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G301 2112890-1•BVwG G301 2112890-1
G301 2112890-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2015
Eingabengebühr, Gesamtbetrachtung, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
Schriftliche Ausfertigung des am 27.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Benin, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2015, Zl. XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 18:25 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 24.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 21.08.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft (OZ 1).
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherigen Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen; sowie auf Grund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, den BF von der Eingabegebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung befreien, dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd.
VwG-Aufwandersatzverordnung befreien, und dem BF Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen. Zu den einzelnen Anträgen wurde zudem eventualiter die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten und eine mit 24.08.2015 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt (OZ 3). Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum XXXX befindet.
Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde die näher angeführten Kosten zuzusprechen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.08.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 10), an der der BF nach erfolgter Vorführung aus dem Anhaltezentrum Vordernberg, seine bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht nicht zweifelsfrei fest. Der BF hat bislang in Italien und Österreich die im Spruch angeführten unterschiedlichen Identitätsangaben (zu Namen und Geburtsdatum) getätigt. Der BF behauptet, Staatsangehöriger von Benin zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF stellte am 10.05.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne aber in weiterer Folge den Ausgang des Asylverfahrens in Italien abzuwarten. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 06.08.2014 auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2014 wegen Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 17.11.2014, GZ: W105 2014121-1/3E, rechtskräftig abgewiesen. Am 26.02.2015 wurde der BF auf dem Luftweg von Österreich nach Italien abgeschoben.
Der BF reiste am 08.08.2015 abermals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er am selben Tag um 00:45 Uhr im Zuge einer polizeilichen Schwerpunkt-Kontrolle auf der A2 Südautobahn im Gemeindegebiet von XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Verdachts der Urkundenfälschung festgenommen wurde. Der BF hatte sich im Zuge der Kontrolle mit einem total gefälschten italienischen Fremdenpass (Permesso di Soggiorno per Stranieri) ausgewiesen.
Noch am selben Tag stellte der BF nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF befindet sich seit XXXX, 18:25 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
Der BF leidet an einer Hornhautentzündung (Keratitis) und einer Hornhautablösung (Erosio corneae) und befand sich diesbezüglich bereits mehrmals in ambulanter medizinischer Behandlung im XXXX in XXXX (Abteilung für Augenheilkunde). Diese Erkrankung wird derzeit mit entsprechenden Medikamenten therapiert.
Eine Haftunfähigkeit auf Grund dieser Erkrankung liegt nicht vor.
1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Am 18.08.2015 stellte das BFA an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Italiens ein Aufnahmegesuch nach der Dublin-VO. Ein Antwortschreiben vonseiten Italiens ist bislang nicht eingelangt.
Gegen den BF wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien) eingeleitet und dies dem BF am 18.08.2015 mit Verfahrensanordnung nachweislich zur Kenntnis gebracht.
1.3. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen und auch nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Der BF ist nicht bereit, nach Italien und somit in den wahrscheinlich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat freiwillig zurückzukehren.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den Angaben des BF zu seiner Identität in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der Umstand, dass die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren seine Identität mit dem Namen "XXXX" (geb. XXXX) angegeben hat. In Italien und im Zuge des ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2014 hatte der BF noch angegeben, "XXXX" zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Gleichlautend gab der BF jedoch an, Staatsangehöriger von Benin zu sein, weshalb auch Benin als Herkunftsstaat des BF anzusehen ist. Ein allfälliges Personaldokument zum Nachweis seiner wahren Identität wurde vom BF nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Italien, zum rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Asylzulassungsverfahrens in Österreich sowie zur Abschiebung des BF nach Italien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme im Zuge einer polizeilichen Kontrolle und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zur Erkrankung und medizinischen Behandlung des BF sowie zur Haftfähigkeit beruhen auf den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, den mit der Beschwerde vorgelegten Amublanzbefunden des XXXX in XXXX (Abteilung für Augenheilkunde) vom 10.08.2015, 12.08.2015 und 14.08.2015, aus denen sich nicht ergibt, dass eine Fortsetzung der Schubhaft auf Grund der diagnostizierten Beschwerden allenfalls nicht möglich wäre, sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXXX (Anlage ./A zu OZ 10). Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde ausführte, haben sich auch für den Polizeiarzt im XXXX keinerlei Veranlassungen ergeben, eine Haftuntauglichkeit anzunehmen.
Dass allenfalls eine Haftuntauglichkeit auf Grund dieser Erkrankung des BF gegeben wäre, wurde auch vonseiten des BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Ebenso wenig wurde behauptet, dass dem BF derzeit keine ausreichende medizinische Behandlung und Betreuung zur Verfügung stünde.
Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO ist, ergibt sich daraus, dass der BF in Österreich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und dieser Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen und über diesen Antrag somit noch nicht endgültig entschieden worden ist.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.
Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der BF hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht des Weiteren darauf, dass der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, dass er allenfalls jetzt bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat oder nach Italien wurde vom BF vor der belangten Behörde ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete der BF auf die Frage, ob er im Falle der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren freiwillig dorthin zurückkehren würde, um dort das Asylverfahren zu durchlaufen, dass er nicht freiwillig nach Italien zurückkehren würde. Auch eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Benin schloss der BF aus.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist, sowie im Besonderen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3
FPG.
3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Die in der gegenständlichen Beschwerde vertretene Ansicht, wonach eine eigenständige Definition der "Fluchtgefahr" durch den nationalen Gesetzgeber nicht zulässig sei und auf Grund der bloß demonstrativ gehaltenen Aufzählung in § 76 Abs. 3 FPG eine ausdrückliche Festlegung von objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien nicht vorliege, weshalb § 76 Abs. 3 FPG daher in Verfahren nach der Dublin-VO nicht angewendet werden dürfe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. In § 76 Abs. 3 erster Satz FPG wird die Fluchtgefahr auch im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-VO zunächst allgemein definiert, indem eine solche vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In weiterer Folge werden - entsprechend den Erläuterungen zum FrÄG 2015 in legistischer Umsetzung der bereits in der Vergangenheit dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - konkrete Umstände zur Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr ausdrücklich angeführt. Die in Art. 2 lit. n Dublin-VO verwendete Formulierung "Vorliegen von Gründen im Einzelfall" bezieht sich - anders als in der Beschwerde behauptet - nicht auf die objektive gesetzliche Festlegung solcher Gründe an sich, sondern auf die für den jeweiligen Einzelfall von der Behörde vorzunehmende (subjektive) Gesamtbeurteilung der konkret vorliegenden Umstände, die wiederum auf den objektiv festgelegten - also allgemein gültigen - Kriterien "beruhen". Die Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eine gleichsam für jeden möglichen Sachverhalt geltende abschließende Normierung der maßgeblichen Umstände vorzunehmen hätte, widerspricht im Übrigen der unions- und verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung immer anhand der individuellen Umstände des jeweiligen Anlassfalles. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass Art. 2 lit. n Dublin-VO jedenfalls eine abschließende Festlegung aller Umstände für das Vorliegen einer Fluchtgefahr erfordern würde und eine demonstrative Aufzählung daher der Dublin-VO widersprechen würde, findet somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 2 lit. n (argum. "Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen") weder eine Deckung in Art. 2 lit. n noch in Art. 28 Dublin-VO. Auch im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit der Schubhaft in Verfahren nach Art. 28 Dublin-VO (Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075) erfüllt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die nunmehr geltende Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG die formalen und inhaltlichen Erfordernisse, die auch der VwGH an den Gesetzgeber - im Vergleich zur früheren Rechtslage - stellte, nämlich eine ausdrückliche Festlegung solcher Umstände, anhand derer das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Einzelfall beurteilt werden kann, mittels Gesetz. Dass diese gesetzliche Festlegung jedenfalls eine - in legistischer Hinsicht - abschließende (taxative) sein müsse, kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden und würde vielmehr einer Beurteilung des "Vorliegens von Gründen im Einzelfall" entgegenstehen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist folglich bis zum rechtskräftigen Abschluss (oder bis zur Einstellung oder Gegenstandlosigkeit) des Asylverfahrens in Österreich Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt des BF derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt. Das materielle Asylverfahren ist bislang nicht zugelassen worden.
Dass die belangte Behörde auf Grund der Angaben des BF sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen (insbesondere positiver Eurodac-Treffer zu Italien sowie bereits im Jahr 2014 erfolgte Abschiebung des BF von Österreich nach Italien) und der sichergestellten Beweismittel (gefälschtes italienisches Ausländerdokument) davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.
Weiters muss dem BF entgegengehalten werden, dass er in der Erstbefragung am 08.08.2015 zwar behauptet hat, neuerlich von Italien nach Österreich gekommen zu sein, um hier von sich aus einen weiteren Asylantrag zu stellen, er jedoch bei seiner Festnahme und Asylantragstellung eine gänzlich andere Identität als in vorangegangenen Verfahren in Österreich und Italien angab und die neuerliche Antragstellung in Österreich erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem der BF gemeinsam mit anderen Fremden während der Nacht des 08.08.2015 (um 00:45 Uhr) unerwartet von Organen der österreichischen Bundespolizei auf der A2 Südautobahn einer Kontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen worden war. Dass der BF durch unterschiedliche Identitätsangaben zumindest den Versuch unternommen hat, wesentliche seine Person betreffende Umstände gegenüber den österreichischen Behörde zu verheimlichen oder entsprechende Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erschweren, kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Da sich der BF nach wie vor in Haft befindet und eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens derzeit nicht gegeben ist, fällt er als Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO auch weiterhin in den Anwendungsbereich des Art. 28 Dublin-VO.
Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 wurde vom BFA - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - am 18.08.2015 eingeleitet. Ebenso ist seit 18.08.2015 bereits ein Konsultationsverfahren nach Art. 28 Dublin-VO mit Italien anhängig, worüber der BF auch mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF hat von sich aus bislang auch keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Auch die Schlussfolgerung, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zunächst nur deshalb gestellt habe, um eine (neuerliche) Rückführung des BF nach Italien zu verhindern oder jedenfalls wesentlich zu verzögern, erscheint jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht unbegründet.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.
Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass der BF von der belangten Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides nicht gesondert zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen worden sei, reicht für sich alleine genommen nicht aus, um darin einen groben Verfahrensmangel zu erblicken. Insoweit die belangte Behörde nämlich im Hinblick auf die Angaben des BF in der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.08.2015, den von der Behörde bis dahin von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen und der bereits bevorstehenden Einleitung des Dublin-Konsultationsverfahrens eine gebotene Eile zur Anordnung der Schubhaft in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG erblickt hatte, so erscheint dies nachvollziehbar und auch gerechtfertigt.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des anhängigen Asylverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Dem BF wurde am 18.08.2015 - während aufrechter Schubhaft - nachweislich mit Verfahrensanordnung die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen eines Dublin-Konsultationsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rücküberstellung in den zuständigen Aufnahmestaat - hier: Italien - sehr wahrscheinlich geworden war und diese Tatsache dem ausreiseunwilligen BF durch die erfolgte Mitteilung auch verstärkt bewusst sein musste. Nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung befragten Behördenvertreterin des BFA sind Dublin-Rückführungen von Österreich nach Italien derzeit sehr wohl möglich und werden diese auch durchgeführt. In letzter Zeit sei es im Gegensatz zur bisherigen Praxis sogar vermehrt vorgekommen, dass die italienischen Behörden sich nicht verschweigen, sondern einer Wiederaufnahme nach der Dublin-VO ausdrücklich zustimmen.
Die belangte Behörde hat ein Konsultationsverfahren mit Italien nach Art. 28 Dublin-VO eingeleitet. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist nach Art. 28 Abs. 3 2. Unterabsatz Dublin-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Einer ausdrücklichen Antwort seitens des Aufnahmemitgliedstaates bedarf es daher nicht.
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).
Im vorliegenden Fall ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten.
So hat die belangte Behörde im Rahmen des Dublin-Verfahrens bereits eine Anfrage an die zuständige Dublin-Behörde Italiens gestellt und der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich an, dass er sich auch im Fall der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nicht freiwillig dorthin begeben werde.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und der fehlenden sozialen oder familiären Bindungen in Österreich, erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
So war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass in Österreich zwar das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 28 Dublin-VO eine baldige Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit Österreichs und die Erlassung einer damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung aber sehr wahrscheinlich sind.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO ist letztlich festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich in den Aufnahmemitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Ausspruch über Ersatz von Aufwendungen):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Abweisung des Antrages auf Ersatz der Aufwendungen):
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.6. Zu Spruchpunkt A.V. (Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Verfahrenshilfe):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, § 40 VwGVG betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sah in der derzeit geltenden Regelung des § 40 VwGVG eine Verletzung des Art. 6 EMRK, zumal der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Nach der Judikatur des EGMR ist der Zugang zum Gericht zwar nicht absolut und kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden; nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen - außer in Verwaltungsstrafverfahren - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich.
Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den BF bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes unterstützt hat und der überdies vom BF auch gemäß § 10 AVG zur Rechtsvertretung bevollmächtigt worden ist.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich (insbesondere auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf dessen Ersuchen) eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus dem noch bis 31.12.2016 als Teil der Rechtsordnung geltenden § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren), noch aus § 52 BFA-VG, noch aus Art. 47 GRC ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum kostenlosen Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Auch aus der oben angeführten Entscheidung des VfGH ergibt sich nicht, dass Art. 6 EMRK einen generellen - von den Umständen des Einzelfalles losgelösten oder von den Verfahrensmaterien unabhängigen - Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers erfordern würde.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt A.VI. (Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr):
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zu befreien.
In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
3.8. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. R0 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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