweisungsfähigkeit der Stelle nichts zu ändern vermag, weil die Beschwerdeführerin keinen Berufsschutz oder besonderen Entgeltschutz in Anspruch nehmen kann. Nach § 9 Abs. 3 1. Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft (§ 9 Abs. 3 2. Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) beziehungsweise "in der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezugs, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin eine andere Tätigkeit gewohnt war oder erwartet hätte, kann sie sich daher nicht berufen. Nach der zitierten Bestimmung gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Dass die zugewiesene Beschäftigung den hier anwendbaren Mindestlohn für eine einschlägige Beschäftigung überschreitet, wurde festgestellt (Pkt. II.1.5.). Im Fall der Teilzeitbeschäftigung käme ein aliquot zu bemessender Lohn zum Tragen. Soweit die Beschwerde die Frage der angebotenen Entlohnung anspricht, gelingt es ihr somit nicht aufzuzeigen, dass die Beschäftigung unter dem Kollektivvertragsniveau entlohnt worden wäre. Nur in diesem Fall wäre die Beschäftigung unter dem Aspekt der Entlohnung der Beschwerdeführerin unzumutbar, weil sie sich - wie dargelegt - nicht mehr auf einen besonderen Entgeltschutz berufen kann. Faktische Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin (in ihrer nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Behandlung eingebrachten Stellungnahme) aufgestellte Behauptung, dass ihr ein unbezahltes Probearbeitsverhältnis angeboten worden wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr hat die Verhandlung hervorgebracht, dass über Details der Entlohnung einer solchen Erprobung nicht gesprochen worden ist.

Vor dem Hintergrund des Vorgesagten erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, welchen Argumentationswert die Beschwerdeführerin ihrem (mit der Vermutung der "Anlockung preiswerter Mitarbeiter/innen" verknüpften) Hinweis darauf beimisst, dass das Unternehmen anbietet, Arbeitnehmer(innen) ohne einschlägige Berufserfahrung oder -ausbildung im Zuge der Beschäftigung anzulernen: Dass ungelernte Arbeitskräfte für die in der Stellenausschreibung angesprochene "Überzahlung" (dh. über die darin erwähnten € 1.400,- hinaus) nicht in Betracht kämen, ist nicht ungewöhnlich. Diese Umstände ändern aber nichts daran, dass die für ungelernte Kräfte angebotene Bezahlung nicht unter dem kollektivvertraglichen Niveau läge und damit das im Beschwerdefall anwendbare Zumutbarkeitskalkül nicht unterschreitet.

Dass eine "abgeschlossene Ausbildung und/oder Berufserfahrung als Fleischfachverkäuferin" Einstellungsvoraussetzung gewesen wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin folgt bereits aus dem Wortlaut der Stellenanzeige, dass diese Merkmale - mehr als deutlich erkennbar - vom Arbeitgeber als im Fall einer Anstellung allenfalls besonders honorierte Zusatzqualifikationen angesehen wurden, nicht aber als Mindestkriterien für eine Einstellung ("... von Vorteil", "... erwünscht, aber nicht vorausgesetzt ...", "Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Berufserfahrung und/oder Qualifikation!"). Dafür, dass die potentiellen Arbeitgeber einen Grund gehabt hätten, abweichend von dieser bereits in der Stellenausschreibung zum Ausdruck gebrachten Abgrenzung zwischen Einstellungs(mindest)anforderungen und allenfalls vorteilhaften Zusatzeigenschaften, bei Bewerbern bzw. ausgerechnet gegenüber der Beschwerdeführerin individuell strengere Qualifikationsanforderungen anzulegen und ihr folglich die Anstellung aus diesem Grund zu verweigern, bietet sich im Beschwerdefall nicht der geringste Anhaltspunkt. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin im Verfahren aufgestellte Behauptung, die Verfügbarkeit eines Privat-PKW sei Einstellungskriterium gewesen. Dass der potentielle Arbeitgeber im Vordruck für die Rückmeldung zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigung an die belangte Behörde das Feld "nicht eingestellt, weil die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist" angekreuzt hat, lässt sich im Lichte dessen zwanglos damit erklären, dass der Arbeitgeber in das Formular - neben den Hinweisen auf die von der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb verbalisierten Lohnforderungen und Schwierigkeiten bei der An- und Abreise zum Arbeitsplatz - eben jene Erklärung an das AMS weitergeleitet hat, die die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber gegenüber (mangels Berufsschutzes: ungerechtfertigterweise und damit in Vereitelung der potentiellen Beschäftigung) als Grund für ihr Abstandnehmen von weiteren Anbahnungsbemühungen (sprich: für ihre telefonische Absage) mitgeteilt hat: Die von der Beschwerdeführerin selbst empfundene Nichteignung, die sie telefonisch dem Arbeitgeber damit kommuniziert hat, dass sie dem Betrieb "mehr schaden als nützen" würde.

Zur Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit der Arbeitsstelle vom Wohnort ist auf § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz AlVG 1977 zu verweisen, der Folgendes vorsieht: "Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar." Wie festgestellt, würde die Wegzeit an Tagen, in denen die Beschäftigung halbtägig ausgeübt wird, unter der eineinhalbstündigen Dauer liegen; an Tagen, an denen die Beschäftigung einer Vollzeitbeschäftigung entspräche (Nachmittags- und Vormittagsdienst) würde die Wegzeit nicht über 2 Stunden liegen. Das Gericht geht aufgrund dessen davon aus, dass die gesetzlichen Grenzen des § 9 Abs. 2 AlVG nicht überschritten wären. Soweit die Beschwerdeführerin die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ins Treffen führt, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, derzufolge die in § 9 Abs. 2 AlVG - abschließend -- geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten abstellen. Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort findet im Gesetz nur insoweit Beachtung, als die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf (VwSlg. 18.252 A/2011).

Damit verbleibt die Frage der körperlichen und gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin. Diese wurde in den Feststellungen, ausgehend vom ärztlichen Gutachten, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und dass sich auch weder als unschlüssig noch als unvollständig oder widersprüchlich erwiesen hat, bejaht. Dem an der Person des Gutachters und der Dauer der Untersuchung anknüpfenden Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte sich angesichts des vorhandenen Attests eines Facharztes für Orthopädie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im konkreten Fall nicht auf ein Gutachten eines Allgemeinmediziners stützen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtslage für die Beurteilung dieser Frage die Heranziehung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorsieht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aus § 8 Abs. 2 AlVG hervor, dass eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat und nur soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag (was darzutun seine Sache wäre), weitere Untersuchungen durch Fachärzte erforderlich sind (vgl. zB VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271). Auch die Dauer der Untersuchung (der Arzt umschrieb diese in einer ergänzenden Stellungnahme mit 30 Minuten) vermag die Verwertbarkeit des Beweismittels nicht in Frage zu stellen; darüber hinaus stützte sich die Beurteilung nicht auf die persönliche Untersuchung allein, sondern zusätzlich auch auf Vorbefunde. Die belangte Behörde durfte ausgehend von den Aussagen des von ihr herangezogenen Gutachters daher zu Recht davon ausgehen, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin auch gesundheitlich zumutbar ist.

3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.4.2. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch, in dem sie ihre Lohnvorstellungen kommuniziert und den Arbeitsplatz inspiziert hat, eine Bedenkzeit ausbedungen, dann aber telefonisch beim potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt, sie werde die Beschäftigung nicht antreten, weil sie nicht geeignet sei und dem Unternehmen mehr schaden als nützen würde. Insgesamt betrachtet liegt damit - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.

3.5. Zu Kausalität und Vorsatz

3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Angesichts dessen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach sie sich im Fall der sofortigen Arbeitsaufnahme strafbar gemacht hätte, weil sie die lebensmittelpolizeilichen Erfordernisse nicht (sofort) hätte erfüllen können. Dafür, dass vom Arbeitgeber erwartet worden wäre, dass die einzustellende Arbeitskraft ohne Vorlaufzeit sofort (und in allen Bereichen) einsetzbar ist, bieten Sachverhalt und Beweislage keinen Anhaltspunkt. Dass die von der Beschwerdeführerin getätigte Absage die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vermindert, wenn nicht zunichte gemacht hat, ist aber evident.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.5.2. Mit der festgestellten Absage unter Berufung auf (subjektiv) mangelnde Eignung brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie der Aufnahme der Beschäftigung abgeneigt ist und teilte mit, dass sie von der Aufnahme der Beschäftigung Abstand nehmen will. Damit wirkte die Beschwerdeführerin vorsätzlich auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hin.

3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.7.3. Zu allfälligen Umständen, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht; auch der in der Beschwerdeverhandlung von ihrem Vertreter angesprochene Gesamtkontext der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, vom AMS zielführend vermittelt zu werden und sich erfolgreich zu bewerben (er bezog sich auf 333 erfolglose Bewerbungen, die er u.a. auf die Vorgeschichte wie das abgebrochene Universitätsstudium zurückführt), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für Nachsichtsgründe.

3.8. Ergebnis

3.8.1. Insgesamt hat die Beschwerde nichts aufgezeigt, was den Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erscheinen ließe; auch sonst ist im Verfahren nichts dergleichen hervorgekommen.

3.8.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.5. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.6. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.7. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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