W150 2013831-1•BVwG W150 2013831-1
W150 2013831-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015
Amtssignatur, Bescheidadressat, Beschwerdegegenstand, Genehmigung,<br/>häuslicher Unterricht, Nichtbescheid, Organwalter, Unterschrift,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung
W150 2013831-1/6 E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, und der Zweitbeschwerdeführerin, der mj. XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX als Erziehungsberechtigte, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem der häuslichen Unterricht bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wegen verspäteter Anzeige und aus pädagogischen Gründen untersagt und angeordnet wurde, dass diese ihrer Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule zu erfüllen habe, bzw. betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen vom 24.04.2015 beschlossen:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG sowie § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin teilte als Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin am 25.08.2014 dem dafür zuständigen Landesschulinspektor XXXX beim Stadtschulrat für Wien (in weiterer Folge: "belangte Behörde") telefonisch mit, dass sie für die Zweitbeschwerdeführerin häuslichen Unterricht in Erwägung ziehe, worauf ein Beratungsgespräch erfolgte. Anlässlich eines weiteren Telefonates am 29.08.2014 teilte der dafür zuständige Landesschulinspektor - seiner Sichtweise des Gespräches nach - dann der Erstbeschwerdeführerin mit, dass er einen häuslichen Unterricht nicht befürworten wolle, sondern einen Schulplatz in der 3. Klasse Neue Mittelschule, XXXX Integrationsklasse, sonderpädagogische Förderungen, altersgemäße 7. Schulstufe) zur Verfügung stelle.
2. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2014 (Eingangsstempel), datiert mit "1.9.14 (25.0.14)" der belangten Behörde - offensichtlich auf einem Formular dieser Behörde - gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2014/15 am häuslichen Unterricht für die 3. Schulstufe der Allgemeinbildenden Höheren Schule an.
3. Mit als Bescheid bezeichnetem Schriftstück vom XXXX (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 den häuslichen Unterricht bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wegen verspäteter Anzeige und aus pädagogischen Gründen und ordnete an, dass diese ihrer Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Gleichwertigkeit des von der Erstbeschwerdeführerin beantragten häuslichen Unterrichtes nicht anzunehmen sei, da diese es nicht überzeugend dargelegt hätte und dass die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz beginne das Schuljahr in Wien am ersten Montag im September, das sei im Schuljahr 2014/15 der 01.09.2014 gewesen.
4. Gegen dieses als Bescheid bezeichnete Schriftstück erhob die Erstbeschwerdeführerin am 15.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der als Beschwerdegründe konkludent Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wurde, das BVwG möge den häuslichen Unterricht genehmigen.
Dabei verwendete sie auch den Begriff "Wiedereinstellungsantrag", wies auf die ihr vom dem dafür zuständigen Landesschulinspektor XXXX beim Stadtschulrat für Wien - ihrer Sichtweise des Gespräches nach - erteilte mündliche Zusicherung des häuslichen Unterrichtes hin, führte primär aus, dass die von der belangten Behörde vorgesehene Schule ganz nahe der Wohnung einer männlichen Person liege, gegen die gerichtliche einstweilige Verfügungen zum Schutze ihrer Kinder erlassen worden seien, weiters, dass sie im Verfahren nicht gehört worden sei, und die vorgesehene Schule nicht den Interessen und Begabungen der Zweitbeschwerdeführerin entspräche.
5. Der Stadtschulrat für Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2014, hg. eingelangt am 05.11.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Dabei wies er im Begleitschreiben im Wesentlichen eingangs darauf hin, dass die Anzeige des häuslichen Unterrichtes am 02.09.2014, persönlich von der erziehungsberechtigten Mutter in der Einlaufstelle abgegeben worden sei. Dabei sei das Geschlecht des Kindes nicht, bzw. als "neutral" bekanntgegeben worden. Die Anzeige sei auch sonst unvollständig gewesen, da nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien. Diese seien auch entgegen der Ankündigung, diese nachreichen zu wollen, bis dato nicht übermittelt worden.
Es sei aber unter anderem ausgeführt worden, dass die Elternrechte übergangen worden seien, das Kind gefährdet sei, die -nunmehrige Erstbeschwerdeführerin - erst jetzt zu diesem Antrag fähig sei, da sie hingehalten worden sei, das Kind am jetzigen Schulstandort in Gefahr und Körperverletzung und Nötigung ausgesetzt sei.
Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin am 25.08.2014 telefonisch beim zuständigen Landesschulinspektor gemeldet hätte und Erkundigungen eingezogen hätte, da sie für ihr Kind häuslichen Unterricht in Erwägung ziehe. Sie hätte auch nach den Erfolgsaussichten eines solchen Antrages gefragt; dazu sei ihr mitgeteilt worden, dass er häuslichen Unterricht nur unter der Voraussetzung gewisser pädagogischer Rahmenbedingungen und in Absprache mit dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien befürworten könne. Dieses Amt für Jugend und Familie hätte sich ausgesprochen kritisch zu einem allfälligen häuslichen Unterricht geäußert und auf ein laufendes Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht hingewiesen, das die Erziehungsfähigkeit der Mutter und die Möglichkeit eines allfälligen Entzuges oder Einschränkung der Obsorgerechte überprüfe.
Am 29.08.2014 hätte der zuständige Landesschulinspektor der Erstbeschwerdeführerin telefonisch informell mitgeteilt, dass er einen häuslichen Unterricht nicht befürworten wolle, sondern einen Schulplatz in der 3. Klasse, Neue Mittelschule, XXXX, Integrationsklasse, sonderpädagogische Förderungen, altersgemäße 7. Schulstufe zur Verfügung stelle. Die Beschwerdeführerin habe dies zur Kenntnis genommen. Letzter Tag für die Anzeige häuslichen Unterrichtes gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz sei der 01.09.2014 gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe die verfahrensgegenständliche Anzeige am 02.09.2014 eingebracht.
Weiters führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die mj. Zweitbeschwerdeführerin die vorgeschlagene Schule auch vom 01.09.2014 bis zum 02.09.2014 besucht habe, die Erstbeschwerdeführerin am 03.09.2015 an der Schule eine telefonische Nachricht auf Band hinterlassen habe, dass es dem Kind nicht so gut gehe und äußerte eine Rückrufbitte betreffend den Mathematikunterricht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Schule seitdem nicht mehr besucht.
Nach Eingehen auf Erlassung und Inhalt des angefochtenen Bescheides schilderte die belangte Behörde noch Details der Vorgeschichte (erfolgreicher Abschluss der 5. Schulstufe im Schuljahr 2012/13, Genehmigung des Antrages auf freiwillige Wiederholung der 5. Schulstufe für das Schuljahr 2013/14, Bewilligung des Antrages auf Schulbesuch im Ausland im UK, statt dessen zunächst erfolgter - unregelmäßiger - Besuch der kooperativen Musikmittelschule XXXX, danach in den Monaten November und Dezember- unregelmäßiger - er Besuch der privaten XXXX, Erstattung einer Gefährdung durch die belangte Behörde beim Amt für Jugend und Familie, danach erfolgte Abmeldung der Zweitbeschwerdeführerin von dieser Schule und Mitteilung, die Schülerin werde nun den bewilligten Schulbesuch im Ausland antreten, nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe dieser Schulbesuch nicht mehr als drei Tage gedauert, Zeugnisse darüber seien nicht vorgelegt worden und auch keine Externistenprüfung im Sinne des § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz abgelegt worden).
Die belangte Behörde führte zu den pädagogischen Gründen ihrer Ablehnung weiters aus, dass die Mutter sich als unzuverlässig erwiesen, sich konzeptlos gezeigt und nur eine vage Beschreibung des häuslichen Unterrichtes angegeben habe, nämlich (wörtlich):
"Wird nachgereicht, noch Andere
Höchstwahrscheinlich XXXX
Mutter: Niederländisch, ...[unleserlich], Französisch, Englisch, Geografie, Deutsch, Aufsatz, [unleserlich], Rhetorik"
Nach Meinung der belangten Behörde sei nicht anzunehmen gewesen, dass bei den Lehrenden Kenntnis über den sonderpädagogischen Förderbedarf bestehe, damit die Zweitbeschwerdeführerin adäquat unterrichtet werde könne; auch sei ein Unterricht über Skype im konkreten Fall als pädagogisch wenig sinnvoll gesehen worden. Vor allem aber sei in der Anzeige die 3. Schulstufe im- nicht vorhandenen - Lehrplan einer AHS vorgesehen gewesen, sollte damit die 3. Klasse AHS (7.Schulstufe) gemeint gewesen sein, so werde angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die 6. Schulstufe noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und außerdem sonderpädagogischen Förderbedarf habe, welcher bei Prüfungen nach AHS-Lehrplan nicht berücksichtigt werde könne.
Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dieser am 30.09.2014 an den von der Erziehungsberechtigten namhaft gemachten zustellbevollmächtigten RA durch persönliche Übernahme zugestellt worden wäre; an die Erstbeschwerdeführerin direkt sei am 30.09.2014 durch Hinterlegung erfolgt (Beginn der Abholfrist 01.10.2014).
Nach weiteren Ausführungen zu den nachfolgenden Ereignissen wies die belangte Behörde zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, es sei ihr der häusliche Unterricht vom Landesschulinspektor telefonisch zugesichert worden und ihr abtgeraten worden sei, einen schriftlichen Antrag zu stellen, jeglicher Grundlage entbehrten. Der Gesprächsverlauf habe sich, wie von der belangten Behörde dokumentiert, ereignet.
6. Am 09.02.2015 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin einen Schriftsatz in dem sie auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin hinwies, nämlich dem seltenen XXXX und vor allem die Auswirkungen dieser Erkrankung auf das Leben der Zweitbeschwerdeführerin beschrieb.
7. Am vom 20.04.2015, hg. eingelangt am 28.04.2015, stellte die Erstbeschwerdeführerin zudem beim Bundesverwaltungsgericht einen Wiederaufnahmeantrag für die Teilnahme der mj. XXXX am häuslichen Unterricht. Darin ersuchte diese im Wesentlichen um Zustimmung zum häuslichen Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin, wies auf ihre prekäre finanzielle Situation hin, dass sie seit 12 Jahren einem Straftäter ausgesetzt seien, ersuchte um - wenn möglich - einvernehmliche Wiedergutmachung, Schadenersatz für den entstandenen finanziellen, seelischen und körperlichen Schaden der Zweitbeschwerdeführerin, schilderte die Vorgeschichte, wies auf ihren Zustellbevollmächtigten hin und dass Zustellungen willkürlich vorgenommen worden seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die vorgesehene NMS XXXX denkbar ungeeignet wäre in Ansehung der Einstweiligen Verfügung gegen ihren Stalker und dass sie sich an die Korruptionsstaatsanwaltschaft gewendet habe und nunmehr gegen die belangte Behörde und das Jugendamt wegen Amtsmissbrauches ermittelt werde. Sie verwies auf danach erfolgte Gespräche mit der belangten Behörde bezüglich Schulwechsels, dass der Zweitbeschwerdeführerin ärztlich empfohlene Autistenhilfe verweigert würde, sich laut Stellungnahme eines Endokrinologen und einer Kinderneurologin, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin gut unter dem häuslichen Unterricht entwickle bzw. diese den Unterricht zu Hause lieber mache. Sie wies weiters auf verschiedenste Krankheitsbilder der Zweitbeschwerdeführerin hin (schlechtes Sehen, Schmerzen beim Sport, Psychosen, Paranoia, akustische und visuelle Halluzinationen, Genderdysphorie, Übergewichtssyndrom, gestörter Hormonhaushalt und Kleinwuchs und sich abzeichnende Demenz, alles bedingt durch einen Gendefekt. Ein Schulbesuch sei insgesamt daher kaum möglich.
Dem war beigelegt ein Konvolut von insgesamt 48 Blatt unterschiedlichster Unterlagen wie einem Unterricht, Tages- Wochenplan, Unterrichts- und Therapierechnungen, Kostenaufstellungen, verschiedenster medizinischer Unterlagen (Befunde, Entlassungsberichte, Stellungnahme), Empfehlungsschreiben, Korrespondenz und Unterlagen zu einem "Strafantrag" des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk, darin enthalten auch ein Bestätigungsschreiben des Anwaltes für Gleichbehandlungsfragen Dr. Erwin Buchinger, die Namhaftmachung des zustellbevollmächtigten Rechtsanwaltes, zwei anonyme Drohbriefe, eine einstweilige Verfügung des BG-Josefstadt betreffend eine bestimmte männliche Person hinsichtlich jeglicher Kontaktaufnahme, Verfolgung, Datenweitergabe betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Schreiben und Unterlagen des Amtes für Jugend und Familie und der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.08.2013 betreffend die seinerzeitige Genehmigung des ausländischen Schulbesuches der Zweitbeschwerdeführerin im UK, um die im Schreiben gemachten Ausführungen zu belegen.
8. Am 28.05.2015 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin einen Schriftsatz, in dem sie hauptsächlich auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Vorlageschreiben Bezug nahm. Dies sei ihr erst anlässlich einer Akteneinsicht beim Magistrat der Stadt Wien , MBA 1/8, zur Kenntnis gelangt, worauf sie telefonisch mit dem BVwG Kontakt aufgenommen hatte und vom zuständigen Richter auch zurückgerufen wurde und ihr der Verfahrensstand mitgeteilt wurde. Dabei führte sie im Wesentlichen zu dem Vorlageschreiben der belangten Behörde aus:
8.1. Sie nehme an, dass der achtzeilige Satz ihre Bescheidbeschwerde meine und der darauf folgende 4-zeilige Satz die Ablehnung durch den SSR. [Anmerkung des erkennenden Einzelrichters: die von der Erstbeschwerdeführerin in diesem Schriftsatz gewählte Zitierweise bleibt unklar und ist dem erkennenden Einzelrichter daher nicht immer wortwörtlich, sondern nur insgesamt inhaltlich nachvollziehbar]
8.2. Es hätte Unterlagen gefehlt, ihr sei aber gesagt worden, das mache nichts, man werde ihr telefonisch oder schriftlich mitteilen, was nachzureichen sei.
8.3. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr wohl gefährdet, da sie seit fast 12 Jahren von Herrn XXXX gestalkt würden, einem 1,90 großen Mann, am Rande der Geisteskrankheit, der sich an ihr rächen wolle. Da der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Ausland sei, suche der Stalker nun Kontakt zur Zweitbeschwerdeführerin. Trotz zahlreicher Maßnahmen, z.B. EVs sei ihr vom Jugendamt angeraten worden, ins Ausland zu gehen, seit dieser Straftäter seit XXXX wieder entlassen sei. Einem Autistischen Kind mit Genderdysphorie eine Schule mit Regeln zuzumuten, die dieses in seinen Bedürfnissen und sexuellem Empfinden diskriminierten, sei sehr wohl eine Verletzung dieses Kindes. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich mit Unterstützung des Songcontestes und Conchita Wurst im öffentlichen Raum als gender-neutral, gender-fluid und lesbisch outen wollen und zwar mit einer Regenbogenbrille entweder durch einen Aufsatz über ihre Ferienerlebnisse oder durch Erzählung vor der Klasse. Die Regenbogenbrille von einer Pride-Parade in Schottland im Spind hätte aber zu einer Gefährdungsmeldung durch die Schuldirektorin geführt und diese diskriminiere die Zweitbeschwerdeführerin. Ein psychiatrisches Gutachten sei durch all dies nicht verlangt.
8.4. Beim Telefonat vom 25.08.2014 sei eine Vertrauensperson zugegen gewesen, die den Gesprächsverlauf wahrgenommen hätte. Sie bleibe bei ihrer Darstellung des Gesprächsverlaufes. Es folgten weitere Details zum Gesprächsverlauf und anderen Sachverhalten. Gegen das Jugendamt werde wegen der Stalker-Problematik wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt.
8.5. Es folgten Ausführungen um darzulegen, dass der zuständige Landesschulinspektor nicht alles über sie wissen könnte, wie er behauptet hätte. Weiters Darlegungen zur Thematik der Pflegekosten in Hinblick auf Bereicherungsvorwürfe gegen sie.
8.6. Ein ausführliches Gespräch anlässlich des Schulbeginnes mit der Direktorin XXXX nicht gegeben. Es folgten detaillierte Angaben über ihre Sicht der erfolgten Gespräche einschließlich der Problematik, welche Toilettenanlagen der Zweitbeschwerdeführerin im Schulbereich zur Verfügung gestanden wären auch in Hinblick auf bestmöglichen Schutz vor dem oben in Punkt 8.3. genannten Straftäter.
8.7. Die Frage des Zeitpunktes der verfahrensgegenständlichen Anzeige wird mit dem Hinweis angesprochen, dass man sie wohl hinhalten wollte, um so einen fristgerechten schriftlichen Antrag zu verhindern.
8.8.1. Das Fehlen eines Verbesserungsauftrages seitens der Behörde wird moniert.
8.8.2. - 8.8.7. allgemein: diese Punkte seien sehr klein gedruckt und nicht klar verständlich.
8.8.3. unklar, sie habe nichts Schriftliches
8.8.5. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Unregelmäßigkeiten in der Abwicklung des Auslandsschuljahres auf äußere Ereignisse (Stalking, schwere Drohung, Nötigung, Einbruch) zurückzuführen seien. In der Musikmittelschule XXXXhätte sie für die Zweitbeschwerdeführerin einen Platz bekommen. Allerdings hätte sie dort einen Knebelungsvertrag unterschreiben müssen, der ihre Elternrechte eingeschränkt und der Zweitbeschwerdeführerin das Musizieren untersagt hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dort in der Schule gemobbt worden. Es folgen Angaben über den Mobbing- und den Krankheitsverlauf.
8.8.6. Die Fehlstunden an der XXXX hätten nicht überwogen, das sei auch durch den Fahrtendienst der Wiener Lokalbahnen nachweisbar, der die Zweitbeschwerdeführerin immer zur Schule gebracht hätte. Ausgenommen zwei medizinische Diagnose- und Behandlungstermine und der Abschlussgottesdienst am 19.12. Der sei der Zweitbeschwerdeführerin peinlich gewesen, da sie keine religiösen Waldorfianer seien. Danach seien sie vom Landesschulinspektor am 31. (!)12., also zu Silvester ins Jugendamt zitiert worden, wo den Beschwerdeführerinnen die Unterbringung in einem Heim angedroht worden sei. Es folgten weitere Angaben zu diesen Vorwürfen und zu diversen Misständen in der Schule und bei den Fördermaßnahmen auch hinsichtlich der finanzielle Gebarung. Weiters inhaltliche, die Lehrinhalte der XXXX betreffende Kritik, z.B. Lehreraussagen wie "dekadente Kupferrasse" (gemeint damit: Asiaten) , Weiße stammten von den Atlantiern ab. Die Erstbeschwerdeführerin lehne solche Ansichten entschieden ab. Es folgt auch Kritik an der belangten Behörde wegen dem Nichtzustandekommen eines ZARA-Workshops und der Ansicht, dass Aussagen wie "'sowas' brauchen sie nicht und Neger und Lesben knallen sie ab" unter Schülern normal seien. In Schottland herrsche für solches Null-Toleranz.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann in Schottland gewesen .Es folgen Angaben über die realen Schwierigkeiten beim Abschluss von Mietverträgen, insbesondere der Fristen dort, dass es also in diesem Schuljahr zu schwierig gewesen sei. Außerdem sei die Zweitbeschwerdeführerin schwer erkrankt und für die Verfahren gegen den oben unter Punkt 8.3. genannten Straftäter sei sie gebeten worden, sich als Zeugin in Wien bereitzuhalten.
8.9.1. [Anmerkung: Punkt 7 ist Schriftsatz nicht gesondert enthalten] Die Erstbeschwerdeführerin verneint Konzeptlosigkeit und Unzuverlässigkeit ihrerseits. Das könne sie sich als Mutter von drei Kindern nicht leisten. Zwei Kinder habe sie schon erfolgreich großgezogen: die eine studiere an der XXXX, mit Russisch als 5. Sprache. Ihr Sohn lerne in London XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin wünsche sich auch Bildung und Kultur. Mit einem epileptischen Sohn und einer Tochter mit dem XXXX könne sie nicht unzuverlässig sein. Sie selbst habe als Hochbegabte ihren Magister als 17-jährige in Brüssel abgelegt.
8.9.2. die Zweitbeschwerdeführerin werde erfolgreich an der XXXX musikalisch unterrichtet. Es folgen viele weitere Angaben über die - auch fremdsprachlichen - schulischen und anderen Entwicklungsfortschritte ihrer zweitbeschwerdeführenden Tochter. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber Angst vor Attentätern (Stichwort: Charlie Hebdo)
8.10. Die unterrichtenden Personen hätten weitaus bessere Ausbildungen als die Lehrer an der Hauptschule. Der Landesschulinspektor der belangen Behörde möge sich besser erkundigen.
8.11. bezüglich der Schulstufe wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der 3. Klasse in der XXXXeingeschrieben worden sei. Auch der Landesschulinspektor der belangen Behörde habe sie in der 3. Klasse Haupt angemeldet, das entspräche auch der 7. [Schulstufe] .Entsprechend der Menschenrechtskonvention [Anmerkung, gemeint: UN-Behindertenrechtskonvention] sollte das möglich sein.
8.12. Über § 15 [Anmerkung: die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Befreiung] sei sie erst im Februar von der belangten Behörde informiert worden. Sie bemängle auch sonst Information durch die belangte Behörde.
8.13.1. Sie verstehe nicht, welcher Bescheid von der belangten Behörde angesprochen sei.
8.13.2. Die Gefährdungsmeldung vom 11.09.2014 sei ihr fremd, sie wiederspreche zudem §24 der Schulgesetzes, dem zu Folge das Einvernehmen mit den Eltern zu suchen sei, wenn das Kind die Schule verweigere. Es folgen auch Ausführungen über die Stalker-Problematik.
8.13.3. die Angabe seien nicht wahrheitsgemäß, der zuständige Landesschulinspektor habe eine Kindesabnahme bezweckt.
8.14. Die schriftliche Bescheidbeschwerde sei ihr vom zuständigen Landesschulinspektor angeraten und diktiert worden. Unparteiische Beratung sei ihr verwehrt worden.
8.15. Sie bleibe bei ihrer Darstellung des Gesprächsinhaltes ("stellen sie keinen schriftlichen Antrag, wir im SSR haben andere Wege")
8.16. Es stehe Aussage gegen Aussage, allerdings habe sie eine Vertrauensperson beim Telefonat dabei gehabt.
8.17. Bezüglich unleserlicher schriftlichen Ausführungen ihrerseits:
sie glaube, sie hätte "nach schottischem System" geschrieben. Es folgen Ausführungen über diverse Kommunikationsverläufe.
8.18. Wer sei "man" so dass dieser "man" kein klares pädagogisches Konzept zu erwarten gehabt hätte? Es folgen allgemeine Ausführungen über Pädagogik.
8.19. Niederländisch sei durch Französisch ersetzt worden, in Basketball sei die Zweitbeschwerdeführerin talentiert, auch Skateboard und HipHop, Biologie sei ihr Verständnis für ihren Körper und Musik sei ihre Mathematik.
8.20. Es seien die von der belangten Behörde erwähnten Zeugnisse noch nie von ihr verlangt worden. Sie habe oft um eine Externistenschule gebeten, sei aber immer nur hingehalten worden. Es folgen Ausführungen über Benotungsarten. Weiters Angaben über die fortschreitende Sehschwäche der Zweitbeschwerdeführerin und die Prognose.
8.21. Es folgen Ausführungen das Stalking betreffend und die Obsorgepflicht der Schule.
8.20. Es wird abschließend um Genehmigung des häuslichen Unterrichtes gebeten und es werden nochmals allgemeine Angaben zur schwierigen Lage der Beschwerdeführerinnen gemacht.
Abschließend ist noch eine E-Mail an das Amt für Jugend und Familie in Abschrift beigelegt.
9. Die belangte Behörde teilte mit elektronisch gefertigtem (Amtssignatur) Schreiben vom 08.06.2015 auf tel. Anfrage hin mit, dass dem BVwG alle schriftlichen Aktenbestandteile mit Schreiben vom 21.10.2014 übermittelt worden seien und die Unterlagen somit vollständig seien und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 02.09.2014 dem Stadtschulrat für Wien auf einem Formular dieser Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2014/15 am häuslichen Unterricht an.
1.2. Mit als Bescheid bezeichnetem Schriftstück vom XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 den häuslichen Unterricht bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und ordnete an, dass diese ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Über einen allfälligen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nicht abgesprochen.
1.3. Im mit Vorlageschreiben durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgerichtübermittelten Akt befindet sich auf dem einzigen darin enthaltenen Exemplar des angefochtenen Bescheides folgende Fertigungsklausel:
"Mit freundlichen Grüßen
(HR XXXX
Landesschulinspektor"
Eine Unterschrift dieses Organwalters oder eine Amtssignatur befindet sich darauf nicht.
1.4. Im mit Vorlageschreiben durch die belangte Behörde übermittelten Akt befinden sich auf dem einzigen darin enthaltenen Exemplar des angefochtenen Bescheides folgende Zustellverfügungen:
a) Links oben unter dem Briefkopf mit Logo
"An den zustellungsbevollmächtigten
Rechtsanwalt
XXXX
XXXX
1040 Wien"
b) Links unten nach der Fertigungsklausel:
Der Bescheid ergeht in Kopie an:
XXXX
XXXX
1180 Wien
Unterschriften oder Paraphen finden sich dabei nicht.
1.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete:
"1. Die Teilnahme von XXXX am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 wird gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz wegen verspäteter Anzeige und aus pädagogischen Gründen untersagt.
2. Die Schülerin XXXX, hat gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, ihre Schulpflicht im Schuljahr 2014/15 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer auegestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen."
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 69 AVG ist im IV. Teil, Rechtsschutz, 2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden dieses Gesetzes enthalten; er lautet:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat"
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 des VwGvG lautet:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. 1 Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[...]"
3.3. zu A) I. Genehmigung der Erledigung
§ 18 Abs. 3 AVG lautet:
"Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten."
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung somit grundsätzlich durch die - eigenhändige (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195) - Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden platziert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang (vgl VwGH 13.12.2000, 98/04/0148).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift "lesbar" ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22.3.1991, 86/18/0213; 6.4.1996, 91/10/0009; 28.4.2008, 2007/12/0168)).
Die im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Exemplar des in Rede stehenden Bescheides weist kein Element auf, das als Authentifizierungsmerkmal dienen könnte. Von einer eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mangels Vorhandenseins einer Ausfertigung für den Akt nicht einmal mit Sicherheit angenommen werden kann, dass das vorhandene Exemplar überhaupt die Urschrift darstellt oder eine solche überhaupt (noch) existent ist. Das Fehlen eines Ausfertigungsvermerkes der Kanzlei auf dem vorliegenden Exemplar lässt jedoch darin das Vorliegen der Urschrift vermuten.
Die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung muss jedoch nicht notwendigerweise in der Form erfolgen, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien (vgl VwGH 6.2.1996, 95/20/0019) bzw elektronischer Aktensysteme (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sieht das AVG anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstücks auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor. Dementsprechend enthält auch § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Um solche handelt es sich bereits, wenn sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurden (vgl VwGH 31.3.2009, 2007/06/0189; 3.5.2011, 2009/05/0012 mwN).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden, was aber nicht zwingend erforderlich ist. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität bspw auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (siehe RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).
Im Ergebnis muss also nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.4.2008, 2007/12/0168). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0252).
Das gegenständliche Schreiben stellt zwar unzweifelhaft eine elektronisch erstellte Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG dar. Um im Sinne des vorigen Absatzes dem am Ende des Schreibens genannten Organwalter zugerechnet werden zu können, müsste daher ein Nachweis über die Identität desselben und darüber hinaus ein Nachweis über die Authentizität des Inhalts der Erledigung gegeben sein.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wurde weder eine Amtssignatur verwendet, noch liegen Anzeichen dafür vor, dass die Identität durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw. die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen festgestellt werden kann. Vielmehr ist, auch in Kenntnis der Ausstattung der Behörden des Bundes mit Standardsoftware wie z.B. MS Office (Word) davon auszugehen, dass ein solcher Änderungsschutz nicht vorhanden ist.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem als Bescheid bezeichneten Schreiben am konstitutiven Merkmal der Unterschrift des tätig werdenden Organwalters mangelt und er damit nicht existent geworden ist. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist daher nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.4. zu A) I. Bescheidadressat
Gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die
Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler ... zu sorgen.
Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Im gegenständlichen Fall hatte die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erlassung des angefochtenen Bescheides das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet; sie war erst ca. 13 Jahre und 10 Monate alt.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides scheint direkt kein Bescheidadressat auf, es werden lediglich Pflichten genannt, die sich auf die seinerzeit unmündige Zweitbeschwerdeführerin beziehen, bzw. deren Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt.
Die - übrigens nicht unterfertigte - Zustellverfügung bezeichnet weder die seinerzeit unmündige Zweitbeschwerdeführerin, noch die Erstbeschwerdeführerin, sondern nur einen "zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt". Die Zweitbeschwerdeführerin scheint im gesamten Text nur als "Der Bescheid ergeht in Kopie an:", also nicht als Bescheidadressatin, sondern als sonstige zu verständigende Person auf dem Verteiler. Es ist somit nicht deutlich erkennbar, an wen die Behörde den Bescheid richten wollte
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen "unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist ..., dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 2012/05/0080 vom 23.08.2012; siehe auch; 2012/10/0227 vom 30.01.2014, 2011/07/0247 vom 26.03.2015).
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs. 1 und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100).
Selbst wenn nun eine taugliche Unterschrift oder Amtssignatur auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides vorhanden wäre, so zeigen auch die hier unter Punkt 3.4. dargelegten Gründe deutlich auf, dass es sich bei dem von der belangten Behörde als Bescheid bezeichneten Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, um gar keinen Bescheid handelt, weshalb die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.5. zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen
Der Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin vom 20.04.2015, hg. eingelangt am 28.04.2015, ist als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet, es scheint das Bundesverwaltungsgericht als Adressat dieses Antrages jedoch mit der Aktenzahl des gegenständlichen anhängigen Beschwerdeverfahrens auf.
Der Wortlaut des Antrages, der den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und erzieherische Überlegungen darlegt sowie Ereignisse nach Erlassung des erstinstanzlichen verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides schildert, zielt aber nicht auf die Wiederaufnahme eines Bescheides ab, sondern führt nur die anhängige Beschwerde weiter aus; jedenfalls wird nicht die Wiederaufnahme eines vom Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens beantragt.
Im Übrigen ist nach § 17 VwGVG die Bestimmung des § 69 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht anwendbar, auch falls im gegenständlichen Fall ein Bescheid vorliegen sollte.
3.5. zu A) I und II. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 EU-GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall gab es keine Anzeichen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
3.6. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass in jedem Fall, selbst bei Vorliegen eines gültigen Bescheides seitens der belangten Behörde, eine Pflicht der Zweitbeschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2014/15 durch die Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht gegeben war sondern diese zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im laufenden Schuljahr sowohl berechtigt als auch verpflichtet war, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. und 3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu den oben dargelegten Schlüssen.
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