W134 2110247-1•BVwG W134 2110247-1
W134 2110247-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W134 2110247-1/2E
W134 2110247-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele LUKASSEN als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Kurt LANG als Mitglied der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "A02 Süd Autobahn Objekt G57, AB km 189,962 Vollinstandsetzung Korrosionsschutz" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, eingeleitet über Antrag Bietergemeinschaft XXXX XXXX vertreten durch XXXX 1060 Wien, vom 09.07.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
§ 328 Abs. 4 BVergG lautet: Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2015 den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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