W220 1426944-2•BVwG W220 1426944-2
W220 1426944-2Bundesverwaltungsgericht01.09.2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W220 1426944-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 820357407/2022183, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 26.03.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers im Wesentlichen vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Seine Muttersprache sei Punjabi. Zuletzt habe er den Beruf eines landwirtschaftlichen Arbeiters ausgeübt. Er habe in der Stadt XXXX, Bundesstaat Punjab, in Indien seinen Wohnsitz gehabt. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei von seinem Wohnort nach XXXX und von dort auf dem Luftweg glaublich nach Russland ausgereist. Nach der Unterbringung in einem Schlepperquartier sei er mit verschiedenen LKWs und einem PKW bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, er gehöre der Organisation der "Khalistan" unter der Führung von Simranjeet SINGH MANN (Anm.: gemeint wohl Simranjit SINGH MANN) an und hätte daher Probleme mit den Akali Dal-Parteimitgliedern gehabt. Von seiner Organisation wären schon zwei Männer verschwunden. Man würde nicht wissen, wo diese seien; es gebe auch keine FIR. Er habe Angst, dass er umgebracht würde. Deshalb habe der Vorsitzende seiner Organisation vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer nach England gehen solle, von wo aus er die Organisation finanziell unterstützen könne.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi am 30.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Organisation "Khalistan" an. Dies würde der Minister BADAL nicht wollen. Junge Männer, die sich für die Khalistan-Organisation einsetzen, würden einfach verschwinden. Es seien zwei Männer verschwunden, obwohl es keine FIR (First Information Report)-Anzeige gegeben hätte. Gefragt, wieso er persönlich aufgefallen sein könnte, gab er an, sie seien im Juni oder Juli in XXXX zu viert auf der Straße versammelt gewesen. Er habe sich mit einem Freund von dem Platz entfernt, die beiden anderen Khalistan-Mitglieder wären von der Polizei verhaftet und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten auch verhindern wollen, dass dem Minister ADWANI im goldenen Tempel eine "Saropa" überreicht würde. Die Badal-Partei habe dies nicht zugelassen und der Minister hätte die "Saropa" bekommen. Die Mitglieder der Badal-Partei, auch genannt "Akali Dal Partei", würden den Beschwerdeführer jetzt schon von Versammlungen kennen, weshalb es für ihn schwierig werden könnte. Er sei weggeschickt worden, bevor etwas passiert sei. Wenn ihn die Akali Dal-Mitglieder erwischten, würde er von der Bildfläche verschwinden. Vor seiner Flucht sei er in der Heimat Landwirt gewesen. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden noch in Indien leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er habe seit 1994 oder 1995 12 Jahre lang die Schule besucht. Von 2008 bis 2010 habe er auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Dann sei er nach XXXX gereist und dort Mitglied der Khalistan Partei geworden. Er habe dort bis zum 09.03.2012 gelebt. Anfang 2012 habe er sich entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Anfang 2012 hätten Kollegen seiner Partei zu ihm gesagt, er solle ins Ausland gehen. Wann genau dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er wisse nichts über die Schlepperkosten, das habe alles seine Partei gemacht. Er sei nicht vorbestraft und in seiner Heimat nicht inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Probleme mit staatlichen Behörden, nämlich Regierung und Polizei, gehabt. Er sei Mitglied in einer politischen Partei und habe aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Es würden keine ihn betreffenden staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei, bejahte der Beschwerdeführer ebenso wie jene nach Problemen aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Daraufhin führte er aus, er würde der Partei "Khalistan" angehören, habe der Partei immer geholfen und sei zu ihr gestanden. Ein Parteimitglied der BJP namens ADWANI sei zu ihrem goldenen Tempel nach XXXX geschickt worden. Die Partei des Beschwerdeführers habe gegen diesen eine Demonstration vorbereitet, der Beschwerdeführer sei auch dabei gewesen. ADWANI habe Unterstützung durch die Polizei bekommen, die Demonstranten geschlagen hätte. Auch Angehörige der BJP seien geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, aber selbst nicht geschlagen worden. Der goldene Tempel sei für sie ein wichtiger und heiliger Platz, wo sie keine Streitereien haben wollten. Später habe ADWANI den goldenen Tempel verlassen, dann sei wieder Ruhe gewesen. Ein namentlich genanntes, verräterisches Mitglied der Khalistan Partei hätte der Polizei ein paar Namen verraten, woraufhin zwei Parteimitglieder im Jänner 2012 (ohne Anzeige) von der Polizei mitgenommen worden wären. Es gebe keine Anzeigen gegen diese beiden Personen und auch keine weitere Information. Bis jetzt würden sie nicht wissen, wo die beiden seien. Der Beschwerdeführer sei einmal mit drei Freunden an der "Larens Road" gestanden, als ein BJP-Mitglied die Polizei verständigt habe, weil sie Propaganda für ihre Religion gemacht hätten. Bevor die Polizei gekommen sei, sei er mit einem Freund weggefahren, die anderen beiden wären verhaftet worden und hätten auf der Polizeistation übernachten müssen. Am nächsten Tag seien sie zur Polizeistation gegangen und seien die beiden freigelassen worden. Am 29.03.2012 hätten Parteimitglieder an einer Demonstration gegen den Vollzug der Todesstrafe an Balwant SINGH teilgenommen. Ein hochrangiges Mitglied seiner Partei habe an dieser Demonstration teilgenommen, die Polizei hätte diesen getötet. Danach hätten zwei Parteimitglieder versucht, deshalb Anzeige zu erstatten. Jedoch hätte die Polizei die beiden und andere Parteimitglieder verhaftet. Die Polizei würde die Mitglieder seiner Partei suchen und sie verhaften. Sie würde nicht sagen, wo diese Leute hingebracht würden, vielleicht würden diese umgebracht. Deshalb habe seine Partei entschieden, junge Leute ins Ausland zu schicken, damit diese in Sicherheit seien. Sie würden aber der Khalistan Partei angehören und wenn sie gebraucht würden, wieder für ihre Partei nach Indien zurückkehren. Es gebe noch ein weiteres Problem: Bakhar SINGH BADEL (Anm.: gemeint wohl Parkash SINGH BADAL) sei an der Macht. Dieser sei ein Verräter und sei gegen Khalistan und die "Khalistan-Partei". Der Genannte würde mit der Polizei zusammenarbeiten, diese würde auf ihn hören und könne er machen, was er wolle. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer wieder zu seiner Partei gehen. Die Regierung und die Polizei wären gegen seine Partei und er habe Angst um sein Leben. Eigentlich habe er nach England reisen wollen, wo auch Angehörige seiner Partei leben würden. Seine Partei würde "Khalistan" heißen, es handle sich um eine legale Partei. Der Präsident der Partei heiße Simranjit SINGH MANN. Gefragt, wie man Mitglied der Partei würde, führte er aus, es gebe keine Formulare. Als er von Angehörigen der Partei gehört habe, wären sie ihm sympathisch gewesen, deshalb wäre er zu ihnen gegangen. Es gebe schon Formulare, das wären aber "hochrangige Formulare", die ausgefüllt würden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei ein "normales Mitglied" gewesen, habe an Versammlungen teilgenommen und der Partei, wenn nötig, geholfen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Parteipräsident jener der Shiromani Akali Dal (XXXX) sei, er aber angegeben habe, seine Partei würde "Khalistan Partei" heißen, führte er aus, die Akali Dal wären die Gegner, die Akali Dal wäre die Badel-Partei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nie mit der Polizei oder staatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeit Kontakt gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ihm eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden müsse, worauf dieser angab, er wolle keine Rückübersetzung oder eine Stellungnahme abgeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 12 03.574-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Begründend gelangte das Bundesasylamt im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde einer Partei namens "Khalistan" angehören und habe Angst, deshalb von Regierung und Polizei verfolgt zu werden, als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet würde. Er habe das Bundesasylamt offensichtlich bezüglich seiner politischen Tätigkeiten täuschen bzw. bestimmte Umstände verschleiern wollen. Die vom Beschwerdeführer genannte Partei sei jedoch nicht die "Khalistan" Partei, sondern vielmehr eine Gruppierung der Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) Partei. Die Akali Dal sei in zehn Gruppierungen unterteilt, welche durch Absplitterungen entstanden wären. Zu den größten Gruppierungen würden die Shiromani Akali Dal (Badal), welche im Punjab Regierungspartei ist und mit Herrn Parkash Singh Badal den Chief Minister stellt, sowie auch die Shiromani Akali Dal (Simranjit Singh Mann) zählen. Die Shiromani Akali Dal (Simranjit Singh Mann), welche auch unter dem Namen Shiromani Akali Dal (XXXX) bekannt ist, setze sich für die Unabhängigkeit des Punjab ein. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner eigenen Partei nicht kennen würde. Es könne auch nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass er zuerst angegeben habe, für die Parteimitgliedschaft gebe es kein Formular und dann ausführte, es gebe ein derartiges Formular. Wäre er tatsächlich Parteimitglied, müsste er darüber Bescheid wissen, wie man Mitglied würde. Nach den Länderfeststellungen stehe fest, dass jedes Mitglied der Shiromani Akali Dal (XXXX) einen Mitgliedausweis erhalte. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers habe sich auf Ereignisse bezogen, die ihn selbst nicht direkt betroffen hätten, weshalb es sich um subjektive Befürchtungen, die nicht objektivierbar wären, handle. Er habe nicht plausibel dargelegt, weshalb er als einfaches Mitglied der Partei Opfer einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen werden hätte sollen. Unabhängig davon bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte nach zusammenfassender Wiedergabe seines Vorbringens aus, ausschlaggebend für die Annahme der Behörde, er hätte sie hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit täuschen wollen, sei gewesen, dass er die Bewegung, der er angehöre, als "Khalistan" bezeichnet und als deren Anführer Simranjit SINGH MANN angegeben hätte. Diesen habe die belangte Behörde als Führer der Shiromani Akali Dal (XXXX) identifiziert und angenommen, dass damit seine Aussage widerlegt sei. Die belangte Behörde habe zwar einige Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung der Akali Dal Partei getroffen; zur Khalistan-Partei, der er angehöre, habe sie aber keine Hintergrundinformationen gesammelt. Im Folgenden seien zwei Berichte wiedergegeben, welche Hintergründe der Khalistan-Bewegung liefern und die zwiespältigen Meinungen zu dieser Bewegung zeigen sollten ("Dr. Aulakh, Others Expose Indian Human Rights Violations at Congressional Hearing (...)" sowie ein BBC-Bericht mit der Darstellung der Khalistan-Bewegung als nach Ansicht des Polizeichefs vom Punjab potentiell terroristische Bewegung). Aus letzterem gehe hervor, dass die Polizei im Punjab die Bewegung als terroristische Gefahr einschätze und somit das volle Repertoire an Anti-Terror-Maßnahmen jederzeit zum Einsatz gebracht werden könne - die Bedeutung dessen gehe aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen hervor. Fakt sei, dass der politische Arm der Khalistan-Bewegung von Simranjit SINGH MANN angeführt würde. Bei ihnen würde man einfach nur von der Simranjit SINGH MANN Partei sprechen, ihre Gegner wären die Leute von der Akali Dal von Badal. Er habe dies bei den Einvernahmen so gesagt, wie es bei ihnen die übliche Ausdrucksweise wäre. Als Mitglied der Bewegung habe er keinen Parteiausweis gehabt, das würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Nach Wiederholung der schon vor dem Bundesasylamt ins Treffen geführten Vorfälle, welche Beispiele für willkürliche Polizeigewalt wären, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Khalistan-Bewegung der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von willkürlicher Gewalt durch die indische Polizei zu werden. Diese Bewegung würde als terroristische Organisation eingestuft und würde der Polizei nach den Länderfeststellungen im "Kampf gegen den Terrorismus" völlig freie Hand gegeben. Vermeintliche Mitglieder terroristischer Organisationen würden auf eine unionsweite Suchliste gesetzt, weshalb zu befürchten sei, dass er bei der Einreise am Flughafen verhaftet würde. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so stelle er deshalb in eventu einen Antrag auf subsidiären Schutz. Der Beschwerdeführer beantrage außerdem (in eventu) die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Aufhebung der Ausweisung. In einem vom Beschwerdeführer beigefügten handschriftlichen Schreiben bat er um Hilfe und gab an, er würde, sobald sich die Situation gebessert habe, von hier weg gehen. Er brauche Hilfe, weil sein Leben in Gefahr wäre.
In einer Nachreichung vom 12.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen, die seine Mitgliedschaft bei der Partei Shiromani Akali Dal (XXXX) bestätigen sollten.
Aus dem computererstellten Schreiben, im Briefkopf aufscheinend der Name des Präsidenten Simranjit Singh Mann der Shiromani Akali Dal, Hauptsitz Quilla S. Singh, Distrikt Fategarh Sahib vom 11.08.2012 "To Whom It May Concern", geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer ein ständiges Mitglied dieser Partei sei, welche friedlichen und demokratischen Ziele die Partei verfolge und wie schlecht die Sikhs in Indien von den die Bundesregierung beherrschenden Hindus behandelt würden. Der Brief beginnt im ersten Absatz mit folgenden Worten: "Im Falle einer Rückkehr von XXXX nach Indien wird dieser vom Staat verfolgt werden. XXXX kann ebenfalls fälschlich in einen Kriminalfall verwickelt, illegal inhaftiert und sogar in einem vorgetäuschten Polizeimanöver beseitigt werden, wie dies bereits vielen Parteimitarbeitern geschehen ist." Der überwiegende Teil des mehrseitigen Schreibens enthält allgemeine Ausführungen zu den Ausschreitungen gegen Sikhs im Jahre 1984, zu politischen Problemen des Präsidenten als solchem, Hinweise auf Publikationen über die Situation der Sikhs und ihre Unterdrückung durch die Hindu-Mehrheit, Protestbriefe des Präsidenten etc.. Das Schreiben endet mit dem Appell an die "Einwanderungsbehörde", man möge dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht gewähren, da für ihn bei einer Rückkehr nach Indien das Risiko von Schikanen, Folter und Tod bestehe.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine offenbar nicht ausgefüllte (Anm.: kein Name oder sonstige Daten, die zur Ausfüllung mit "..." gekennzeichneten Flächen sind unbeschrieben) "Mitgliedsbestätigung"der Shiromani Akali Dal (XXXX) mit der Nummer 80586 vor, wonach von "Herrn/Frau..." für zwei Jahre fünf Rupien als Spende angenommen worden seien und diese/r als Mitglied der Shiromani Akali Dal (XXXX) eingetragen worden sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, Zl. W160 426944-1/7Z, wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es mangle dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen dazu, ob und inwiefern Mitglieder der Khalistan-Bewegung bzw. Anhänger des Simranjeet SINGH MANN, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Bewegung (bzw. Tätigkeiten für diese) polizeiliche Repressalien zu gewärtigen hätten. Es würden auch Feststellungen dahingehend fehlen, ob oder inwiefern diese Bewegung seitens der Polizei als (potentiell) radikal oder terroristisch eingestuft würde und welche Konsequenzen dies habe. Weiters mangle es an Feststellungen zu der Situation zwischen den Parteien Akali Dal (XXXX/Mann) und Akali Dal (Badal), insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob es zu Belästigungen (Verfolgung) komme.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2015 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei legte er seinen Führerschein vor und gab an, er besitze ein Auto in Österreich, habe ein Transportgewerbe angemeldet und trage derzeit Zeitungen aus. Er habe in der Heimat zwölf Jahre die Grund- und allgemeinbildende höhere Schule besucht, danach habe er bis zu seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er stehe mit seiner Familie ab und zu in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer habe selbst bis Juni 2011 im Elternhaus gelebt und sei dann nach XXXX gegangen, wo er im Tempel gewohnt habe. Er habe sein Elternhaus aufgrund eines Streites mit seinem Vater verlassen müssen, da dieser mit seinem Engagement für die Khalistan Partei nicht einverstanden gewesen sei. Auf Vorhalt seiner zuvor angegebenen bis zur Ausreise andauernden Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft gab er an, die Entfernung dahin sei nicht so weit, er habe ab und zu zuhause geholfen. Auf Vorhalt der im ersten Verfahrensgang getätigten Aussage, wonach er 2010 nach XXXX gegangen sei, meinte er, was er früher gesagt hätte, stimme nicht; er habe sich geirrt. Im weiteren machte der Beschwerdeführer umfangreiche Angaben zu seiner noch in Indien aufhältigen Familie und Verwandtschaft. Er gab an, ein "Sikh-Verein" namens Simranjit Singh MANN Khalistan habe ihn bei der Ausreise unterstützt und alles bezahlt. Er sei in Indien nicht vorbestraft, sie nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen, außerdem habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und gebe es keine ihn betreffenden Fahndungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er politisch tätig (gewesen) sei, Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation (gewesen) sei, Probleme aufgrund seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, Parkash Singh BADAL sei der derzeitige "Landeshauptmann" vom Punjab. Dieser versuche, Simranjit Singh MANN zu beeinflussen, der zu ersterem gesagt habe, er möge die Politik nicht mit der Religion vermengen und solle die Sikh in Ruhe lassen. Parkash Singh BADAL habe Mitglieder ihres Vereins verhaften lassen. Das sei sein Fluchtgrund. Gefragt, wann die Demonstration beim goldenen Tempel gewesen sei, gab er an, diese habe 1984 stattgefunden. Auf Vorhalt, dass nicht diese Demonstration, sondern jene, die er mit vorbereitet habe, gemeint sei, gab er an, die tatsächlichen Probleme hätten 1984 begonnen. Gefragt, wann er in der Heimat an einer Versammlung teilgenommen habe, wo er gegen die Todesstrafe aufgetreten sei und in deren Folge Balwant SINGH ermordet worden sei, gab er an, er habe 2010 begonnen, an Parteiversammlungen teilzunehmen. Zu Sinranjit Singh MANN führte er aus, dieser sei ein religiöser Mann und Obmann der Khalistan Partei. Dieser sei oft im Gefängnis gewesen. Nach dessen (bekannten) Vater befragt, gab er an, er kenne diesen nicht namentlich und wisse auch nichts über dessen Funktionen. Auf die Frage, ob er wisse, wann Simranjit Singh MANN ins indische Parlament gewählt worden sei, meinte er, sich erinnern zu können, dass dieser 2008 oder 2009 ins indische Parlament gewählt worden sei. Auf Vorhalt, dass dies zehn Jahre früher geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer abermals, es könne sein, dass dies 2008 oder 2009 gewesen sei. Er könne nicht sagen, wann Simranjit Singh MANN zum ersten Mal in das indische Parlament gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Anfang 2011 Mitglied der Khalistan Partei geworden. Er habe keinen Mitgliedsausweis bekommen. Er habe im Jahr 2013 aus Indien eine Bestätigung erhalten, die er bereits abgegeben habe. Gefragt, weshalb er keinen Mitgliedsausweis habe, führte er aus, er sei kein Mitglied, sondern nur Sympathisant gewesen. Er wisse nicht, welcher schweren Straftat Simranjit Singh MANN einmal bezichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer fertigte eine Skizze der Flagge der Khalistan-Partei an. Er wisse nicht, wann die Partei gegründet worden sei. Zum Parteiprogramm führte er aus, der Punjab solle Khalistan heißen, Religion solle frei ausgeübt werden können und es solle ein friedliches Leben möglich sein. Es gebe nur die Partei Khalistan, die für ein "Khalistan" eintrete, seit vier oder fünf Jahren stelle die Partei Aam Janta Party die gleichen Forderungen. Auf Nachfrage gab er an, der Goldene Tempel sei vom indischen Militär 1984 gestürmt worden. Zu seinen persönlichen Problemen brachte er vor, er sei im November oder Dezember 2011 bedroht worden, er könne mit der Regierung Probleme bekommen. Gefragt, wer ihn bedroht habe, gab er an, er persönlich sei nicht bedroht worden. Er wisse nur, dass aus ihrem Verein (oder ihrer Partei Khalistan) fünf oder sechs Personen geschlagen worden seien. Da habe er erkannt, dass auch er Probleme bekommen könnte. Auf Vorhalt, dass er zur Partei nur rudimentäre Angaben machen habe können, meinte er, er wisse nicht viel über die Khalistan Partei. Die Akali Dal sei immer gegen sie gewesen und habe sie schlecht gemacht. Er sei auch 2010 schon bei der Partei gewesen, aber erst 2011 richtig eingestiegen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr könne es sein, dass er getötet würde oder unschuldig ins Gefängnis komme, weil er bei einer Rückkehr die Partei unterstützen würde. Es stimme, dass seine Partei nicht verboten sei, jedoch würde bei jeder Versammlung das Militär kommen. Auf Vorhalt, dass Simranjit Singh MANN ohne Probleme in Indien lebe, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe starke Unterstützung - er würde zwar verhaftet, aber ohne Anklage wieder freigelassen. Er habe keine familiären Interessen in Österreich, lebe hier noch immer mit XXXX zusammen und habe hier keine "privaten Interessen" iSv Grundstücken, Firmen oder Aktien. Er sei in keinem Verein tätig und besuche keine Kurse. Derzeit arbeite er als Zeitungszusteller. Nach Vorhalt von spezifischen fallbezogenen Feststellungen gab er an, er wolle dazu keine Stellungnahme abgeben, er habe kein Interesse am Ländervorhalt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:
"Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New XXXX hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New XXXX steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).
Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in XXXX 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium XXXX im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in XXXX zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).
Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).
Pakistan und Indien
Die Teilung des Subkontinentes in das heutige Indien und Pakistan, schafft weiterhin die Grundlagen für weitere Konflikte zwischen diesen beiden Staaten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden, trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008 fortgesetzt (BBC 16.5.2014). Kontakt zwischen beiden Ländern bestand weiterhin auf Regierungsebene, auch in Bezug auf Kaschmir (AI 5.2013).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073, für das Jahr 2012 804, für das Jahr 2013 885 und für das Jahr 2014 (bis einschließlich 3.8.2014) 518 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 3.8.2014).
Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).
Nach 14 Jahren haben sich im Dezember 2013 hochrangige indische und pakistanische Militärs getroffen, um Wege zu finden, den Frieden an der de-facto Grenze [Anm.: Kaschmirregion] zu sichern. Bilaterale Abkommen waren im Jahre 2013 aufgrund einer Serie von tödlichen Grenzzusammenstößen belastet. Dabei kam eine Anzahl von Soldaten auf beiden Seiten ums Leben. Indien hat Pakistan immer wiederbezichtigt in dieser umstrittenen Region Aufständische zu sponsern. die Spannungen haben aber seit den frühen 2000ern allgemein abgenommen (BBC 24.12.2013).
Die de-facto-Grenze, die Kaschmir zwischen Indien und Pakistan teilt, ist eine der am meisten militarisierten Grenzen der Welt. Zehntausende Truppen stehen einander auf einer Länge von 740 km gegenüber. Die anhaltende und starke Militarisierung der Region hat die Lebensgrundlage vieler Menschen zerstört, die Wirtschaft ruiniert und eine ganze Generation ihrer Bildung, sowie eines normalen Heranwachsens beraubt (BBC 6.1.2014).
Gespräche mit dem Nachbarn Pakistan hielten an, inklusive Kaschmir (AI 5.2013).
Quellen:
Jammu und Kaschmir
Es gab einige hochrangige Angriffe auf Sicherheitskräfte und einige Mitglieder der Dorfräte wurden getötet. In den letzten Jahren hat sich der nun schon zwei Jahrzehnte langdauernde Aufstand gegen die indische Herrschaft in Kaschmir, unterstützt von Pakistan, abgeschwächt. Es scheint als ob die Aufständischen sich neu ordnen und versuchen die Militanz wiederzubeleben. In der letzten Dekade haben XXXX und Islamabad an vertrauensbildenden Maßnahmen gearbeitet, indem sie Visarestriktionen gelockert haben und den Handel, sowie einen kleinen Grenzverkehr erlaubt haben. Auch ein wöchentlicher Busservice zwischen Poonch und der pakistanischen Stadt Rawalakot wurde eingeführt (BBC 23.9.2013).
Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen jedoch weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Die kaschmirische Bevölkerung ist unmittelbar von den Aktionen der Extremisten betroffen, die u.a. Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen für ihre Ziele einsetzen. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam bestraft. Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist 2009 gegenüber dem Vorjahr weiter zurückgegangen. Es wurden 377 Todesfälle und damit deutlich weniger als in den Vorjahren verzeichnet (AA 3.3.2014).
Es gibt Berichte vom Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte in Kashmir, viele der Hinterbliebenen Frauen halten Kampagnen im Rahmen der APDP (Association of the Parents of Disappeared Persons) ab (BBC 11.12.2013).
Quellen:
(...)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 3.3.2014).
Der Staat verfolgt Folter. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 27.2.2014).
Im Jahre 2012 wurde von der NHRC beim Oberhaus angefragt, das Gesetz zur Vorbeugung von Folter endlich zu verabschieden, wo es seit dem Jahr 2010 zur Überprüfung ansteht. NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt und versucht werden muss, Strafen zuerst bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems (USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz erlaubt keine erzwungenen Geständnisse vor Gericht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch zur Erlangung von Geständnissen, Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung angewandt. In manchen Fällen wurden diese Geständnisse als Beweis zur Unterstützung für ein Todesurteil verwendet (USDOS 27.2.2014). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet; Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 3.3.2014). Menschenrechtsorganisationen zufolge, stellte die Regierung auch weiterhin verhaftete Personen vor Gericht und klagte sie unter dem "Prävention von terroristischen Handlungen und Terrorismus und zerstörende Handlungen"-Gesetz an, obwohl diese Handlungen aufgehoben wurden. Dieses Gesetz besagt, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 27.2.2014).
Besonders foltergefährdet sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen Angehörige unterer Kasten und anderer, sozial schwacher Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam zu bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant (AA 3.3.2014).
Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (UN Treaty Collection 11.3.2014).
Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2014). Auch ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, steckt im parlamentarischen Verfahren fest (AA 3.3.2014).
Eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung und Untersuchungen des IKRK haben diese Angaben 2008 bestätigt. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet. Dort sind Ermittlungen gegen Foltervorwürfe und die Verfolgung von Tätern, die Teil der Sicherheitskräfte sind, durch Sondergesetze erheblich erschwert. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International weit verbreitet (Schläge, Elektroschocks u.ä.); benachteiligte Gruppen, Frauen und Minderheiten (Dalits, Adivasi und bewaffnete Mitglieder von Oppositionsgruppierungen) sind besonders betroffen (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2014).
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 3.3.2014).
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" [Anm.:
PIL - Anzeigen im öffentlichen Interesse] bei jedem Hohen Gericht oder beim "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgeht, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen diese behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Oktober 2013 7.806 Fälle erhielt von denen 6.679 bearbeitet wurde. Derzeit sind 28.929 alte und neue Fälle in Bearbeitung (USDOS 27.2.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren. (USDOS 27.2.2014).
Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen, um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher war und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam. Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere in Chandigarh, Haryana und Puducherry hinzu (Commonwealth Human Rights Initiative 2011).
Quellen:
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014).
NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).
Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt XXXX zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche XXXX mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014).
Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013)
Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014).
Quellen:
(...)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).
Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).
Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).
Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).
Es gibt manche Restriktionen in Bezug auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Paragraph 144 der Strafprozessordnung bemächtigte die Behörden, freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu erlegen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basierten, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. (FH 19.5.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).
Das Gesetz unterstützt die Versammlungsfreiheit. Behörden verlangen normalerweise eine Erlaubnis und Benachrichtigung vor Paraden und Demonstrationen; lokale Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht zur friedlichen Demonstration, außer in Jammu und Kaschimir. In diesem Bundesstaat verweigerte die lokale Regierung Separatistengruppen die Erlaubnis zur öffentlichen Versammlung, und die Sicherheitskräfte verhafteten und ergriffen Separatisten, die an friedlichen Protesten teilnahmen. In Phasen ziviler Spannung machten Behörden Gebrauch von der Strafprozessordnung, um öffentliche Vereinigungen zu verbieten oder verhängten Ausgangssperren. Es gab Restriktionen in Bezug auf internationale Konferenzen, die mit ausländischen Geldern finanziert wurden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Opposition
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. (AA 3.3.2014).
Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 6.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium XXXX im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha , Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Gefängnisse sind zu mehr als einem Drittel überbelegt (AA 3.3.2014). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umweltbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten waren auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlte. Häftlinge wurden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichteten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen im Vorverfahrensstadium (USDOS 27.2.2014).
Die Haftbedingungen haben zum Teil schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Häftlinge: Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der natürlichen Todesfälle in Gefängnissen, auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die unzureichenden Haftbedingungen und mangelhafte medizinische Betreuung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, akute Fälle werden ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte (ca. 32 Mio. schwebende Verfahren, bis 2040 womöglich 150 Mio.) zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen. Ad-hoc-Maßnahmen der Regierung (z.B. die 2009 erfolgte Einstellung zusätzlicher Richter mit befristeten Verträgen) haben keine durchgreifende Besserung bewirkt. Es fehlen Gerichte, Richter und sonstige Ressourcen. In Indien kommen auf 1 Mio. Menschen 10,5 Richter jeder vierte Richterstuhl ist unbesetzt (AA 3.3.2014).
Die Bedingungen in den Gefängnissen erreichen nicht internationale Standards und waren oftmals lebensbedrohlich. Die Gefängnisse waren stark überfüllt, die Sanitäreinrichtung, Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Männer und Frauen waren getrennt untergebracht, das Gesetz verlangt, dass Jugendliche in Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden, jedoch wurden sie manchmal in Gefängnissen untergebracht. Den Gefangenen wurde ein angemessener Zugang zu Besuchern gestattet, obwohl es auch Beschwerden von Besuchern gab, dass sie nicht zu Gefangenen gelassen wurden - meist in Konfliktregionen (AA 3.3.2014).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Die indischen Ermittlungsmethoden sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund, oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Hinsichtlich der Haftbedingungen gibt es keine Unterschiede zwischen politisch motivierten Straftätern und den übrigen Häftlingen. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden, willkürlich, oder als Bestrafung für kleinere Vergehen oder Ungehorsam; genauere Angaben zum Umfang sind nicht bekannt. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Die Unterbringung in den Gefängnissen kann im Einzelfall stark variieren. Es liegen jedoch keine Berichte vor, dass eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet wäre (zumindest auf dem Standard einer indischen Grundversorgung für die Hygiene sind vielerorts die Häftlinge selber verantwortlich, ärztliche Basisversorgung scheint ebenfalls regelmäßig gewährleistet zu sein. Es scheint ebenfalls allgemein üblich zu sein, dass sich die Häftlinge tagsüber in einer Art Hof frei bewegen können und hier auch in bescheidenem Rahmen Angebote wie Volleyball oder eine Bibliothek zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich für jeden Einzelnen Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinische Behandlung durch die Zahlung von Geldleistungen für besonderen Komfort, Versorgung und Behandlung entsprechend verbessern lassen. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten mit Geld und Lebensmitteln versorgt werden. Für die Häftlinge wird Bargeld auf einem Gefängniskonto hinterlegt, für das sie Coupons bekommen, mit denen wiederum im Gefängnisladen eingekauft werden kann (AA 3.3.2014).
Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzog die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigerte Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 27.2.2014).
Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution kommen jedoch sehr häufig vor. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg zunächst nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (im Fall einer Deutschen, die auf ihr Berufungsverfahren wartet, wurde bekannt, dass das Gericht in Jaipur derzeit Verfahren aus 2003 aufruft). Ca. 67% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge, viele wegen Diebstahl und ähnlicher Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen. Im Februar 2013 erging eine Direktive, die Entlassung von solchen Untersuchungshäftlingen unter erleichterten Bedingungen auf Kaution zu prüfen, die bereits die Hälfte der maximalen Haftstrafe für ihre Anklage abgesessen haben. Ausländer dürfen während einer Entlassung auf Kaution nicht das Land verlassen, haben aber auch keine legale Möglichkeit der Arbeitsaufnahme. Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die indischen Ermittlungsmethoden sind darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 3.3.2014).
Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wurde. Die Regierung erlaubte auch einigen NGOs, innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Nachforschungen in Bezug auf Beschwerden von Gefangenen fallen in die Aufgabe der Menschenrechtskommission., NGOs meinen jedoch, dass viele Beschwerden, aus Angst die Wächter könnten davon erfahren, gar nicht abgegeben werden. Bundesstaatliche und die nationale Menschenrechtskommission können Beschwerden aufnehmen, haben aber nur das Mandat für Empfehlungen. Die meisten Bundesstaaten erlauben ein Monitoring der Gefängnisse durch unabhängige Organisationen, wie dem Roten Kreuz und durch die Nationale Menschenrechtskommission. In vielen Staaten führte die Nationale Menschenrechtskommission Überraschungsbesuche durch, jedoch hat sie kein Mandat in Bezug auf Militärgefängnisse. Die Nationale Menschenrechtskommission hat auch einen speziellen Berichterstatter zur Sicherstellung, dass die Gefängnisbehörden regelmäßige medizinische Untersuchungen bei allen Insassen vornehmen. Es wurde berichtet, dass während des Jahres das internationale Rote Kreuz (ICRC) Häftlinge in Untersuchungshaft in Jammu und Kaschmir besuchte, jedoch keine Verhör- oder Überstellungszentren in anderen Teilen des Landes. Die ICRC Ergebnisse in Bezug auf Zustände von Gefängnissen blieben, aufgrund eines Abkommens mit der Regierung, vertraulich (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung weiblicher Häftlinge durch Aufseher war auch weiterhin ein Problem, wie auch die regelmäßige Misshandlung von gewöhnlichen Häftlingen, im speziellen von Minderheiten und Mitgliedern der unteren Kasten (USDOS 27.2.2014).
Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2012, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 253 Prozent ihrer Kapazität, Madhya Pradesh bei 128 Prozent, Gujarat bei 95 Prozent und Maharashtra bei 99 Prozent. Der Bundesstaat Uttarakhand berichtet von dem höchsten Grad der Überbelegung für weibliche Häftlinge mit 154 Prozent (USDOS 27.2.2014).
Alle Bundesstaaten Indiens haben in Bezug auf das Gefängniswesen eigene Gesetze und eigene Behörden, jedoch hat der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Richtlinien und Direktiven in Bezug auf die Rechte von Gefängnisinsassen herausgegeben, welche für die Staaten bindend sind. Auch die Nationale Menschenrechtskommission hat Richtlinien herausgegeben und verschiedenste Behörden auch direkt angeschrieben, um für die Respektierung der Rechte Gefangener zu sorgen (Commonwealth Human Rights Initiative 2009).
Quellen:
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Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).
Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).
Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).
Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).
Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).
Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).
Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).
Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).
Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu XXXX 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:
Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).
Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).
Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu XXXX oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).
BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).
Quellen:
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Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).
Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, XXXX und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).
Quellen:
UKBA - UK Border Agency - Home Office (30.3.2012): Country of Origin Information Report; India / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 7.8.2014."
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh an, sei ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Verwandten in der Heimat würden ihm bei einer Rückkehr als soziales Auffangnetz dienen. Er halte sich seit März 2012 in Österreich auf. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller. Er habe hier keine Verwandten und besuche keine Kurse.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Vorbringen erheblich widersprochen. Während der Erstbefragung am 04.05.2011 habe er sich umfangreich geäußert und auf eine im 12. Monat des Jahres 2011 vorbereitete Demonstration gestützt, dieses Ereignis sei ihm jedoch bei der Einvernahme am 19.02.2015 nicht mehr erinnerlich gewesen. Obwohl ihm zugestanden würde, dass eine detaillierte zeitliche Einordnung nach einiger Zeit schwierig sein könne, handle es sich um derart einprägsame Ereignisse, dass er sich daran erinnern würde, wenn er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Auch sei ihm die zuvor geschilderte Versammlung vom 29.03.2010 nicht mehr erinnerlich gewesen. Die Angaben zu seiner Familie, dem sozialen Umfeld sowie Aus- und Einreise seien deckungsgleich und detailliert gewesen, jedoch seien im Fluchtvorbringen erhebliche Widersprüche aufgetreten. Er habe unterschiedliche Daten zu seiner Übersiedelung nach XXXX angegeben und dies nicht rechtfertigen können. Vor dem Bundesamt habe er am 19.02.2015 angegeben, er sei Anfang 2011 Mitglied der Khalistan Partei geworden, Mitgliedausweis habe er keinen bekommen. Bei der Einvernahme am 04.05.2011 habe er angegeben, im Jahr 2010 Mitglied der Khalistan Partei geworden zu sein, auch hiefür habe er keine anzuerkennende Rechtfertigung gefunden. Er habe nur oberflächliche Angaben zu seiner Partei getätigt, sodass davon auszugehen sei, dass er der Partei niemals als Mitglied oder Sympathisant angehört habe. Die bei der Einvernahme am 04.05.2011 als maßgeblich fluchtauslösend dargestellte Demonstration im Jahr 2012 habe er (trotz deutlichem Hinweis bei Nachfrage) im Jahr 1984 angesiedelt, die Demonstration sei ihm nicht einmal ansatzweise erinnerlich gewesen. Ebenso habe es sich bei der vor dem Bundesasylamt noch erwähnten Versammlung vom 29.03.2012 verhalten. Er habe kaum Angaben über Simranjit Singh MANN machen können. Es sei ihm fremd gewesen, dass dieser der Beteiligung an einem Mordkomplott gegen Indira GHANDI beteiligt gewesen sei. Auf Nachfrage zu einem Mitgliedsausweis der Partei habe er angegeben, lediglich Sympathisant und kein Mitglied gewesen zu sein, was sich keinesfalls mit seinen bisherigen Angaben zu seiner Parteimitgliedschaft decke. Zeitgleich habe er ausgeführt, eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft vorgelegt zu haben. Er habe die Flagge der Partei nicht zeichnen können und Gründungsdatum, Territoriumsanspruch und Parteiprogramm nicht wiedergeben können. Seinem Vorbringen vom 19.02.2015 sei keinerlei Bedrohung seiner eigenen Person zu entnehmen gewesen, sondern habe er sich auf Mitglieder seiner Partei bezogen. Den Feststellungen nach sei der indische Staat schutzfähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführer habe auf dezidierte Nachfrage verneint, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion mit den Behörden Probleme habe.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nehme eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, habe sich aus seinem Vorbringen keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Er weise keine gesundheitliche Beeinträchtigung auf. Bezüglich Indiens bestünden keine Anhaltspunkte für eine dort herrschende Gefahrenlage, durch die jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Es liege in Indien keine Situation vor, welche eine pauschale Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohende Notlage seien nicht hervorgekommen. Er habe die Möglichkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und gebe es ein Grundversorgungssystem.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Er lebe aus ökonomischen Gründen mit einem Landsmann zusammen. Er habe keine sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich behauptet. Er gehe einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach und befinde sich derzeit nicht in Grundversorgung. Er befinde sich seit März 2012 in Österreich. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er keinen anderen als den vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei illegal eingereist und habe einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestellt. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, dies schon in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Es sei eine Reintegration in seinem Heimatland möglich, weil er eine dort gesprochene Sprache spreche und den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Sein Privatleben in Österreich sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte als "rudimentär" zu bezeichnen und nur minder schützenswert. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
In der gegen diese Entscheidung am 12.03.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Heranziehung von Länderinformationen zur Khalistanbewegung (und daraus resultierenden polizeilichen Repressalien) nicht nachgekommen. Verwiesen wurde auf zwei ACCORD-Berichte (Rückkehrsituation von Sikhs, inbs. im Punjab [a-9016-2] sowie Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], beide vom 15.01.2015). Die darin enthaltenen Artikel würden seine Angaben bestätigen. In einem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers führte dieser zusammengefasst aus, er sei Mitglied der Khalistan. Er habe in Österreich nie Schwierigkeiten gehabt und bitte, ihm noch Zeit zu geben, um in Österreich zu leben. Er wolle momentan nicht zurückkehren, da er sich in Indien in Lebensgefahr befinden würde. Die aktuelle Regierung im Punjab (Prakash Singh BADAL) würde den Menschen Probleme bereiten, er sei gegen die Gründung eines eigenen Khalistan. Den Sikhs würde das Leben schwer gemacht. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, ein Khalestanist und strenggläubiger Sikh zu sein; dabei habe er nie eine radikale Tat begangen. Den Einwohnern würden unfaire Dinge angetan. Es gebe einige Mitglieder in Khalistan, die eine Tat begangen hätten und sich jetzt in Haft befinden würden, obwohl sie schon längst entlassen werden hätten sollen. Viele würden unschuldig inhaftiert. Simranjit Singh MANN habe einigen Parteimitgliedern geraten, sich von Indien fernzuhalten. Dieser selbst sei auch Taten beschuldigt worden, die er nicht begangen habe. Die gesamte Khalistan Partei sei mit massiven Problemen konfrontiert. Der Beschwerdeführer sei seit vier Jahren in Österreich und strafrechtlich unbescholten, er halte sich an die österreichischen Gesetze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprache Punjabi gut in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft. Die Familie dies Beschwerdeführers lebt in Indien.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Ende März 2012 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er geht einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach und ist ledig. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, zudem werden der Entscheidung jene Länderberichte zugrunde gelegt, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde und auch die Feststellungen des Bundesamtes, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2015 vorgehalten wurden, herangezogen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], 15. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/294839/429751_de.html (Zugriff am 28. August 2015)
Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1]
In einem Artikel vom August 2014 berichtet die indische Tageszeitung New Indian Express, dass Vertreter des Central Committee of Gurudwara Saheban (bei einem Gurudwara Saheb handelt es sich um eine Gebetsstätte der Sikhs, Anm. ACCORD) in Telangana die Regierung des Bundesstaates aufgefordert hätten, der Sikh-Gemeinde in der Stadt Hyderabad angemessenen Schutz zu bieten. Die Vertreter hätten der Polizei von Hyderabad und Cyberabad (Stadtteil Hyderabads, in dem die Hightech-Industrie angesiedelt ist, Anm. ACCORD) zudem vorgeworfen, unter dem Einfluss der muslimischen politischen Partei Majlis-e-Ittehadul-Muslimeen (MIM) Sikhs absichtlich zu schikanieren. Laut dem Generalsekretär des Central Committee bestehe die Schikanierung darin, unnötige Klagen gegen jugendliche Sikhs zu erheben und dadurch deren Leben zu zerstören.
Dem Generalsekretär zufolge seien in den vergangenen Tagen von Personen, die provokante Äußerungen getätigt, die religiösen Gefühle der Sikhs verletzt und Sikhs beschimpft hätten, Spannungen zwischen den Gemeinschaften heraufbeschworen worden. Die Polizei sei jedoch nicht gegen die Verursacher eingeschritten, sondern habe stattdessen, unter dem Einfluss einiger politischer Führer, Klagen gegen jugendliche Sikhs erhoben. Wie der Generalsekretär weiters anführt, seien vor zwei Tagen jugendliche Sikhs auf dem Heimweg von einer Menschenmenge angegriffen worden. Dieser Vorfall habe vor den Augen ("under the nose") des Parlamentsabgeordneten Syed Pasha Quadri (der dem MIM angehört, Anm. ACCORD) stattgefunden, dessen Mitarbeiter den Vorfall mit Gleichgültigkeit beobachtet hätten.
[...]
Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einer Pressemitteilung vom September 2012, dass es Vorwürfe gebe, wonach die Polizei in Punjab Kulvir Singh Barapind, einen Sikh, der verdächtigt werde, ein Separatist zu sein, gefoltert habe. Barapind sei am 20. September 2012 wegen Kriegführens gegen den Staat, Besitzes von Sprengstoff und Aufwiegelung festgenommen worden. Laut seinem Anwalt habe sich Barapind darüber beschwert, dass ihm die Polizei Stromstöße versetzt, ihn geschlagen und gedemütigt habe. [...]
Die argentinische Menschenrechts-NGO Permanent Assembly for Human Rights führt in einem im Juni 2014 vom UNO-Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) veröffentlichten Bericht an, dass Sikhs aufgrund anhaltender Unterdrückung weiterhin in anderen Ländern um politisches Asyl ansuchen würden. Sie seien Festnahmen und Folter ausgesetzt. Außerdem werde ihnen das Recht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit verwehrt. Mehrere Sikh-Anführer seien verschwunden, nachdem sie in Gewahrsam genommen worden seien. Personen, die an den Ereignissen von 1984 (im Jahr 1984 wurden bei gegen Sikhs gerichteten Unruhen mehrere tausend Sikhs getötet, Anm. ACCORD) beteiligt gewesen seien, seien in Schlüsselpositionen in von Sikhs bewohnten Gebieten aufgestiegen. So sei Sumedh Saini im Jahr 2012 zum Generaldirektor der Polizei in Punjab befördert worden. Wie der Bericht weiters anführt, würden Sikh-Anführer, -Organisationen und -Publikationen überwacht, außerdem werde Sikhs damit gedroht, als "Terroristen" eingestuft zu werden, sollten sie öffentlich für irgendeine Form der Autonomie eintreten. [...]
In einem im Jahr 2015 veröffentlichten Buch geht Tanweer Fazal, Associate Professor am Centre for the Study of Social Systems der Jawaharlal Nehru University in XXXX, auf Identitätsfragen bei Muslimen und Sikhs in Indien ein und stützt sich dabei unter anderem auf die Ergebnisse ethnographischer Feldforschung und dabei geführter Interviews. Wie Fazal anführt, seien Stigmatisierungen und Verdächtigungen hinsichtlich fehlender Loyalität für die meisten Sikhs Teil einer Übergangsperiode, der Periode der Khalistan-Bewegung, gewesen (die Khalistan-Bewegung ist eine politische Bewegung unter den Sikhs, die sich um die Schaffung eines unabhängigen Staates, genannt Khalistan, bemüht und ihre Hochphase in Indien in den 1980er erreicht hat, Anm. ACCORD).
Fazal führt das Beispiel von Virender Singh an, der die Unruhen im Jahr 1984 überlebt habe und sich daran erinnert habe, dass Sikhs zu dieser Zeit als "Khalistanis" oder "Ugrawadis" (Extremisten) bezeichnet worden seien. Zwei Jahrzehnte später spüre er nichts mehr von den Demütigungen. Mittlerweile, so Virender Singh, gebe es so viele Sikhs, die der Polizei und der Armee beitreten würden. [...]
Wie das Buch weiters anführt, sei die Mehrheit der interviewten Sikhs weder persönlich mit Diskriminierungen konfrontiert worden, noch sei sie der Meinung, dass die Sikh-Gemeinde als solche mit Diskriminierungen konfrontiert sei. Viele würden glauben, dass Diskriminierungen ein vorübergehendes Phänomen gewesen seien, das wenig Einfluss bei der Herausbildung einer eigenständigen Sikh-Identität gespielt habe. Der sozioökonomische Hintergrund des Interviewten habe dabei nur selten Auswirkungen auf die herausgebildeten Meinungen gehabt. So seien sich J.P. Singh, ein Software-Entwickler ("software professional") aus der Mittelschicht, die Facharbeiter Mukhtiar Singh und Surender Singh, Chatwal, ein Luftwaffenoffizier im Ruhestand und Bewohner eines gehobenen Viertels in Süd-XXXX, sowie Chauffeur ("auto driver") Dimpy alle einig gewesen, dass Diskriminierungen ein vorübergehendes Phänomen und Produkt von Krisenzeiten gewesen seien. Auch Ravinder Singh, Inhaber von "Singh Properties" in Mukherjee Nagar in XXXX habe dieser Einschätzung zugestimmt. Er glaube nicht, dass Sikhs irgendwo diskriminiert würden. Dies gelte selbst bei Stellen im Staatsdienst.
Mittellosen Sikhs wie Raj Kumar sei Diskriminierung als eine fremde Kategorie erschienen. Kumar glaube nicht, dass er jemals wegen seiner Religion diskriminiert worden sei. Er habe sich nie um eine Stelle im Staatsdienst bemüht und auch nie um einen Kredit angesucht, da er wisse, dass er nicht in der Lage sei, diesen zurückzuzahlen.
[...]
In einer etwas älteren Anfragebeantwortung vom Mai 2013 geht das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von Sikhs außerhalb des Bundesstaates Punjab ein. So habe der interimistische geschäftsführende Direktor der in Hongkong ansässigen NGO Asian Human Rights Commission (AHRC) angegeben, dass es in Indien "keine Diskriminierung" von Sikhs gebe. Andere Quellen (ein Vertreter der in XXXX ansässigen NGO Human Rights Law Network (HRLN) sowie ein Geschichtsprofessor an der Universität Toronto) hätten von wenig Diskriminierung gesprochen.
Das IRB zitiert weiters einen bei der World Sikh Organization (WSO) in Kanada tätigen Rechtsberater, der angegeben habe, dass Sikhs im Allgemeinen nicht häufig zum Ziel spezifischen Missbrauchs ("specialized abuse") würden. Jedoch könnten Sikhs mit bestimmten politischen Ansichten oder Sikhs, die für diese Ansichten eintreten würden, zum Ziel von Schikanierungen, Inhaftierungen und Folter werden. Dies sei allerdings in Punjab weiter verbreitet als anderswo. [...]
In einer älteren Anfragebeantwortung vom Mai 2012 geht das IRB auf die Frage ein, wie Sikhs im Punjab behandelt werden. Laut einem emeritierten Professor der Politikwissenschaft an der Universität Missouri, der umfassend zu den Themen Indien und Sikhs geschrieben habe, seien Sikhs im Punjab im Allgemeinen keiner größeren Diskriminierung als andere Gruppen ausgesetzt. Ein Vertreter der World Sikh Organization (WSO) in Kanada habe jedoch angegeben, dass es nicht möglich sei, von Sikhs im Punjab als einheitlicher und homogener Gruppe zu sprechen. Wie in jeder anderen Gemeinschaft auch gebe es innerhalb der Sikh-Gemeinde verschiedene politische und religiöse Spaltungen und Unterschiede. Sikhs, die sich für einen eigenen Sikh-Staat oder Khalistan einsetzen oder einen solchen unterstützen würden, seien in Indien weiterhin mit schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Andere Sikhs, die mit Problemen konfrontiert seien, seien unter anderem solche, die die Zuständigkeit der Regierung des Bundesstaates in religiösen Angelegenheiten in Frage stellen würden, sowie AktivitsInnen gegen Deras (Kulte). Sikhs, die verdächtigt würden, militante Unterstützer oder Sympathisanten von Khalistan zu sein, würden ebenfalls überwacht und in manchen Fällen inhaftiert und gefoltert.
Dem WSO-Vertreter zufolge würden die Deras im Punjab über erheblichen politischen Einfluss verfügen und die Regierung des Bundesstaates habe in der Vergangenheit Schritte unternommen, um sie zu besänftigen. Sikh-AktivistInnen hätten der Polizei im Punjab vorgeworfen, sich bei Protesten auf die Seite der Dera-AnhängerInnen zu stellen und Sikh-AktivistInnen angegriffen zu haben und ihnen mit Gewalt begegnet zu sein. Viele Sikhs, die öffentlich gegen die Deras aufgetreten seien oder Proteste gegen diese organisiert hätten, seien in Gewahrsam genommen worden und würden berichten, von der Polizei im Punjab regelmäßig schikaniert zu werden.
Dem WSO-Vertreter zufolge seien Sikhs, die sich für einen eigenen Sikh-Staat einsetzen oder die Regierung hinsichtlich ihres Umgangs mit Sikhs oder Sikh-Angelegenheiten kritisieren würden, oftmals mit zunehmender Kontrolle und Schikanierung konfrontiert. Die Polizei im Punjab verkünde häufig Festnahmen von mutmaßlichen Mitgliedern separatistischer Sikh-Gruppen, denen die Planung terroristischer Angriffe vorgeworfen werde. Viele dieser Fälle würden sich jahrelang vor Gericht hinziehen, bevor eine Entscheidung getroffen werde. Seit 2005 seien hunderte Personen als Sympathisanten oder mutmaßliche Mitglieder von Babbar Khalsa (militante Sikh-Organisation, Anm. ACCORD) oder anderen separatistischen Gruppen festgenommen und inhaftiert worden. Festnahmen mutmaßlicher "Sikh-Terroristen" würden regelmäßig stattfinden, nicht nur im Punjab, sondern in ganz Indien.
Wie das IRB weiters anführt, habe der WSO-Vertreter erklärt, Folter sei weiterhin ein Mittel, das von der Polizei im Punjab und anderen indischen Sicherheitskräften häufig angewendet werde. Sikhs, denen vorgeworfen werde, Sympathisanten von oder Kämpfer für Khalistan zu sein, könnten Opfer von illegaler Inhaftierung und Folter werden. Festgenommene Sikhs würden routinemäßig gefoltert, außerdem komme es weiterhin zu ungeklärten Todesfällen von Sikh-Gefangenen in Polizeigewahrsam. Laut indischen Medien, so das IRB, sei ein Mitglied der Khalistan Commando Force im März 2011 in Gewahrsam gestorben. Während es sich Polizeiangaben zufolge um einen Selbstmord gehandelt habe, habe die Familie des Verstorbenen angegeben, er sei gefoltert worden. In einem anderen Fall habe ein junger Sikh erklärt, von Polizisten in der Stadt Sangrur "erbarmungslos" geschlagen worden zu sein, nachdem er im April 2012 wegen Raubes "illegal" inhaftiert worden zu sein. Die Polizei habe ihn erst formal festgenommen, nachdem sich seine Familie an das Oberste Gericht gewendet habe, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen:
[...]
Die beiden oben angeführten IRB-Anfragebeantwortungen sind vollständig unter folgenden Links verfügbar:
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab (2007-February 2012) [IND103968.E], 2. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/218320/339196_de.html
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Situation of Sikhs outside the state of Punjab, including treatment by authorities; ability of Sikhs to relocate within India, including challenges they may encounter (2009-April 2013) [IND104369.E], 13. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/248800/372455_de.html
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 15. Jänner 2015)
· Fazal, Tanweer: 'Nation-State' and Minority Rights in India:
Comparative perspectives on Muslim and Sikh identities, 2015 (Auszüge auf Google Books verfügbar)
· HRW - Human Rights Watch: India: Punjab Case Shows Need for Anti-Torture Law, 27. September 2012
http://www.hrw.org/news/2012/09/27/india-punjab-case-shows-need-anti-torture-law
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab (2007-February 2012) [IND103968.E], 2. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/218320/339196_de.html
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Situation of Sikhs outside the state of Punjab, including treatment by authorities; ability of Sikhs to relocate within India, including challenges they may encounter (2009-April 2013) [IND104369.E], 13. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/248800/372455_de.html
· New Indian Express: Sikhs Allege Police Harassment, 21. August 2014
· Permanent Assembly for Human Rights: Written statement submitted by the Permanent Assembly for Human Rights, a non-governmental organization in special consultative status; The situation of the Sikh people in India [23 May 2014] [A/HRC/26/NGO/9], 2. Juni 2014 (veröffentlicht von HRC, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1404315952_g1403860.pdf
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Rückkehrsituation von Sikhs, insbesondere im Punjab (Sicherheitslage für Sikhs, sozioökonomische Lage) [a-9016-2 (9017)], 15. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/295187/430131_de.html (Zugriff am 28. August 2015)
Anfragebeantwortung zu Indien: Rückkehrsituation von Sikhs, insbesondere im Punjab (Sicherheitslage für Sikhs, sozioökonomische Lage) [a-9016-2 (9017)]
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass laut einer Volkszählung von 2001, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Daten vorliegen würden, 1,9 Prozent der indischen Gesamtbevölkerung Sikhs seien. Im Bundesstaat Punjab würden Sikhs die Mehrheit stellen. [...]
Joginder Singh von der Guru Nanak Dev University in XXXX (Punjab) schreibt in einem im Jahr 2014 veröffentlichten Sammelband, dass Sikhs in Indien weniger als zwei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen und lediglich im Punjab die Mehrheit (laut Volkszählung von 2011 insgesamt 63,6 Prozent der Bevölkerung des Bundesstaates) stellen würden. In Chandigarh (zugleich Hauptstadt der Bundesstaaten Punjab und Haryana, an deren Grenze Chandigarh liegt, Anm. ACCORD), Haryana, XXXX, Uttaranchal, Jammu und Kaschmir sowie Rajasthan hätten sie eine gewisse zahlenmäßige Bedeutung. Im Rest Indiens gehe ihre Anzahl in die Tausende. Wie Joginder Singh weiter anführt, seien mehr als 87 Prozent der Sikhs im Punjab in der Landwirtschaft oder in mit dieser zusammenhängenden Bereichen tätig. [...]
Sicherheitslage für Sikhs
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine spezifischen Informationen zur Sicherheitslage für Sikhs im Punjab gefunden werden. Gefunden wurden jedoch Informationen zur Sicherheitslage für Sikhs, die sich entweder auf keinen bestimmten Landesteil oder explizit auf einen anderen Landesteil als den Punjab beziehen. Weiters wurden auch Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage im Punjab berücksichtigt.
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2013 zitiert das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) einen Geschichtsprofessor an der Universität Toronto, bei dem es sich um einen Spezialisten für Indien handle. Diesem Professor zufolge seien Sikhs keinen Angriffen ausgesetzt, außerdem gebe es unter ihnen "kein Gefühl der Angst". Im Gegensatz dazu habe ein Wissenschaftler von der Universität von Kalifornien, der zu bewaffneten Konflikten in Indien forscht, angegeben, dass Sikhs aufgrund ausgedehnter Anti-Sikh-Propaganda in den 1980er- und 1990er-Jahren von einem Großteil der indischen Bevölkerung misstraut werde. [...]
BBC News berichtet im Juli 2014 über eine Ausgangssperre, die in der Stadt Saharanpur, Bundesstaat Uttar Pradesh, verhängt worden sei, nachdem bei Zusammenstößen zwischen Sikhs und Muslimen drei Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Laut Polizeiangaben seien 38 Personen im Zusammenhang mit dem Vorfall festgenommen worden. Die Gewalt sei ausgebrochen, nachdem Sikhs begonnen hätten, Land zu bebauen, das von Muslimen beansprucht werde. Laut BBC News seien Kämpfe zwischen Sikhs und Muslimen in Indien selten. [...]
Das indische Wochenmagazin India Today berichtet in einem Artikel vom Mai 2014, dass drei Männer in Sikh Chawni in Hyderabad gestorben seien, nachdem die Polizei das Feuer eröffnet habe, um miteinander kämpfende Sikhs und Muslime auseinanderzutreiben. Die Gewalt sei ausgebrochen, als BewohnerInnen von Sikh Chawni entdeckt hätten, dass eine ihrer religiösen Flaggen von mutmaßlichen BewohnerInnen des benachbarten muslimischen Viertels verbrannt worden sei, und als Vergeltung zwei muslimische Jugendliche angegriffen hätten. Wie der Artikel anführt, seien Spannungen zwischen den Deccani-Sikhs und Muslimen, die in dem Gebiet leben würden, nicht neu. Bereits im Jahr 2006 seien bei ähnlichen Zusammenstößen eine Person getötet und mehrere weitere verletzt worden. [...]
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten in Kaschmir vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Aufständische gelegentlich hinduistische und Sikh-Tempel angreifen würden (Freedom House, 23. Jänner 2014)
Die indische Tageszeitung Times of India schreibt in einem Artikel vom April 2013, dass die Regierung des Bundesstaates Punjab vor dem Obersten Gericht angegeben habe, die Sicherheitslage im Punjab sei weiterhin problematisch, weshalb eine große Anzahl an PolizistInnen eingesetzt werden müsse, um sehr wichtige Personen zu schützen. Konkret seien 4.120 SicherheitsbeamtInnen eingesetzt worden, um die Sicherheit von 1.294 Personen zu gewährleisten.
Wie die punjabische Regierung weiters angeführt habe, würden sich politische und religiöse Persönlichkeiten auf der Todesliste ("hit list") militanter und extremistischer Gruppierungen befinden. Zu diesen würden unter anderem folgende (muslimische und sikhistische, Anm. ACCORD) Gruppen gehören: Hizbul Mujhahideen, Jaish-e-Mohammad, Lashkar-e-Toiba, Babbar Khalsa International (BKI), Khalistan Commando Force (KCF), Khalistan Zindabad Force (KZF) und Khalistan Tiger Force (KTF) gehören. [...]
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2012 zitiert das IRB einen Vertreter der World Sikh Organization (WSO) in Kanada, der angegeben habe, dass, obwohl sporadische Gewaltakte stattgefunden hätten, der Punjab seit 1995, als eine bewaffnete sezessionistische Kampagne von der Regierung niedergeschlagen worden sei, "relativ friedlich" sei.
[...]
Das vom Institut für Konfliktmanagement, einer in Neu XXXX ansässigen Non-Profit-NGO, betriebene South Asia Terrorism Portal (SATP) stellt eine Chronologie zu sicherheitsrelevanten Ereignissen im Bundesstaat Punjab im Jahr 2014 zur Verfügung, die unter folgendem Link zu finden ist:
· SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Timeline - 2014, ohne Datum (a)
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/timelines/index.html
Die letzte, von der Quelle bereitgestellte Einschätzung der Sicherheitslage im Punjab behandelt das Jahr 2009 und führt an, dass die Situation im Bundesstaat weiterhin friedlich gewesen sei. Es handle sich um das 16. Jahr in Folge, dass der Punjab relativ frei von politischer Gewalt in größerem Ausmaß gewesen sei. [...]
Für eine allgemeinere Einschätzung der Sicherheitslage in Indien, siehe:
· SATP - South Asian Terrorism Portal: India Assessment - 2014, ohne Datum (c)
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html
Sozioökonomische Lage
Folgende Informationen beziehen sich auf die sozioökonomische Lage im Bundesstaat Punjab:
Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post berichtet in einem etwas älteren Artikel vom Jänner 2013 über eine Drogenepidemie, die laut Regierungs- und UNO-BeamtInnen junge Männer im Bundesstaat Punjab erfasse. Diese Entwicklung werde durch Arbeitslosigkeit und enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen sowie die problemlose Verfügbarkeit von Heroin und anderen schmerzstillenden, als Opioide bekannten Medikamenten, die in Indien hergestellt würden und oftmals ohne Verschreibung in Apotheken erhältlich seien, vorangetrieben.
Die Wirtschaft des Punjabs sei im Zuge der "grünen Revolution" des Landes und der Einführung ertragreicher Sorten in den 1970er-Jahren gewachsen. Allerdings sei es nicht gelungen, auf diesem Boom aufzubauen, um Industrieinvestitionen anzuziehen. In den vergangenen 20 Jahren habe Bevölkerungswachstum dazu beigetragen, dass die Grundbesitztümer kleiner geworden seien, außerdem habe die Wirtschaft stagniert.
Der Drogenkonsum, so der Artikel weiters, sei in Indiens Nordosten sowie in Städten wie XXXX und Mumbai seit langem ein Problem. Die Ausbreitung von Drogen im Punjab, dessen Wirtschaft die neuntgrößte aller 28 indischen Bundesstaaten sei, sei allerdings eine Entwicklung, die nichts Gutes verheiße, insbesondere, wenn die starke konjunkturelle Verlangsamung weiterhin anhalte und die Jugendarbeitslosigkeit ansteige. [...]
Michael Kugelman vom Woodrow Wilson International Center for Scholars, einem unabhängigen Forschungszentrum in Washington, D.C., geht in einem im November 2014 veröffentlichten Artikel für die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) ebenfalls auf die Drogenepidemie im Punjab ein. Laut Kugelman seien die Ursachen für diese Epidemie klar: der stotternde Wirtschaftsmotor des Bundesstaates sowie Hoffnungslosigkeit, die auf eine steigende Arbeitslosigkeit in dem einstmals wohlhabenden Bundesstaat zurückzuführen sei. [...]
Die in den USA ansässige Online-Nachrichtenagentur GlobalPost berichtet in einem Artikel vom Juli 2014, dass die Unterbeschäftigungsrate im Punjab die zweithöchste Indiens sei. Laut Angaben des Arbeitsministeriums seien lediglich 448 von 1.000 Personen vollbeschäftigt. Wie der Artikel anführt, würden ExpertInnen davon ausgehen, dass fehlende Jobs zu grassierenden Drogenkonsum beitragen würden. Schätzungen der Regierung des Bundesstaates zufolge seien mindestens die Hälfte aller Jugendlichen im Punjab drogenabhängig.
Für Generationen hätten Familien im Punjab ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft gesichert. Mit zunehmendem Wohlstand und Schulbesuch der Kinder hätten die Gemeinschaften begonnen, Jobs mehr Wert beizumessen, die weniger Arbeit erfordern würden. Eltern hätten ihre Kinder aufgefordert, in einem Büro oder im Staatsdienst zu arbeiten. Bei einem Treffen im Rathaus des Dorfes Valtoha hätten die anwesenden jungen Männer allerdings angegeben, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung keinen Job finden würden.
Laut Angaben eines Verantwortlichen für (Aus)Bildung würden die meisten SchülerInnen/StudentInnen nach Bürojobs suchen. Allerdings könne der aktuelle Arbeitsmarkt den Zustrom dieser Personen nicht absorbieren. [...]
In einem im Mai 2014 in der wissenschaftlichen Zeitschrift Current Science veröffentlichten Artikel schreiben Sukphal Singh und Shruti Bhogal von der Punjab Agricultural University in Ludhiana, dass der Punjab nicht länger ein Bundesstaat prosperierender Landwirtschaft sei und eine wirtschaftliche Krise erlebe. In den vergangenen zehn Jahren sei der Bundesstaat mit einer Konjunkturabschwächung konfrontiert gewesen und sei in der Liste der wohlhabenden indischen Bundesstaaten zurückgefallen. Die Krise in der Landwirtschaft habe sich in Form einer stagnierenden Produktivität, steigender Produktionskosten, geringerer Einkommen und Beschäftigung, einer zunehmenden Verschuldung und eines ökologischen Ungleichgewichts gezeigt. Eine der wichtigsten Konsequenzen dieser Entwicklung sei gewesen, dass Kleinst- und Kleinbauern, die es zunehmend schwerer finden würden, ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft zu sichern, aus dem landwirtschaftlichen Sektor vertrieben würden. Diese Bauern würden aufgrund der unvorteilhaften Natur und Struktur des industriellen Sektors im Punjab nicht alle außerhalb des Landwirtschaftssektors Arbeit finden, was zu einer großen "industriellen Reservearmee" führe. Es werde geschätzt, dass rund 3,5 Millionen Personen im Punjab arbeitslos seien, wovon 2,4 Millionen in ländlichen Gebieten leben würden ("belong to rural areas"). [...]
Die indische Tageszeitung The Tribune führt in einem Artikel vom Dezember 2014 an, dass laut Zahlen der National Sample Survey Organisation (NSSO) von 2012 die Arbeitslosenrate des Punjab auf 1,8 Prozent (bei einem nationalen Durschnitt von 3,8 Prozent) zurückgegangen sei. Allerdings würden Wirtschaftsfachleute die Zahl als falsch bezeichnen ("debunk the claim") und angeben, dass die steigende Arbeitslosigkeit unter gebildeten Jugendlichen besorgniserregend sei.
Laut Sucha Singh Gill, Leiter des Centre for Research in Rural and Industrial Development, habe der Bundesstaat nach 1998/99 keine Bestandsaufnahme der Arbeitslosigkeit unter gebildeten Personen mehr unternommen. Niemand werde mehr in den Arbeitsämtern ("employment exchanges") registriert. [...]
In einem etwas älteren, im November 2013 veröffentlichten Artikel der Times of India wird berichtet, eine neue Studie der Punjab Agricultural University (PAU) habe herausgefunden, dass mehr als 34 Prozent der Kleinstbauern im Punjab weiterhin unter der Armutsgrenze leben würden. Bei den Kleinbauern seien es mehr als 20 Prozent.
[...]
Die indische Tageszeitung Business Standard berichtet im November 2014, dass das punjabische Kabinett zugestimmt habe, eine Behörde für die Schaffung erschwinglichen Wohnraums einzurichten, um in den kommenden zwei Jahren "bezahlbaren Wohnraum für alle" zu schaffen. Einem Regierungssprecher zufolge würde die Behörde 100.000 Wohneinheiten für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen, Personen mit niedrigem Einkommen und andere gefährdete Bevölkerungsgruppen errichten. [...]
Über den Beschluss zur Einrichtung der Behörde für die Schaffung erschwinglichen Wohnraums wird auch in anderen Medienquellen berichtet, unter anderem in Folgenden:
· Hindustan Times: Punjab gets affordable housing authority, 26. November 2014
· Outlook: Punjab to Set Up Affordable Housing Development Authority, 26. November 2014
Die bereits weiter oben angeführte IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2012 zitiert einen emeritierten Professor der Politikwissenschaft an der Universität Missouri, der folgende Informationen zu Sikhs in ländlichen Gebieten zur Verfügung gestellt habe: Minderheitengruppen der Sikhs ("Minority Sikh groups") würden weiterhin ihren Status innerhalb der breiteren punjabischen Gesellschaft entwickeln und verbessern. Allerdings gebe es in armen ländlichen Gebieten weiterhin Nöte, die auf Schwierigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, wie Schwierigkeiten bei der Bewässerung, Verschuldungen und Selbstmorde von Bauern, zurückzuführen seien. Da Sikhs in den meisten ländlichen Gebieten des Punjabs zahlenmäßig dominieren würden, seien sie auch die am stärksten Betroffenen.
[...]
Im Folgenden finden sich Informationen zur sozioökonomischen Lage in anderen Landesteilen bzw. in Indien insgesamt, sowie Informationen zum System der sozialen Sicherheit in Indien:
Die bereits weiter oben angeführte IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2013 führt an, verschiedene Quellen (ein Vertreter der in XXXX ansässigen NGO Human Rights Law Network (HRLN), ein Geschichtsprofessor an der Universität Toronto sowie einen bei der World Sikh Organization (WSO) in Kanada tätigen Rechtsberater) hätten angegeben, dass Sikh-Minderheiten, die in Indien außerhalb des Bundestaates Punjab leben würden, Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie die Freiheit hätten, ihre Religion zu praktizieren. Dem Rechtsberater der WSO zufolge seien Sikhs außerhalb des Punjabs bei der Ausübung ihrer Religion oder dem Zugang zu den Diensten und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen würden, im Allgemeinen nicht mit speziellen Schwierigkeiten konfrontiert.
Eine Forscherin der internationalen NGO Voices for Freedom (VFF) Asia habe erklärt, dass eine Relokation insbesondere für Sikh-Bauern, die die Mehrheit der Sikhs im Punjab ausmachen würden, "sehr schwer" sei. Für Sikhs, die qualifiziert und gebildet seien, sei es möglich, einen Job außerhalb des Punjabs zu finden. Schwierig sei es für diejenigen, die dies nicht seien. Der Forscherin zufolge würden einige Bundesstaaten, wie Rajasthan, Himachal Pradesh, Jammu und Kashmir und Maharashtra, über Beschränkungen hinsichtlich des Landbesitzes von Personen, die nicht aus dem betreffenden Bundesstaat kommen würden, verfügen. Das IRB führt zwei Medienquellen an, die diese Beschränkungen in Jammu und Kashmir und Himachal Pradesh bestätigen würden. [...]
In einem etwas älteren, im März 2013 veröffentlichten Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), einer der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) nahestehenden Stiftung, dass es in Indien eine niedrige Arbeitslosenrate aber ein wesentlich höheres Level an Armut gebe. In Ermangelung eines formalen Systems zur sozialen Absicherung sei arbeitslos zu bleiben keine Option für die Mehrheit der Bevölkerung. Infolgedessen seien im Jahr 1993 fast 33 Prozent der Beschäftigten arm gewesen, während der Anteil der Armen bei den Arbeitslosen nur bei 18 bis 19 Prozent gelegen habe. Dies bedeute, dass es eine hohe Unterbeschäftigungsrate gebe und der Level der Produktivität sowie die Einkommen niedrig seien. Wie der Bericht anführt, sei auch die Arbeitslosigkeit von gebildeten Jugendlichen ein ernstes Problem. [...]
Die Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem im Jahr 2014 veröffentlichten Transformationsindex zu Indien, dass eine Reihe von Reformen, die Mitte der 2000er-Jahre initiiert worden seien, die Chancen marginalisierter Teile der indischen Gesellschaft, Entschädigungen für soziale Risiken zu erhalten, wesentlich verbessert hätten. Programme wie der Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act (MGNREGA) würden Menschen unter der Armutsgrenze eine befristete Arbeit verschaffen. Darüber hinaus gebe es auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene eine Reihe anderer Programme mit verschiedenen Anliegen und Verteilungsmodalitäten. Wie die Bertelsmann Stiftung anführt, sei die Effektivität viele dieser Programme vor allem aufgrund von Korruption und Geldabzweigungen ("leakages") fraglich. [...]
Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times berichtet im Juni 2014, dass 400 Millionen InderInnen keinen Zugang zu mit einem Arbeitsplatz verbundenen Leistungen, wie soziale Sicherheit, Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung, hätten. Die meisten dieser Menschen würden arbeiten aber nicht als beschäftigt gelten, da sie Einkommen aus Gelegenheitsarbeit sowie häuslicher und landwirtschaftlicher Arbeit beziehen würden und oftmals von Arbeitgebern bezahlt würden, die sie illegal beschäftigen würden, um Steuern zu sparen. [...]
Die indische Tageszeitung Economic Times schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass laut einem neuen Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) 85 Prozent der zwischen 2009/10 und 2011/12 neu geschaffenen Jobs im formellen Sektor keine mit einem Arbeitsplatz verbundenen Leistungen und keine soziale Sicherheit bieten würden. Dieser Trend bedeute, so ArbeitsmarktexpertInnen, dass diejenigen, die einen in den vergangenen Jahren geschaffenen Job erhalten hätten, sehr gefährdet seien, während konjunkturellen Abschwüngen ihre Lebensgrundlage zu verlieren.
90 Prozent der Arbeitskräfte in Indien hätten bis zum Jahr 2000 im informellen Sektor gearbeitet, 2011/12 seien es nur 82,2 Prozent gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass mehr formelle Jobs geschaffen würden. Laut einer Mitteilung der ILO vom Dezember 2013 seien die meisten der neu geschaffenen Jobs informell, außerdem hätten es junge InderInnen und Frauen im ländlichen Raum besonders schwer, einen Job zu finden. [...]
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 15. Jänner 2015)
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], 15. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/294839/429751_de.html
· BBC News: India: Curfew relaxed after clashes in Saharanpur, 28. Juli 2014
http://www.bbc.com/news/world-asia-india-28519938
· Bertelsmann Stiftung: BTI 2014; India Country Report, 2014
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 India.pdf
· Business Standard: Punjab to build 100,000 houses for the poor, 26. November 2014
· Economic Times: 17 million formal sector jobs created by UPA govt offers no employment benefits, 16. Jänner 2014
· Freedom House: Freedom in the World 2014 - Indian Kashmir, 23. Jänner 2014
http://www.ecoi.net/local_link/280253/410361_de.html
· Friedrich-Ebert-Stiftung: Combating Youth Unemployment in India, März 2013
http://library.fes.de/pdf-files/iez/09728.pdf
· GlobalPost: Struggling to save Punjab's next generation, 3. Juli 2014
· Hindustan Times: Punjab gets affordable housing authority, 26. November 2014
· India Today: Three killed in police firing after communal clashes in Hyderabad, curfew imposed, 14. Mai 2014
· International Business Times: India's Informal Economy: 400 Million Strong, Little Or No Access To Workplace Benefits, 24. Juni 2014
· IOM - International Organization for Migration: Indien - Country Fact Sheet 2014, August 2014 (veröffentlicht von ZIRF)
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab (2007-February 2012) [IND103968.E], 2. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/218320/339196_de.html
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Situation of Sikhs outside the state of Punjab, including treatment by authorities; ability of Sikhs to relocate within India, including challenges they may encounter (2009-April 2013) [IND104369.E], 13. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/248800/372455_de.html
· Joginder Singh: Sikhs in Independent India. In: The Oxford Handbook of Sikh Studies (Hg.: Pashaura Singh und Louis E. Fenech), 2014, S. 82-93 (Auszüge auf Google Books verfügbar) https://books.google.at/books?id=8I0NAwAAQBAJpg=PA82lpg=PA82dq=punjab+india+sikh+per+centsource=blots=p5tDVIdP1Xsig=xPSg2UbqH_pzdurPxJUBx-C8wGMhl=desa=Xei=QZGzVKPcBYHTygOpzYKgAQved=0CGkQ6AEwCA#v=onepageq=punjab%20india%20sikh%20per%20centf=false
· Outlook: Punjab to Set Up Affordable Housing Development Authority, 26. November 2014
· SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Timeline - 2014, ohne Datum (a)
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/timelines/index.html
· SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Assessment - Year 2010, ohne Datum (b)
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/index.html
· SATP - South Asian Terrorism Portal: India Assessment - 2014, ohne Datum (c)
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html
· Sukhpal Singh / Shruti Bhogal: Depeasantization in Punjab: status of farmers who left farming. In: Current Science, Vol. 106, No. 10, 25. Mai 2014, S. 1364-1368
http://www.currentscience.ac.in/Volumes/106/10/1364.pdf
· Times of India: Security situation in Punjab problematic, state govt tells Supreme Court, 10. April 2013
· Times of India: 34% marginal farmers in Punjab living below poverty line, 22. November 2013
· Tribune: Punjab clueless as unemployment soars, 14. Dezember 2014
http://www.tribuneindia.com/news/nation/punjab-clueless-as-unemployment-soars/17979.html
· USDOS - US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - India, 28. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/281907/412264_de.html
· Washington Post: Drug epidemic grips India's Punjab state, 1. Jänner 2013
· WSJ - Wall Street Journal: In India's Drug Problems, Threats to Youth and the Broader Economy (Autor: Michael Kugelman), 7. November 2014
Shiromani Akali Dal
Die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) wurde im Jahr 1920 als eine politische Glaubensbewegung gegründet, welche die Rückkehr der Sikh Religion zu den Wurzeln als Ziel hatte. In der Folge wurde aus der Akali Dal eine politische Partei, welche sich für die Anliegen und die Unabhängigkeit der Sikhs, bzw. für einen eigenständigen Staat der Sikhs, "Khalistan",
einsetzte.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report, India, 12 May 2009).
Heute existieren insgesamt zehn Akali Dal Gruppierungen, welche im Laufe der Zeit aus Absplitterungen von der ursprünglichen Akali Dal entstanden sind, wobei vier davon nur mehr wenig aktiv sind. Die Gruppierungen sind nach deren jeweiligen Gründern benannt. Zu den größten Gruppierungen zählen die Shiromani Akali Dal (Badal), welche im Punjab Regierungspartei ist und mit Herrn Parkash Singh Badal den Chief Minister stellt, sowie auch die Shiromani Akali Dal (Simranjit Singh Mann).
Simranjit Singh Mann, ein ehemaliger Universitätsprofessor, wurde angeklagt das Attentat auf die verstorbene Frau Indira Gandhi geplant zu haben; aber nachdem er die Wahlen vom Gefängnis aus gewonnen hatte, wurde er wieder freigelassen. Die Shiromani Akali Dal (Simranjit Singh Mann), welche auch unter dem Namen Shiromani Akali Dal (XXXX) bekannt ist, setzt sich für die Unabhängigkeit des Punjab ein:
(Österreichische Botschaft XXXX: Indien; verschiedene Fragen betr. Situation im Lande, via E-Mail vom 24.06.2009).
Im nachfolgenden Artikel wird angeführt, dass alle Mitglieder Shiromani Akali Dal (XXXX) eine Mitgliedskarte erhalten. Im September 2009 wurde die Karte optisch verändert, wobei aber auch noch die alte Karte benützt wird. Auch das Aussehen der Karte wird im Artikel detailliert beschrieben:
(Immigration and Refugee Board of Canada: India: Whether the Shiromani Akali Dal (XXXX) party issues membership cards; a detailed description of the cards, 15 October 2009,http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrecgotorec=452609, Zugriff 15.12.2009).
Bei der Akali Dal (Mann) und der Shiromani Akali Dal (XXXX) handelt es sich um die gleiche Partei. Mitglieder der Akali Dal (Mann) sind im Allgemeinen kein Ziel von Repressalien mehr, es sei denn, die Person wird von der Polizei des Terrorismus oder sonstiger gewalttätiger Aktivitäten verdächtigt.
(Immigration and Refugee Board of Canada: Responses to Information Requests (RIRs), 15. April 2008, http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrecgotorec=451840 (Zugriff am 21.10.2008)).
Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Zutreffend zeigte das Bundesamt zunächst auf, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2011 zentral auf zwei Vorkommnisse gestützt hatte, bei denen er anwesend gewesen wäre und die ihn zur Ausreise aus Indien veranlasst hätten. Dabei hatte der Beschwerdeführer ausführlich eine Demonstration "im 11. oder 12. Monat 2011" gegen einen Politiker der BJP beim goldenen Tempel in XXXX, in deren Folge aufgrund des Verrats durch eine namentlich genannte Person zwei Parteimitglieder von der Polizei mitgenommen worden wären, geschildert (Akt Seite 69). Trotz konkreter Nachfrage nach der Demonstration bei dem goldenen Tempel, an der er teilgenommen hätte, war dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2015 dieses Geschehen nicht mehr erinnerlich, sondern meinte er, es wäre 1984 gewesen, womit er sich offenbar auf die damalige Stürmung des Tempels durch Soldaten der indischen Armee bezog. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall hätte, wenn er tatsächlich anwesend gewesen wäre. Er konnte auch einen weiteren Vorfall, den er bei der Einvernahme am 04.05.2011 geschildert hatte (Demonstration gegen den Vollzug der Todesstrafe an Balwant SINGH), bei der Einvernahme am 19.02.2015 nicht wiedergeben, sondern führte trotz entsprechendem Hinweis nur pauschal aus, er habe im Jahr 2010 angefangen, an Parteiversammlungen teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer Kernpunkte seines Vorbringens bei der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nennen konnte und selbst derart einprägsame Ereignisse, wie diese Demonstrationen, nicht mehr zu benennen vermochte, zeigt, dass er diese nicht erlebt haben kann. Trotz Verstreichens einer Zeitspanne von knapp vier Jahren zwischen den Einvernahmen ist es nicht erklärlich, dass er sich derart einprägsame Ereignisse nicht wieder ins Bewusstsein rufen hätte können. Der Beschwerdeführer konnte seine divergierenden Angaben zum Zeitpunkt des behaupteten Parteibeitritts (Einvernahme vor dem Bundesasylamt 2010, Akt Seite 67; vor dem Bundesamt aber Anfang 2011, Akt Seite 357) nicht aufklären. Soweit er sich auf Vorhalt darauf berief, dass er schon 2010 bei der Partei gewesen sei, aber erst 2011 richtig eingestiegen sei, vermag dies den Widerspruch nicht aufzulösen, da jeweils definitiv nach dem (Erst)Eintrittsdatum gefragt wurde. Eine Differenzierung des Beschwerdeführers nach der Intensität seiner Mitgliedschaft bei der Angabe seines Parteieintrittsdatums ist folglich nicht plausibel. Der Beschwerdeführer konnte, zu wesentlichen Eckpunkten "seiner" Partei und deren Anführer (etwa: Inhaftierungen, Vorwurf der Beteiligung an der Ermordung Indira Ghandis, Funktionen, erste Wahl ins indische Parlament Territoriumsanspruch; vgl. Akt Seiten 356 und 357ff) befragt, nur rudimentäre (und teils falsche, etwa zur Wahl des Simranjit Singh MANN ins Parlament) Ausführungen machen. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer darüber nur oberflächlich berichten könnte, wenn er Mitglied/Sympathisant dieser Partei wäre und sich bereits seit dem Jahr 2010 (vgl. Akt Seite 67: "Von 2010 bis 09.03.2012 war ich in XXXX mit meiner Partei.") mit dieser auseinandergesetzt hätte. Entgegen seinen bis dahin getätigten Angaben, wonach er Mitglied der Partei wäre und auch ein entsprechendes "Bestätigungsschreiben" vorlegte, behauptete der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er keinen Mitgliedsausweis habe, er wäre nur Sympathisant (Akt Seite 357). Dieser massive Widerspruch macht deutlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Er konterkariert damit nicht nur seine bis dahin getätigten Aussagen, sondern entkräftet auch das vorgelegte Schreiben, in dem er als "permanent member of Shiromani Akali Dal (XXXX)" bezeichnet wird, worauf bereits die belangte Behörde verwiesen hat. Auch sonst ist dieses Schreiben nicht geeignet, ein politisches Engagement des Beschwerdeführers und eine daraus resultierende Verfolgung zu belegen. Das Schreiben besteht überwiegend aus allgemeinen politischen Statements ohne Bezug zur Person des Beschwerdeführers, welcher nur jeweils im Eingangs- und Schlusssatz des Schreibens erwähnt wird. Die dort enthaltene allgemeine Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Indien eine staatliche Verfolgung "wie es schon vielen Parteimitarbeitern geschehen" sei, ist mangels konkreter, personenbezogener Begründung nicht geeignet, die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Aus dem vorgelegten "Mitgliedsschein" lässt sich schon deshalb nichts gewinnen, da auf diesem keinerlei Daten (etwa der Name des Mitglieds) eingetragen wurden. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer, nach persönlichen Problemen gefragt, vorerst angab, er wäre im November oder Dezember 2011 bedroht worden, er könnte mit der Regierung Probleme bekommen (Akt Seite 357). Zur Person des Drohenden befragt, gab er gegensätzlich dazu an, dass er persönlich nie bedroht worden wäre, sondern nur wüsste, dass aus ihrem Verein fünf oder sechs Personen geschlagen worden wären (Akt Seite 358). Dadurch begab er sich in einen weiteren Widerspruch, der den Kern seines Vorbringens betrifft.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die Widersprüchlichkeiten zu den getroffenen Länderfeststellungen zutreffend hingewiesen und bleibt in diesem Kontakt festzuhalten, dass die belangte Behörde insgesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, maßgebliche Feststellungen zur Lage in Indien getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Auch wenn sein Vorbringen an sich mit den Länderberichten in Einklang zu bringen wäre, so ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, überhaupt Mitglied/Sympathisant der "Khalistan-Partei" Shiromani Akali Dal (XXXX) zu sein, weshalb eine ihn betreffende entsprechende Gefährdungssituation auszuschließen ist.
Unabhängig davon, könnte der Beschwerdeführer (wie bereits im Erstbescheid vom Zl. 12 03.574-BAL festgehalten) vor einer Bedrohung der behaupteten Art (Bedrohung/Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur Partei Shiromani Akali Dal (XXXX)) durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen.
Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten zwölfjährigen Grundschulbildung und den beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung und hat Berufserfahrung sowie ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid (und dem Vorbescheid sowie der Beschwerde) herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen (soweit sie nicht ohnehin seinerseits in der Beschwerde erstattet wurden) weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen. Zu der in der Beschwerde allenfalls vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien ist darauf zu verweisen, dass die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch weisen die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität auf, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert hat. Die in der Beschwerde monierte Kritik an den Länderberichten ist somit nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen, sondern erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in nicht weiter substantiierten Behauptungen. Er hat damit nicht dargelegt, inwieweit sein Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibt.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft dargelegt hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, konnten nicht festgestellt werden. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Demzufolge ergibt sich aus dem als nicht glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Es kann nicht erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt außerhalb der engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens, etwa in XXXX, nicht möglich sein sollte.
Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach XXXX, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach XXXX, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung und Berufspraxis verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit März 2012 (sohin etwa dreieinhalb Jahre) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2012 ist demnach als kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller kann sich mangels weiterer integrativer Schritte nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten auswirken. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und verfügt er auch nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und seine Familie dort lebt, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht und mit seiner Familie in Kontakt steht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde kein integrationsrelevantes Vorbringen erstattet.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine substantiierten Ausführungen, mit denen den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt als geklärt anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem folgendes festgehalten:
"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des eher kurzen Zeitraumes von sechs Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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