G305 2106666-1•BVwG G305 2106666-1
G305 2106666-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 27.01.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 iVm. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, a u f g e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am 02.04.2014 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis begünstigter Behinderter gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.
Mit seinem Antrag brachte er folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
eine zum 03.10.2006 datierte Ambulanzkarte des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen SHT (L), diskrete SAB, VLC parietooccipital, Orbitabodenfraktur rechts, Fract. os zygomaticus re, Sprengung Sutura Frontozygomaticus re, Cont. abdominis und knöcherne Absprengung C6 ventral (Osteophyt);
einen zum 26.03.2001 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Laesion men. med. et men. lat., Chondropathia Grad IV condyl. fem. med et capitis tibiae med., Chondropathia Grad III femoropat. et Chondropathia Grad II condyl. lat. fem. et tibiae gen. dext;
einen zum 18.10.2001 datierten Arztbrief des ALLGEMEINEN UND ORTHOPÄDISCHEN LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Coxarthrose li., Adipositas und Varikosis;
einen zum 04.06.2004 datierten Arztbrief des KAGES LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit der darin dargestellten Diagnose M17.1 Gonarthrose primär rechts;
einen zum 10.05.2006 datierten Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, mit dem darin dargestellten Befund Meningeal frei; HN o.B.; an den Extremitäten keine Hinweise auf cerebrale Herd- oder Halbseitenzeichen;
einen zum 11.10.2006 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen SHT leicht, diskrete SAB, VLC regio parieto-occipitalis, Orbitabodenfraktur rechts, Jochbeinfraktur rechts, VLV regio zygomatica rechts, Sprengung der Sutura frontozygmatica rechts, Contusio abdominis, knöcherne Absprengungen HWK 6 ventral (Osteophyt);
einen zum 29.07.2010 datierten Befund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen Fehlhaltung der HWS und BWS mit deutlich eingeschränkter HWS-Funktion und großteils zumindest mittelgradigen degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich mit Punct. max. C3/C4 und C5-C7; auch mittelgradige degenerative Veränderungen im mittleren und unteren BWS-Anteil, geringgradig im oberen BWS-Drittel mit auch geringen Costovertebralgelenksarthrosen;
einen zum 10.04.2014 datierten Arztbrief Dris. XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Wurzelirritation L5 re, mediale Gonarthrose li, Coxarthrose re;
einen zum 11.02.2013 datierten Arztbrief des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen einer hochgradigen degenerativen Veränderung der LWS und des lumbosacralen Überganges, mittelgradige Coxarthrose re, Zustand nach Hüfttotalendoprothese li, ausgeprägte Arteriosklerose;
einen zum 15.06.2011 datierten Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen Art. Hypertonus, AV-Block I. Grades, Zust. n. TIA, Verdacht auf Diab. mell., Fettstoffwechselstörung, Hyperuricämie, LPS, incip. Struma diff., Adipositas; sowie
einen zum 26.06.2014 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen TEP cox. sin. 2001 LKH XXXX, TEP gen. dext., 2004 LKH XXXX, Verdacht auf Discusprolaps LWS.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, nach einer am 04.06.2014 in den Räumen seiner Ordination durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers ein zum 04.06.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB%
1
Abnützung der Wirbelsäule (Pos. Nr. entsprechend den maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, Hinweise auf Nervenwurzelirritation mit sensiblen Sensibilitätsstörungen, jedoch keine maßgeblichen motorischen Ausfälle (oberer Richtsatzwert))
40
2
Abnützung der Extremitätengelenke und Z. n. Hüftgelenksersatz links, sowie Kniegelenksersatz rechts (Pos. Nr. entsprechend den funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, oberer Richtsatzwert)
40
3
Bluthochdruck (Pos. Nr. entsprechend der Kombinationsbehandlung (fixe Richtsatzposition))
20
Gesamtgrad der Behinderung
50
Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 durch den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung GS 2 wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Allgemeinbefinden gemeinsam um eine Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsschädigung GS 3 hebe trotz eines Grads der Behinderung im Ausmaß von 20 vH. wegen fehlender zusätzlicher Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens nicht weiter an. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung schätzte der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand ein.
Jedoch sah der ärztliche Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht als gegeben an. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" führte der Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorlägen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausstellung eines Behindertenpasses zur Übermittlung eines Passbildes aufgefordert.
4. Mit seinem, bei der belangten Behörde am 16.09.2014 eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer das angeforderte Passbild.
5. Mit Schreiben vom 08.10.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass und das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
6. Mit Eingabe vom 31.10.2014 monierte der Beschwerdeführer, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht festgestellt wurde. Inhaltlich führte er aus, dass er links und rechts je ein künstliches Hüftgelenk habe und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht zumutbar sei, weshalb er ersuche, ihm die Möglichkeiten einer neuerlichen Feststellung mitzuteilen bzw. einen Bescheid zuzustellen, um "ein Rechtsmittel ergreifen zu können".
7. Mit Bescheid vom 27.01.2015, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.06.2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.11.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom 11.12.2014 übermittelt worden seien. Im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" heißt es, dass die Voraussetzungen dafür nach dem Sachverständigengutachten nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Da eine solche innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die vorgenannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
8. Gegen den Bescheid vom 27.01.2015, Passnummer: XXXX, richtete sich die am 13.02.2015 bei der belangten Behörde am 13.02.2015 - rechtzeitig - eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er ausführte, dass er auf Grund seiner körperlichen Einschränkung, die er als "schwer gehbehindert" bezeichnete, seit dem 01.02.2013 Pflegegeld der Stufe 1 beziehe.
Mit der Beschwerde brachte er folgende Unterlagen zur Vorlage:
Steiermark, vom 15.03.2013, AZ: XXXX, über die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1;
einen zum 09.04.2014 datierten Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen Streckhaltung thoracolumbal, sechs LWK mit großteils mittelgradigen degenerativen Veränderungen der LWS, liegende Hüft-TEP li, geringbis mittelgradige Coxarthrose dext., degenerativ veränderte Symphyse und geringe SI-Gelenksarthrose bds., liegende Knietotalendoprothese dext. ohne nachweisbare Lockerungszeichen und altersentsprechendes Kniegelenksröntgen li. ohne wesentliche ossär degenerative Veränderungen;
einen zum 14.07.2014 datierten MRT-Befund des CT/MR-ZENTRUMS XXXX;
einen Therapieplan der GKK XXXX;
einen zum 24.07.2014 datierten Bericht des LANDESKRANKENHAUSES XXXX über eine ambulante Wiedervorstellung des Beschwerdeführers;
einen weiteren, zum 26.05.2014 datierten Bericht des LANDESKRANKENHAUSES XXXX über eine ambulante Wiedervorstellung des Beschwerdeführers und den darin dargestellten Diagnosen TEP cox. sin. 2001 LKH XXXX, TEP gen. dext. 2004 LKH XXXX und Verdacht auf Discusprolaps LWS.
9. Über Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, am 13.03.2015 eine Abschrift jenes medizinischen Gutachten, das der aktuellen Pflegegeldentscheidung zu Grunde gelegt wurde.
In dem der belangten Behörde durch die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten, vom Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, erstellten Sachverständigengutachten finden sich im Wesentlichen zusammengefasst die Diagnosen Gang- und Standerschwernis bei degenerativen LWS-Veränderungen und alter Knieprothese rechts 2004 und Hüftprothese links 2001 , eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei Cardiomyopathie und degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken mit leichter Bewegungseinschränkung beidseits.
10. Über Veranlassung durch die belangte Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX, zur Frage, ob die neu vorgelegten Befunde den Zusatz "ÖV unzumutbar" und damit auch den Parkausweis rechtfertigen, eine zum 27.03.2015 datierte ergänzende Stellungnahme.
Aus dieser Stellungnahme geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass aus den zusätzlich vorgelegten Unterlagen keine derart schwere körperliche Behinderung hervorgehe, dass eine Benützung ÖV unzumutbar wäre. Demnach lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, dass eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) nicht unterbrechungsfrei, auch nicht unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel zurückgelegt werden könnte, dass das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe erheblich erschwert oder verunmöglicht würde. Auch die körperliche Belastbarkeit sei nicht derartig eingeschränkt, dass das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei. Anhand des festgestellten klinischen Befundes und der zusätzlich beigebrachten Befunde sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die im Einwendungsschreiben vom 13.02.2015 getroffene Feststellung, dass das Pflegegeld auf Grund einer schweren Gehbehinderung gewährt worden sei, könne aus dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt nicht nachvollzogen werden.
11. Am 29.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei.
12. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, nach einer am 18.02.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers ein zum 21.06.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer an einer lumbalen Spinalkanalstenose mit Claudicatiosymptomatik und eingeschränkter Gehfähigkeit leide. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m sei ihm nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ergebe sich anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Der Gesamtgrad der Behinderung werde aus der Gesundheitsstörung GS 1 (fortgeschrittene Einengung des Wirbelkanals in der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung der Gehfähigkeit, Pos. 02.01.02, GdB 40 vH.) gebildet und werde durch die Gesundheitsstörung 2 um eine Stufe angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinfluss der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit 2014. Im Vergleich zum Vorgutachten vor der belangten Behörde sei eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten mit erheblicher Mobilitätseinschränkung objektivierbar.
13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.06.2015 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
Die Verfahrensanordnung wurde ihm am 01.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ließ er jedoch reaktionslos verstreichen.
14. Anlässlich einer am 02.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, eine ergänzende Stellungnahme zu dem zum 21.06.2015 datierten medizinisches Sachverständigengutachten ab. Dabei ging der ärztliche Sachverständige auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt. Er befindet sich im Ruhestand.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 50 vH. setzt sich wie folgt zusammen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB%
1
Fortgeschrittene Einengung des Wirbelkanals in der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung der Gehfähigkeit
40
2
Künstliches Hüftgelenk links (2001), Hüftgelenksabnützung rechts, künstliches Kniegelenk rechts (2004), Schultersteife nach Sehnennaht rechts (2003), mittelgradige Funktionseinschränkungen
40
Gesamtgrad der Behinderung
90 vH.
Die beim Beschwerdeführer weiter bestehenden Leiden (Krampfadern rechter Unterschenkel und medikamentös behandelter Bluthochdruck) erreichen auf Grund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus der Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit dem Kalenderjahr 2014.
Der Beschwerdeführer leidet an einer lumbalen Spinalkanalstenose mit Claudicatiosymptomatik und eingeschränkter Gehfähigkeit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m ist ihm nicht mehr möglich.
1.3. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger" in den Behindertenpass vor.
Weiter liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, und dessen ergänzende Stellungnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sowohl das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, als auch dessen ergänzende Stellungnahme erweisen sich als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, da der ärztliche Sachverständige auf sämtliche, von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die weiter vom BF vorgelegten Arztbefunde vollständig einging. Daher konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Überdies ist der Sachverständige den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat er keinen Versuch unternehmen, diese in Zweifel zu ziehen.
3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[...]"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und
• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten - sie entspricht einer Entfernung von rund 200 bis 300 m - anzunehmen.
Gegenständlich hat der BF am 31.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde eingebracht, den er im Wesentlichen zusammengefasst mit dem künstlichen HüftTEP li. und der KnieTEP re. und weiteren bei ihm bestehenden Leiden begründete. Die Behörde hat diesen Antrag des BF, gestützt auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, und dessen ergänzende Stellungnahme abgewiesen.
3.1.3. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:
§ 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 [...]
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Sofern die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schon auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.
Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).
Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, zog in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste, sowie auf der Grundlage einer am 18.02.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer an einer lumbalen Spinalkanalstenose mit Claudicatiosymptomatik und eingeschränkter Gehfähigkeit leide, die ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m verunmögliche. Beim Spontangang hätte sich ein kleinschrittiges unsicheres Gangbild mit verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz gezeigt. Dabei sei der Oberkörper weit nach vor geneigt gewesen. Der Zehenspitzen-, Fersengang und Einbeinstand seien nicht vorführbar gewesen.
In der Beschwerdeverhandlung führte der ärztliche Sachverständige ergänzend aus, dass beim Beschwerdeführer die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen.
Daher erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt und begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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